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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Tenderlokomotiven (gegenwärtig etwa 7-14 m) ein wesentlicher Unterschied besteht, ferner aber auch zwischen Schnellzuglokomotiven sowie Personenzug- und Güterzuglokomotiven.

Die nachstehenden Zahlenangaben sollen daher lediglich auf ein Beispiel bezogen werden, indem für Schnellzuglokomotiven eine größte Länge von 19·0 m angenommen wird. Da man die Lokomotiven zur Vergrößerung ihrer Leistungsfähigkeit im Laufe der Jahre immer länger gebaut hat und da diese Entwicklung noch weitergehen dürfte, so empfiehlt es sich, bei Neubauten von L. eine reichliche Lokomotivlänge zu grunde zu legen.

Als bebaute Fläche soll, um vergleichbare Zahlen zu erhalten, überall nur die lichte Fläche zwischen den Außenwänden ermittelt werden. Die ganze bebaute Fläche ist also jedesmal um die Wandgrundflächen größer.

Form I: Bei 19·0 m Lokomotivlänge, 2·0 m Abstand von der Endwand, 1·0 m Abstand zwischen je 2 Lokomotiven, ergibt sich die Standgleislänge für 1-4 Lokomotiven zu 23 bzw. 43 bzw. 63 bzw. 83 m. In der Breitenrichtung soll ein Gleisabstand von Mitte zu Mitte von 5·0 m voraus gesetzt werden, und ein Abstand von der Außenwand von 3·5 m, bei nur einem Standgleis jedoch nur von 3·0 m. Für 1-4 Standgleise ergibt sich dann die lichte Weite des L. zu 6·0, bzw. 12·0, bzw. 17·0, bzw. 22·0 m.

Für die lichte Grundfläche im ganzen und für den Stand gilt dann die untenstehende Übersicht.

Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß unter den gemachten Annahmen die lichte Grundfläche sich etwas kleiner ergibt, wenn man bei gleicher Gesamtständezahl z. B. 4 Stände nebeneinanderlegt, als wenn man 2 neben- und 2 hintereinander anordnet, ebenso bei 8 Ständen, wenn man 4 Stände neben- und 2 hintereinander anordnet, als wenn man dies in umgekehrter Reihenfolge macht. Es ergibt also die dem Quadrat sich mehr annähernde Form die kleinere Grundfläche für den Stand. Nimmt man den Abstand von Mitte zu Mitte Standgleis im Verhältnis zum Abstand der äußersten Gleise von der Außenwand größer an, so kehrt sich dies Verhältnis um. Dagegen ist der auf den einzelnen Lokomotivstand entfallende Teilbetrag der Außenwandgrundfläche stets bei einer dem Quadrat sich mehr annähernden Form kleiner als bei mehr länglicher Form. Für Wahl der letzteren dürfte also eine Ersparnis an Grundfläche in der Regel nicht ausschlaggebend sein können.

Form II: In der Breitenrichtung ergeben sich dieselben Abmessungen wie bei Form I. Wo bei Anwendung gemeinsamer Rauchabführung ein Schornstein mitten in den Schuppen eingebaut ist, muß für diesen natürlich an einer Stelle ein erheblich breiterer Abstand der benachbarten Stände vorgesehen bzw. ein Stand ausgelassen werden. Abgesehen von solcher Anordnung betragen unter Voraussetzung desselben Gleisabstandes und desselben Abstandes des letzten Gleises von der Wand, wie oben, die lichten Breiten für 6-12 Standgleise nebeneinander bzw. 32, 37, 42, 47, 52, 57, 62 m. Für die Längenbemessung ist maßgebend, daß man zwischen 2 Schiebebühnen 3 bis höchstens 4 Lokomotiven hintereinander aufstellt, zwischen Schiebebühne und Wand aber 1 oder 2 Lokomotiven. Die Längen der Standgleise bemißt man ebenso wie bei Form I, schlägt aber jederseits einer Schiebebühnengrube noch einen Spielraum von etwa 1·5 m zu, damit eine etwa mit den Buffern die Schiebebühne an einem Ende überragende Lokomotive beim Verfahren der Schiebebühne nicht in die angrenzenden Lokomotivstände hineinstreicht. Der Raum zwischen 2 Schiebebühnengruben ergibt sich hiernach bei 19 m Lokomotivlänge für 3 bzw. 4 dazwischen anzuordnende Stände zu 66 bzw. 86 m, der Raum zwischen einer Schiebebühnengrube und einer Außenwand bei derselben Lokomotivlänge und für 1 bzw. 2 dazwischen anzuordnende Stände zu 24·5 bzw. 44·5 m Länge. Für Lokomotiven obiger Länge mögen ferner Schiebebühnen von 20 m Grubenbreite vorausgesetzt werden. Ein Schuppen mit 2 Schiebebühnen und Standgleislängen für 1-3-2 Lokomotiven erhält hiernach beispielsweise eine Innenlänge von
24·5 + 20·0 + 66·0 + 20·0 + 44·5
d. h. im ganzen 175·0 m.

Für die Flächenberechnung mag ein Beispiel genügen, unter Voraussetzung der vollkommensten Form II c, eines Schuppens mit 2 Schiebebühnen in vorstehend berechneter Längenanordnung und mit 10 Standgleisen nebeneinander. Für im ganzen 60 Lokomotiven ergibt sich dann ein Flächenbedarf von 52 x 175 = 9100 m2, zuzüglich der 4 Schiebebühnenvorbauten von je etwa 5 x 23 = 115 m2, im ganzen also 9560 m2 oder für einen Stand 159·3 oder rd. 160 m2.

Zwischenerörterung. Der Behandlung der Formen III und IV ist eine Erörterung der durch den Zusammenlauf der Standgleise auf die Drehscheibe bedingten Maßverhältnisse vorauszuschicken:



Man sucht Gleisdurchschneidungen möglichst zu vermeiden oder sie wenigstens auf eine zwischen je 2 benachbarten Gleisen zu beschränken. Je größer der Drehscheibendurchmesser, desto kleiner fällt der Winkel aus, bei dem gerade noch keine Durchschneidung stattfindet (Grenzfall). Hier soll nur ein Beispiel behandelt werden, unter Voraussetzung eines zu der Lokomotivlänge

Tenderlokomotiven (gegenwärtig etwa 7–14 m) ein wesentlicher Unterschied besteht, ferner aber auch zwischen Schnellzuglokomotiven sowie Personenzug- und Güterzuglokomotiven.

Die nachstehenden Zahlenangaben sollen daher lediglich auf ein Beispiel bezogen werden, indem für Schnellzuglokomotiven eine größte Länge von 19·0 m angenommen wird. Da man die Lokomotiven zur Vergrößerung ihrer Leistungsfähigkeit im Laufe der Jahre immer länger gebaut hat und da diese Entwicklung noch weitergehen dürfte, so empfiehlt es sich, bei Neubauten von L. eine reichliche Lokomotivlänge zu grunde zu legen.

Als bebaute Fläche soll, um vergleichbare Zahlen zu erhalten, überall nur die lichte Fläche zwischen den Außenwänden ermittelt werden. Die ganze bebaute Fläche ist also jedesmal um die Wandgrundflächen größer.

Form I: Bei 19·0 m Lokomotivlänge, 2·0 m Abstand von der Endwand, 1·0 m Abstand zwischen je 2 Lokomotiven, ergibt sich die Standgleislänge für 1–4 Lokomotiven zu 23 bzw. 43 bzw. 63 bzw. 83 m. In der Breitenrichtung soll ein Gleisabstand von Mitte zu Mitte von 5·0 m voraus gesetzt werden, und ein Abstand von der Außenwand von 3·5 m, bei nur einem Standgleis jedoch nur von 3·0 m. Für 1–4 Standgleise ergibt sich dann die lichte Weite des L. zu 6·0, bzw. 12·0, bzw. 17·0, bzw. 22·0 m.

Für die lichte Grundfläche im ganzen und für den Stand gilt dann die untenstehende Übersicht.

Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß unter den gemachten Annahmen die lichte Grundfläche sich etwas kleiner ergibt, wenn man bei gleicher Gesamtständezahl z. B. 4 Stände nebeneinanderlegt, als wenn man 2 neben- und 2 hintereinander anordnet, ebenso bei 8 Ständen, wenn man 4 Stände neben- und 2 hintereinander anordnet, als wenn man dies in umgekehrter Reihenfolge macht. Es ergibt also die dem Quadrat sich mehr annähernde Form die kleinere Grundfläche für den Stand. Nimmt man den Abstand von Mitte zu Mitte Standgleis im Verhältnis zum Abstand der äußersten Gleise von der Außenwand größer an, so kehrt sich dies Verhältnis um. Dagegen ist der auf den einzelnen Lokomotivstand entfallende Teilbetrag der Außenwandgrundfläche stets bei einer dem Quadrat sich mehr annähernden Form kleiner als bei mehr länglicher Form. Für Wahl der letzteren dürfte also eine Ersparnis an Grundfläche in der Regel nicht ausschlaggebend sein können.

Form II: In der Breitenrichtung ergeben sich dieselben Abmessungen wie bei Form I. Wo bei Anwendung gemeinsamer Rauchabführung ein Schornstein mitten in den Schuppen eingebaut ist, muß für diesen natürlich an einer Stelle ein erheblich breiterer Abstand der benachbarten Stände vorgesehen bzw. ein Stand ausgelassen werden. Abgesehen von solcher Anordnung betragen unter Voraussetzung desselben Gleisabstandes und desselben Abstandes des letzten Gleises von der Wand, wie oben, die lichten Breiten für 6–12 Standgleise nebeneinander bzw. 32, 37, 42, 47, 52, 57, 62 m. Für die Längenbemessung ist maßgebend, daß man zwischen 2 Schiebebühnen 3 bis höchstens 4 Lokomotiven hintereinander aufstellt, zwischen Schiebebühne und Wand aber 1 oder 2 Lokomotiven. Die Längen der Standgleise bemißt man ebenso wie bei Form I, schlägt aber jederseits einer Schiebebühnengrube noch einen Spielraum von etwa 1·5 m zu, damit eine etwa mit den Buffern die Schiebebühne an einem Ende überragende Lokomotive beim Verfahren der Schiebebühne nicht in die angrenzenden Lokomotivstände hineinstreicht. Der Raum zwischen 2 Schiebebühnengruben ergibt sich hiernach bei 19 m Lokomotivlänge für 3 bzw. 4 dazwischen anzuordnende Stände zu 66 bzw. 86 m, der Raum zwischen einer Schiebebühnengrube und einer Außenwand bei derselben Lokomotivlänge und für 1 bzw. 2 dazwischen anzuordnende Stände zu 24·5 bzw. 44·5 m Länge. Für Lokomotiven obiger Länge mögen ferner Schiebebühnen von 20 m Grubenbreite vorausgesetzt werden. Ein Schuppen mit 2 Schiebebühnen und Standgleislängen für 1–3–2 Lokomotiven erhält hiernach beispielsweise eine Innenlänge von
24·5 + 20·0 + 66·0 + 20·0 + 44·5
d. h. im ganzen 175·0 m.

Für die Flächenberechnung mag ein Beispiel genügen, unter Voraussetzung der vollkommensten Form II c, eines Schuppens mit 2 Schiebebühnen in vorstehend berechneter Längenanordnung und mit 10 Standgleisen nebeneinander. Für im ganzen 60 Lokomotiven ergibt sich dann ein Flächenbedarf von 52 × 175 = 9100 m2, zuzüglich der 4 Schiebebühnenvorbauten von je etwa 5 × 23 = 115 m2, im ganzen also 9560 m2 oder für einen Stand 159·3 oder rd. 160 m2.

Zwischenerörterung. Der Behandlung der Formen III und IV ist eine Erörterung der durch den Zusammenlauf der Standgleise auf die Drehscheibe bedingten Maßverhältnisse vorauszuschicken:



Man sucht Gleisdurchschneidungen möglichst zu vermeiden oder sie wenigstens auf eine zwischen je 2 benachbarten Gleisen zu beschränken. Je größer der Drehscheibendurchmesser, desto kleiner fällt der Winkel aus, bei dem gerade noch keine Durchschneidung stattfindet (Grenzfall). Hier soll nur ein Beispiel behandelt werden, unter Voraussetzung eines zu der Lokomotivlänge

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[205/0219] Tenderlokomotiven (gegenwärtig etwa 7–14 m) ein wesentlicher Unterschied besteht, ferner aber auch zwischen Schnellzuglokomotiven sowie Personenzug- und Güterzuglokomotiven. Die nachstehenden Zahlenangaben sollen daher lediglich auf ein Beispiel bezogen werden, indem für Schnellzuglokomotiven eine größte Länge von 19·0 m angenommen wird. Da man die Lokomotiven zur Vergrößerung ihrer Leistungsfähigkeit im Laufe der Jahre immer länger gebaut hat und da diese Entwicklung noch weitergehen dürfte, so empfiehlt es sich, bei Neubauten von L. eine reichliche Lokomotivlänge zu grunde zu legen. Als bebaute Fläche soll, um vergleichbare Zahlen zu erhalten, überall nur die lichte Fläche zwischen den Außenwänden ermittelt werden. Die ganze bebaute Fläche ist also jedesmal um die Wandgrundflächen größer. Form I: Bei 19·0 m Lokomotivlänge, 2·0 m Abstand von der Endwand, 1·0 m Abstand zwischen je 2 Lokomotiven, ergibt sich die Standgleislänge für 1–4 Lokomotiven zu 23 bzw. 43 bzw. 63 bzw. 83 m. In der Breitenrichtung soll ein Gleisabstand von Mitte zu Mitte von 5·0 m voraus gesetzt werden, und ein Abstand von der Außenwand von 3·5 m, bei nur einem Standgleis jedoch nur von 3·0 m. Für 1–4 Standgleise ergibt sich dann die lichte Weite des L. zu 6·0, bzw. 12·0, bzw. 17·0, bzw. 22·0 m. Für die lichte Grundfläche im ganzen und für den Stand gilt dann die untenstehende Übersicht. Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß unter den gemachten Annahmen die lichte Grundfläche sich etwas kleiner ergibt, wenn man bei gleicher Gesamtständezahl z. B. 4 Stände nebeneinanderlegt, als wenn man 2 neben- und 2 hintereinander anordnet, ebenso bei 8 Ständen, wenn man 4 Stände neben- und 2 hintereinander anordnet, als wenn man dies in umgekehrter Reihenfolge macht. Es ergibt also die dem Quadrat sich mehr annähernde Form die kleinere Grundfläche für den Stand. Nimmt man den Abstand von Mitte zu Mitte Standgleis im Verhältnis zum Abstand der äußersten Gleise von der Außenwand größer an, so kehrt sich dies Verhältnis um. Dagegen ist der auf den einzelnen Lokomotivstand entfallende Teilbetrag der Außenwandgrundfläche stets bei einer dem Quadrat sich mehr annähernden Form kleiner als bei mehr länglicher Form. Für Wahl der letzteren dürfte also eine Ersparnis an Grundfläche in der Regel nicht ausschlaggebend sein können. Form II: In der Breitenrichtung ergeben sich dieselben Abmessungen wie bei Form I. Wo bei Anwendung gemeinsamer Rauchabführung ein Schornstein mitten in den Schuppen eingebaut ist, muß für diesen natürlich an einer Stelle ein erheblich breiterer Abstand der benachbarten Stände vorgesehen bzw. ein Stand ausgelassen werden. Abgesehen von solcher Anordnung betragen unter Voraussetzung desselben Gleisabstandes und desselben Abstandes des letzten Gleises von der Wand, wie oben, die lichten Breiten für 6–12 Standgleise nebeneinander bzw. 32, 37, 42, 47, 52, 57, 62 m. Für die Längenbemessung ist maßgebend, daß man zwischen 2 Schiebebühnen 3 bis höchstens 4 Lokomotiven hintereinander aufstellt, zwischen Schiebebühne und Wand aber 1 oder 2 Lokomotiven. Die Längen der Standgleise bemißt man ebenso wie bei Form I, schlägt aber jederseits einer Schiebebühnengrube noch einen Spielraum von etwa 1·5 m zu, damit eine etwa mit den Buffern die Schiebebühne an einem Ende überragende Lokomotive beim Verfahren der Schiebebühne nicht in die angrenzenden Lokomotivstände hineinstreicht. Der Raum zwischen 2 Schiebebühnengruben ergibt sich hiernach bei 19 m Lokomotivlänge für 3 bzw. 4 dazwischen anzuordnende Stände zu 66 bzw. 86 m, der Raum zwischen einer Schiebebühnengrube und einer Außenwand bei derselben Lokomotivlänge und für 1 bzw. 2 dazwischen anzuordnende Stände zu 24·5 bzw. 44·5 m Länge. Für Lokomotiven obiger Länge mögen ferner Schiebebühnen von 20 m Grubenbreite vorausgesetzt werden. Ein Schuppen mit 2 Schiebebühnen und Standgleislängen für 1–3–2 Lokomotiven erhält hiernach beispielsweise eine Innenlänge von 24·5 + 20·0 + 66·0 + 20·0 + 44·5 d. h. im ganzen 175·0 m. Für die Flächenberechnung mag ein Beispiel genügen, unter Voraussetzung der vollkommensten Form II c, eines Schuppens mit 2 Schiebebühnen in vorstehend berechneter Längenanordnung und mit 10 Standgleisen nebeneinander. Für im ganzen 60 Lokomotiven ergibt sich dann ein Flächenbedarf von 52 × 175 = 9100 m2, zuzüglich der 4 Schiebebühnenvorbauten von je etwa 5 × 23 = 115 m2, im ganzen also 9560 m2 oder für einen Stand 159·3 oder rd. 160 m2. Zwischenerörterung. Der Behandlung der Formen III und IV ist eine Erörterung der durch den Zusammenlauf der Standgleise auf die Drehscheibe bedingten Maßverhältnisse vorauszuschicken: Man sucht Gleisdurchschneidungen möglichst zu vermeiden oder sie wenigstens auf eine zwischen je 2 benachbarten Gleisen zu beschränken. Je größer der Drehscheibendurchmesser, desto kleiner fällt der Winkel aus, bei dem gerade noch keine Durchschneidung stattfindet (Grenzfall). Hier soll nur ein Beispiel behandelt werden, unter Voraussetzung eines zu der Lokomotivlänge

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/219>, abgerufen am 17.09.2024.