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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Höchstgrenzen (300.000 K bei öffentlicher Ausschreibung) übersteigt, der Genehmigung des Ministers; die Vergebung erfolgt entweder durch jede Staatsbahndirektion für ihren Bezirk oder durch eine Direktion für mehrere oder alle Direktionen.

Mit Rücksicht auf die größeren Bedarfsmengen, auf die langwierige Erzeugung vieler Gegenstände, auf die Vorteile des Wettbewerbs beim Großeinkauf u. s. w. wird die Lieferung des Bedarfs - abgesehen von der Beschaffung von Materialien in geringen Mengen, die gewöhnlich erst bei eintretendem Bedarf im Handeinkauf erfolgt - in der Regel im Wege einer Lieferungsausschreibung im voraus vertragsmäßig sichergestellt. Es kann hierbei die Ausschreibung des Bedarfs entweder ohne oder mit Einschränkung des Mitbewerbs erfolgen. Die erste Art der Lieferungsvergebung, die öffentliche Ausschreibung, bietet geschäftlichen und ökonomischen Vorteil und entspricht zugleich den Forderungen der Geschäftswelt.

Bei unter staatlicher Aufsicht stehenden Bahnen muß die Vergebung von Lieferungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, in der Regel im Weg einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen.

Für Österreich ist die Vergebung staatlicher Lieferungen, auch solcher der Staatsbahnen, durch eine Verordnung des Gesamtministers von 3. April 1909, RGB. Nr. 61, eingehend geregelt.

Die Bahnverwaltungen behalten sich häufig die völlig freie Wahl unter den einlangenden Anboten und das Recht vor, nach eigenem Ermessen auch sämtliche vorliegenden Anbote zurückweisen zu können.

Bei Staatsbahnen erfährt dieses Recht der freien Wahl meist Beschränkungen. (So bei den preußischen Staatseisenbahnen, wo die Auswahl unter den Mitbewerbern einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel auf die 3 Mindestfordernden zu beschränken ist, sofern nicht deren Anbote bei Lieferung nach Probe wegen mangelhafter Proben unberücksichtigt bleiben müssen.) Bei beschränkten Ausschreibungen hat unter sonst gleichen Umständen die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Bei den österreichischen Staatsbahnen soll die Lieferung grundsätzlich dem zugesprochen werden, welcher unter vollständiger Annahme der gestellten Bedingungen das niedrigste Anbot macht. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit oder Verläßlichkeit des Bewerbers obwalten.

Zur Hebung des heimischen Gewerbes wird den Staatseisenbahnen und wohl auch den Privatbahnen die Vergebung von Lieferungen an ausländische Bewerber nur ausnahmsweise unter gewissen Bedingungen gestattet.

Bei Beschränkung des Mitbewerbs werden nur die erfahrungsmäßig besten und leistungsfähigsten Firmen eingeladen, Anbote auf Übernahme der betreffenden Lieferungen zu machen.

Die Ausschreibung der Lieferung von Materialien des regelmäßigen Verbrauchs erfolgt in der Regel in bestimmten Zeitabschnitten und umfaßt meist den Bedarf eines ganzen Jahres. Es kann vorkommen, daß Lieferungsverträge auch für größere Zeiträume abgeschlossen werden, sofern die Lieferer für strengfristige Lieferungen günstige Anbote machen; ferner können Waren, deren Preise den Schwankungen des Weltmarkts unterliegen, auch auf Grund der jeweiligen Börsenpreise angekauft werden. Die Ausschreibungen beziehen sich auf allgemeine und besondere Lieferungsbedingnisse.

In den meisten Fällen bedingt sich die Bahnverwaltung gegenüber dem Bewerber das Recht der Bedarfsdeckung bis zu einem bestimmten Mehr- oder Minderverbrauch über bzw. unter der veranschlagten Verbrauchsmenge.

Je nach Gattung der Materialien werden die Lieferungsverträge derart abgeschlossen, daß entweder die Lieferung in bestimmten Zeitabschnitten oder nach Bedarf bewirkt werde. Die Einlieferung hat vom Lieferanten an diejenige Dienststelle zu erfolgen, die ihm bei der Bestellung bezeichnet wird; diese ist bei Kohle gewöhnlich die der Grube nächstgelegene Eisenbahnstation der eigenen Bahn, rücksichtlich der Oberbaumaterialien eine Dienststelle der Bahnunterhaltung und bezüglich der übrigen Materialien gewöhnlich das Hauptmagazin.

Lieferungsbedingnisse. Diese bilden die Unterlage für die Lieferung von Gegenständen oder die Ausführung von Leistungen. Die Bedingungen werden in der Regel der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beigefügt, sind vom Lieferer für die Ausführung der von ihm angebotenen Leistungen und Lieferungen als bindend anzuerkennen und bilden weiterhin einen Teil des mit dem Lieferer abzuschließenden Vertrags. Man unterscheidet allgemeine und besondere Lieferungsbedingungen. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen umfassen allgemeine Vorschriften, welche für sämtliche Leistungen und Lieferungen in Betracht kommen. Diese Bestimmungen können durch die besonderen Lieferungsbedingungen unter Anpassung an den vorliegenden Sonderfall ergänzt oder abgeändert werden.

Die allgemeinen Lieferungsbedingungen enthalten Bestimmungen über:

1. Gegenstand der Leistung oder Lieferung. Genaue Bestimmung der Art und des Umfangs der Leistung oder Lieferung.

2. Mehrleistungen oder Mehrlieferungen über den Rahmen des Vertrags hinaus oder innerhalb der Vertragsgrenzen.

3. Zeit der Leistung oder Lieferung, Beginn, Vollendung, Unterbrechung und Fortführung der Leistungen und Lieferungen.

Höchstgrenzen (300.000 K bei öffentlicher Ausschreibung) übersteigt, der Genehmigung des Ministers; die Vergebung erfolgt entweder durch jede Staatsbahndirektion für ihren Bezirk oder durch eine Direktion für mehrere oder alle Direktionen.

Mit Rücksicht auf die größeren Bedarfsmengen, auf die langwierige Erzeugung vieler Gegenstände, auf die Vorteile des Wettbewerbs beim Großeinkauf u. s. w. wird die Lieferung des Bedarfs – abgesehen von der Beschaffung von Materialien in geringen Mengen, die gewöhnlich erst bei eintretendem Bedarf im Handeinkauf erfolgt – in der Regel im Wege einer Lieferungsausschreibung im voraus vertragsmäßig sichergestellt. Es kann hierbei die Ausschreibung des Bedarfs entweder ohne oder mit Einschränkung des Mitbewerbs erfolgen. Die erste Art der Lieferungsvergebung, die öffentliche Ausschreibung, bietet geschäftlichen und ökonomischen Vorteil und entspricht zugleich den Forderungen der Geschäftswelt.

Bei unter staatlicher Aufsicht stehenden Bahnen muß die Vergebung von Lieferungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, in der Regel im Weg einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen.

Für Österreich ist die Vergebung staatlicher Lieferungen, auch solcher der Staatsbahnen, durch eine Verordnung des Gesamtministers von 3. April 1909, RGB. Nr. 61, eingehend geregelt.

Die Bahnverwaltungen behalten sich häufig die völlig freie Wahl unter den einlangenden Anboten und das Recht vor, nach eigenem Ermessen auch sämtliche vorliegenden Anbote zurückweisen zu können.

Bei Staatsbahnen erfährt dieses Recht der freien Wahl meist Beschränkungen. (So bei den preußischen Staatseisenbahnen, wo die Auswahl unter den Mitbewerbern einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel auf die 3 Mindestfordernden zu beschränken ist, sofern nicht deren Anbote bei Lieferung nach Probe wegen mangelhafter Proben unberücksichtigt bleiben müssen.) Bei beschränkten Ausschreibungen hat unter sonst gleichen Umständen die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Bei den österreichischen Staatsbahnen soll die Lieferung grundsätzlich dem zugesprochen werden, welcher unter vollständiger Annahme der gestellten Bedingungen das niedrigste Anbot macht. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit oder Verläßlichkeit des Bewerbers obwalten.

Zur Hebung des heimischen Gewerbes wird den Staatseisenbahnen und wohl auch den Privatbahnen die Vergebung von Lieferungen an ausländische Bewerber nur ausnahmsweise unter gewissen Bedingungen gestattet.

Bei Beschränkung des Mitbewerbs werden nur die erfahrungsmäßig besten und leistungsfähigsten Firmen eingeladen, Anbote auf Übernahme der betreffenden Lieferungen zu machen.

Die Ausschreibung der Lieferung von Materialien des regelmäßigen Verbrauchs erfolgt in der Regel in bestimmten Zeitabschnitten und umfaßt meist den Bedarf eines ganzen Jahres. Es kann vorkommen, daß Lieferungsverträge auch für größere Zeiträume abgeschlossen werden, sofern die Lieferer für strengfristige Lieferungen günstige Anbote machen; ferner können Waren, deren Preise den Schwankungen des Weltmarkts unterliegen, auch auf Grund der jeweiligen Börsenpreise angekauft werden. Die Ausschreibungen beziehen sich auf allgemeine und besondere Lieferungsbedingnisse.

In den meisten Fällen bedingt sich die Bahnverwaltung gegenüber dem Bewerber das Recht der Bedarfsdeckung bis zu einem bestimmten Mehr- oder Minderverbrauch über bzw. unter der veranschlagten Verbrauchsmenge.

Je nach Gattung der Materialien werden die Lieferungsverträge derart abgeschlossen, daß entweder die Lieferung in bestimmten Zeitabschnitten oder nach Bedarf bewirkt werde. Die Einlieferung hat vom Lieferanten an diejenige Dienststelle zu erfolgen, die ihm bei der Bestellung bezeichnet wird; diese ist bei Kohle gewöhnlich die der Grube nächstgelegene Eisenbahnstation der eigenen Bahn, rücksichtlich der Oberbaumaterialien eine Dienststelle der Bahnunterhaltung und bezüglich der übrigen Materialien gewöhnlich das Hauptmagazin.

Lieferungsbedingnisse. Diese bilden die Unterlage für die Lieferung von Gegenständen oder die Ausführung von Leistungen. Die Bedingungen werden in der Regel der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beigefügt, sind vom Lieferer für die Ausführung der von ihm angebotenen Leistungen und Lieferungen als bindend anzuerkennen und bilden weiterhin einen Teil des mit dem Lieferer abzuschließenden Vertrags. Man unterscheidet allgemeine und besondere Lieferungsbedingungen. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen umfassen allgemeine Vorschriften, welche für sämtliche Leistungen und Lieferungen in Betracht kommen. Diese Bestimmungen können durch die besonderen Lieferungsbedingungen unter Anpassung an den vorliegenden Sonderfall ergänzt oder abgeändert werden.

Die allgemeinen Lieferungsbedingungen enthalten Bestimmungen über:

1. Gegenstand der Leistung oder Lieferung. Genaue Bestimmung der Art und des Umfangs der Leistung oder Lieferung.

2. Mehrleistungen oder Mehrlieferungen über den Rahmen des Vertrags hinaus oder innerhalb der Vertragsgrenzen.

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[253/0268] Höchstgrenzen (300.000 K bei öffentlicher Ausschreibung) übersteigt, der Genehmigung des Ministers; die Vergebung erfolgt entweder durch jede Staatsbahndirektion für ihren Bezirk oder durch eine Direktion für mehrere oder alle Direktionen. Mit Rücksicht auf die größeren Bedarfsmengen, auf die langwierige Erzeugung vieler Gegenstände, auf die Vorteile des Wettbewerbs beim Großeinkauf u. s. w. wird die Lieferung des Bedarfs – abgesehen von der Beschaffung von Materialien in geringen Mengen, die gewöhnlich erst bei eintretendem Bedarf im Handeinkauf erfolgt – in der Regel im Wege einer Lieferungsausschreibung im voraus vertragsmäßig sichergestellt. Es kann hierbei die Ausschreibung des Bedarfs entweder ohne oder mit Einschränkung des Mitbewerbs erfolgen. Die erste Art der Lieferungsvergebung, die öffentliche Ausschreibung, bietet geschäftlichen und ökonomischen Vorteil und entspricht zugleich den Forderungen der Geschäftswelt. Bei unter staatlicher Aufsicht stehenden Bahnen muß die Vergebung von Lieferungen, die einen bestimmten Betrag überschreiten, in der Regel im Weg einer öffentlichen Ausschreibung erfolgen. Für Österreich ist die Vergebung staatlicher Lieferungen, auch solcher der Staatsbahnen, durch eine Verordnung des Gesamtministers von 3. April 1909, RGB. Nr. 61, eingehend geregelt. Die Bahnverwaltungen behalten sich häufig die völlig freie Wahl unter den einlangenden Anboten und das Recht vor, nach eigenem Ermessen auch sämtliche vorliegenden Anbote zurückweisen zu können. Bei Staatsbahnen erfährt dieses Recht der freien Wahl meist Beschränkungen. (So bei den preußischen Staatseisenbahnen, wo die Auswahl unter den Mitbewerbern einer öffentlichen Ausschreibung in der Regel auf die 3 Mindestfordernden zu beschränken ist, sofern nicht deren Anbote bei Lieferung nach Probe wegen mangelhafter Proben unberücksichtigt bleiben müssen.) Bei beschränkten Ausschreibungen hat unter sonst gleichen Umständen die Vergebung an den Mindestfordernden zu erfolgen. Bei den österreichischen Staatsbahnen soll die Lieferung grundsätzlich dem zugesprochen werden, welcher unter vollständiger Annahme der gestellten Bedingungen das niedrigste Anbot macht. Eine Ausnahme ist zulässig, wenn Bedenken gegen die Vertrauenswürdigkeit oder Verläßlichkeit des Bewerbers obwalten. Zur Hebung des heimischen Gewerbes wird den Staatseisenbahnen und wohl auch den Privatbahnen die Vergebung von Lieferungen an ausländische Bewerber nur ausnahmsweise unter gewissen Bedingungen gestattet. Bei Beschränkung des Mitbewerbs werden nur die erfahrungsmäßig besten und leistungsfähigsten Firmen eingeladen, Anbote auf Übernahme der betreffenden Lieferungen zu machen. Die Ausschreibung der Lieferung von Materialien des regelmäßigen Verbrauchs erfolgt in der Regel in bestimmten Zeitabschnitten und umfaßt meist den Bedarf eines ganzen Jahres. Es kann vorkommen, daß Lieferungsverträge auch für größere Zeiträume abgeschlossen werden, sofern die Lieferer für strengfristige Lieferungen günstige Anbote machen; ferner können Waren, deren Preise den Schwankungen des Weltmarkts unterliegen, auch auf Grund der jeweiligen Börsenpreise angekauft werden. Die Ausschreibungen beziehen sich auf allgemeine und besondere Lieferungsbedingnisse. In den meisten Fällen bedingt sich die Bahnverwaltung gegenüber dem Bewerber das Recht der Bedarfsdeckung bis zu einem bestimmten Mehr- oder Minderverbrauch über bzw. unter der veranschlagten Verbrauchsmenge. Je nach Gattung der Materialien werden die Lieferungsverträge derart abgeschlossen, daß entweder die Lieferung in bestimmten Zeitabschnitten oder nach Bedarf bewirkt werde. Die Einlieferung hat vom Lieferanten an diejenige Dienststelle zu erfolgen, die ihm bei der Bestellung bezeichnet wird; diese ist bei Kohle gewöhnlich die der Grube nächstgelegene Eisenbahnstation der eigenen Bahn, rücksichtlich der Oberbaumaterialien eine Dienststelle der Bahnunterhaltung und bezüglich der übrigen Materialien gewöhnlich das Hauptmagazin. Lieferungsbedingnisse. Diese bilden die Unterlage für die Lieferung von Gegenständen oder die Ausführung von Leistungen. Die Bedingungen werden in der Regel der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots beigefügt, sind vom Lieferer für die Ausführung der von ihm angebotenen Leistungen und Lieferungen als bindend anzuerkennen und bilden weiterhin einen Teil des mit dem Lieferer abzuschließenden Vertrags. Man unterscheidet allgemeine und besondere Lieferungsbedingungen. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen umfassen allgemeine Vorschriften, welche für sämtliche Leistungen und Lieferungen in Betracht kommen. Diese Bestimmungen können durch die besonderen Lieferungsbedingungen unter Anpassung an den vorliegenden Sonderfall ergänzt oder abgeändert werden. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen enthalten Bestimmungen über: 1. Gegenstand der Leistung oder Lieferung. Genaue Bestimmung der Art und des Umfangs der Leistung oder Lieferung. 2. Mehrleistungen oder Mehrlieferungen über den Rahmen des Vertrags hinaus oder innerhalb der Vertragsgrenzen. 3. Zeit der Leistung oder Lieferung, Beginn, Vollendung, Unterbrechung und Fortführung der Leistungen und Lieferungen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/268>, abgerufen am 22.11.2024.