Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.Hauptwerkstätten). Freiwillig können der Kasse beitreten alle übrigen Eisenbahnbediensteten, deren gesamtes Jahresdiensteinkommen 2500 M. nicht übersteigt. Von den deutschen Staatsbahnen wird den Beamten in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in voller Höhe weiter gezahlt - nur bei den sächsischen Staatsbahnen fällt es nach sechsmonatiger Krankheitsdauer auf 7/10 - und außerdem genießen die Beamten in weitem Umfange freie ärztliche Behandlung durch angestellte Bahnärzte. Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt für die Versicherungspflichtigen mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung; sie werden alsbald vom Dienstvorsteher angemeldet. Jedes Mitglied hat einen Teil seines Lohnes oder Diensteinkommens, soweit es 6 M. für den Arbeitstag nicht übersteigt, als laufenden Beitrag zu entrichten, der jedoch höchstens 41/2% des Einkommens betragen soll. Die Höhe der Beiträge richtet sich im übrigen nach der Vermögenslage der Kasse und den von ihr gewährten Leistungen; sie schwankt zurzeit zwischen 3-3·6%. Während die freiwilligen Mitglieder die Beiträge voll aus eigenen Mitteln zahlen müssen, werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Mitglieder nur zu 2/3 von diesen selbst und zu 1/3 von der Eisenbahnverwaltung bestritten. Als Gegenleistung gewährt die Kasse ihren Mitgliedern und deren Familienangehörigen (Kindern nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahre) in Erkrankungsfällen eine Krankenhilfe, d. h. freie ärztliche Behandlung einschließlich von Arznei und kleinen Heilmitteln, Krankengeld (nur bei Erkrankung der Mitglieder selbst), ein Wochengeld für Wöchnerinnen und bei Todesfällen (auch beim Tode von Familienangehörigen) ein Sterbegeld. Freie ärztliche Behandlung - in der Regel durch besoldete Kassenärzte - wird allgemein vom Beginn der Krankheit gewährt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der bei den einzelnen Kassen von 26-52 Wochen schwankt. Die Kosten der Arzneien und Heilmittel für Angehörige werden von den Kassen im allgemeinen nur zu einem Teil getragen; dagegen übernehmen diese für erkrankte Mitglieder die Kosten für Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder, Bäder und ähnliche Heilmittel sowie für mechanische Vorrichtungen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durchweg in voller Höhe, für Stärkungsmittel (Wein) bis zu einem Höchstbetrage. Einzelne Kassen gewähren ihren Mitgliedern und deren Angehörigen auch freie Zahnbehandlung. Krankengeld an das durch Krankheit arbeitsunfähige und deshalb verdienstlose Mitglied wird in der Regel vom 4. Krankheitstage ab für die Dauer von 26-52 Wochen je nach der Satzung der einzelnen Kasse in Höhe von 50-662/3% des der Beitragsleistung zugrunde liegenden Tagesverdienstes gezahlt. An Stelle des dem Mitgliede zustehenden Krankengeldes kann den Familienangehörigen ein sog. Hausgeld mindestens in halber Höhe des Krankengeldes gewährt werden, wenn das erkrankte Mitglied selbst auf Kosten der Kasse freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause erhält. Ist beim Fehlen von bezugsberechtigten Familienangehörigen kein Hausgeld zu zahlen, so geben einzelne Kassen dem im Krankenhaus untergebrachten Mitglied ein geringes Taschengeld. Weibliche Mitglieder erhalten bei ihrer Niederkunft auf die Dauer von 8 Wochen ein Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes oder freie Aufnahme in einem Wöchnerinnenheim oder außer dem halben Wochengeld häusliche Pflege. Daneben gewähren einzelne Kassen noch eine Schwangerenunterstützung für die durch die Schwangerschaft verursachte Erwerbsunfähigkeit und ein Stillgeld, sowie - auch für nicht selbst versicherte Ehefrauen von Mitgliedern - die notwendigen Kosten für die Zuziehung eines Arztes zur Entbindung. Schließlich zahlen die K. bei dem Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld in Höhe des 20-40fachen Betrages des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Tagesverdienstes, beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Mitgliedes 2/3-1/5 von dem für das Mitglied zu berechnenden Sterbegeld. Die Verwaltung der Kassen erfolgt durch einen Kassenvorstand und einen Kassenausschuß nach Gesetz und Satzung unter Aufsicht der zuständigen Eisenbahndirektion. In beiden Organen sind sowohl die Kassenmitglieder als auch die Eisenbahnverwaltung vertreten. Die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder der Kassen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung betrug i. J. 1912 durchschnittlich rund 348.400 neben rund 1500 nicht versicherungspflichtigen Mitgliedern. Im gleichen Jahre beliefen sich die Ausgaben dieser Kasse für die ihren Mitgliedern zu gewährenden Leistungen auf über 131/2 Mill. M., wozu die Eisenbahnverwaltung, die außerdem die gesamten Kosten der Kassen- und Rechnungsführung bestreitet, an Zuschüssen über 4·6 Mill. M. beisteuerte. Erwähnt seien hier noch die Krankenkassen, die für die bei besonderen Bauten der Eisenbahnverwaltung beschäftigten Arbeiter bestimmt sind. Während bei Bauausführungen von geringerem Umfang und von kürzerer Dauer der Krankenversicherungspflicht durch Versicherung der Arbeiter bei den allgemeinen Kassen (Ortskrankenkassen u. s. w.) genügt wird, werden für die bei umfangreichen Bauten tätigen Arbeiter meistens besondere Baukrankenkasse errichtet, die die Krankenversicherung für ihre Mitglieder in gleicher Weise regeln wie die Betriebskrankenkasse und nach Beendigung des Baues geschlossen werden. Solche Kassen waren i. J. 1912 im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnverwaltung 14 in Wirksamkeit mit durchschnittlich insgesamt rd. 900 Mitgliedern. Für den Verwaltungsbereich der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg besteht eine Krankenkasse der Reichseisenbahnen mit dem Sitz in Straßburg i. E., deren seit dem 1. Januar 1914 gültige Satzung mit denen der preußisch-hessischen Kassen übereinstimmt. Neben diesen auf Grund gesetzlicher Vorschrift errichteten Krankenkassen besteht seit dem 1. Oktober 1904 eine vom allgemeinen Verbande der Eisenbahnvereine der preußisch-hessischen Staatsbahnen und der Reichsbahnen begründete Kasse. (Eisenbahn-Verbandskranken- und Hinterbliebenenkasse). Zur Mitgliedschaft, die stets eine freiwillige ist, sind im allgemeinen nur die Mitglieder eines dem Verbande angehörenden Eisenbahnvereines (s. Beamtenvereine) zugelassen. Außer einem Eintrittsgeld von 1 M. haben die Mitglieder laufende Beiträge, deren Höhe sich nach den erstrebten Kassenleistungen richtet, zu zahlen. Die Eisenbahnverwaltung leistet Hauptwerkstätten). Freiwillig können der Kasse beitreten alle übrigen Eisenbahnbediensteten, deren gesamtes Jahresdiensteinkommen 2500 M. nicht übersteigt. Von den deutschen Staatsbahnen wird den Beamten in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in voller Höhe weiter gezahlt – nur bei den sächsischen Staatsbahnen fällt es nach sechsmonatiger Krankheitsdauer auf 7/10 – und außerdem genießen die Beamten in weitem Umfange freie ärztliche Behandlung durch angestellte Bahnärzte. Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt für die Versicherungspflichtigen mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung; sie werden alsbald vom Dienstvorsteher angemeldet. Jedes Mitglied hat einen Teil seines Lohnes oder Diensteinkommens, soweit es 6 M. für den Arbeitstag nicht übersteigt, als laufenden Beitrag zu entrichten, der jedoch höchstens 41/2% des Einkommens betragen soll. Die Höhe der Beiträge richtet sich im übrigen nach der Vermögenslage der Kasse und den von ihr gewährten Leistungen; sie schwankt zurzeit zwischen 3–3·6%. Während die freiwilligen Mitglieder die Beiträge voll aus eigenen Mitteln zahlen müssen, werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Mitglieder nur zu 2/3 von diesen selbst und zu 1/3 von der Eisenbahnverwaltung bestritten. Als Gegenleistung gewährt die Kasse ihren Mitgliedern und deren Familienangehörigen (Kindern nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahre) in Erkrankungsfällen eine Krankenhilfe, d. h. freie ärztliche Behandlung einschließlich von Arznei und kleinen Heilmitteln, Krankengeld (nur bei Erkrankung der Mitglieder selbst), ein Wochengeld für Wöchnerinnen und bei Todesfällen (auch beim Tode von Familienangehörigen) ein Sterbegeld. Freie ärztliche Behandlung – in der Regel durch besoldete Kassenärzte – wird allgemein vom Beginn der Krankheit gewährt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der bei den einzelnen Kassen von 26–52 Wochen schwankt. Die Kosten der Arzneien und Heilmittel für Angehörige werden von den Kassen im allgemeinen nur zu einem Teil getragen; dagegen übernehmen diese für erkrankte Mitglieder die Kosten für Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder, Bäder und ähnliche Heilmittel sowie für mechanische Vorrichtungen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durchweg in voller Höhe, für Stärkungsmittel (Wein) bis zu einem Höchstbetrage. Einzelne Kassen gewähren ihren Mitgliedern und deren Angehörigen auch freie Zahnbehandlung. Krankengeld an das durch Krankheit arbeitsunfähige und deshalb verdienstlose Mitglied wird in der Regel vom 4. Krankheitstage ab für die Dauer von 26–52 Wochen je nach der Satzung der einzelnen Kasse in Höhe von 50–662/3% des der Beitragsleistung zugrunde liegenden Tagesverdienstes gezahlt. An Stelle des dem Mitgliede zustehenden Krankengeldes kann den Familienangehörigen ein sog. Hausgeld mindestens in halber Höhe des Krankengeldes gewährt werden, wenn das erkrankte Mitglied selbst auf Kosten der Kasse freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause erhält. Ist beim Fehlen von bezugsberechtigten Familienangehörigen kein Hausgeld zu zahlen, so geben einzelne Kassen dem im Krankenhaus untergebrachten Mitglied ein geringes Taschengeld. Weibliche Mitglieder erhalten bei ihrer Niederkunft auf die Dauer von 8 Wochen ein Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes oder freie Aufnahme in einem Wöchnerinnenheim oder außer dem halben Wochengeld häusliche Pflege. Daneben gewähren einzelne Kassen noch eine Schwangerenunterstützung für die durch die Schwangerschaft verursachte Erwerbsunfähigkeit und ein Stillgeld, sowie – auch für nicht selbst versicherte Ehefrauen von Mitgliedern – die notwendigen Kosten für die Zuziehung eines Arztes zur Entbindung. Schließlich zahlen die K. bei dem Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld in Höhe des 20–40fachen Betrages des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Tagesverdienstes, beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Mitgliedes 2/3–1/5 von dem für das Mitglied zu berechnenden Sterbegeld. Die Verwaltung der Kassen erfolgt durch einen Kassenvorstand und einen Kassenausschuß nach Gesetz und Satzung unter Aufsicht der zuständigen Eisenbahndirektion. In beiden Organen sind sowohl die Kassenmitglieder als auch die Eisenbahnverwaltung vertreten. Die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder der Kassen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung betrug i. J. 1912 durchschnittlich rund 348.400 neben rund 1500 nicht versicherungspflichtigen Mitgliedern. Im gleichen Jahre beliefen sich die Ausgaben dieser Kasse für die ihren Mitgliedern zu gewährenden Leistungen auf über 131/2 Mill. M., wozu die Eisenbahnverwaltung, die außerdem die gesamten Kosten der Kassen- und Rechnungsführung bestreitet, an Zuschüssen über 4·6 Mill. M. beisteuerte. Erwähnt seien hier noch die Krankenkassen, die für die bei besonderen Bauten der Eisenbahnverwaltung beschäftigten Arbeiter bestimmt sind. Während bei Bauausführungen von geringerem Umfang und von kürzerer Dauer der Krankenversicherungspflicht durch Versicherung der Arbeiter bei den allgemeinen Kassen (Ortskrankenkassen u. s. w.) genügt wird, werden für die bei umfangreichen Bauten tätigen Arbeiter meistens besondere Baukrankenkasse errichtet, die die Krankenversicherung für ihre Mitglieder in gleicher Weise regeln wie die Betriebskrankenkasse und nach Beendigung des Baues geschlossen werden. Solche Kassen waren i. J. 1912 im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnverwaltung 14 in Wirksamkeit mit durchschnittlich insgesamt rd. 900 Mitgliedern. Für den Verwaltungsbereich der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg besteht eine Krankenkasse der Reichseisenbahnen mit dem Sitz in Straßburg i. E., deren seit dem 1. Januar 1914 gültige Satzung mit denen der preußisch-hessischen Kassen übereinstimmt. Neben diesen auf Grund gesetzlicher Vorschrift errichteten Krankenkassen besteht seit dem 1. Oktober 1904 eine vom allgemeinen Verbande der Eisenbahnvereine der preußisch-hessischen Staatsbahnen und der Reichsbahnen begründete Kasse. (Eisenbahn-Verbandskranken- und Hinterbliebenenkasse). Zur Mitgliedschaft, die stets eine freiwillige ist, sind im allgemeinen nur die Mitglieder eines dem Verbande angehörenden Eisenbahnvereines (s. Beamtenvereine) zugelassen. Außer einem Eintrittsgeld von 1 M. haben die Mitglieder laufende Beiträge, deren Höhe sich nach den erstrebten Kassenleistungen richtet, zu zahlen. Die Eisenbahnverwaltung leistet <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0466" n="449"/> Hauptwerkstätten). Freiwillig können der Kasse beitreten alle übrigen Eisenbahnbediensteten, deren gesamtes Jahresdiensteinkommen 2500 M. nicht übersteigt.</p><lb/> <p>Von den deutschen Staatsbahnen wird den Beamten in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in voller Höhe weiter gezahlt – nur bei den sächsischen Staatsbahnen fällt es nach sechsmonatiger Krankheitsdauer auf <hi rendition="#sup">7</hi>/<hi rendition="#sub">10</hi> – und außerdem genießen die Beamten in weitem Umfange freie ärztliche Behandlung durch angestellte Bahnärzte.</p><lb/> <p>Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt für die Versicherungspflichtigen mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung; sie werden alsbald vom Dienstvorsteher angemeldet. Jedes Mitglied hat einen Teil seines Lohnes oder Diensteinkommens, soweit es 6 M. für den Arbeitstag nicht übersteigt, als laufenden Beitrag zu entrichten, der jedoch höchstens 4<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi><hi rendition="#i">%</hi> des Einkommens betragen soll. Die Höhe der Beiträge richtet sich im übrigen nach der Vermögenslage der Kasse und den von ihr gewährten Leistungen; sie schwankt zurzeit zwischen 3–3·6<hi rendition="#i">%</hi>. Während die freiwilligen Mitglieder die Beiträge voll aus eigenen Mitteln zahlen müssen, werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Mitglieder nur zu <hi rendition="#sup">2</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi> von diesen selbst und zu <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi> von der Eisenbahnverwaltung bestritten.</p><lb/> <p>Als Gegenleistung gewährt die Kasse ihren Mitgliedern und deren Familienangehörigen (Kindern nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahre) in Erkrankungsfällen eine Krankenhilfe, d. h. freie ärztliche Behandlung einschließlich von Arznei und kleinen Heilmitteln, Krankengeld (nur bei Erkrankung der Mitglieder selbst), ein Wochengeld für Wöchnerinnen und bei Todesfällen (auch beim Tode von Familienangehörigen) ein Sterbegeld. Freie ärztliche Behandlung – in der Regel durch besoldete Kassenärzte – wird allgemein vom Beginn der Krankheit gewährt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der bei den einzelnen Kassen von 26–52 Wochen schwankt. Die Kosten der Arzneien und Heilmittel für Angehörige werden von den Kassen im allgemeinen nur zu einem Teil getragen; dagegen übernehmen diese für erkrankte Mitglieder die Kosten für Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder, Bäder und ähnliche Heilmittel sowie für mechanische Vorrichtungen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durchweg in voller Höhe, für Stärkungsmittel (Wein) bis zu einem Höchstbetrage. Einzelne Kassen gewähren ihren Mitgliedern und deren Angehörigen auch freie Zahnbehandlung. Krankengeld an das durch Krankheit arbeitsunfähige und deshalb verdienstlose Mitglied wird in der Regel vom 4. Krankheitstage ab für die Dauer von 26–52 Wochen je nach der Satzung der einzelnen Kasse in Höhe von 50–66<hi rendition="#sup">2</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi><hi rendition="#i">%</hi> des der Beitragsleistung zugrunde liegenden Tagesverdienstes gezahlt. An Stelle des dem Mitgliede zustehenden Krankengeldes kann den Familienangehörigen ein sog. Hausgeld mindestens in halber Höhe des Krankengeldes gewährt werden, wenn das erkrankte Mitglied selbst auf Kosten der Kasse freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause erhält. Ist beim Fehlen von bezugsberechtigten Familienangehörigen kein Hausgeld zu zahlen, so geben einzelne Kassen dem im Krankenhaus untergebrachten Mitglied ein geringes Taschengeld. Weibliche Mitglieder erhalten bei ihrer Niederkunft auf die Dauer von 8 Wochen ein Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes oder freie Aufnahme in einem Wöchnerinnenheim oder außer dem halben Wochengeld häusliche Pflege. Daneben gewähren einzelne Kassen noch eine Schwangerenunterstützung für die durch die Schwangerschaft verursachte Erwerbsunfähigkeit und ein Stillgeld, sowie – auch für nicht selbst versicherte Ehefrauen von Mitgliedern – die notwendigen Kosten für die Zuziehung eines Arztes zur Entbindung. Schließlich zahlen die K. bei dem Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld in Höhe des 20–40fachen Betrages des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Tagesverdienstes, beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Mitgliedes <hi rendition="#sup">2</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi>–<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">5</hi> von dem für das Mitglied zu berechnenden Sterbegeld.</p><lb/> <p>Die Verwaltung der Kassen erfolgt durch einen Kassenvorstand und einen Kassenausschuß nach Gesetz und Satzung unter Aufsicht der zuständigen Eisenbahndirektion. In beiden Organen sind sowohl die Kassenmitglieder als auch die Eisenbahnverwaltung vertreten.</p><lb/> <p>Die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder der Kassen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung betrug i. J. 1912 durchschnittlich rund 348.400 neben rund 1500 nicht versicherungspflichtigen Mitgliedern. Im gleichen Jahre beliefen sich die Ausgaben dieser Kasse für die ihren Mitgliedern zu gewährenden Leistungen auf über 13<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi> Mill. M., wozu die Eisenbahnverwaltung, die außerdem die gesamten Kosten der Kassen- und Rechnungsführung bestreitet, an Zuschüssen über 4·6 Mill. M. beisteuerte.</p><lb/> <p>Erwähnt seien hier noch die Krankenkassen, die für die bei besonderen Bauten der Eisenbahnverwaltung beschäftigten Arbeiter bestimmt sind. Während bei Bauausführungen von geringerem Umfang und von kürzerer Dauer der Krankenversicherungspflicht durch Versicherung der Arbeiter bei den allgemeinen Kassen (Ortskrankenkassen u. s. w.) genügt wird, werden für die bei umfangreichen Bauten tätigen Arbeiter meistens besondere Baukrankenkasse errichtet, die die Krankenversicherung für ihre Mitglieder in gleicher Weise regeln wie die Betriebskrankenkasse und nach Beendigung des Baues geschlossen werden. Solche Kassen waren i. J. 1912 im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnverwaltung 14 in Wirksamkeit mit durchschnittlich insgesamt rd. 900 Mitgliedern.</p><lb/> <p>Für den Verwaltungsbereich der Generaldirektion der Eisenbahnen in <hi rendition="#g">Elsaß-Lothringen</hi> mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg besteht eine Krankenkasse der Reichseisenbahnen mit dem Sitz in Straßburg i. E., deren seit dem 1. Januar 1914 gültige Satzung mit denen der preußisch-hessischen Kassen übereinstimmt.</p><lb/> <p>Neben diesen auf Grund gesetzlicher Vorschrift errichteten Krankenkassen besteht seit dem 1. Oktober 1904 eine vom allgemeinen Verbande der Eisenbahnvereine der preußisch-hessischen Staatsbahnen und der Reichsbahnen begründete Kasse. (Eisenbahn-Verbandskranken- und Hinterbliebenenkasse).</p><lb/> <p>Zur Mitgliedschaft, die stets eine freiwillige ist, sind im allgemeinen nur die Mitglieder eines dem Verbande angehörenden Eisenbahnvereines (s. Beamtenvereine) zugelassen. Außer einem Eintrittsgeld von 1 M. haben die Mitglieder laufende Beiträge, deren Höhe sich nach den erstrebten Kassenleistungen richtet, zu zahlen. Die Eisenbahnverwaltung leistet </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [449/0466]
Hauptwerkstätten). Freiwillig können der Kasse beitreten alle übrigen Eisenbahnbediensteten, deren gesamtes Jahresdiensteinkommen 2500 M. nicht übersteigt.
Von den deutschen Staatsbahnen wird den Beamten in Erkrankungsfällen das Diensteinkommen in voller Höhe weiter gezahlt – nur bei den sächsischen Staatsbahnen fällt es nach sechsmonatiger Krankheitsdauer auf 7/10 – und außerdem genießen die Beamten in weitem Umfange freie ärztliche Behandlung durch angestellte Bahnärzte.
Die Mitgliedschaft bei der Kasse beginnt für die Versicherungspflichtigen mit dem Tage des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung; sie werden alsbald vom Dienstvorsteher angemeldet. Jedes Mitglied hat einen Teil seines Lohnes oder Diensteinkommens, soweit es 6 M. für den Arbeitstag nicht übersteigt, als laufenden Beitrag zu entrichten, der jedoch höchstens 41/2% des Einkommens betragen soll. Die Höhe der Beiträge richtet sich im übrigen nach der Vermögenslage der Kasse und den von ihr gewährten Leistungen; sie schwankt zurzeit zwischen 3–3·6%. Während die freiwilligen Mitglieder die Beiträge voll aus eigenen Mitteln zahlen müssen, werden die Beiträge für die versicherungspflichtigen Mitglieder nur zu 2/3 von diesen selbst und zu 1/3 von der Eisenbahnverwaltung bestritten.
Als Gegenleistung gewährt die Kasse ihren Mitgliedern und deren Familienangehörigen (Kindern nur bis zum vollendeten 15. Lebensjahre) in Erkrankungsfällen eine Krankenhilfe, d. h. freie ärztliche Behandlung einschließlich von Arznei und kleinen Heilmitteln, Krankengeld (nur bei Erkrankung der Mitglieder selbst), ein Wochengeld für Wöchnerinnen und bei Todesfällen (auch beim Tode von Familienangehörigen) ein Sterbegeld. Freie ärztliche Behandlung – in der Regel durch besoldete Kassenärzte – wird allgemein vom Beginn der Krankheit gewährt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der bei den einzelnen Kassen von 26–52 Wochen schwankt. Die Kosten der Arzneien und Heilmittel für Angehörige werden von den Kassen im allgemeinen nur zu einem Teil getragen; dagegen übernehmen diese für erkrankte Mitglieder die Kosten für Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder, Bäder und ähnliche Heilmittel sowie für mechanische Vorrichtungen zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durchweg in voller Höhe, für Stärkungsmittel (Wein) bis zu einem Höchstbetrage. Einzelne Kassen gewähren ihren Mitgliedern und deren Angehörigen auch freie Zahnbehandlung. Krankengeld an das durch Krankheit arbeitsunfähige und deshalb verdienstlose Mitglied wird in der Regel vom 4. Krankheitstage ab für die Dauer von 26–52 Wochen je nach der Satzung der einzelnen Kasse in Höhe von 50–662/3% des der Beitragsleistung zugrunde liegenden Tagesverdienstes gezahlt. An Stelle des dem Mitgliede zustehenden Krankengeldes kann den Familienangehörigen ein sog. Hausgeld mindestens in halber Höhe des Krankengeldes gewährt werden, wenn das erkrankte Mitglied selbst auf Kosten der Kasse freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause erhält. Ist beim Fehlen von bezugsberechtigten Familienangehörigen kein Hausgeld zu zahlen, so geben einzelne Kassen dem im Krankenhaus untergebrachten Mitglied ein geringes Taschengeld. Weibliche Mitglieder erhalten bei ihrer Niederkunft auf die Dauer von 8 Wochen ein Wochengeld in der Höhe des Krankengeldes oder freie Aufnahme in einem Wöchnerinnenheim oder außer dem halben Wochengeld häusliche Pflege. Daneben gewähren einzelne Kassen noch eine Schwangerenunterstützung für die durch die Schwangerschaft verursachte Erwerbsunfähigkeit und ein Stillgeld, sowie – auch für nicht selbst versicherte Ehefrauen von Mitgliedern – die notwendigen Kosten für die Zuziehung eines Arztes zur Entbindung. Schließlich zahlen die K. bei dem Tode eines Mitgliedes ein Sterbegeld in Höhe des 20–40fachen Betrages des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Tagesverdienstes, beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Mitgliedes 2/3–1/5 von dem für das Mitglied zu berechnenden Sterbegeld.
Die Verwaltung der Kassen erfolgt durch einen Kassenvorstand und einen Kassenausschuß nach Gesetz und Satzung unter Aufsicht der zuständigen Eisenbahndirektion. In beiden Organen sind sowohl die Kassenmitglieder als auch die Eisenbahnverwaltung vertreten.
Die Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder der Kassen der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung betrug i. J. 1912 durchschnittlich rund 348.400 neben rund 1500 nicht versicherungspflichtigen Mitgliedern. Im gleichen Jahre beliefen sich die Ausgaben dieser Kasse für die ihren Mitgliedern zu gewährenden Leistungen auf über 131/2 Mill. M., wozu die Eisenbahnverwaltung, die außerdem die gesamten Kosten der Kassen- und Rechnungsführung bestreitet, an Zuschüssen über 4·6 Mill. M. beisteuerte.
Erwähnt seien hier noch die Krankenkassen, die für die bei besonderen Bauten der Eisenbahnverwaltung beschäftigten Arbeiter bestimmt sind. Während bei Bauausführungen von geringerem Umfang und von kürzerer Dauer der Krankenversicherungspflicht durch Versicherung der Arbeiter bei den allgemeinen Kassen (Ortskrankenkassen u. s. w.) genügt wird, werden für die bei umfangreichen Bauten tätigen Arbeiter meistens besondere Baukrankenkasse errichtet, die die Krankenversicherung für ihre Mitglieder in gleicher Weise regeln wie die Betriebskrankenkasse und nach Beendigung des Baues geschlossen werden. Solche Kassen waren i. J. 1912 im Bereich der preußisch-hessischen Staatsbahnverwaltung 14 in Wirksamkeit mit durchschnittlich insgesamt rd. 900 Mitgliedern.
Für den Verwaltungsbereich der Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen mit Ausnahme des Großherzogtums Luxemburg besteht eine Krankenkasse der Reichseisenbahnen mit dem Sitz in Straßburg i. E., deren seit dem 1. Januar 1914 gültige Satzung mit denen der preußisch-hessischen Kassen übereinstimmt.
Neben diesen auf Grund gesetzlicher Vorschrift errichteten Krankenkassen besteht seit dem 1. Oktober 1904 eine vom allgemeinen Verbande der Eisenbahnvereine der preußisch-hessischen Staatsbahnen und der Reichsbahnen begründete Kasse. (Eisenbahn-Verbandskranken- und Hinterbliebenenkasse).
Zur Mitgliedschaft, die stets eine freiwillige ist, sind im allgemeinen nur die Mitglieder eines dem Verbande angehörenden Eisenbahnvereines (s. Beamtenvereine) zugelassen. Außer einem Eintrittsgeld von 1 M. haben die Mitglieder laufende Beiträge, deren Höhe sich nach den erstrebten Kassenleistungen richtet, zu zahlen. Die Eisenbahnverwaltung leistet
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:44Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:44Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |