Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.wohl der größte des Anlagekapitals des Gesamtunternehmens (vgl. Statistics of Railways of the United States, 1910/11, S. 70 ff.). Über die Betriebseinnahmen und -ausgaben des Gesamtunternehmens im Kalenderjahr 1912 finden sich bei Poor (1914) folgende Angaben:
Von dem Überschuß sind 118,347.516 Dollars zur Zahlung von Zinsen, Dividenden und anderen Lasten verwendet worden. Der P. gehören außer den Eisenbahnstrecken noch der Delaware- und Raritankanal (mit Zweigkanal 106 km) und der Pennsylvaniakanal von Columbia nach Nanticoke, mit mehreren Seitenkanälen 505 km lang. Sodann ist die Gesellschaft noch an zahlreichen anderen mit dem Eisenbahnbetrieb mehr oder weniger in Verbindung stehenden Unternehmungen (Bergwerksgesellschaften, Wagenleihgesellschaften, Maschinen und Wagenfabriken u. dgl.) beteiligt. Literatur: J. Dredge, The Pennsylvania Railroad. London 1879; ein Prachtwerk mit vielen Illustrationen, das ursprünglich gelegentlich der Feier der Jubiläumsausstellung in Philadelphia geschrieben ist. - Consul Clipperton, Report on the Pennsylvania Railroad, de dato Philadelphia, 12. April 1884, in den Reports from her Majesty's diplomatic and consular officers abroad Nr. 38 (1884). v. der Leyen. Pensionswesen (Pension [= P.]). Das P umfaßt alle Einrichtungen, die dem Eisenbahnpersonal beim Eintritt der Dienstunfähigkeit und den Hinterbliebenen beim Tode eines Bediensteten die Gewährung einer festen Jahresrente, einer P. (Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld) sicherstellen. Die Fortbezahlung des Gehalts in Form der P. auch nach Aufhören der Dienstleistungen begründen die einen damit, daß sie im Ruhegehalt eine Gegenleistung dafür erblicken, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft in den Dienst stelle und nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für das Alter sorgen könne. Auch sei die P. notwendig zur Wahrung der Würde und des Ansehens des Beamtentums, indem sie dem Beamten die Mittel zu einer angemessenen Lebensführung gewähre. Nach anderen entspricht es der Natur des Gehalts als einer Unterhaltsrente, daß er auch für die Zeit wenigstens teilweise fortgewährt wird, in der auf die Betätigung des Beamten verzichtet werde oder werden müsse. Diese mehr auf die öffentlichen Beamten zugeschnittenen Begründungen reichen heute, wo die Invalidenfürsorge für alle in fremder Wirtschaft tätigen Personen als eine allgemeine Aufgabe der Gesellschaft verlangt und anerkannt ist, nicht mehr aus, vielmehr wird man zur Rechtfertigung der P. mit v. Hartling sagen können, daß, weil Arbeitskraft und Person des Arbeiters (Angestellten) untrennbar miteinander verbunden sind, niemand berechtigt ist, nur die Arbeitskraft für sich zu verwerten, die Sorge für den kranken und invaliden Menschen dagegen anderen zu überlassen. Es darf hier auch der Gesichtspunkt hervorgehoben werden, daß sich eine gute Invalidenfürsorge wohl bezahlt macht, indem das Bewußtsein einer guten Versorgung seiner selbst und der Seinigen im Menschen starke Kräfte für den Dienst auslöst, die sonst durch die Sorge für die eigene und der Familie Zukunft gebunden blieben. Gehalt und Lohn genügen in der Hauptsache nur zur Deckung der augenblicklichen Lebensbedürfnisse; namhafte Rücklagen sind nur wenigen und nur in mäßigem Umfang möglich, der Dienst gestattet nicht, nebenher einträglichen Erwerbsarbeiten nachzugehen, ja solche sind zumal bei Staatsbeamten nicht einmal gerne gesehen oder ausdrücklich verboten. Deshalb muß Vorkehr für die Versorgung in der Zeit getroffen werden, wo der einzelne, sei es wegen des Alters oder infolge Krankheit und Gebrechen, sich den Lebensunterhalt durch Fortführung des Dienstes nicht mehr beschaffen kann. Nicht nur die Staatsbahnen, sondern auch die Privatbahnen von einiger Bedeutung haben ihre Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet schon früh erkannt, und die Gründung von Pensionskassen reicht bis in die Anfänge des Eisenbahnwesens zurück. Die P. werden nach der Höhe des Gehalts oder Lohnes und nach dem Dienstalter bemessen. Das reine Fraternitätssystem, wonach den Angehörigen derselben Dienstklasse oder ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf Dienstalter und Diensteinkommen gleiche oder annähernd gleiche Renten ausgesetzt werden, ist kaum mehr in Übung. Die meisten Pensionsbestimmungen setzen die Zurücklegung einer Wartezeit von 5-10 Jahren voraus, lassen die Renten mit einem Mindestbetrag, der sich zwischen 25 und 40% des Einkommens bewegt, beginnen und steigern ihn bis zum 25. oder 40. Dienstjahr und bis zu einem Höchstbetrag, der zwischen 60 und 100% liegt. Die P. oder Rente wird teils bei Erreichung eines bestimmten Dienstalters, teils nur beim Nachweis der Dienstunfähigkeit gewährt. Die Pensionierung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn der Beamte nicht mehr dienstfähig erscheint. Die Witwenrenten werden teils aus der P. des Mannes, teils aus dessen Diensteinkommen berechnet und betragen 1/3 bis 1/2 seiner P. Die Waisengelder werden in Teilen des Witwengeldes festgesetzt. wohl der größte des Anlagekapitals des Gesamtunternehmens (vgl. Statistics of Railways of the United States, 1910/11, S. 70 ff.). Über die Betriebseinnahmen und -ausgaben des Gesamtunternehmens im Kalenderjahr 1912 finden sich bei Poor (1914) folgende Angaben:
Von dem Überschuß sind 118,347.516 Dollars zur Zahlung von Zinsen, Dividenden und anderen Lasten verwendet worden. Der P. gehören außer den Eisenbahnstrecken noch der Delaware- und Raritankanal (mit Zweigkanal 106 km) und der Pennsylvaniakanal von Columbia nach Nanticoke, mit mehreren Seitenkanälen 505 km lang. Sodann ist die Gesellschaft noch an zahlreichen anderen mit dem Eisenbahnbetrieb mehr oder weniger in Verbindung stehenden Unternehmungen (Bergwerksgesellschaften, Wagenleihgesellschaften, Maschinen und Wagenfabriken u. dgl.) beteiligt. Literatur: J. Dredge, The Pennsylvania Railroad. London 1879; ein Prachtwerk mit vielen Illustrationen, das ursprünglich gelegentlich der Feier der Jubiläumsausstellung in Philadelphia geschrieben ist. – Consul Clipperton, Report on the Pennsylvania Railroad, de dato Philadelphia, 12. April 1884, in den Reports from her Majesty's diplomatic and consular officers abroad Nr. 38 (1884). v. der Leyen. Pensionswesen (Pension [= P.]). Das P umfaßt alle Einrichtungen, die dem Eisenbahnpersonal beim Eintritt der Dienstunfähigkeit und den Hinterbliebenen beim Tode eines Bediensteten die Gewährung einer festen Jahresrente, einer P. (Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld) sicherstellen. Die Fortbezahlung des Gehalts in Form der P. auch nach Aufhören der Dienstleistungen begründen die einen damit, daß sie im Ruhegehalt eine Gegenleistung dafür erblicken, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft in den Dienst stelle und nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für das Alter sorgen könne. Auch sei die P. notwendig zur Wahrung der Würde und des Ansehens des Beamtentums, indem sie dem Beamten die Mittel zu einer angemessenen Lebensführung gewähre. Nach anderen entspricht es der Natur des Gehalts als einer Unterhaltsrente, daß er auch für die Zeit wenigstens teilweise fortgewährt wird, in der auf die Betätigung des Beamten verzichtet werde oder werden müsse. Diese mehr auf die öffentlichen Beamten zugeschnittenen Begründungen reichen heute, wo die Invalidenfürsorge für alle in fremder Wirtschaft tätigen Personen als eine allgemeine Aufgabe der Gesellschaft verlangt und anerkannt ist, nicht mehr aus, vielmehr wird man zur Rechtfertigung der P. mit v. Hartling sagen können, daß, weil Arbeitskraft und Person des Arbeiters (Angestellten) untrennbar miteinander verbunden sind, niemand berechtigt ist, nur die Arbeitskraft für sich zu verwerten, die Sorge für den kranken und invaliden Menschen dagegen anderen zu überlassen. Es darf hier auch der Gesichtspunkt hervorgehoben werden, daß sich eine gute Invalidenfürsorge wohl bezahlt macht, indem das Bewußtsein einer guten Versorgung seiner selbst und der Seinigen im Menschen starke Kräfte für den Dienst auslöst, die sonst durch die Sorge für die eigene und der Familie Zukunft gebunden blieben. Gehalt und Lohn genügen in der Hauptsache nur zur Deckung der augenblicklichen Lebensbedürfnisse; namhafte Rücklagen sind nur wenigen und nur in mäßigem Umfang möglich, der Dienst gestattet nicht, nebenher einträglichen Erwerbsarbeiten nachzugehen, ja solche sind zumal bei Staatsbeamten nicht einmal gerne gesehen oder ausdrücklich verboten. Deshalb muß Vorkehr für die Versorgung in der Zeit getroffen werden, wo der einzelne, sei es wegen des Alters oder infolge Krankheit und Gebrechen, sich den Lebensunterhalt durch Fortführung des Dienstes nicht mehr beschaffen kann. Nicht nur die Staatsbahnen, sondern auch die Privatbahnen von einiger Bedeutung haben ihre Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet schon früh erkannt, und die Gründung von Pensionskassen reicht bis in die Anfänge des Eisenbahnwesens zurück. Die P. werden nach der Höhe des Gehalts oder Lohnes und nach dem Dienstalter bemessen. Das reine Fraternitätssystem, wonach den Angehörigen derselben Dienstklasse oder ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf Dienstalter und Diensteinkommen gleiche oder annähernd gleiche Renten ausgesetzt werden, ist kaum mehr in Übung. Die meisten Pensionsbestimmungen setzen die Zurücklegung einer Wartezeit von 5–10 Jahren voraus, lassen die Renten mit einem Mindestbetrag, der sich zwischen 25 und 40% des Einkommens bewegt, beginnen und steigern ihn bis zum 25. oder 40. Dienstjahr und bis zu einem Höchstbetrag, der zwischen 60 und 100% liegt. Die P. oder Rente wird teils bei Erreichung eines bestimmten Dienstalters, teils nur beim Nachweis der Dienstunfähigkeit gewährt. Die Pensionierung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn der Beamte nicht mehr dienstfähig erscheint. Die Witwenrenten werden teils aus der P. des Mannes, teils aus dessen Diensteinkommen berechnet und betragen 1/3 bis 1/2 seiner P. 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Diese mehr auf die öffentlichen Beamten zugeschnittenen Begründungen reichen heute, wo die Invalidenfürsorge für alle in fremder Wirtschaft tätigen Personen als eine allgemeine Aufgabe der Gesellschaft verlangt und anerkannt ist, nicht mehr aus, vielmehr wird man zur Rechtfertigung der P. mit v. Hartling sagen können, daß, weil Arbeitskraft und Person des Arbeiters (Angestellten) untrennbar miteinander verbunden sind, niemand berechtigt ist, nur die Arbeitskraft für sich zu verwerten, die Sorge für den kranken und invaliden Menschen dagegen anderen zu überlassen. Es darf hier auch der Gesichtspunkt hervorgehoben werden, daß sich eine gute Invalidenfürsorge wohl bezahlt macht, indem das Bewußtsein einer guten Versorgung seiner selbst und der Seinigen im Menschen starke Kräfte für den Dienst auslöst, die sonst durch die Sorge für die eigene und der Familie Zukunft gebunden blieben.</p><lb/> <p>Gehalt und Lohn genügen in der Hauptsache nur zur Deckung der augenblicklichen Lebensbedürfnisse; namhafte Rücklagen sind nur wenigen und nur in mäßigem Umfang möglich, der Dienst gestattet nicht, nebenher einträglichen Erwerbsarbeiten nachzugehen, ja solche sind zumal bei Staatsbeamten nicht einmal gerne gesehen oder ausdrücklich verboten. Deshalb muß Vorkehr für die Versorgung in der Zeit getroffen werden, wo der einzelne, sei es wegen des Alters oder infolge Krankheit und Gebrechen, sich den Lebensunterhalt durch Fortführung des Dienstes nicht mehr beschaffen kann.</p><lb/> <p>Nicht nur die Staatsbahnen, sondern auch die Privatbahnen von einiger Bedeutung haben ihre Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet schon früh erkannt, und die Gründung von Pensionskassen reicht bis in die Anfänge des Eisenbahnwesens zurück.</p><lb/> <p>Die P. werden nach der Höhe des Gehalts oder Lohnes und nach dem Dienstalter bemessen. Das reine Fraternitätssystem, wonach den Angehörigen derselben Dienstklasse oder ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf Dienstalter und Diensteinkommen gleiche oder annähernd gleiche Renten ausgesetzt werden, ist kaum mehr in Übung. 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wohl der größte des Anlagekapitals des Gesamtunternehmens (vgl. Statistics of Railways of the United States, 1910/11, S. 70 ff.). Über die Betriebseinnahmen und -ausgaben des Gesamtunternehmens im Kalenderjahr 1912 finden sich bei Poor (1914) folgende Angaben:
Einnahmen 374,096.180 Dollars
Ausgaben 291,867.379 Dollars
Von dem Überschuß sind 118,347.516 Dollars zur Zahlung von Zinsen, Dividenden und anderen Lasten verwendet worden.
Der P. gehören außer den Eisenbahnstrecken noch der Delaware- und Raritankanal (mit Zweigkanal 106 km) und der Pennsylvaniakanal von Columbia nach Nanticoke, mit mehreren Seitenkanälen 505 km lang. Sodann ist die Gesellschaft noch an zahlreichen anderen mit dem Eisenbahnbetrieb mehr oder weniger in Verbindung stehenden Unternehmungen (Bergwerksgesellschaften, Wagenleihgesellschaften, Maschinen und Wagenfabriken u. dgl.) beteiligt.
Literatur: J. Dredge, The Pennsylvania Railroad. London 1879; ein Prachtwerk mit vielen Illustrationen, das ursprünglich gelegentlich der Feier der Jubiläumsausstellung in Philadelphia geschrieben ist. – Consul Clipperton, Report on the Pennsylvania Railroad, de dato Philadelphia, 12. April 1884, in den Reports from her Majesty's diplomatic and consular officers abroad Nr. 38 (1884).
v. der Leyen.
Pensionswesen (Pension [= P.]). Das P umfaßt alle Einrichtungen, die dem Eisenbahnpersonal beim Eintritt der Dienstunfähigkeit und den Hinterbliebenen beim Tode eines Bediensteten die Gewährung einer festen Jahresrente, einer P. (Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld) sicherstellen. Die Fortbezahlung des Gehalts in Form der P. auch nach Aufhören der Dienstleistungen begründen die einen damit, daß sie im Ruhegehalt eine Gegenleistung dafür erblicken, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft in den Dienst stelle und nicht selbst durch Erwerbstätigkeit für das Alter sorgen könne. Auch sei die P. notwendig zur Wahrung der Würde und des Ansehens des Beamtentums, indem sie dem Beamten die Mittel zu einer angemessenen Lebensführung gewähre. Nach anderen entspricht es der Natur des Gehalts als einer Unterhaltsrente, daß er auch für die Zeit wenigstens teilweise fortgewährt wird, in der auf die Betätigung des Beamten verzichtet werde oder werden müsse. Diese mehr auf die öffentlichen Beamten zugeschnittenen Begründungen reichen heute, wo die Invalidenfürsorge für alle in fremder Wirtschaft tätigen Personen als eine allgemeine Aufgabe der Gesellschaft verlangt und anerkannt ist, nicht mehr aus, vielmehr wird man zur Rechtfertigung der P. mit v. Hartling sagen können, daß, weil Arbeitskraft und Person des Arbeiters (Angestellten) untrennbar miteinander verbunden sind, niemand berechtigt ist, nur die Arbeitskraft für sich zu verwerten, die Sorge für den kranken und invaliden Menschen dagegen anderen zu überlassen. Es darf hier auch der Gesichtspunkt hervorgehoben werden, daß sich eine gute Invalidenfürsorge wohl bezahlt macht, indem das Bewußtsein einer guten Versorgung seiner selbst und der Seinigen im Menschen starke Kräfte für den Dienst auslöst, die sonst durch die Sorge für die eigene und der Familie Zukunft gebunden blieben.
Gehalt und Lohn genügen in der Hauptsache nur zur Deckung der augenblicklichen Lebensbedürfnisse; namhafte Rücklagen sind nur wenigen und nur in mäßigem Umfang möglich, der Dienst gestattet nicht, nebenher einträglichen Erwerbsarbeiten nachzugehen, ja solche sind zumal bei Staatsbeamten nicht einmal gerne gesehen oder ausdrücklich verboten. Deshalb muß Vorkehr für die Versorgung in der Zeit getroffen werden, wo der einzelne, sei es wegen des Alters oder infolge Krankheit und Gebrechen, sich den Lebensunterhalt durch Fortführung des Dienstes nicht mehr beschaffen kann.
Nicht nur die Staatsbahnen, sondern auch die Privatbahnen von einiger Bedeutung haben ihre Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet schon früh erkannt, und die Gründung von Pensionskassen reicht bis in die Anfänge des Eisenbahnwesens zurück.
Die P. werden nach der Höhe des Gehalts oder Lohnes und nach dem Dienstalter bemessen. Das reine Fraternitätssystem, wonach den Angehörigen derselben Dienstklasse oder ihren Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf Dienstalter und Diensteinkommen gleiche oder annähernd gleiche Renten ausgesetzt werden, ist kaum mehr in Übung. Die meisten Pensionsbestimmungen setzen die Zurücklegung einer Wartezeit von 5–10 Jahren voraus, lassen die Renten mit einem Mindestbetrag, der sich zwischen 25 und 40% des Einkommens bewegt, beginnen und steigern ihn bis zum 25. oder 40. Dienstjahr und bis zu einem Höchstbetrag, der zwischen 60 und 100% liegt. Die P. oder Rente wird teils bei Erreichung eines bestimmten Dienstalters, teils nur beim Nachweis der Dienstunfähigkeit gewährt. Die Pensionierung kann auch von Amts wegen eingeleitet werden, wenn der Beamte nicht mehr dienstfähig erscheint. Die Witwenrenten werden teils aus der P. des Mannes, teils aus dessen Diensteinkommen berechnet und betragen 1/3 bis 1/2 seiner P. Die Waisengelder werden in Teilen des Witwengeldes festgesetzt.
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