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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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1. April des nächsten Jahres ab gültige Festsetzung dem Chef des Generalstabes der Armee und den Eisenbahnverwaltungen mit. Innerhalb der festgesetzten Grenze verfügen die Militärbehörden über die Heranziehung unmittelbar an die Eisenbahnverwaltungen. Ist das Bedürfnis innerhalb der festgesetzten Grenze nicht zu decken, so hat das Reichseisenbahnamt diese auf den Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee im Frieden, des Chefs des Feldeisenbahnwesens im Krieg, zu erweitern.

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen für die Beistellung des Personals in der vorgeschriebenen Zahl und von genügender Befähigung für die bezeichneten Dienststellen aus den bereits in gleicher oder ähnlicher Tätigkeit bewährten Bediensteten. In Betracht kommt militärdienstpflichtiges oder solches nicht militärdienstpflichtiges Personal, das sich freiwillig zum Dienst bereit erklärt. (§ 2 und 4 der Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde vom 7. Juli 1902.)

In betreff des Zivildiensteinkommens der Bahnbediensteten während der Einberufung zum Militärdienst sei auf § 66, Abs. 2, des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 hingewiesen, wonach den darin angeführten Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist. Überdies sieht ein Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 die Gewährung von Unterstützungen an die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften aus öffentlichen Mitteln vor.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist den außeretatsmäßigen Beamten, die gegen feste Besoldung dauernd oder auf unbestimmte Zeit angenommen sind, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ebenso wie den etatsmäßig angestellten Beamten der Fortbezug ihrer Zivilbesoldung samt den aus Militärfonds zahlbaren Bezügen während der gewöhnlichen Friedensübungen, einschließlich der Dienstleistungen zur Darlegung der Befähigung zum Reserve- und Landwehroffizier, bzw. zur weiteren Beförderung zugesichert. Betreffs der Behandlung der zum Militärdienst bei einer Mobilmachung einberufenen Bediensteten ist durch Staatsministerialbeschluß vom 1. Juni 1888 in Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes folgendes festgesetzt: Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während der Dauer des Kriegsdienstes sein persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Zivildiensteinkommen angerechnet. Diese Anrechnung findet jedoch, wenn der Beamte Familienangehörige zu erhalten oder die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortzuführen hat, für die Dauer seiner Abwesenheit von dem Wohnort nur insoweit statt, als das Zivildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 M. jährlich übersteigen. Dieselben Bestimmungen finden auch auf pensionierte oder auf Wartegeld stehende Beamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt, aber nur vorübergehend beschäftigten Beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zivildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. Den Beamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vorteile gewahrt. Die Hilfsbeamten und Arbeiter erhalten im allgemeinen weder bei Friedensübungen noch bei Einziehung infolge einer Mobilmachung oder notwendigen Heeresverstärkung Lohn seitens der Eisenbahnverwaltung. Nur die Arbeiter und Hilfsbeamten, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigt und entweder verheiratet sind oder Familienangehörige überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten, beziehen für die ersten 14 Tage einer militärischen Friedensübung zwei Drittel ihres Lohns, u. zw. unbeschadet der Unterstützung, die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift etwa von der Gemeinde für ihre Familie gewährt wird. Während Ableistung der aktiven Dienstpflicht erhalten Beamte und Arbeiter keine Bezüge von der Eisenbahnverwaltung; ihre Stelle wird ihnen jedoch offen gehalten.

In ähnlicher Weise sind die Bezüge bei den übrigen deutschen Staatsbahnen festgesetzt oder werden im Kriegsfall durch Verfügung geregelt.

In Österreich können nach § 57 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912 die im Verbände des gemeinsamen Heeres, der Kriegsmarine oder der Landwehr stehen den Angestellten der Eisenbahnen im Fall eines Krieges über Antrag des Eisenbahnministeriums mit auf Grund kaiserlicher Entschließung zu erteilender Bewilligung des Kriegsministeriums oder des Ministeriums für Landesverteidigung in ihren Anstellungen belassen werden, insoweit sie für die Aufrechthaltung des Betriebs unentbehrlich sind.

Die Genehmigung der individuellen Enthebungen erfolgt durch das Kriegsministerium (Ministerium für Landesverteidigung). Die von der Einrückung zur Militärdienstleistung enthobenen Personen werden von den genannten Ministerien in Verzeichnisse eingetragen, die den Bahnverwaltungen zur Verständigung der hiervon betroffenen Bediensteten ausgefolgt werden. Die Gültigkeit der bewilligten Belassung der wehrpflichtigen Personen in ihren Anstellungen dauert bis Ende Juni des nächsten Jahres.

Diejenigen im Eisenbahndienst angestellten Wehrpflichtigen, die nur zeitlich, das ist bis zum 40. Mobilisierungstag, in ihren Anstellungen belassen werden sollen, dann aber zur Militärdienstleistung einzurücken haben, sind direkt den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden namhaft zu machen, die Enthebungen im eigenen Wirkungskreis verfügen und den Bahnverwaltungen die enthobenen Bediensteten zum Zweck ihrer Verständigung bekanntgeben.

1. April des nächsten Jahres ab gültige Festsetzung dem Chef des Generalstabes der Armee und den Eisenbahnverwaltungen mit. Innerhalb der festgesetzten Grenze verfügen die Militärbehörden über die Heranziehung unmittelbar an die Eisenbahnverwaltungen. Ist das Bedürfnis innerhalb der festgesetzten Grenze nicht zu decken, so hat das Reichseisenbahnamt diese auf den Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee im Frieden, des Chefs des Feldeisenbahnwesens im Krieg, zu erweitern.

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen für die Beistellung des Personals in der vorgeschriebenen Zahl und von genügender Befähigung für die bezeichneten Dienststellen aus den bereits in gleicher oder ähnlicher Tätigkeit bewährten Bediensteten. In Betracht kommt militärdienstpflichtiges oder solches nicht militärdienstpflichtiges Personal, das sich freiwillig zum Dienst bereit erklärt. (§ 2 und 4 der Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde vom 7. Juli 1902.)

In betreff des Zivildiensteinkommens der Bahnbediensteten während der Einberufung zum Militärdienst sei auf § 66, Abs. 2, des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 hingewiesen, wonach den darin angeführten Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist. Überdies sieht ein Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 die Gewährung von Unterstützungen an die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften aus öffentlichen Mitteln vor.

Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist den außeretatsmäßigen Beamten, die gegen feste Besoldung dauernd oder auf unbestimmte Zeit angenommen sind, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ebenso wie den etatsmäßig angestellten Beamten der Fortbezug ihrer Zivilbesoldung samt den aus Militärfonds zahlbaren Bezügen während der gewöhnlichen Friedensübungen, einschließlich der Dienstleistungen zur Darlegung der Befähigung zum Reserve- und Landwehroffizier, bzw. zur weiteren Beförderung zugesichert. Betreffs der Behandlung der zum Militärdienst bei einer Mobilmachung einberufenen Bediensteten ist durch Staatsministerialbeschluß vom 1. Juni 1888 in Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes folgendes festgesetzt: Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während der Dauer des Kriegsdienstes sein persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Zivildiensteinkommen angerechnet. Diese Anrechnung findet jedoch, wenn der Beamte Familienangehörige zu erhalten oder die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortzuführen hat, für die Dauer seiner Abwesenheit von dem Wohnort nur insoweit statt, als das Zivildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 M. jährlich übersteigen. Dieselben Bestimmungen finden auch auf pensionierte oder auf Wartegeld stehende Beamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt, aber nur vorübergehend beschäftigten Beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zivildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. Den Beamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vorteile gewahrt. Die Hilfsbeamten und Arbeiter erhalten im allgemeinen weder bei Friedensübungen noch bei Einziehung infolge einer Mobilmachung oder notwendigen Heeresverstärkung Lohn seitens der Eisenbahnverwaltung. Nur die Arbeiter und Hilfsbeamten, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigt und entweder verheiratet sind oder Familienangehörige überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten, beziehen für die ersten 14 Tage einer militärischen Friedensübung zwei Drittel ihres Lohns, u. zw. unbeschadet der Unterstützung, die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift etwa von der Gemeinde für ihre Familie gewährt wird. Während Ableistung der aktiven Dienstpflicht erhalten Beamte und Arbeiter keine Bezüge von der Eisenbahnverwaltung; ihre Stelle wird ihnen jedoch offen gehalten.

In ähnlicher Weise sind die Bezüge bei den übrigen deutschen Staatsbahnen festgesetzt oder werden im Kriegsfall durch Verfügung geregelt.

In Österreich können nach § 57 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912 die im Verbände des gemeinsamen Heeres, der Kriegsmarine oder der Landwehr stehen den Angestellten der Eisenbahnen im Fall eines Krieges über Antrag des Eisenbahnministeriums mit auf Grund kaiserlicher Entschließung zu erteilender Bewilligung des Kriegsministeriums oder des Ministeriums für Landesverteidigung in ihren Anstellungen belassen werden, insoweit sie für die Aufrechthaltung des Betriebs unentbehrlich sind.

Die Genehmigung der individuellen Enthebungen erfolgt durch das Kriegsministerium (Ministerium für Landesverteidigung). Die von der Einrückung zur Militärdienstleistung enthobenen Personen werden von den genannten Ministerien in Verzeichnisse eingetragen, die den Bahnverwaltungen zur Verständigung der hiervon betroffenen Bediensteten ausgefolgt werden. Die Gültigkeit der bewilligten Belassung der wehrpflichtigen Personen in ihren Anstellungen dauert bis Ende Juni des nächsten Jahres.

Diejenigen im Eisenbahndienst angestellten Wehrpflichtigen, die nur zeitlich, das ist bis zum 40. Mobilisierungstag, in ihren Anstellungen belassen werden sollen, dann aber zur Militärdienstleistung einzurücken haben, sind direkt den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden namhaft zu machen, die Enthebungen im eigenen Wirkungskreis verfügen und den Bahnverwaltungen die enthobenen Bediensteten zum Zweck ihrer Verständigung bekanntgeben.

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[288/0303] 1. April des nächsten Jahres ab gültige Festsetzung dem Chef des Generalstabes der Armee und den Eisenbahnverwaltungen mit. Innerhalb der festgesetzten Grenze verfügen die Militärbehörden über die Heranziehung unmittelbar an die Eisenbahnverwaltungen. Ist das Bedürfnis innerhalb der festgesetzten Grenze nicht zu decken, so hat das Reichseisenbahnamt diese auf den Antrag des Chefs des Generalstabes der Armee im Frieden, des Chefs des Feldeisenbahnwesens im Krieg, zu erweitern. Die Eisenbahnverwaltungen sorgen für die Beistellung des Personals in der vorgeschriebenen Zahl und von genügender Befähigung für die bezeichneten Dienststellen aus den bereits in gleicher oder ähnlicher Tätigkeit bewährten Bediensteten. In Betracht kommt militärdienstpflichtiges oder solches nicht militärdienstpflichtiges Personal, das sich freiwillig zum Dienst bereit erklärt. (§ 2 und 4 der Vorschrift über die Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde vom 7. Juli 1902.) In betreff des Zivildiensteinkommens der Bahnbediensteten während der Einberufung zum Militärdienst sei auf § 66, Abs. 2, des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 hingewiesen, wonach den darin angeführten Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten in der Zeit der Einberufung zum Militärdienst ihr persönliches Diensteinkommen gewahrt ist. Überdies sieht ein Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 die Gewährung von Unterstützungen an die Familien der aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften aus öffentlichen Mitteln vor. Bei den preußisch-hessischen Staatsbahnen ist den außeretatsmäßigen Beamten, die gegen feste Besoldung dauernd oder auf unbestimmte Zeit angenommen sind, ohne Unterschied, ob sie Offiziersrang haben oder nicht, ebenso wie den etatsmäßig angestellten Beamten der Fortbezug ihrer Zivilbesoldung samt den aus Militärfonds zahlbaren Bezügen während der gewöhnlichen Friedensübungen, einschließlich der Dienstleistungen zur Darlegung der Befähigung zum Reserve- und Landwehroffizier, bzw. zur weiteren Beförderung zugesichert. Betreffs der Behandlung der zum Militärdienst bei einer Mobilmachung einberufenen Bediensteten ist durch Staatsministerialbeschluß vom 1. Juni 1888 in Ausführung des § 66 des Reichsmilitärgesetzes folgendes festgesetzt: Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während der Dauer des Kriegsdienstes sein persönliches Diensteinkommen unverkürzt fortgewährt. Erhält der Beamte die Besoldung eines Offiziers oder oberen Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag derselben, als welcher sieben Zehntel der Kriegsbesoldung angesehen werden, auf das Zivildiensteinkommen angerechnet. Diese Anrechnung findet jedoch, wenn der Beamte Familienangehörige zu erhalten oder die Bewirtschaftung eines Dienstlandes fortzuführen hat, für die Dauer seiner Abwesenheit von dem Wohnort nur insoweit statt, als das Zivildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 M. jährlich übersteigen. Dieselben Bestimmungen finden auch auf pensionierte oder auf Wartegeld stehende Beamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt, aber nur vorübergehend beschäftigten Beamten soll bei ihrem Rücktritt in den Zivildienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. Den Beamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vorteile gewahrt. Die Hilfsbeamten und Arbeiter erhalten im allgemeinen weder bei Friedensübungen noch bei Einziehung infolge einer Mobilmachung oder notwendigen Heeresverstärkung Lohn seitens der Eisenbahnverwaltung. Nur die Arbeiter und Hilfsbeamten, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen bei der Eisenbahnverwaltung beschäftigt und entweder verheiratet sind oder Familienangehörige überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten, beziehen für die ersten 14 Tage einer militärischen Friedensübung zwei Drittel ihres Lohns, u. zw. unbeschadet der Unterstützung, die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschrift etwa von der Gemeinde für ihre Familie gewährt wird. Während Ableistung der aktiven Dienstpflicht erhalten Beamte und Arbeiter keine Bezüge von der Eisenbahnverwaltung; ihre Stelle wird ihnen jedoch offen gehalten. In ähnlicher Weise sind die Bezüge bei den übrigen deutschen Staatsbahnen festgesetzt oder werden im Kriegsfall durch Verfügung geregelt. In Österreich können nach § 57 des Wehrgesetzes vom 5. Juli 1912 die im Verbände des gemeinsamen Heeres, der Kriegsmarine oder der Landwehr stehen den Angestellten der Eisenbahnen im Fall eines Krieges über Antrag des Eisenbahnministeriums mit auf Grund kaiserlicher Entschließung zu erteilender Bewilligung des Kriegsministeriums oder des Ministeriums für Landesverteidigung in ihren Anstellungen belassen werden, insoweit sie für die Aufrechthaltung des Betriebs unentbehrlich sind. Die Genehmigung der individuellen Enthebungen erfolgt durch das Kriegsministerium (Ministerium für Landesverteidigung). Die von der Einrückung zur Militärdienstleistung enthobenen Personen werden von den genannten Ministerien in Verzeichnisse eingetragen, die den Bahnverwaltungen zur Verständigung der hiervon betroffenen Bediensteten ausgefolgt werden. Die Gültigkeit der bewilligten Belassung der wehrpflichtigen Personen in ihren Anstellungen dauert bis Ende Juni des nächsten Jahres. Diejenigen im Eisenbahndienst angestellten Wehrpflichtigen, die nur zeitlich, das ist bis zum 40. Mobilisierungstag, in ihren Anstellungen belassen werden sollen, dann aber zur Militärdienstleistung einzurücken haben, sind direkt den Militär- (Landwehr-) Territorialkommanden namhaft zu machen, die Enthebungen im eigenen Wirkungskreis verfügen und den Bahnverwaltungen die enthobenen Bediensteten zum Zweck ihrer Verständigung bekanntgeben.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/303>, abgerufen am 21.11.2024.