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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.

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die Beförderung von Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, sind 6 Fahrkarten II. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Zwei Begleiter werden in dem Krankenwagen frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen.

Alle zur Bequemlichkeit und Pflege des Erkrankten während der Reise nötigen Gegenstände, die jedoch immer von den Reisenden selbst beigestellt werden müssen, können in dem Wagen ohne weitere Gebührenentrichtung Platz finden.

Dieselben Bestimmungen sind auch auf den elsaß-lothringischen Eisenbahnen, den bayerischen, badischen, württembergischen und sächsischen Staatsbahnen in Geltung.

Gleiche Bestimmungen gelten auch für den Bereich des VDEV. und sind diese im VBR., unter § 11, Zusatzbestimmung, Punkt B enthalten.

Auf den österreichischen Eisenbahnen werden Kranke entweder in Salonwagen oder besonderen Abteilungen der Personenwagen befördert. Für auf Antrag eingestellte Salonwagen oder besonders eingerichtete Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für die den Wagen benutzenden Personen zu lösen; mindestens sind jedoch für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 ganze Fahrkarten zu lösen. Für ganze Wagenabteile sind Fahrkarten der betreffenden Klasse und Zugsgattung für diejenigen Personen zu lösen, die das Abteil benutzen. Mindestens sind zu lösen: für ein ganzes Abteil I. Klasse 4 ganze, für ein ganzes Abteil II. Klasse 6 ganze, für ein ganzes Abteil III. Klasse 8 ganze, für ein halbes Abteil I. Klasse 2 ganze, für ein halbes Abteil II. Klasse 3 ganze, für ein halbes Abteil III. Klasse 4 ganze Fahrkarten. Auf Verlangen und nach Tunlichkeit werden Kranke auch in Gepäckwagen oder in gedeckten Güterwagen mit ihrem Bett gegen Entrichtung der für 6 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung entfallenden Gebühren befördert; wird in einem solchen Wagen mehr als ein Kranker befördert, so ist für jeden weiteren Kranken eine Fahrkarte I. Klasse zu lösen. Zwei Begleiter werden frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Für Gepäck- oder Güterwagen zur Beförderung von Kranken, die in öffentlicher Armenpflege stehen oder die auf Kosten von Arbeiterkrankenkassen befördert werden, sind auf den Linien der österreichischen Staatsbahnen nur 3 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Verunglückte und Schwerkranke, die sofort befördert werden müssen, können, wenn ihre Unterbringung in einem Personenwagen wegen der Tragbahren oder dgl. Schwierigkeiten bereitet, auf den österreichischen Staatsbahnen im Dienstwagen des Zuges und wenn dies nicht möglich ist, samt den unbedingt erforderlichen Begleitern in einem besonders beigestellten Dienst- oder Güterwagen befördert werden. Für den Verunglückten (Schwerkranken) und seine Begleiter ist je eine Fahrkarte der mindesten Klasse des Zuges zu lösen. Außerdem stehen auf den österreichischen Staatsbahnen zur Beförderung von Kranken noch Krankenräume III. Klasse in bestimmten Wagen zur Verfügung; für die Benutzung eines solchen Krankenraumes durch einen Kranken sind 4 Fahrkarten III. Klasse der betreffenden Zuggattung zu lösen. Zwei in dem Krankenraum untergebrachte Begleiter werden frei befördert. Die Bestellung von Krankenwagen hat 24 Stunden vor Abgang des zu benutzenden Zuges zu erfolgen. Die Beförderung von Krankenwagen mit Schnellzügen findet nur nach besonderer Vereinbarung statt. Diese Bestimmungen sind in Umarbeitung begriffen und werden einige Änderungen erfahren.

Die ungarischen Staatsbahnen besitzen Rettungswagen, die zunächst bestimmt sind, bei Unfällen für den Transport von Verwundeten zu dienen und im Kriegsfall der Militärverwaltung für den Transport von Kranken und Verwundeten zur Verfügung gestellt zu werden. Diese Wagen finden auch von Fall zu Fall für die K. Verwendung. Der Kranke kann über Wunsch in seinem eigenen Bett befördert werden; es sind für diesen Zweck in jedem Wagen sechs Fauteuilbetten vorhanden. Für jeden zwei- oder dreiachsigen Sonderpersonen- (Rettungs-) Wagen sind 12, für jeden vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Klasse zu bezahlen; falls in einem Sonderwagen mehr als 12, bzw. 18 Personen befördert werden, so ist für jede weitere Person noch der Preis einer der benutzten Zugsgattung entsprechenden Fahrkarte I. Klasse zu entrichten. Als geringste Gebühr wird jedoch pro Fahrt, Sonderwagen und Bahn der Betrag von 120 K. berechnet. Weiters werden kranke Personen samt Bett und einem Begleiter in gedeckten Frachtwagen gegen Entrichtung der Fahrgebühren für 6 ganze Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung befördert; wird im selben Wagen mehr als ein Kranker oder ein Begleiter untergebracht, so ist für jeden weiteren Kranken oder Begleiter je eine Fahrkarte

die Beförderung von Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, sind 6 Fahrkarten II. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Zwei Begleiter werden in dem Krankenwagen frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen.

Alle zur Bequemlichkeit und Pflege des Erkrankten während der Reise nötigen Gegenstände, die jedoch immer von den Reisenden selbst beigestellt werden müssen, können in dem Wagen ohne weitere Gebührenentrichtung Platz finden.

Dieselben Bestimmungen sind auch auf den elsaß-lothringischen Eisenbahnen, den bayerischen, badischen, württembergischen und sächsischen Staatsbahnen in Geltung.

Gleiche Bestimmungen gelten auch für den Bereich des VDEV. und sind diese im VBR., unter § 11, Zusatzbestimmung, Punkt B enthalten.

Auf den österreichischen Eisenbahnen werden Kranke entweder in Salonwagen oder besonderen Abteilungen der Personenwagen befördert. Für auf Antrag eingestellte Salonwagen oder besonders eingerichtete Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für die den Wagen benutzenden Personen zu lösen; mindestens sind jedoch für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 ganze Fahrkarten zu lösen. Für ganze Wagenabteile sind Fahrkarten der betreffenden Klasse und Zugsgattung für diejenigen Personen zu lösen, die das Abteil benutzen. Mindestens sind zu lösen: für ein ganzes Abteil I. Klasse 4 ganze, für ein ganzes Abteil II. Klasse 6 ganze, für ein ganzes Abteil III. Klasse 8 ganze, für ein halbes Abteil I. Klasse 2 ganze, für ein halbes Abteil II. Klasse 3 ganze, für ein halbes Abteil III. Klasse 4 ganze Fahrkarten. Auf Verlangen und nach Tunlichkeit werden Kranke auch in Gepäckwagen oder in gedeckten Güterwagen mit ihrem Bett gegen Entrichtung der für 6 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung entfallenden Gebühren befördert; wird in einem solchen Wagen mehr als ein Kranker befördert, so ist für jeden weiteren Kranken eine Fahrkarte I. Klasse zu lösen. Zwei Begleiter werden frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Für Gepäck- oder Güterwagen zur Beförderung von Kranken, die in öffentlicher Armenpflege stehen oder die auf Kosten von Arbeiterkrankenkassen befördert werden, sind auf den Linien der österreichischen Staatsbahnen nur 3 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Verunglückte und Schwerkranke, die sofort befördert werden müssen, können, wenn ihre Unterbringung in einem Personenwagen wegen der Tragbahren oder dgl. Schwierigkeiten bereitet, auf den österreichischen Staatsbahnen im Dienstwagen des Zuges und wenn dies nicht möglich ist, samt den unbedingt erforderlichen Begleitern in einem besonders beigestellten Dienst- oder Güterwagen befördert werden. Für den Verunglückten (Schwerkranken) und seine Begleiter ist je eine Fahrkarte der mindesten Klasse des Zuges zu lösen. Außerdem stehen auf den österreichischen Staatsbahnen zur Beförderung von Kranken noch Krankenräume III. Klasse in bestimmten Wagen zur Verfügung; für die Benutzung eines solchen Krankenraumes durch einen Kranken sind 4 Fahrkarten III. Klasse der betreffenden Zuggattung zu lösen. Zwei in dem Krankenraum untergebrachte Begleiter werden frei befördert. Die Bestellung von Krankenwagen hat 24 Stunden vor Abgang des zu benutzenden Zuges zu erfolgen. Die Beförderung von Krankenwagen mit Schnellzügen findet nur nach besonderer Vereinbarung statt. Diese Bestimmungen sind in Umarbeitung begriffen und werden einige Änderungen erfahren.

Die ungarischen Staatsbahnen besitzen Rettungswagen, die zunächst bestimmt sind, bei Unfällen für den Transport von Verwundeten zu dienen und im Kriegsfall der Militärverwaltung für den Transport von Kranken und Verwundeten zur Verfügung gestellt zu werden. Diese Wagen finden auch von Fall zu Fall für die K. Verwendung. Der Kranke kann über Wunsch in seinem eigenen Bett befördert werden; es sind für diesen Zweck in jedem Wagen sechs Fauteuilbetten vorhanden. Für jeden zwei- oder dreiachsigen Sonderpersonen- (Rettungs-) Wagen sind 12, für jeden vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Klasse zu bezahlen; falls in einem Sonderwagen mehr als 12, bzw. 18 Personen befördert werden, so ist für jede weitere Person noch der Preis einer der benutzten Zugsgattung entsprechenden Fahrkarte I. Klasse zu entrichten. Als geringste Gebühr wird jedoch pro Fahrt, Sonderwagen und Bahn der Betrag von 120 K. berechnet. Weiters werden kranke Personen samt Bett und einem Begleiter in gedeckten Frachtwagen gegen Entrichtung der Fahrgebühren für 6 ganze Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung befördert; wird im selben Wagen mehr als ein Kranker oder ein Begleiter untergebracht, so ist für jeden weiteren Kranken oder Begleiter je eine Fahrkarte

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[439/0456] die Beförderung von Kranken, ohne Rücksicht auf ihre Zahl, sind 6 Fahrkarten II. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Zwei Begleiter werden in dem Krankenwagen frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse zu lösen. Alle zur Bequemlichkeit und Pflege des Erkrankten während der Reise nötigen Gegenstände, die jedoch immer von den Reisenden selbst beigestellt werden müssen, können in dem Wagen ohne weitere Gebührenentrichtung Platz finden. Dieselben Bestimmungen sind auch auf den elsaß-lothringischen Eisenbahnen, den bayerischen, badischen, württembergischen und sächsischen Staatsbahnen in Geltung. Gleiche Bestimmungen gelten auch für den Bereich des VDEV. und sind diese im VBR., unter § 11, Zusatzbestimmung, Punkt B enthalten. Auf den österreichischen Eisenbahnen werden Kranke entweder in Salonwagen oder besonderen Abteilungen der Personenwagen befördert. Für auf Antrag eingestellte Salonwagen oder besonders eingerichtete Krankenwagen sind Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung für die den Wagen benutzenden Personen zu lösen; mindestens sind jedoch für einen zwei- oder dreiachsigen Wagen 12, für einen vier- oder mehrachsigen Wagen 18 ganze Fahrkarten zu lösen. Für ganze Wagenabteile sind Fahrkarten der betreffenden Klasse und Zugsgattung für diejenigen Personen zu lösen, die das Abteil benutzen. Mindestens sind zu lösen: für ein ganzes Abteil I. Klasse 4 ganze, für ein ganzes Abteil II. Klasse 6 ganze, für ein ganzes Abteil III. Klasse 8 ganze, für ein halbes Abteil I. Klasse 2 ganze, für ein halbes Abteil II. Klasse 3 ganze, für ein halbes Abteil III. Klasse 4 ganze Fahrkarten. Auf Verlangen und nach Tunlichkeit werden Kranke auch in Gepäckwagen oder in gedeckten Güterwagen mit ihrem Bett gegen Entrichtung der für 6 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung entfallenden Gebühren befördert; wird in einem solchen Wagen mehr als ein Kranker befördert, so ist für jeden weiteren Kranken eine Fahrkarte I. Klasse zu lösen. Zwei Begleiter werden frei befördert; weitere in demselben Wagen mitreisende Begleiter haben je eine Fahrkarte III. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Für Gepäck- oder Güterwagen zur Beförderung von Kranken, die in öffentlicher Armenpflege stehen oder die auf Kosten von Arbeiterkrankenkassen befördert werden, sind auf den Linien der österreichischen Staatsbahnen nur 3 Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung zu lösen. Verunglückte und Schwerkranke, die sofort befördert werden müssen, können, wenn ihre Unterbringung in einem Personenwagen wegen der Tragbahren oder dgl. Schwierigkeiten bereitet, auf den österreichischen Staatsbahnen im Dienstwagen des Zuges und wenn dies nicht möglich ist, samt den unbedingt erforderlichen Begleitern in einem besonders beigestellten Dienst- oder Güterwagen befördert werden. Für den Verunglückten (Schwerkranken) und seine Begleiter ist je eine Fahrkarte der mindesten Klasse des Zuges zu lösen. Außerdem stehen auf den österreichischen Staatsbahnen zur Beförderung von Kranken noch Krankenräume III. Klasse in bestimmten Wagen zur Verfügung; für die Benutzung eines solchen Krankenraumes durch einen Kranken sind 4 Fahrkarten III. Klasse der betreffenden Zuggattung zu lösen. Zwei in dem Krankenraum untergebrachte Begleiter werden frei befördert. Die Bestellung von Krankenwagen hat 24 Stunden vor Abgang des zu benutzenden Zuges zu erfolgen. Die Beförderung von Krankenwagen mit Schnellzügen findet nur nach besonderer Vereinbarung statt. Diese Bestimmungen sind in Umarbeitung begriffen und werden einige Änderungen erfahren. Die ungarischen Staatsbahnen besitzen Rettungswagen, die zunächst bestimmt sind, bei Unfällen für den Transport von Verwundeten zu dienen und im Kriegsfall der Militärverwaltung für den Transport von Kranken und Verwundeten zur Verfügung gestellt zu werden. Diese Wagen finden auch von Fall zu Fall für die K. Verwendung. Der Kranke kann über Wunsch in seinem eigenen Bett befördert werden; es sind für diesen Zweck in jedem Wagen sechs Fauteuilbetten vorhanden. Für jeden zwei- oder dreiachsigen Sonderpersonen- (Rettungs-) Wagen sind 12, für jeden vier- oder mehrachsigen Wagen 18 Fahrkarten I. Klasse zu bezahlen; falls in einem Sonderwagen mehr als 12, bzw. 18 Personen befördert werden, so ist für jede weitere Person noch der Preis einer der benutzten Zugsgattung entsprechenden Fahrkarte I. Klasse zu entrichten. Als geringste Gebühr wird jedoch pro Fahrt, Sonderwagen und Bahn der Betrag von 120 K. berechnet. Weiters werden kranke Personen samt Bett und einem Begleiter in gedeckten Frachtwagen gegen Entrichtung der Fahrgebühren für 6 ganze Fahrkarten I. Klasse der betreffenden Zugsgattung befördert; wird im selben Wagen mehr als ein Kranker oder ein Begleiter untergebracht, so ist für jeden weiteren Kranken oder Begleiter je eine Fahrkarte

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/456>, abgerufen am 22.11.2024.