Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

Bild:
<< vorherige Seite

um 1/60, dann um 1/120 jährlich bis höchstens 45/60. Das Diensteinkommen umfaßt den Gehalt, den gesetzlich bestimmten Betrag des Wohnungsgeldes und im Etat besonders genannte Zulagen. Bei Dienstunfähigkeit vor Beendigung der Wartezeit kann eine Gnadenpension bewilligt werden. Ebenso kann dem Beamten bei Strafentlassung ein Teil der P. lebenslänglich oder auf bestimmte Zeit zuerkannt werden. Wiederanstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen, das mit der P. den früheren Gehalt übersteigt, hat den Wegfall des Mehrbetrags an der P. zur Folge.

Die Hinterbliebenen (Frau und Kinder) erhalten nach dem Tode des Beamten für 3 Monate dessen Gehalt oder P. weiter, hieran reiht sich das Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 40% der Beamtenpension (mindestens 300, höchstens 5000 M.), das Waisengeld 1/5 bei Doppelwaisen, oder wenn die Mutter nicht pensionsberechtigt ist, 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengelder werden eventuell bis zum Betrag der Beamtenpension verhältnismäßig gekürzt. Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als der Mann, so wird die P. für jedes weitere Jahr des Unterschieds bis zum 25. um 1/20 gekürzt. Die Kürzung ermäßigt sich um 1/10 für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre währte. Ist die Ehe nach der Pensionierung oder 3 Monate vor dem Tode zur Erlangung von Witwengeld geschlossen worden, so wird kein Witwen- und im ersten Fall auch kein Waisengeld gewährt. Die Rente fällt weg im Falle der Heirat und ruht bei Anstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen von über 2000 M. bei Witwen und über 1000 M. bei Waisen, oder wenn sich die Witwe eine eigene P. von über 1500 M. erdient hat, je im Mehrbetrag dieser Bezüge.

Die P. ruhen allgemein, wenn die Reichsangehörigkeit verloren geht.

Für Preußen gelten fast dieselben Bestimmungen, nur die Kürzung des Witwengeldes bei Altersunterschied weicht etwas ab. Für jedes Jahr, um das die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Mann ist, wird 1/30 der Rente abgezogen und für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre dauert, 1/20 wieder zugerechnet.

In Bayern besteht für den Pensionsanspruch keine Wartezeit. Die Dienstzeit beginnt frühestens mit dem 21. Jahr. Der Ruhegehalt beträgt in den ersten 10 Jahren 35%, steigt dann jährlich um 2% bis zum 20. und später um 1% bis zu 75% mit 40 Dienstjahren. Bei der Pensionsberechnung wird wie in Baden auch ein Teil der nächstfälligen Aufbesserung berücksichtigt. Die P. fällt weg wie in Württemberg, wenn die Wiederanstellung im Staatsdienst abgelehnt wird. Das Waisengeld lauft bis zum 21. Jahr fort, der Bezug kann verlängert werden, wenn die Waise erwerbsunfähig ist. Bayern gewährt auch P., wenn die Ehe kurz vor dem Tode oder vor der Pensionierung geschlossen wurde. Außerdem sieht es bei der Wiederverheiratung die Möglichkeit einer Abfindung (Beihilfe) in 5fachem Jahresbetrag des Witwengeldes vor.

In Sachsen beginnt die Beamtenpension nach 10 Jahren mit 30% des Gehalts, steigt mit 15 und 16 Jahren auf 31 und 32%, dann bis zum 24. Jahr jährlich um 2%, bis zum 31. Jahr um 3%, vom 32.-34. wieder um 2%, hierauf um 1% bis zur Höchstpension mit 80% des Diensteinkommens bei 40 Dienstjahren. Die Dienstzeit wird vom 25. Lebensjahr an gerechnet.

Das Witwengeld fängt mit 20% des Diensteinkommens an, steigt für je 3 Jahre um 1% bis zu 30% im ganzen. Die Regierung kann das Witwengeld unter Umständen bis zu 5% des Einkommens, jedoch nicht über 30% erhöhen. Halbwaisen erhalten 1/4 der Witwenrente. Witwen- und Waisengeld zusammen dürfen die 11/2fache Beamtenpension nicht übersteigen. Keine Rente wird gewährt, wenn der Mann bei der Eheschließung schon dienstunfähig war oder über 65 Jahre alt eine über 25 Jahre jüngere Frau heiratete.

Württemberg kennt keinen Anspruch auf Pensionierung, sie wird nur bei Dienstunfähigkeit gewährt. Die Dienstzeit geht frühestens vom 23. Jahr ab; nach dem 18. Jahr geleisteter Militärdienst wird eingerechnet. Der Ruhegehalt (P.) beginnt nach 9 Jahren mit 40%, steigt für den Gehaltsteil über 2400 M. jährlich um 11/2, für den niedrigeren um 13/4% bis zum 40. Jahr; sie steigt also für jenen bis zu 85%, für diesen bis zu 92·5% an. Die Witwenpension beträgt 50% der Beamtenpension und tritt 2 Monate nach dem Tod des Beamten in Kraft; so lange wird der Gehalt oder die volle Beamtenpension fortbezahlt. Der Mindestbetrag ist auf 350 M. festgesetzt. Kürzung tritt ein, wenn die Witwe mehr als 18 Jahre jünger als der Mann ist, u. zw. für je 4 Jahre 1/6. Bestand die Ehe über 5 Jahre, so wird für jedes weitere 1/10 der Kürzung nachgelassen. Ohne Einfluß auf die Witwenpension ist die Zeit der Eheschließung, die auch nach der Pensionierung des Beamten erfolgt sein kann.

In Baden beträgt die P. nach 10jähriger Wartezeit 35% des Einkommens und steigt halbjährlich um 0·8% bis zu 75% an.

Die Witwenpension beträgt 30% des Diensteinkommens, die Waisenrente 1/5, für Doppelwaisen bei einer Waise 4/10, bei zwei 7/10; für jede weitere 3/10 der Witwenrente.

um 1/60, dann um 1/120 jährlich bis höchstens 45/60. Das Diensteinkommen umfaßt den Gehalt, den gesetzlich bestimmten Betrag des Wohnungsgeldes und im Etat besonders genannte Zulagen. Bei Dienstunfähigkeit vor Beendigung der Wartezeit kann eine Gnadenpension bewilligt werden. Ebenso kann dem Beamten bei Strafentlassung ein Teil der P. lebenslänglich oder auf bestimmte Zeit zuerkannt werden. Wiederanstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen, das mit der P. den früheren Gehalt übersteigt, hat den Wegfall des Mehrbetrags an der P. zur Folge.

Die Hinterbliebenen (Frau und Kinder) erhalten nach dem Tode des Beamten für 3 Monate dessen Gehalt oder P. weiter, hieran reiht sich das Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 40% der Beamtenpension (mindestens 300, höchstens 5000 M.), das Waisengeld 1/5 bei Doppelwaisen, oder wenn die Mutter nicht pensionsberechtigt ist, 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengelder werden eventuell bis zum Betrag der Beamtenpension verhältnismäßig gekürzt. Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als der Mann, so wird die P. für jedes weitere Jahr des Unterschieds bis zum 25. um 1/20 gekürzt. Die Kürzung ermäßigt sich um 1/10 für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre währte. Ist die Ehe nach der Pensionierung oder 3 Monate vor dem Tode zur Erlangung von Witwengeld geschlossen worden, so wird kein Witwen- und im ersten Fall auch kein Waisengeld gewährt. Die Rente fällt weg im Falle der Heirat und ruht bei Anstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen von über 2000 M. bei Witwen und über 1000 M. bei Waisen, oder wenn sich die Witwe eine eigene P. von über 1500 M. erdient hat, je im Mehrbetrag dieser Bezüge.

Die P. ruhen allgemein, wenn die Reichsangehörigkeit verloren geht.

Für Preußen gelten fast dieselben Bestimmungen, nur die Kürzung des Witwengeldes bei Altersunterschied weicht etwas ab. Für jedes Jahr, um das die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Mann ist, wird 1/30 der Rente abgezogen und für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre dauert, 1/20 wieder zugerechnet.

In Bayern besteht für den Pensionsanspruch keine Wartezeit. Die Dienstzeit beginnt frühestens mit dem 21. Jahr. Der Ruhegehalt beträgt in den ersten 10 Jahren 35%, steigt dann jährlich um 2% bis zum 20. und später um 1% bis zu 75% mit 40 Dienstjahren. Bei der Pensionsberechnung wird wie in Baden auch ein Teil der nächstfälligen Aufbesserung berücksichtigt. Die P. fällt weg wie in Württemberg, wenn die Wiederanstellung im Staatsdienst abgelehnt wird. Das Waisengeld lauft bis zum 21. Jahr fort, der Bezug kann verlängert werden, wenn die Waise erwerbsunfähig ist. Bayern gewährt auch P., wenn die Ehe kurz vor dem Tode oder vor der Pensionierung geschlossen wurde. Außerdem sieht es bei der Wiederverheiratung die Möglichkeit einer Abfindung (Beihilfe) in 5fachem Jahresbetrag des Witwengeldes vor.

In Sachsen beginnt die Beamtenpension nach 10 Jahren mit 30% des Gehalts, steigt mit 15 und 16 Jahren auf 31 und 32%, dann bis zum 24. Jahr jährlich um 2%, bis zum 31. Jahr um 3%, vom 32.–34. wieder um 2%, hierauf um 1% bis zur Höchstpension mit 80% des Diensteinkommens bei 40 Dienstjahren. Die Dienstzeit wird vom 25. Lebensjahr an gerechnet.

Das Witwengeld fängt mit 20% des Diensteinkommens an, steigt für je 3 Jahre um 1% bis zu 30% im ganzen. Die Regierung kann das Witwengeld unter Umständen bis zu 5% des Einkommens, jedoch nicht über 30% erhöhen. Halbwaisen erhalten 1/4 der Witwenrente. Witwen- und Waisengeld zusammen dürfen die 11/2fache Beamtenpension nicht übersteigen. Keine Rente wird gewährt, wenn der Mann bei der Eheschließung schon dienstunfähig war oder über 65 Jahre alt eine über 25 Jahre jüngere Frau heiratete.

Württemberg kennt keinen Anspruch auf Pensionierung, sie wird nur bei Dienstunfähigkeit gewährt. Die Dienstzeit geht frühestens vom 23. Jahr ab; nach dem 18. Jahr geleisteter Militärdienst wird eingerechnet. Der Ruhegehalt (P.) beginnt nach 9 Jahren mit 40%, steigt für den Gehaltsteil über 2400 M. jährlich um 11/2, für den niedrigeren um 13/4% bis zum 40. Jahr; sie steigt also für jenen bis zu 85%, für diesen bis zu 92·5% an. Die Witwenpension beträgt 50% der Beamtenpension und tritt 2 Monate nach dem Tod des Beamten in Kraft; so lange wird der Gehalt oder die volle Beamtenpension fortbezahlt. Der Mindestbetrag ist auf 350 M. festgesetzt. Kürzung tritt ein, wenn die Witwe mehr als 18 Jahre jünger als der Mann ist, u. zw. für je 4 Jahre 1/6. Bestand die Ehe über 5 Jahre, so wird für jedes weitere 1/10 der Kürzung nachgelassen. Ohne Einfluß auf die Witwenpension ist die Zeit der Eheschließung, die auch nach der Pensionierung des Beamten erfolgt sein kann.

In Baden beträgt die P. nach 10jähriger Wartezeit 35% des Einkommens und steigt halbjährlich um 0·8% bis zu 75% an.

Die Witwenpension beträgt 30% des Diensteinkommens, die Waisenrente 1/5, für Doppelwaisen bei einer Waise 4/10, bei zwei 7/10; für jede weitere 3/10 der Witwenrente.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div type="lexiconEntry" n="2">
          <p><pb facs="#f0493" n="475"/>
um <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">60</hi>, dann um <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">120</hi> jährlich bis höchstens <hi rendition="#sup">45</hi>/<hi rendition="#sub">60</hi>. Das Diensteinkommen umfaßt den Gehalt, den gesetzlich bestimmten Betrag des Wohnungsgeldes und im Etat besonders genannte Zulagen. Bei Dienstunfähigkeit vor Beendigung der Wartezeit kann eine Gnadenpension bewilligt werden. Ebenso kann dem Beamten bei Strafentlassung ein Teil der P. lebenslänglich oder auf bestimmte Zeit zuerkannt werden. Wiederanstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen, das mit der P. den früheren Gehalt übersteigt, hat den Wegfall des Mehrbetrags an der P. zur Folge.</p><lb/>
          <p>Die Hinterbliebenen (Frau und Kinder) erhalten nach dem Tode des Beamten für 3 Monate dessen Gehalt oder P. weiter, hieran reiht sich das Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 40<hi rendition="#i">%</hi> der Beamtenpension (mindestens 300, höchstens 5000 M.), das Waisengeld <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">5</hi> bei Doppelwaisen, oder wenn die Mutter nicht pensionsberechtigt ist, <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">3</hi> des Witwengeldes. Witwen- und Waisengelder werden eventuell bis zum Betrag der Beamtenpension verhältnismäßig gekürzt. Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als der Mann, so wird die P. für jedes weitere Jahr des Unterschieds bis zum 25. um <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">20</hi> gekürzt. Die Kürzung ermäßigt sich um <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">10</hi> für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre währte. Ist die Ehe nach der Pensionierung oder 3 Monate vor dem Tode zur Erlangung von Witwengeld geschlossen worden, so wird kein Witwen- und im ersten Fall auch kein Waisengeld gewährt. Die Rente fällt weg im Falle der Heirat und ruht bei Anstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen von über 2000 M. bei Witwen und über 1000 M. bei Waisen, oder wenn sich die Witwe eine eigene P. von über 1500 M. erdient hat, je im Mehrbetrag dieser Bezüge.</p><lb/>
          <p>Die P. ruhen allgemein, wenn die Reichsangehörigkeit verloren geht.</p><lb/>
          <p>Für <hi rendition="#g">Preußen</hi> gelten fast dieselben Bestimmungen, nur die Kürzung des Witwengeldes bei Altersunterschied weicht etwas ab. Für jedes Jahr, um das die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Mann ist, wird <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">30</hi> der Rente abgezogen und für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre dauert, <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">20</hi> wieder zugerechnet.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Bayern</hi> besteht für den Pensionsanspruch keine Wartezeit. Die Dienstzeit beginnt frühestens mit dem 21. Jahr. Der Ruhegehalt beträgt in den ersten 10 Jahren 35<hi rendition="#i">%</hi>, steigt dann jährlich um 2<hi rendition="#i">%</hi> bis zum 20. und später um 1<hi rendition="#i">%</hi> bis zu 75<hi rendition="#i">%</hi> mit 40 Dienstjahren. Bei der Pensionsberechnung wird wie in Baden auch ein Teil der nächstfälligen Aufbesserung berücksichtigt. Die P. fällt weg wie in Württemberg, wenn die Wiederanstellung im Staatsdienst abgelehnt wird. Das Waisengeld lauft bis zum 21. Jahr fort, der Bezug kann verlängert werden, wenn die Waise erwerbsunfähig ist. Bayern gewährt auch P., wenn die Ehe kurz vor dem Tode oder vor der Pensionierung geschlossen wurde. Außerdem sieht es bei der Wiederverheiratung die Möglichkeit einer Abfindung (Beihilfe) in 5fachem Jahresbetrag des Witwengeldes vor.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Sachsen</hi> beginnt die Beamtenpension nach 10 Jahren mit 30<hi rendition="#i">%</hi> des Gehalts, steigt mit 15 und 16 Jahren auf 31 und 32<hi rendition="#i">%</hi>, dann bis zum 24. Jahr jährlich um 2<hi rendition="#i">%</hi>, bis zum 31. Jahr um 3<hi rendition="#i">%</hi>, vom 32.&#x2013;34. wieder um 2<hi rendition="#i">%</hi>, hierauf um 1<hi rendition="#i">%</hi> bis zur Höchstpension mit 80<hi rendition="#i">%</hi> des Diensteinkommens bei 40 Dienstjahren. Die Dienstzeit wird vom 25. Lebensjahr an gerechnet.</p><lb/>
          <p>Das Witwengeld fängt mit 20<hi rendition="#i">%</hi> des Diensteinkommens an, steigt für je 3 Jahre um 1<hi rendition="#i">%</hi> bis zu 30<hi rendition="#i">%</hi> im ganzen. Die Regierung kann das Witwengeld unter Umständen bis zu 5<hi rendition="#i">%</hi> des Einkommens, jedoch nicht über 30<hi rendition="#i">%</hi> erhöhen. Halbwaisen erhalten <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">4</hi> der Witwenrente. Witwen- und Waisengeld zusammen dürfen die 1<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi>fache Beamtenpension nicht übersteigen. Keine Rente wird gewährt, wenn der Mann bei der Eheschließung schon dienstunfähig war oder über 65 Jahre alt eine über 25 Jahre jüngere Frau heiratete.</p><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Württemberg</hi> kennt keinen Anspruch auf Pensionierung, sie wird nur bei Dienstunfähigkeit gewährt. Die Dienstzeit geht frühestens vom 23. Jahr ab; nach dem 18. Jahr geleisteter Militärdienst wird eingerechnet. Der Ruhegehalt (P.) beginnt nach 9 Jahren mit 40<hi rendition="#i">%</hi>, steigt für den Gehaltsteil über 2400 M. jährlich um 1<hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">2</hi>, für den niedrigeren um 1<hi rendition="#sup">3</hi>/<hi rendition="#sub">4</hi><hi rendition="#i">%</hi> bis zum 40. Jahr; sie steigt also für jenen bis zu 85<hi rendition="#i">%</hi>, für diesen bis zu 92·5<hi rendition="#i">%</hi> an. Die Witwenpension beträgt 50<hi rendition="#i">%</hi> der Beamtenpension und tritt 2 Monate nach dem Tod des Beamten in Kraft; so lange wird der Gehalt oder die volle Beamtenpension fortbezahlt. Der Mindestbetrag ist auf 350 M. festgesetzt. Kürzung tritt ein, wenn die Witwe mehr als 18 Jahre jünger als der Mann ist, u. zw. für je 4 Jahre <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">6</hi>. Bestand die Ehe über 5 Jahre, so wird für jedes weitere <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">10</hi> der Kürzung nachgelassen. Ohne Einfluß auf die Witwenpension ist die Zeit der Eheschließung, die auch nach der Pensionierung des Beamten erfolgt sein kann.</p><lb/>
          <p>In <hi rendition="#g">Baden</hi> beträgt die P. nach 10jähriger Wartezeit 35<hi rendition="#i">%</hi> des Einkommens und steigt halbjährlich um 0·8<hi rendition="#i">%</hi> bis zu 75<hi rendition="#i">%</hi> an.</p><lb/>
          <p>Die Witwenpension beträgt 30<hi rendition="#i">%</hi> des Diensteinkommens, die Waisenrente <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">5</hi>, für Doppelwaisen bei einer Waise <hi rendition="#sup">4</hi>/<hi rendition="#sub">10</hi>, bei zwei <hi rendition="#sup">7</hi>/<hi rendition="#sub">10</hi>; für jede weitere <hi rendition="#sup">3</hi>/<hi rendition="#sub">10</hi> der Witwenrente.
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[475/0493] um 1/60, dann um 1/120 jährlich bis höchstens 45/60. Das Diensteinkommen umfaßt den Gehalt, den gesetzlich bestimmten Betrag des Wohnungsgeldes und im Etat besonders genannte Zulagen. Bei Dienstunfähigkeit vor Beendigung der Wartezeit kann eine Gnadenpension bewilligt werden. Ebenso kann dem Beamten bei Strafentlassung ein Teil der P. lebenslänglich oder auf bestimmte Zeit zuerkannt werden. Wiederanstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen, das mit der P. den früheren Gehalt übersteigt, hat den Wegfall des Mehrbetrags an der P. zur Folge. Die Hinterbliebenen (Frau und Kinder) erhalten nach dem Tode des Beamten für 3 Monate dessen Gehalt oder P. weiter, hieran reiht sich das Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt 40% der Beamtenpension (mindestens 300, höchstens 5000 M.), das Waisengeld 1/5 bei Doppelwaisen, oder wenn die Mutter nicht pensionsberechtigt ist, 1/3 des Witwengeldes. Witwen- und Waisengelder werden eventuell bis zum Betrag der Beamtenpension verhältnismäßig gekürzt. Ist die Witwe über 15 Jahre jünger als der Mann, so wird die P. für jedes weitere Jahr des Unterschieds bis zum 25. um 1/20 gekürzt. Die Kürzung ermäßigt sich um 1/10 für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre währte. Ist die Ehe nach der Pensionierung oder 3 Monate vor dem Tode zur Erlangung von Witwengeld geschlossen worden, so wird kein Witwen- und im ersten Fall auch kein Waisengeld gewährt. Die Rente fällt weg im Falle der Heirat und ruht bei Anstellung im öffentlichen Dienst mit einem Einkommen von über 2000 M. bei Witwen und über 1000 M. bei Waisen, oder wenn sich die Witwe eine eigene P. von über 1500 M. erdient hat, je im Mehrbetrag dieser Bezüge. Die P. ruhen allgemein, wenn die Reichsangehörigkeit verloren geht. Für Preußen gelten fast dieselben Bestimmungen, nur die Kürzung des Witwengeldes bei Altersunterschied weicht etwas ab. Für jedes Jahr, um das die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Mann ist, wird 1/30 der Rente abgezogen und für jedes Jahr, das die Ehe über 5 Jahre dauert, 1/20 wieder zugerechnet. In Bayern besteht für den Pensionsanspruch keine Wartezeit. Die Dienstzeit beginnt frühestens mit dem 21. Jahr. Der Ruhegehalt beträgt in den ersten 10 Jahren 35%, steigt dann jährlich um 2% bis zum 20. und später um 1% bis zu 75% mit 40 Dienstjahren. Bei der Pensionsberechnung wird wie in Baden auch ein Teil der nächstfälligen Aufbesserung berücksichtigt. Die P. fällt weg wie in Württemberg, wenn die Wiederanstellung im Staatsdienst abgelehnt wird. Das Waisengeld lauft bis zum 21. Jahr fort, der Bezug kann verlängert werden, wenn die Waise erwerbsunfähig ist. Bayern gewährt auch P., wenn die Ehe kurz vor dem Tode oder vor der Pensionierung geschlossen wurde. Außerdem sieht es bei der Wiederverheiratung die Möglichkeit einer Abfindung (Beihilfe) in 5fachem Jahresbetrag des Witwengeldes vor. In Sachsen beginnt die Beamtenpension nach 10 Jahren mit 30% des Gehalts, steigt mit 15 und 16 Jahren auf 31 und 32%, dann bis zum 24. Jahr jährlich um 2%, bis zum 31. Jahr um 3%, vom 32.–34. wieder um 2%, hierauf um 1% bis zur Höchstpension mit 80% des Diensteinkommens bei 40 Dienstjahren. Die Dienstzeit wird vom 25. Lebensjahr an gerechnet. Das Witwengeld fängt mit 20% des Diensteinkommens an, steigt für je 3 Jahre um 1% bis zu 30% im ganzen. Die Regierung kann das Witwengeld unter Umständen bis zu 5% des Einkommens, jedoch nicht über 30% erhöhen. Halbwaisen erhalten 1/4 der Witwenrente. Witwen- und Waisengeld zusammen dürfen die 11/2fache Beamtenpension nicht übersteigen. Keine Rente wird gewährt, wenn der Mann bei der Eheschließung schon dienstunfähig war oder über 65 Jahre alt eine über 25 Jahre jüngere Frau heiratete. Württemberg kennt keinen Anspruch auf Pensionierung, sie wird nur bei Dienstunfähigkeit gewährt. Die Dienstzeit geht frühestens vom 23. Jahr ab; nach dem 18. Jahr geleisteter Militärdienst wird eingerechnet. Der Ruhegehalt (P.) beginnt nach 9 Jahren mit 40%, steigt für den Gehaltsteil über 2400 M. jährlich um 11/2, für den niedrigeren um 13/4% bis zum 40. Jahr; sie steigt also für jenen bis zu 85%, für diesen bis zu 92·5% an. Die Witwenpension beträgt 50% der Beamtenpension und tritt 2 Monate nach dem Tod des Beamten in Kraft; so lange wird der Gehalt oder die volle Beamtenpension fortbezahlt. Der Mindestbetrag ist auf 350 M. festgesetzt. Kürzung tritt ein, wenn die Witwe mehr als 18 Jahre jünger als der Mann ist, u. zw. für je 4 Jahre 1/6. Bestand die Ehe über 5 Jahre, so wird für jedes weitere 1/10 der Kürzung nachgelassen. Ohne Einfluß auf die Witwenpension ist die Zeit der Eheschließung, die auch nach der Pensionierung des Beamten erfolgt sein kann. In Baden beträgt die P. nach 10jähriger Wartezeit 35% des Einkommens und steigt halbjährlich um 0·8% bis zu 75% an. Die Witwenpension beträgt 30% des Diensteinkommens, die Waisenrente 1/5, für Doppelwaisen bei einer Waise 4/10, bei zwei 7/10; für jede weitere 3/10 der Witwenrente.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription. (2020-06-17T17:32:42Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition. (2020-06-17T17:32:42Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein

Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben.

Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/493
Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/493>, abgerufen am 21.11.2024.