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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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und nur das geringste Schienengewicht festgesetzt.

Während im Anfang des Eisenbahnwesens nur Flußeisenschienen verlegt wurden, finden jetzt nur mehr Stahlschienen Verwendung. Wie überall, ist man auch in den Niederlanden genötigt gewesen, allmählich die anfangs leichteren Stahlschienen durch schwerere zu ersetzen.

Als Unterlage werden nur hölzerne Querschwellen verwendet.

Beim Bau der Staatsbahnen wurden ursprünglich fast ausschließlich in der freien Strecke mit Kreosot getränkte Buchen- und Kiefernschwellen, in Weichen Eichenschwellen verlegt. Eiserne Schwellen werden schon seit vielen Jahren nicht mehr verwendet. Während die Staatseisenbahngesellschaft ihre Schwellen mit Teeröl tränkt, verwendet die holländische Eisenbahngesellschaft Chlorzink.

Ende 1913 hatten die Staatsbahnen 880, die holländische Eisenbahngesellschaft 660 km Doppelgleise im Betrieb.

Die Stationsanlagen der N. waren anfangs sehr einfach. Auf den Zwischenstationen und Haltepunkten waren vielfach nur hölzerne Wärterbuden vorhanden.

Gegenwärtig sind die Stationen zumeist mit bequemen und zweckmäßigen Empfangsgebäuden versehen. Früher wurden viele in Riegelmauerwerk gebaut. Diese Bauweise wurde indessen aufgegeben und durch Steinbau ersetzt.

In der Regel ist bei den Staatsbahnen eine vollständige Trennung der Anlagen für den Personen- und Güterverkehr durchgeführt, mindestens für wichtigere Stationen. Güterschuppen und Laderampen liegen meist auf der dem Empfangsgebäude entgegengesetzten Bahnhofseite. Ist die Bahn nicht hoch über dem Straßenplan der Stadt gelegen, so werden die Gütereinrichtungen wenn möglich an der Stadtseite hergestellt.

In den letzten Jahren sind vielfache Erweiterungs- und Neubauten ausgeführt worden. Bei den größeren Umbauten wie Haag, Haarlem, Almelo u. s. w. wurde die Inselform gewählt. Insbesondere wird diese Form von der holländischen Eisenbahngesellschaft bevorzugt.

Sämtliche Stationen sind mit zentralen Weichen- und Signalstell- oder Weichenverriegelungseinrichtungen versehen. Das Signalsystem ist dem deutschen sehr ähnlich, nur werden statt Scheibensignalen als Vorsignale Flügelsignale angewendet, deren Flügel bei Langsamfahrt unter 45° nach unten geneigt ist. Bei den niederländischen Staatsbahnen dienen die sämtlichen Signale zwischen den äußeren Weichen größerer Bahnhöfe sowohl für Zug- als auch für Rangierfahrten. Auf den Linien der holländischen Eisenbahngesellschaft werden die Hauptsignale nur für den Zugverkehr benutzt.

Einzelne Stationen sind mit pneumatischen oder elektrischen Kraftstellwerken ausgerüstet.

Das Betriebsmaterial der N. entspricht im allgemeinen den Anforderungen der modernen Technik. Insbesondere wurden mit Rücksicht auf die Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit der Schnellzüge schwere Maschinen beschafft.

III. Gesetzgebung und Verwaltung. In den ersten Zeiten des Betriebs waren die Eisenbahnen den gesetzlichen Bestimmungen des gewöhnlichen Landtransports unterworfen. Die Lücken wurden so gut wie möglich durch Bestimmungen in den einzelnen Konzessionen beseitigt. Obwohl selbst die Eisenbahnverwaltungen wiederholt auf eine einheitliche Regelung in einem Eisenbahngesetz bei der Regierung antrugen, unterblieb eine solche bis 1859, in welchem Jahre das erste Gesetz, enthaltend "Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen", in Kraft trat. In dieses Gesetz wurde, ungeachtet der lebhaften Bedenken der Regierung, ein Artikel über die Einsetzung eines Staatsaufsichtsrats (Raad van Toezicht op de Spoorwegdiensten) aufgenommen.

Das 1859er Gesetz wurde 1875 durch ein neues ersetzt. Nach diesem Gesetz steht dem Staat das Recht zu, jede Linie nach 20jährigem Betrieb anzukaufen.

Auf Grund des 1875er Gesetzes wurde mit kgl. Erlaß vom 27. Oktober desselben Jahres ein allgemeines Reglement für den Dienst auf den Eisenbahnen und mit kgl. Erlaß vom 9. Januar 1876 ein allgemeines Reglement für den Transport auf den Eisenbahnen erlassen. Beide sind jetzt durch neue ersetzt. Das Reglement für den Dienst ist von 1913, jenes für den Transport von 1901.

Das Lokalbahnwesen wurde durch Ges. vom 9. August 1878 geregelt und mit kgl. Erlaß vom 31. Januar 1879 ein vorläufiges allgemeines Reglement für den Dienst und den Transport auf diesen Eisenbahnen eingeführt. Die darin enthaltenen Bestimmungen wurden durch das Ges. vom 28. Oktober 1889 und das mit kgl. Erlaß vom 26. Mai 1890 festgestellte Reglement ersetzt. 1900 (Ges. vom 9. Juli 1900) erfolgte eine Neuordnung betreffend die Neben- und Kleinbahnen und die vereinfachten Nebenbahnen. Kraft dieses Gesetzes wurden 1902 ein Lokalbahn-, ein Kleinbahn- und ein vereinfachtes Lokalbahnreglement erlassen.

Der Aufsichtsrat, der unmittelbar dem Minister für Wasserbau unterstellt ist, besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern

und nur das geringste Schienengewicht festgesetzt.

Während im Anfang des Eisenbahnwesens nur Flußeisenschienen verlegt wurden, finden jetzt nur mehr Stahlschienen Verwendung. Wie überall, ist man auch in den Niederlanden genötigt gewesen, allmählich die anfangs leichteren Stahlschienen durch schwerere zu ersetzen.

Als Unterlage werden nur hölzerne Querschwellen verwendet.

Beim Bau der Staatsbahnen wurden ursprünglich fast ausschließlich in der freien Strecke mit Kreosot getränkte Buchen- und Kiefernschwellen, in Weichen Eichenschwellen verlegt. Eiserne Schwellen werden schon seit vielen Jahren nicht mehr verwendet. Während die Staatseisenbahngesellschaft ihre Schwellen mit Teeröl tränkt, verwendet die holländische Eisenbahngesellschaft Chlorzink.

Ende 1913 hatten die Staatsbahnen 880, die holländische Eisenbahngesellschaft 660 km Doppelgleise im Betrieb.

Die Stationsanlagen der N. waren anfangs sehr einfach. Auf den Zwischenstationen und Haltepunkten waren vielfach nur hölzerne Wärterbuden vorhanden.

Gegenwärtig sind die Stationen zumeist mit bequemen und zweckmäßigen Empfangsgebäuden versehen. Früher wurden viele in Riegelmauerwerk gebaut. Diese Bauweise wurde indessen aufgegeben und durch Steinbau ersetzt.

In der Regel ist bei den Staatsbahnen eine vollständige Trennung der Anlagen für den Personen- und Güterverkehr durchgeführt, mindestens für wichtigere Stationen. Güterschuppen und Laderampen liegen meist auf der dem Empfangsgebäude entgegengesetzten Bahnhofseite. Ist die Bahn nicht hoch über dem Straßenplan der Stadt gelegen, so werden die Gütereinrichtungen wenn möglich an der Stadtseite hergestellt.

In den letzten Jahren sind vielfache Erweiterungs- und Neubauten ausgeführt worden. Bei den größeren Umbauten wie Haag, Haarlem, Almelo u. s. w. wurde die Inselform gewählt. Insbesondere wird diese Form von der holländischen Eisenbahngesellschaft bevorzugt.

Sämtliche Stationen sind mit zentralen Weichen- und Signalstell- oder Weichenverriegelungseinrichtungen versehen. Das Signalsystem ist dem deutschen sehr ähnlich, nur werden statt Scheibensignalen als Vorsignale Flügelsignale angewendet, deren Flügel bei Langsamfahrt unter 45° nach unten geneigt ist. Bei den niederländischen Staatsbahnen dienen die sämtlichen Signale zwischen den äußeren Weichen größerer Bahnhöfe sowohl für Zug- als auch für Rangierfahrten. Auf den Linien der holländischen Eisenbahngesellschaft werden die Hauptsignale nur für den Zugverkehr benutzt.

Einzelne Stationen sind mit pneumatischen oder elektrischen Kraftstellwerken ausgerüstet.

Das Betriebsmaterial der N. entspricht im allgemeinen den Anforderungen der modernen Technik. Insbesondere wurden mit Rücksicht auf die Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit der Schnellzüge schwere Maschinen beschafft.

III. Gesetzgebung und Verwaltung. In den ersten Zeiten des Betriebs waren die Eisenbahnen den gesetzlichen Bestimmungen des gewöhnlichen Landtransports unterworfen. Die Lücken wurden so gut wie möglich durch Bestimmungen in den einzelnen Konzessionen beseitigt. Obwohl selbst die Eisenbahnverwaltungen wiederholt auf eine einheitliche Regelung in einem Eisenbahngesetz bei der Regierung antrugen, unterblieb eine solche bis 1859, in welchem Jahre das erste Gesetz, enthaltend „Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen“, in Kraft trat. In dieses Gesetz wurde, ungeachtet der lebhaften Bedenken der Regierung, ein Artikel über die Einsetzung eines Staatsaufsichtsrats (Raad van Toezicht op de Spoorwegdiensten) aufgenommen.

Das 1859er Gesetz wurde 1875 durch ein neues ersetzt. Nach diesem Gesetz steht dem Staat das Recht zu, jede Linie nach 20jährigem Betrieb anzukaufen.

Auf Grund des 1875er Gesetzes wurde mit kgl. Erlaß vom 27. Oktober desselben Jahres ein allgemeines Reglement für den Dienst auf den Eisenbahnen und mit kgl. Erlaß vom 9. Januar 1876 ein allgemeines Reglement für den Transport auf den Eisenbahnen erlassen. Beide sind jetzt durch neue ersetzt. Das Reglement für den Dienst ist von 1913, jenes für den Transport von 1901.

Das Lokalbahnwesen wurde durch Ges. vom 9. August 1878 geregelt und mit kgl. Erlaß vom 31. Januar 1879 ein vorläufiges allgemeines Reglement für den Dienst und den Transport auf diesen Eisenbahnen eingeführt. Die darin enthaltenen Bestimmungen wurden durch das Ges. vom 28. Oktober 1889 und das mit kgl. Erlaß vom 26. Mai 1890 festgestellte Reglement ersetzt. 1900 (Ges. vom 9. Juli 1900) erfolgte eine Neuordnung betreffend die Neben- und Kleinbahnen und die vereinfachten Nebenbahnen. Kraft dieses Gesetzes wurden 1902 ein Lokalbahn-, ein Kleinbahn- und ein vereinfachtes Lokalbahnreglement erlassen.

Der Aufsichtsrat, der unmittelbar dem Minister für Wasserbau unterstellt ist, besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern

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[355/0372] und nur das geringste Schienengewicht festgesetzt. Während im Anfang des Eisenbahnwesens nur Flußeisenschienen verlegt wurden, finden jetzt nur mehr Stahlschienen Verwendung. Wie überall, ist man auch in den Niederlanden genötigt gewesen, allmählich die anfangs leichteren Stahlschienen durch schwerere zu ersetzen. Als Unterlage werden nur hölzerne Querschwellen verwendet. Beim Bau der Staatsbahnen wurden ursprünglich fast ausschließlich in der freien Strecke mit Kreosot getränkte Buchen- und Kiefernschwellen, in Weichen Eichenschwellen verlegt. Eiserne Schwellen werden schon seit vielen Jahren nicht mehr verwendet. Während die Staatseisenbahngesellschaft ihre Schwellen mit Teeröl tränkt, verwendet die holländische Eisenbahngesellschaft Chlorzink. Ende 1913 hatten die Staatsbahnen 880, die holländische Eisenbahngesellschaft 660 km Doppelgleise im Betrieb. Die Stationsanlagen der N. waren anfangs sehr einfach. Auf den Zwischenstationen und Haltepunkten waren vielfach nur hölzerne Wärterbuden vorhanden. Gegenwärtig sind die Stationen zumeist mit bequemen und zweckmäßigen Empfangsgebäuden versehen. Früher wurden viele in Riegelmauerwerk gebaut. Diese Bauweise wurde indessen aufgegeben und durch Steinbau ersetzt. In der Regel ist bei den Staatsbahnen eine vollständige Trennung der Anlagen für den Personen- und Güterverkehr durchgeführt, mindestens für wichtigere Stationen. Güterschuppen und Laderampen liegen meist auf der dem Empfangsgebäude entgegengesetzten Bahnhofseite. Ist die Bahn nicht hoch über dem Straßenplan der Stadt gelegen, so werden die Gütereinrichtungen wenn möglich an der Stadtseite hergestellt. In den letzten Jahren sind vielfache Erweiterungs- und Neubauten ausgeführt worden. Bei den größeren Umbauten wie Haag, Haarlem, Almelo u. s. w. wurde die Inselform gewählt. Insbesondere wird diese Form von der holländischen Eisenbahngesellschaft bevorzugt. Sämtliche Stationen sind mit zentralen Weichen- und Signalstell- oder Weichenverriegelungseinrichtungen versehen. Das Signalsystem ist dem deutschen sehr ähnlich, nur werden statt Scheibensignalen als Vorsignale Flügelsignale angewendet, deren Flügel bei Langsamfahrt unter 45° nach unten geneigt ist. Bei den niederländischen Staatsbahnen dienen die sämtlichen Signale zwischen den äußeren Weichen größerer Bahnhöfe sowohl für Zug- als auch für Rangierfahrten. Auf den Linien der holländischen Eisenbahngesellschaft werden die Hauptsignale nur für den Zugverkehr benutzt. Einzelne Stationen sind mit pneumatischen oder elektrischen Kraftstellwerken ausgerüstet. Das Betriebsmaterial der N. entspricht im allgemeinen den Anforderungen der modernen Technik. Insbesondere wurden mit Rücksicht auf die Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit der Schnellzüge schwere Maschinen beschafft. III. Gesetzgebung und Verwaltung. In den ersten Zeiten des Betriebs waren die Eisenbahnen den gesetzlichen Bestimmungen des gewöhnlichen Landtransports unterworfen. Die Lücken wurden so gut wie möglich durch Bestimmungen in den einzelnen Konzessionen beseitigt. Obwohl selbst die Eisenbahnverwaltungen wiederholt auf eine einheitliche Regelung in einem Eisenbahngesetz bei der Regierung antrugen, unterblieb eine solche bis 1859, in welchem Jahre das erste Gesetz, enthaltend „Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen“, in Kraft trat. In dieses Gesetz wurde, ungeachtet der lebhaften Bedenken der Regierung, ein Artikel über die Einsetzung eines Staatsaufsichtsrats (Raad van Toezicht op de Spoorwegdiensten) aufgenommen. Das 1859er Gesetz wurde 1875 durch ein neues ersetzt. Nach diesem Gesetz steht dem Staat das Recht zu, jede Linie nach 20jährigem Betrieb anzukaufen. Auf Grund des 1875er Gesetzes wurde mit kgl. Erlaß vom 27. Oktober desselben Jahres ein allgemeines Reglement für den Dienst auf den Eisenbahnen und mit kgl. Erlaß vom 9. Januar 1876 ein allgemeines Reglement für den Transport auf den Eisenbahnen erlassen. Beide sind jetzt durch neue ersetzt. Das Reglement für den Dienst ist von 1913, jenes für den Transport von 1901. Das Lokalbahnwesen wurde durch Ges. vom 9. August 1878 geregelt und mit kgl. Erlaß vom 31. Januar 1879 ein vorläufiges allgemeines Reglement für den Dienst und den Transport auf diesen Eisenbahnen eingeführt. Die darin enthaltenen Bestimmungen wurden durch das Ges. vom 28. Oktober 1889 und das mit kgl. Erlaß vom 26. Mai 1890 festgestellte Reglement ersetzt. 1900 (Ges. vom 9. Juli 1900) erfolgte eine Neuordnung betreffend die Neben- und Kleinbahnen und die vereinfachten Nebenbahnen. Kraft dieses Gesetzes wurden 1902 ein Lokalbahn-, ein Kleinbahn- und ein vereinfachtes Lokalbahnreglement erlassen. Der Aufsichtsrat, der unmittelbar dem Minister für Wasserbau unterstellt ist, besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/372>, abgerufen am 21.11.2024.