Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914.mit der Beförderung von Personen oder Sachen zu Lande befassen, also insbesondere auf alle Eisenbahnen Anwendung (Art. 2). Im allgemeinen können die unter das Gesetz fallenden verunglückten Arbeiter und ihre Angehörigen gegen die Bahn nur auf Grund dieses Gesetzes klagen; nur wenn der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bleibt daneben seine Haftbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen bestehen (Art. 21). Inhalt des Ges. vom 24. Dezember 1903: 1. Voraussetzung der verschärften Haftung ist ein "Unfall" (d. h. eine Tötung oder körperliche Verletzung), der einem Bahnarbeiter oder einem auf Grund seiner mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an der Arbeit denselben Gefahren wie ein Arbeiter ausgesetzten Bahnangestellten mit einem Jahresgehalt von nicht mehr als 2400 Fr. während der Ausführung ihrer Obliegenheiten zustößt, wenn dadurch eine Unterbrechung der Arbeit von mindestens einer Woche verursacht wurde. Die Beweislast trifft den Kläger (Art. 1 und 4). Die Bahn kann sich von der Haftung befreien a) gegenüber allen Berechtigten, wenn sie nachweist: a) daß der Unfall zwar während, aber nicht infolge der Ausführung der Obliegenheiten eingetreten ist (also Vermutung des Kausalzusammenhanges!) oder b) daß der Verletzte selbst den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; b) gegenüber jeder einzelnen der außer dem Verletzten berechtigten Personen, wenn sie nachweist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 1 und 22). 2. Träger der Ersatzpflicht ist die Bahn als Arbeitgeberin (Art. 10). Die Ansprüche des Berechtigten auf Grund des allgemeinen bürgerlichen Rechts gegen den eigentlich Schuldigen bleiben unberührt. Die Bahn wird aber von ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz insoweit entlastet, als der Berechtigte von dem Schuldigen Ersatz erlangt. Macht der Berechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldigen nicht geltend, so kann sie selbst es auf ihre Gefahr tun (Art. 21). War der Verletzte bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowohl gegen Krankheit als gegen Unfall in der Weise versichert, daß die Bahn einen Bruchteil der Beiträge von mindestens einem Drittel bezahlte, so werden die in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall von dem Versicherungsverein gewährten Leistungen ihren Verbindlichkeiten gutgerechnet (Art. 11). 3. Kreis der Berechtigten und Umfang ihrer Ansprüche: a) Im Falle der Körperverletzung hat die Bahn zu zahlen: a) die Kosten für Arzt und Apotheker; Gläubiger dieser Forderung sind, solange diese Kosten noch nicht anderweitig bezahlt wurden, der Arzt und der Apotheker, sonst die Personen, die für die Kosten bereits aufgekommen sind. Der Arbeitgeber kann sich durch eine Bestimmung der Arbeitsordnung oder durch besonderen Vertrag mit seinen Arbeitern das Recht vorbehalten, Arzt und Apotheker selbst zu bestimmen. Tut er dies nicht, so fallen ihm die Kosten nur bis zu einem durch kgl. Verordnung bestimmten Höchstbetrag zur Last; b) an den Verletzten eine Rente von 50% des ihm infolge des Unfalles entgehenden Verdienstes (Art. 4 und 5). b) Im Falle der Tötung sind zu bezahlen: a) 75 Fr. als Beerdigungskosten; Gläubiger analog wie bei a, a die zunächst Forderungsberechtigten, oder die, welche die Kosten ausgelegt haben; b) ferner an gewisse Klassen von Hinterbliebenen in der im Art. 6 des Gesetzes näherbestimmten Reihenfolge Renten von verschiedener Höhe. Um die Höhe dieser Bezüge zu berechnen, wird angenommen, es habe dem Getöteten eine Leibrente von 30% seines Jahresgehaltes zugestanden. Der nach den amtlichen Mortalitätstabellen sich ergebende kapitalisierte Wert dieser Leibrente wird sodann nach einem sehr komplizierten Verfahren auf die einzelnen Berechtigten umgelegt und endlich aus dem auf jeden kommenden Anteil, wieder nach den Mortalitätstabellen, der Betrag der wirklich zu zahlenden Rente errechnet. Im einzelnen vgl. Art. 6. Die Zahlung der Renten an den Verletzten erfolgt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in denselben Zeitabschnitten, in denen der Lohn ausbezahlt worden ist (sog. "zeitweilige Entschädigungen"), bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in vierteljährlichen Teilzahlungen (bis zum Ablauf der zu Nr. 5 d, g [S. 61] erwähnten Frist für die Rektifikationsklagen "jährliche Entschädigungen", von da ab "Leibrente" genannt). Die Renten an die Hinterbliebenen werden vierteljährlich ausbezahlt (als sog. "Leibrenten"). Auf Antrag eines "Leibrenten"-Berechtigten kann das Gericht die sofortige Auszahlung von höchstens einem Drittel des Kapitalwertes der Leibrente (bei dauernder teilweiser Unfähigkeit und einer jährlichen Rente unter 60 Fr. auch des ganzen Kapitalwertes) anordnen, wenn ihm diese Maßnahme im Interesse des Antragstellers gelegen erscheint (Art. 4, 7, 12). Der der Berechnung der Renten zugrunde liegende Jahresverdienst umfaßt, wenn der Verletzte während des ganzen letzten Jahres vor dem Unfall bei der Bahn angestellt war, seine Bezüge während dieses Zeitraums, wenn er nur kürzere Zeit im Dienst der mit der Beförderung von Personen oder Sachen zu Lande befassen, also insbesondere auf alle Eisenbahnen Anwendung (Art. 2). Im allgemeinen können die unter das Gesetz fallenden verunglückten Arbeiter und ihre Angehörigen gegen die Bahn nur auf Grund dieses Gesetzes klagen; nur wenn der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bleibt daneben seine Haftbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen bestehen (Art. 21). Inhalt des Ges. vom 24. Dezember 1903: 1. Voraussetzung der verschärften Haftung ist ein „Unfall“ (d. h. eine Tötung oder körperliche Verletzung), der einem Bahnarbeiter oder einem auf Grund seiner mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an der Arbeit denselben Gefahren wie ein Arbeiter ausgesetzten Bahnangestellten mit einem Jahresgehalt von nicht mehr als 2400 Fr. während der Ausführung ihrer Obliegenheiten zustößt, wenn dadurch eine Unterbrechung der Arbeit von mindestens einer Woche verursacht wurde. Die Beweislast trifft den Kläger (Art. 1 und 4). Die Bahn kann sich von der Haftung befreien a) gegenüber allen Berechtigten, wenn sie nachweist: α) daß der Unfall zwar während, aber nicht infolge der Ausführung der Obliegenheiten eingetreten ist (also Vermutung des Kausalzusammenhanges!) oder β) daß der Verletzte selbst den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; b) gegenüber jeder einzelnen der außer dem Verletzten berechtigten Personen, wenn sie nachweist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 1 und 22). 2. Träger der Ersatzpflicht ist die Bahn als Arbeitgeberin (Art. 10). Die Ansprüche des Berechtigten auf Grund des allgemeinen bürgerlichen Rechts gegen den eigentlich Schuldigen bleiben unberührt. Die Bahn wird aber von ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz insoweit entlastet, als der Berechtigte von dem Schuldigen Ersatz erlangt. Macht der Berechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldigen nicht geltend, so kann sie selbst es auf ihre Gefahr tun (Art. 21). War der Verletzte bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowohl gegen Krankheit als gegen Unfall in der Weise versichert, daß die Bahn einen Bruchteil der Beiträge von mindestens einem Drittel bezahlte, so werden die in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall von dem Versicherungsverein gewährten Leistungen ihren Verbindlichkeiten gutgerechnet (Art. 11). 3. Kreis der Berechtigten und Umfang ihrer Ansprüche: a) Im Falle der Körperverletzung hat die Bahn zu zahlen: α) die Kosten für Arzt und Apotheker; Gläubiger dieser Forderung sind, solange diese Kosten noch nicht anderweitig bezahlt wurden, der Arzt und der Apotheker, sonst die Personen, die für die Kosten bereits aufgekommen sind. Der Arbeitgeber kann sich durch eine Bestimmung der Arbeitsordnung oder durch besonderen Vertrag mit seinen Arbeitern das Recht vorbehalten, Arzt und Apotheker selbst zu bestimmen. Tut er dies nicht, so fallen ihm die Kosten nur bis zu einem durch kgl. Verordnung bestimmten Höchstbetrag zur Last; β) an den Verletzten eine Rente von 50% des ihm infolge des Unfalles entgehenden Verdienstes (Art. 4 und 5). b) Im Falle der Tötung sind zu bezahlen: α) 75 Fr. als Beerdigungskosten; Gläubiger analog wie bei a, a die zunächst Forderungsberechtigten, oder die, welche die Kosten ausgelegt haben; β) ferner an gewisse Klassen von Hinterbliebenen in der im Art. 6 des Gesetzes näherbestimmten Reihenfolge Renten von verschiedener Höhe. Um die Höhe dieser Bezüge zu berechnen, wird angenommen, es habe dem Getöteten eine Leibrente von 30% seines Jahresgehaltes zugestanden. Der nach den amtlichen Mortalitätstabellen sich ergebende kapitalisierte Wert dieser Leibrente wird sodann nach einem sehr komplizierten Verfahren auf die einzelnen Berechtigten umgelegt und endlich aus dem auf jeden kommenden Anteil, wieder nach den Mortalitätstabellen, der Betrag der wirklich zu zahlenden Rente errechnet. Im einzelnen vgl. Art. 6. Die Zahlung der Renten an den Verletzten erfolgt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in denselben Zeitabschnitten, in denen der Lohn ausbezahlt worden ist (sog. „zeitweilige Entschädigungen“), bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in vierteljährlichen Teilzahlungen (bis zum Ablauf der zu Nr. 5 d, γ [S. 61] erwähnten Frist für die Rektifikationsklagen „jährliche Entschädigungen“, von da ab „Leibrente“ genannt). Die Renten an die Hinterbliebenen werden vierteljährlich ausbezahlt (als sog. „Leibrenten“). Auf Antrag eines „Leibrenten“-Berechtigten kann das Gericht die sofortige Auszahlung von höchstens einem Drittel des Kapitalwertes der Leibrente (bei dauernder teilweiser Unfähigkeit und einer jährlichen Rente unter 60 Fr. auch des ganzen Kapitalwertes) anordnen, wenn ihm diese Maßnahme im Interesse des Antragstellers gelegen erscheint (Art. 4, 7, 12). 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mit der Beförderung von Personen oder Sachen zu Lande befassen, also insbesondere auf alle Eisenbahnen Anwendung (Art. 2).
Im allgemeinen können die unter das Gesetz fallenden verunglückten Arbeiter und ihre Angehörigen gegen die Bahn nur auf Grund dieses Gesetzes klagen; nur wenn der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, bleibt daneben seine Haftbarkeit nach den allgemeinen Grundsätzen bestehen (Art. 21).
Inhalt des Ges. vom 24. Dezember 1903: 1. Voraussetzung der verschärften Haftung ist ein „Unfall“ (d. h. eine Tötung oder körperliche Verletzung), der einem Bahnarbeiter oder einem auf Grund seiner mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung an der Arbeit denselben Gefahren wie ein Arbeiter ausgesetzten Bahnangestellten mit einem Jahresgehalt von nicht mehr als 2400 Fr. während der Ausführung ihrer Obliegenheiten zustößt, wenn dadurch eine Unterbrechung der Arbeit von mindestens einer Woche verursacht wurde. Die Beweislast trifft den Kläger (Art. 1 und 4).
Die Bahn kann sich von der Haftung befreien a) gegenüber allen Berechtigten, wenn sie nachweist: α) daß der Unfall zwar während, aber nicht infolge der Ausführung der Obliegenheiten eingetreten ist (also Vermutung des Kausalzusammenhanges!) oder β) daß der Verletzte selbst den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat; b) gegenüber jeder einzelnen der außer dem Verletzten berechtigten Personen, wenn sie nachweist, daß diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 1 und 22).
2. Träger der Ersatzpflicht ist die Bahn als Arbeitgeberin (Art. 10).
Die Ansprüche des Berechtigten auf Grund des allgemeinen bürgerlichen Rechts gegen den eigentlich Schuldigen bleiben unberührt. Die Bahn wird aber von ihren Verpflichtungen aus dem Gesetz insoweit entlastet, als der Berechtigte von dem Schuldigen Ersatz erlangt. Macht der Berechtigte seinen Anspruch gegen den Schuldigen nicht geltend, so kann sie selbst es auf ihre Gefahr tun (Art. 21).
War der Verletzte bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowohl gegen Krankheit als gegen Unfall in der Weise versichert, daß die Bahn einen Bruchteil der Beiträge von mindestens einem Drittel bezahlte, so werden die in den ersten sechs Monaten nach dem Unfall von dem Versicherungsverein gewährten Leistungen ihren Verbindlichkeiten gutgerechnet (Art. 11).
3. Kreis der Berechtigten und Umfang ihrer Ansprüche:
a) Im Falle der Körperverletzung hat die Bahn zu zahlen: α) die Kosten für Arzt und Apotheker; Gläubiger dieser Forderung sind, solange diese Kosten noch nicht anderweitig bezahlt wurden, der Arzt und der Apotheker, sonst die Personen, die für die Kosten bereits aufgekommen sind. Der Arbeitgeber kann sich durch eine Bestimmung der Arbeitsordnung oder durch besonderen Vertrag mit seinen Arbeitern das Recht vorbehalten, Arzt und Apotheker selbst zu bestimmen. Tut er dies nicht, so fallen ihm die Kosten nur bis zu einem durch kgl. Verordnung bestimmten Höchstbetrag zur Last; β) an den Verletzten eine Rente von 50% des ihm infolge des Unfalles entgehenden Verdienstes (Art. 4 und 5).
b) Im Falle der Tötung sind zu bezahlen: α) 75 Fr. als Beerdigungskosten; Gläubiger analog wie bei a, a die zunächst Forderungsberechtigten, oder die, welche die Kosten ausgelegt haben; β) ferner an gewisse Klassen von Hinterbliebenen in der im Art. 6 des Gesetzes näherbestimmten Reihenfolge Renten von verschiedener Höhe. Um die Höhe dieser Bezüge zu berechnen, wird angenommen, es habe dem Getöteten eine Leibrente von 30% seines Jahresgehaltes zugestanden. Der nach den amtlichen Mortalitätstabellen sich ergebende kapitalisierte Wert dieser Leibrente wird sodann nach einem sehr komplizierten Verfahren auf die einzelnen Berechtigten umgelegt und endlich aus dem auf jeden kommenden Anteil, wieder nach den Mortalitätstabellen, der Betrag der wirklich zu zahlenden Rente errechnet. Im einzelnen vgl. Art. 6.
Die Zahlung der Renten an den Verletzten erfolgt bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in denselben Zeitabschnitten, in denen der Lohn ausbezahlt worden ist (sog. „zeitweilige Entschädigungen“), bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in vierteljährlichen Teilzahlungen (bis zum Ablauf der zu Nr. 5 d, γ [S. 61] erwähnten Frist für die Rektifikationsklagen „jährliche Entschädigungen“, von da ab „Leibrente“ genannt). Die Renten an die Hinterbliebenen werden vierteljährlich ausbezahlt (als sog. „Leibrenten“). Auf Antrag eines „Leibrenten“-Berechtigten kann das Gericht die sofortige Auszahlung von höchstens einem Drittel des Kapitalwertes der Leibrente (bei dauernder teilweiser Unfähigkeit und einer jährlichen Rente unter 60 Fr. auch des ganzen Kapitalwertes) anordnen, wenn ihm diese Maßnahme im Interesse des Antragstellers gelegen erscheint (Art. 4, 7, 12). Der der Berechnung der Renten zugrunde liegende Jahresverdienst umfaßt, wenn der Verletzte während des ganzen letzten Jahres vor dem Unfall bei der Bahn angestellt war, seine Bezüge während dieses Zeitraums, wenn er nur kürzere Zeit im Dienst der
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Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 6. Berlin, Wien, 1914, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen06_1914/71>, abgerufen am 16.02.2025. |