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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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Ebenso bedarf es in Sachsen zur Vornahme der Vorarbeiten einer vom Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Finanzministerium zu erteilenden Bewilligung, die auf eine bestimmte Zeit (meist drei Monate) beschränkt wird. Beschädigungen fremden Eigentums müssen sofort nach Feststellung durch die Verwaltungsbehörde ersetzt werden (Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privatbahnen betreffend, vom 30. September 1872). Über die Beschaffenheit der Vorarbeiten im Näheren enthält § 6 dieser Verordnung die nötigen Bestimmungen.

In Österreich und Ungarn müssen der Konzessionserteilung ebenfalls Vorarbeiten vorausgehen; die Bewilligung zu diesen steht in Österreich dem Eisenbahnministerium, in Ungarn dem Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Reichskriegsministerium zu (Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854). Diese Bewilligung kann in Osterreich sowohl einzelnen Personen, Vereinen, als auch Personen erteilt werden, die sich erst zu einem Verein verbinden wollen; sie wird nur erteilt, wenn weder in bezug auf die Person des Konzessionswerbers, noch in bezug auf die privatrechtlichen und öffentlichen Rücksichten dagegen ein Anstand obwaltet.

In dem Gesuch um Bewilligung der Vorarbeiten ist der Plan des Unternehmens, insbesondere die Richtung der beabsichtigten Bahn, wenigstens in allgemeinen Umrissen, darzustellen und die Zeit anzugeben, innerhalb deren die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen. Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten erhält der Konzessionswerber nur das Recht, auf seine Kosten die Vorerhebungen für die künftige Ausführung der geplanten Bahn zu pflegen und die nötigen Vermessungs- und Nivellierungsarbeiten vorzunehmen, zu diesem Zweck fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauprojekts erforderlichen technischen Vorarbeiten vorzunehmen, u. zw. gegen Entschädigung für verursachte Schäden (§ 42 des Gesetzes vom 18. Februar 1878).

Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten erhält der Konzessionswerber weder ein Vorrecht auf die K. für die betreffende Eisenbahn, noch eine sonstige ausschließliche Befugnis. Diese Bewilligung kann daher für dieselbe Bahnlinie mehreren Personen erteilt werden.

Die Bewilligung zu den Vorarbeiten wird meist auf sechs Monate und nötigenfalls, nach Ablauf dieser Zeit, für eine weitere Frist gegeben.

Bevor die K. erteilt wird, muß vom Konzessionswerber dargetan sein, daß:

1. den Bittstellern die Konzession zur Vornahme der Vorarbeiten erteilt worden ist;

2. daß die geplante Bahn den öffentlichen Interessen zum Vorteil gereicht;

3. auf welche Art die zu dem Unternehmen erforderlichen Geldmittel herbeigeschafft werden sollen;

ferner muß

4. dem Gesuch ein Plan des ganzen Unternehmens, das gehörig ausgearbeitete Projekt und der Kostenvoranschlag beigeschlossen sein;

5. müssen die Konzessionswerber die vom Ministerium verlangte Kaution erlegen, oder falls es sich um einen Verein handelt, den Nachweis erbringen, daß bereits ein hinlänglicher Fonds von den Teilnehmern für das Unternehmen gesichert sei.

In Belgien haben die Konzessionswerber nach dem kgl. Dekret vom 10. September 1875 ein Projekt vorzulegen, das innerhalb bestimmter Fristen einer administrativen Enquete unterzogen wird. Zu diesem Zweck wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten eine Kommission von 3-5 Mitgliedern eingesetzt. Das Ergebnis der Enquete wird durch die Kommission für jede beteiligte Provinz der ständigen Deputation vorgelegt. Diese leitet das Ergebnis der Enquete mit ihrem Gutachten versehen binnen 15 Tagen an die Regierung.

In Frankreich muß ebenfalls der Erteilung der K. die Vornahme von Vorstudien (Etudes preliminaires) und die Anfertigung eines Vorprojekts vorausgehen. Diese Vorstudien sind der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten unterworfen, die verweigert werden kann, wenn es sich um ein unnützes oder mit bestehenden Bahnen in Widerspruch stehendes Projekt handelt.

In Italien bedarf es (Art. 242 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten) zur Vornahme von Vorstudien der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten; um diese ist unter Vorlage einer topographischen Karte, in der die betreffende Bahnlinie eingezeichnet werden soll, sowie unter Angabe der Zeit, die die Vorarbeiten in Anspruch nehmen, nachzusuchen. Nach Art. 243 des genannten Gesetzes gibt die Erlaubnis zu den Vorarbeiten kein Vorzugsrecht bei der Konzessionserteilung, sondern nur das Recht, auf fremdem Grund die nötigen Studien und geodätischen Arbeiten vorzunehmen.

In der Schweiz (Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872) kennt man eine Bewilligung zu den Vorarbeiten nicht; hier beginnt die Konzessionsverhandlung mit dem Konzessionsgesuch. Dieses umfaßt zunächst einen allgemeinen Bericht; er beschreibt die Linie, für die die Konzession verlangt wird, bezeichnet deren Anschlüsse oder Anfangs-, Hauptdurchgangs- und Endpunkte, die Bahnen, die von der Bahn berührt werden, und erörtert die Verkehrs- und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Konzessionsgesuch veranlassen. Diesem Bericht sind beizuschließen: Übersichts- (Situations-) Plan, Längenprofil, summarischer Kostenvoranschlag und ein allgemeiner technischer Bericht.

Nach dem in Rußland auf Grund kaiserl. Genehmigung vom 30. März 1873 erlassenen Konzessionsreglement läßt die Regierung, die alljährlich ein Programm für die zur Ergänzung des Eisenbahnnetzes zu erbauenden Linien feststellt, die technischen Vorarbeiten und die Kostenvoranschläge durch ihre

Ebenso bedarf es in Sachsen zur Vornahme der Vorarbeiten einer vom Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Finanzministerium zu erteilenden Bewilligung, die auf eine bestimmte Zeit (meist drei Monate) beschränkt wird. Beschädigungen fremden Eigentums müssen sofort nach Feststellung durch die Verwaltungsbehörde ersetzt werden (Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privatbahnen betreffend, vom 30. September 1872). Über die Beschaffenheit der Vorarbeiten im Näheren enthält § 6 dieser Verordnung die nötigen Bestimmungen.

In Österreich und Ungarn müssen der Konzessionserteilung ebenfalls Vorarbeiten vorausgehen; die Bewilligung zu diesen steht in Österreich dem Eisenbahnministerium, in Ungarn dem Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Reichskriegsministerium zu (Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854). Diese Bewilligung kann in Osterreich sowohl einzelnen Personen, Vereinen, als auch Personen erteilt werden, die sich erst zu einem Verein verbinden wollen; sie wird nur erteilt, wenn weder in bezug auf die Person des Konzessionswerbers, noch in bezug auf die privatrechtlichen und öffentlichen Rücksichten dagegen ein Anstand obwaltet.

In dem Gesuch um Bewilligung der Vorarbeiten ist der Plan des Unternehmens, insbesondere die Richtung der beabsichtigten Bahn, wenigstens in allgemeinen Umrissen, darzustellen und die Zeit anzugeben, innerhalb deren die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen. Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten erhält der Konzessionswerber nur das Recht, auf seine Kosten die Vorerhebungen für die künftige Ausführung der geplanten Bahn zu pflegen und die nötigen Vermessungs- und Nivellierungsarbeiten vorzunehmen, zu diesem Zweck fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauprojekts erforderlichen technischen Vorarbeiten vorzunehmen, u. zw. gegen Entschädigung für verursachte Schäden (§ 42 des Gesetzes vom 18. Februar 1878).

Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten erhält der Konzessionswerber weder ein Vorrecht auf die K. für die betreffende Eisenbahn, noch eine sonstige ausschließliche Befugnis. Diese Bewilligung kann daher für dieselbe Bahnlinie mehreren Personen erteilt werden.

Die Bewilligung zu den Vorarbeiten wird meist auf sechs Monate und nötigenfalls, nach Ablauf dieser Zeit, für eine weitere Frist gegeben.

Bevor die K. erteilt wird, muß vom Konzessionswerber dargetan sein, daß:

1. den Bittstellern die Konzession zur Vornahme der Vorarbeiten erteilt worden ist;

2. daß die geplante Bahn den öffentlichen Interessen zum Vorteil gereicht;

3. auf welche Art die zu dem Unternehmen erforderlichen Geldmittel herbeigeschafft werden sollen;

ferner muß

4. dem Gesuch ein Plan des ganzen Unternehmens, das gehörig ausgearbeitete Projekt und der Kostenvoranschlag beigeschlossen sein;

5. müssen die Konzessionswerber die vom Ministerium verlangte Kaution erlegen, oder falls es sich um einen Verein handelt, den Nachweis erbringen, daß bereits ein hinlänglicher Fonds von den Teilnehmern für das Unternehmen gesichert sei.

In Belgien haben die Konzessionswerber nach dem kgl. Dekret vom 10. September 1875 ein Projekt vorzulegen, das innerhalb bestimmter Fristen einer administrativen Enquete unterzogen wird. Zu diesem Zweck wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten eine Kommission von 3–5 Mitgliedern eingesetzt. Das Ergebnis der Enquete wird durch die Kommission für jede beteiligte Provinz der ständigen Deputation vorgelegt. Diese leitet das Ergebnis der Enquete mit ihrem Gutachten versehen binnen 15 Tagen an die Regierung.

In Frankreich muß ebenfalls der Erteilung der K. die Vornahme von Vorstudien (Études préliminaires) und die Anfertigung eines Vorprojekts vorausgehen. Diese Vorstudien sind der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten unterworfen, die verweigert werden kann, wenn es sich um ein unnützes oder mit bestehenden Bahnen in Widerspruch stehendes Projekt handelt.

In Italien bedarf es (Art. 242 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten) zur Vornahme von Vorstudien der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten; um diese ist unter Vorlage einer topographischen Karte, in der die betreffende Bahnlinie eingezeichnet werden soll, sowie unter Angabe der Zeit, die die Vorarbeiten in Anspruch nehmen, nachzusuchen. Nach Art. 243 des genannten Gesetzes gibt die Erlaubnis zu den Vorarbeiten kein Vorzugsrecht bei der Konzessionserteilung, sondern nur das Recht, auf fremdem Grund die nötigen Studien und geodätischen Arbeiten vorzunehmen.

In der Schweiz (Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872) kennt man eine Bewilligung zu den Vorarbeiten nicht; hier beginnt die Konzessionsverhandlung mit dem Konzessionsgesuch. Dieses umfaßt zunächst einen allgemeinen Bericht; er beschreibt die Linie, für die die Konzession verlangt wird, bezeichnet deren Anschlüsse oder Anfangs-, Hauptdurchgangs- und Endpunkte, die Bahnen, die von der Bahn berührt werden, und erörtert die Verkehrs- und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Konzessionsgesuch veranlassen. Diesem Bericht sind beizuschließen: Übersichts- (Situations-) Plan, Längenprofil, summarischer Kostenvoranschlag und ein allgemeiner technischer Bericht.

Nach dem in Rußland auf Grund kaiserl. Genehmigung vom 30. März 1873 erlassenen Konzessionsreglement läßt die Regierung, die alljährlich ein Programm für die zur Ergänzung des Eisenbahnnetzes zu erbauenden Linien feststellt, die technischen Vorarbeiten und die Kostenvoranschläge durch ihre

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[398/0415] Ebenso bedarf es in Sachsen zur Vornahme der Vorarbeiten einer vom Ministerium des Innern im Einverständnis mit dem Finanzministerium zu erteilenden Bewilligung, die auf eine bestimmte Zeit (meist drei Monate) beschränkt wird. Beschädigungen fremden Eigentums müssen sofort nach Feststellung durch die Verwaltungsbehörde ersetzt werden (Verordnung, die technischen Vorarbeiten für den Bau von Privatbahnen betreffend, vom 30. September 1872). Über die Beschaffenheit der Vorarbeiten im Näheren enthält § 6 dieser Verordnung die nötigen Bestimmungen. In Österreich und Ungarn müssen der Konzessionserteilung ebenfalls Vorarbeiten vorausgehen; die Bewilligung zu diesen steht in Österreich dem Eisenbahnministerium, in Ungarn dem Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Reichskriegsministerium zu (Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854). Diese Bewilligung kann in Osterreich sowohl einzelnen Personen, Vereinen, als auch Personen erteilt werden, die sich erst zu einem Verein verbinden wollen; sie wird nur erteilt, wenn weder in bezug auf die Person des Konzessionswerbers, noch in bezug auf die privatrechtlichen und öffentlichen Rücksichten dagegen ein Anstand obwaltet. In dem Gesuch um Bewilligung der Vorarbeiten ist der Plan des Unternehmens, insbesondere die Richtung der beabsichtigten Bahn, wenigstens in allgemeinen Umrissen, darzustellen und die Zeit anzugeben, innerhalb deren die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen. Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten erhält der Konzessionswerber nur das Recht, auf seine Kosten die Vorerhebungen für die künftige Ausführung der geplanten Bahn zu pflegen und die nötigen Vermessungs- und Nivellierungsarbeiten vorzunehmen, zu diesem Zweck fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauprojekts erforderlichen technischen Vorarbeiten vorzunehmen, u. zw. gegen Entschädigung für verursachte Schäden (§ 42 des Gesetzes vom 18. Februar 1878). Durch die Bewilligung zu den Vorarbeiten erhält der Konzessionswerber weder ein Vorrecht auf die K. für die betreffende Eisenbahn, noch eine sonstige ausschließliche Befugnis. Diese Bewilligung kann daher für dieselbe Bahnlinie mehreren Personen erteilt werden. Die Bewilligung zu den Vorarbeiten wird meist auf sechs Monate und nötigenfalls, nach Ablauf dieser Zeit, für eine weitere Frist gegeben. Bevor die K. erteilt wird, muß vom Konzessionswerber dargetan sein, daß: 1. den Bittstellern die Konzession zur Vornahme der Vorarbeiten erteilt worden ist; 2. daß die geplante Bahn den öffentlichen Interessen zum Vorteil gereicht; 3. auf welche Art die zu dem Unternehmen erforderlichen Geldmittel herbeigeschafft werden sollen; ferner muß 4. dem Gesuch ein Plan des ganzen Unternehmens, das gehörig ausgearbeitete Projekt und der Kostenvoranschlag beigeschlossen sein; 5. müssen die Konzessionswerber die vom Ministerium verlangte Kaution erlegen, oder falls es sich um einen Verein handelt, den Nachweis erbringen, daß bereits ein hinlänglicher Fonds von den Teilnehmern für das Unternehmen gesichert sei. In Belgien haben die Konzessionswerber nach dem kgl. Dekret vom 10. September 1875 ein Projekt vorzulegen, das innerhalb bestimmter Fristen einer administrativen Enquete unterzogen wird. Zu diesem Zweck wird vom Minister der öffentlichen Arbeiten eine Kommission von 3–5 Mitgliedern eingesetzt. Das Ergebnis der Enquete wird durch die Kommission für jede beteiligte Provinz der ständigen Deputation vorgelegt. Diese leitet das Ergebnis der Enquete mit ihrem Gutachten versehen binnen 15 Tagen an die Regierung. In Frankreich muß ebenfalls der Erteilung der K. die Vornahme von Vorstudien (Études préliminaires) und die Anfertigung eines Vorprojekts vorausgehen. Diese Vorstudien sind der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten unterworfen, die verweigert werden kann, wenn es sich um ein unnützes oder mit bestehenden Bahnen in Widerspruch stehendes Projekt handelt. In Italien bedarf es (Art. 242 des Gesetzes über die öffentlichen Arbeiten) zur Vornahme von Vorstudien der Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten; um diese ist unter Vorlage einer topographischen Karte, in der die betreffende Bahnlinie eingezeichnet werden soll, sowie unter Angabe der Zeit, die die Vorarbeiten in Anspruch nehmen, nachzusuchen. Nach Art. 243 des genannten Gesetzes gibt die Erlaubnis zu den Vorarbeiten kein Vorzugsrecht bei der Konzessionserteilung, sondern nur das Recht, auf fremdem Grund die nötigen Studien und geodätischen Arbeiten vorzunehmen. In der Schweiz (Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872) kennt man eine Bewilligung zu den Vorarbeiten nicht; hier beginnt die Konzessionsverhandlung mit dem Konzessionsgesuch. Dieses umfaßt zunächst einen allgemeinen Bericht; er beschreibt die Linie, für die die Konzession verlangt wird, bezeichnet deren Anschlüsse oder Anfangs-, Hauptdurchgangs- und Endpunkte, die Bahnen, die von der Bahn berührt werden, und erörtert die Verkehrs- und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Konzessionsgesuch veranlassen. Diesem Bericht sind beizuschließen: Übersichts- (Situations-) Plan, Längenprofil, summarischer Kostenvoranschlag und ein allgemeiner technischer Bericht. Nach dem in Rußland auf Grund kaiserl. Genehmigung vom 30. März 1873 erlassenen Konzessionsreglement läßt die Regierung, die alljährlich ein Programm für die zur Ergänzung des Eisenbahnnetzes zu erbauenden Linien feststellt, die technischen Vorarbeiten und die Kostenvoranschläge durch ihre

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/415>, abgerufen am 22.11.2024.