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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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diese Vorschriften auch auf die Besetzung der den M. vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den M. vorbehaltenen Stellen verliehen werden 3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den M. vorbehaltene Stelle verliehen würde; 4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins, der gelernten Jägern unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Zivilversorgungsschein den M. erteilt werden kann, sofern die zuständige Behörde von der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- oder Staatsdienst erwartet; 5. solchen ehemaligen M., die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 6. solchen ehemaligen Militärpersonen, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, wenn sie von der zuständigen Militärbehörde eine Bescheinigung erhalten, daß ihnen eine den M. vorbehaltene Stelle übertragen werden kann; 7. sonstigen Personen, denen durch Kaiserlichen oder Landesherrlichen Erlaß ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist; solche Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Stellen, die den M. nur teilweise vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit M. oder Zivilanwärtern besetzt, u. zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder andern Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. Ist das Anteilsverhältnis der M. nicht erreicht, so kann zu ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden. Wird die Reihenfolge unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen.

Die Inhaber des Zivilversorgungs- und des Anstellungsscheines haben kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle und es müssen sich die M. um die von ihnen begehrten Stellen bei den zuständigen Reichs- oder Staatsbehörden bewerben. Zur Bewerbung um die ihnen vorbehaltenen Stellen sind die M. vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.

Die Anstellungsbehörden sind jedoch zur Annahme der Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Eignung für die begehrte Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der M. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnen ist. Bei allen von M. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Anwärter. Die als "qualifiziert" befundenen Bewerber werden Stellenanwärter.

Solange sie noch keine Zivilversorgung gefunden haben, müssen die Stellenanwärter, die in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbung oder nach dem Tage des Bestehens der Vorprüfung in Bewerberlisten eingetragen werden, alljährlich zum 1. Dezember ihre Meldung wiederholen, andernfalls sie in der Liste gestrichen werden. Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Fall der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Anstellungsnachrichten) von dem zuständigen Kriegsministerium bekanntgemacht.

Für die Reihenfolge der Einberufungen sind, soweit die Eisenbahnverwaltungen davon berührt werden, folgende Grundsätze maßgebend: 1. bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staat angehörenden oder aus seinem Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden; 2. soweit nicht die Bestimmungen unter 1 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur in Ermanglung von M. einberufen werden; 3. soweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens 8 Jahre im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben (sogenannte vorzugsberechtigte M.); 4. im übrigen erfolgt die Einberufung der Stellenanwärter in der Reihenfolge der Bewerberliste.

Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen, deren Zeit für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der Stellen im Kanzleidienst und der rein mechanischen Dienstleistungen,

diese Vorschriften auch auf die Besetzung der den M. vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den M. vorbehaltenen Stellen verliehen werden 3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den M. vorbehaltene Stelle verliehen würde; 4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins, der gelernten Jägern unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Zivilversorgungsschein den M. erteilt werden kann, sofern die zuständige Behörde von der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- oder Staatsdienst erwartet; 5. solchen ehemaligen M., die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 6. solchen ehemaligen Militärpersonen, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, wenn sie von der zuständigen Militärbehörde eine Bescheinigung erhalten, daß ihnen eine den M. vorbehaltene Stelle übertragen werden kann; 7. sonstigen Personen, denen durch Kaiserlichen oder Landesherrlichen Erlaß ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist; solche Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Stellen, die den M. nur teilweise vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit M. oder Zivilanwärtern besetzt, u. zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder andern Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. Ist das Anteilsverhältnis der M. nicht erreicht, so kann zu ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden. Wird die Reihenfolge unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen.

Die Inhaber des Zivilversorgungs- und des Anstellungsscheines haben kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle und es müssen sich die M. um die von ihnen begehrten Stellen bei den zuständigen Reichs- oder Staatsbehörden bewerben. Zur Bewerbung um die ihnen vorbehaltenen Stellen sind die M. vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist.

Die Anstellungsbehörden sind jedoch zur Annahme der Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Eignung für die begehrte Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der M. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnen ist. Bei allen von M. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Anwärter. Die als „qualifiziert“ befundenen Bewerber werden Stellenanwärter.

Solange sie noch keine Zivilversorgung gefunden haben, müssen die Stellenanwärter, die in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbung oder nach dem Tage des Bestehens der Vorprüfung in Bewerberlisten eingetragen werden, alljährlich zum 1. Dezember ihre Meldung wiederholen, andernfalls sie in der Liste gestrichen werden. Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Fall der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Anstellungsnachrichten) von dem zuständigen Kriegsministerium bekanntgemacht.

Für die Reihenfolge der Einberufungen sind, soweit die Eisenbahnverwaltungen davon berührt werden, folgende Grundsätze maßgebend: 1. bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staat angehörenden oder aus seinem Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden; 2. soweit nicht die Bestimmungen unter 1 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur in Ermanglung von M. einberufen werden; 3. soweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens 8 Jahre im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben (sogenannte vorzugsberechtigte M.); 4. im übrigen erfolgt die Einberufung der Stellenanwärter in der Reihenfolge der Bewerberliste.

Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen, deren Zeit für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der Stellen im Kanzleidienst und der rein mechanischen Dienstleistungen,

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[275/0290] diese Vorschriften auch auf die Besetzung der den M. vorbehaltenen Stellen Anwendung. Auch können die den M. vorbehaltenen Stellen verliehen werden 3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen nicht eine den M. vorbehaltene Stelle verliehen würde; 4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins, der gelernten Jägern unter ähnlichen Voraussetzungen wie der Zivilversorgungsschein den M. erteilt werden kann, sofern die zuständige Behörde von der Anstellung eines mit diesem Schein Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs- oder Staatsdienst erwartet; 5. solchen ehemaligen M., die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder infolge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 6. solchen ehemaligen Militärpersonen, die vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind und denen der Zivilversorgungsschein lediglich um deswillen versagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, wenn sie von der zuständigen Militärbehörde eine Bescheinigung erhalten, daß ihnen eine den M. vorbehaltene Stelle übertragen werden kann; 7. sonstigen Personen, denen durch Kaiserlichen oder Landesherrlichen Erlaß ausnahmsweise die Berechtigung zu einer Anstellung verliehen worden ist; solche Verleihungen sollen jedoch nur für eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Stellen, die den M. nur teilweise vorbehalten sind, werden bei eintretenden Vakanzen in einer dem Anteilsverhältnis entsprechenden Reihenfolge mit M. oder Zivilanwärtern besetzt, u. zw. ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit der einen oder andern Klasse von Anwärtern besetzten Stellen. Ist das Anteilsverhältnis der M. nicht erreicht, so kann zu ihren Gunsten von dieser Reihenfolge abgesehen werden. Wird die Reihenfolge unterbrochen, so ist eine Ausgleichung herbeizuführen. Die Inhaber des Zivilversorgungs- und des Anstellungsscheines haben kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle und es müssen sich die M. um die von ihnen begehrten Stellen bei den zuständigen Reichs- oder Staatsbehörden bewerben. Zur Bewerbung um die ihnen vorbehaltenen Stellen sind die M. vor oder nach dem Eintritt der Stellenerledigung solange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung verbunden ist. Die Anstellungsbehörden sind jedoch zur Annahme der Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Eignung für die begehrte Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen. Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der M. auch diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweiges es erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über 3 Monate auszudehnen ist. Bei allen von M. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere Anwärter. Die als „qualifiziert“ befundenen Bewerber werden Stellenanwärter. Solange sie noch keine Zivilversorgung gefunden haben, müssen die Stellenanwärter, die in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Bewerbung oder nach dem Tage des Bestehens der Vorprüfung in Bewerberlisten eingetragen werden, alljährlich zum 1. Dezember ihre Meldung wiederholen, andernfalls sie in der Liste gestrichen werden. Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden im Fall der Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste (Anstellungsnachrichten) von dem zuständigen Kriegsministerium bekanntgemacht. Für die Reihenfolge der Einberufungen sind, soweit die Eisenbahnverwaltungen davon berührt werden, folgende Grundsätze maßgebend: 1. bei Einberufungen für den Dienst eines Bundesstaates kann den diesem Staat angehörenden oder aus seinem Kontingent hervorgegangenen Stellenanwärtern vor allen übrigen der Vorzug gegeben werden; 2. soweit nicht die Bestimmungen unter 1 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur in Ermanglung von M. einberufen werden; 3. soweit die Grundsätze unter 1 und 2 keinen Vorzug begründen, sind in erster Reihe Unteroffiziere einzuberufen, die mindestens 8 Jahre im Heer, in der Marine oder in den Schutztruppen aktiv gedient haben (sogenannte vorzugsberechtigte M.); 4. im übrigen erfolgt die Einberufung der Stellenanwärter in der Reihenfolge der Bewerberliste. Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe erfolgen, deren Zeit für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung mit Ausschluß der Stellen im Kanzleidienst und der rein mechanischen Dienstleistungen,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 275. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/290>, abgerufen am 22.11.2024.