Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.Doppelwaisen und unbescholtene, ledige Töchter sind fortlaufende Unterstützungen vorgesehen. Zur Deckung des Aufwandes zahlen Personal und Verwaltung einen Beitrag von je 0·6% des Gehalts. Für die Pensions- und Unterstützungskasse gingen 1913 im ganzen 53 Mill. Lire ein, hierunter die Einlagen des Personals mit 11·8 Mill., die der Verwaltung mit 17·8 Mill.; 11·3 Mill. rühren aus den Verkehrseinnahmen und 11·8 Mill. aus Zinsen her. Für P. wurden 28·4 Mill., für Unterstützungen 105.000 und für. den Sanitätsdienst 344.000 Lire ausgegeben. An Vermögen waren 362·5 Mill. Lire angesammelt. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen gehören alle ständigen Beamten und Arbeiter der Pensionskasse an. Sie zahlen laufend 5% (die vor 1911 Eingetretenen 4%) des Gehalts (Lohnes) und bei der Anstellung den 400 fl. übersteigenden ersten Jahresgehalt sowie den ersten Jahresbetrag jeder Aufbesserung in Raten ein. Bei Gehalten bis zu 600 fl. ermäßigt sich das Eintrittsgeld auf die Hälfte. Die Eisenbahn zahlt 4% der Gehälter (Löhne), für die vor 1911 Eingetretenen 5%, ein. P. wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorheriger Invalidität nach mindestens 5 Mitgliedjahren gewährt. Sie beträgt 1/60 des mittleren Gehalts der letzten 5 Jahre für jedes Mitgliedjahr, höchstens 40/60. Die Witwe erhält 1/80 dieses Gehalts für jedes Mitgliedjahr mit 5/80 Zuschlag, mindestens 15/80, höchstens 49/160 oder 735 fl. als P. Diese wird für jedes Kind unter 18 Jahren um 1/5 bis zu 5/5 erhöht. Doppelwaisen teilen sich die Witwenpension. Das Vermögen der Kasse beträgt fast 27 Mill. Gulden. Bei der holländischen Eisenbahn zahlt das Personal, abgesehen von 50% jeder Gehaltserhöhung (in 4 Jahren) in den Pensionsfonds als laufenden Beitrag 3, zurzeit 4% des Gehalts. Diesen ergänzt die Verwaltung auf 8% und leistet bis 1936 weitere 2%, außerdem außerordentliche Zuschüsse. Anspruch auf Ruhegeld besteht nach 10jähriger Dienstzeit im Alter von 65 (zurzeit meist 60) Jahren oder bei früherer Dienstunfähigkeit. Die P. beträgt 1/60 (höchstens 2/3) des Durchschnittsgehalts der letzten 5 (oder 3) Jahre für jedes Dienstjahr bis zu 4000 fl. Die Witwen- und Waisenrenten betragen 5/8 der P., wovon auf ein Kind 1/8, zusammen bis zu 3/8 zu rechnen ist. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Tod und vor dem 60. Lebensjahr geschlossen worden sein. Die Waisengelder laufen in der Regel bis zum 18. Jahr. Bei den schwedischen Staatsbahnen gehören alle etatsmäßigen Beamten dem Pensionsfonds an, die männlichen Beamten müssen Mitglieder der Witwen- und Waisenkasse sein; eine Arbeiterpensionskasse ist in Vorbereitung. Die Beamten zahlen in den Pensionsfonds bis zum Gehalt von 2800 K 3·2%, für je 400 K mehr 1/10% weiter und bei 8000 K 4·5%, in die Witwen- und Waisenkasse je nach dem Beitrittsalter (zwischen 30 und 59 Jahren) 3·5-7·0%. Außerdem sind in diese Kasse 20% Eintrittsgeld zu bezahlen, und fließen ihr Strafgelder, Erlöse aus Fundgegenständen, Bahnsteigkarten u. s. w. zu. Die Verwaltung schießt außerdem den Betrag zu, der nach der mathematischen Berechnung durch die anderen Einnahmen nicht gedeckt wird. Der Anspruch auf Pension beginnt nach 10, bei einigen Klassen (Zugpersonal u. s. w.) nach 6 Jahren. Die Pension beträgt anfänglich 17·5% des um 20% erhöhten Gehalts, steigt jährlich zuerst um 1·5, später bis zu 3% und erreicht mit 30 Dienstjahren 70% des Gehalts. Die Witwen- und Waisenrente beträgt bei keinem oder 1 Kind 22%, bei 2 Kindern 24·5% u. s. w., bei 5 und mehr Kindern 32% des pensionsberechtigten Gehalts; 2 und mehr Doppelwaisen erhalten zusammen, was die Mutter mit 1 Kind weniger erhalten würde. Das Waisengeld hört mit dem 18. Jahre auf. Die Witwen- und Waisenpensionskasse hatte 1913 ein Vermögen von fast 20 Mill. K. Für das Personal der norwegischen Staatsbahnen ist eine Pensions- und Unterstützungskasse errichtet, zu der das Personal 11/4% seines Gehalts einbezahlt sowie den ganzen Gehalt des 1. Monats. Der Beitrag der Eisenbahn beträgt 33/4% des Gehalts. Die Pensionsbezüge der rumänischen Eisenbahnbeamten sowie die Witwen- und Erziehungsgelder werden aus dem allgemeinen Staatspensionsfonds, gezahlt. Der Pensionsfonds ist seinerzeit mit 9,000.960 M. an den Staat übergegangen. In Rußland sind durch Ges. vom 30. Mai 1888 bei allen Eisenbahnen Altersrentenkassen eröffnet worden. Die Pensionsverhältnisse des Staatsbahnpersonals wurden durch Ges. vom 3. Juni 1894 und vom 2. Juni 1903 geordnet. Beamte und Arbeiter sind kraft Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse. Jedes Mitglied zahlt 6% seines Einkommens in die Kasse, außerdem 10% von einer außerordentlichen Belohnung und 25% von jeder Gehaltserhöhung. Freiwillige Beiträge zur Erhöhung der P. werden bis zur Höhe des ordentlichen Beitrags angenommen, wenn der Bahnarzt den Gesundheitszustand als befriedigend erklärt. Der Reichszuschuß ist gleich der Hälfte aller Beiträge, auch der freiwilligen. Sodann fließen der Kasse zu der Erlös für herrenlose Gepäckstücke, Strafgelder u. s. w. P. wird nach 15jähriger Dienstzeit, bei voller Invalidität schon nach 10jähriger, gewährt. Die Rententafeln richten sich nach den Kassenmitteln, doch darf die P. den Gehalt nicht übersteigen. Andernfalls wird der Mehrbetrag in einer Kapitalabfindung ausbezahlt. Solche Abfindungen sind auch möglich, wenn der Ruhegehalt nur 60 Rubel oder weniger als 1/4 des Gehalts ausmacht. Auch bei höheren Renten als 50% des Gehalts wird auf Wunsch der Mehrbetrag kapitalisiert und nach Abzug von 5% für den Reservefonds ausbezahlt. Die Frau hat nach 10jähriger Dienstzeit Anspruch auf Rente sowohl beim Tod als bei der Verurteilung des Mannes. Ihre Rente beträgt höchstens 2/3 der Invalidenrente, der Mehrbetrag wird kapitalisiert ausbezahlt. Bei Wiederverheiratung werden die Beiträge zurückvergütet. Jedes Kind erhält 1/12 der Rente des Vaters oder der Mutter. Alle Kinder zusammen nur 1/4 dieser. Kinder, deren Vater nicht 10 Jahre im Dienst war, erhalten als Abfindung 1/6 des Monatsgehalts für jedes Dienstjahr. Aus der Staatskasse werden 450.000 Rubel jährlich zugeschossen, bis das Stammkapital 10 Mill. Rubel erreicht hat. Die Schweizer Bundesbahnen haben besondere Kassen für die Angestellten und für die Arbeiter. In die Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten (gegründet 1906) zahlt das Mitglied 5% des Jahresverdienstes, das Lokomotivpersonal 51/4% sowie 4 Monatsbeträge jeder Gehalterhöhung; ferner 3% und wer nach 25 Jahren eintritt, 5% des Gehalts als Eintrittsgeld. Freie Wohnung und ein bestimmter Betrag der Nebenbezüge des Fahrpersonals (720 bis 1350 Fr.) wird zum Gehalt gerechnet. Die Bundesbahnen zahlen 7%, beim Lokomotivpersonal 71/4% des Gehalts als laufenden Beitrag, ferner ein Eintrittsgeld gleich dem der Mitglieder und 5 Monatsbeträge von jeder Aufbesserung; auch der Fehlbetrag wird aus Betriebseinnahmen gedeckt. Ordnungsstrafen, Erlöse aus herrenlosen Gegenständen werden der Kasse überwiesen. Für Personen, die nach dem 35. Jahr beitreten, müssen die Beiträge von da an nachbezahlt werden. Der Anspruch auf P. beginnt nach 5 jähriger Dienstzeit mit 36% des Gehalts. Die P. steigt bis zum 17. Jahr um 1%, bis zum 25. um 11/2%, bis Doppelwaisen und unbescholtene, ledige Töchter sind fortlaufende Unterstützungen vorgesehen. Zur Deckung des Aufwandes zahlen Personal und Verwaltung einen Beitrag von je 0·6% des Gehalts. Für die Pensions- und Unterstützungskasse gingen 1913 im ganzen 53 Mill. Lire ein, hierunter die Einlagen des Personals mit 11·8 Mill., die der Verwaltung mit 17·8 Mill.; 11·3 Mill. rühren aus den Verkehrseinnahmen und 11·8 Mill. aus Zinsen her. Für P. wurden 28·4 Mill., für Unterstützungen 105.000 und für. den Sanitätsdienst 344.000 Lire ausgegeben. An Vermögen waren 362·5 Mill. Lire angesammelt. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen gehören alle ständigen Beamten und Arbeiter der Pensionskasse an. Sie zahlen laufend 5% (die vor 1911 Eingetretenen 4%) des Gehalts (Lohnes) und bei der Anstellung den 400 fl. übersteigenden ersten Jahresgehalt sowie den ersten Jahresbetrag jeder Aufbesserung in Raten ein. Bei Gehalten bis zu 600 fl. ermäßigt sich das Eintrittsgeld auf die Hälfte. Die Eisenbahn zahlt 4% der Gehälter (Löhne), für die vor 1911 Eingetretenen 5%, ein. P. wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorheriger Invalidität nach mindestens 5 Mitgliedjahren gewährt. Sie beträgt 1/60 des mittleren Gehalts der letzten 5 Jahre für jedes Mitgliedjahr, höchstens 40/60. Die Witwe erhält 1/80 dieses Gehalts für jedes Mitgliedjahr mit 5/80 Zuschlag, mindestens 15/80, höchstens 49/160 oder 735 fl. als P. Diese wird für jedes Kind unter 18 Jahren um 1/5 bis zu 5/5 erhöht. Doppelwaisen teilen sich die Witwenpension. Das Vermögen der Kasse beträgt fast 27 Mill. Gulden. Bei der holländischen Eisenbahn zahlt das Personal, abgesehen von 50% jeder Gehaltserhöhung (in 4 Jahren) in den Pensionsfonds als laufenden Beitrag 3, zurzeit 4% des Gehalts. Diesen ergänzt die Verwaltung auf 8% und leistet bis 1936 weitere 2%, außerdem außerordentliche Zuschüsse. Anspruch auf Ruhegeld besteht nach 10jähriger Dienstzeit im Alter von 65 (zurzeit meist 60) Jahren oder bei früherer Dienstunfähigkeit. Die P. beträgt 1/60 (höchstens 2/3) des Durchschnittsgehalts der letzten 5 (oder 3) Jahre für jedes Dienstjahr bis zu 4000 fl. Die Witwen- und Waisenrenten betragen 5/8 der P., wovon auf ein Kind 1/8, zusammen bis zu 3/8 zu rechnen ist. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Tod und vor dem 60. Lebensjahr geschlossen worden sein. Die Waisengelder laufen in der Regel bis zum 18. Jahr. Bei den schwedischen Staatsbahnen gehören alle etatsmäßigen Beamten dem Pensionsfonds an, die männlichen Beamten müssen Mitglieder der Witwen- und Waisenkasse sein; eine Arbeiterpensionskasse ist in Vorbereitung. Die Beamten zahlen in den Pensionsfonds bis zum Gehalt von 2800 K 3·2%, für je 400 K mehr 1/10% weiter und bei 8000 K 4·5%, in die Witwen- und Waisenkasse je nach dem Beitrittsalter (zwischen 30 und 59 Jahren) 3·5–7·0%. Außerdem sind in diese Kasse 20% Eintrittsgeld zu bezahlen, und fließen ihr Strafgelder, Erlöse aus Fundgegenständen, Bahnsteigkarten u. s. w. zu. Die Verwaltung schießt außerdem den Betrag zu, der nach der mathematischen Berechnung durch die anderen Einnahmen nicht gedeckt wird. Der Anspruch auf Pension beginnt nach 10, bei einigen Klassen (Zugpersonal u. s. w.) nach 6 Jahren. Die Pension beträgt anfänglich 17·5% des um 20% erhöhten Gehalts, steigt jährlich zuerst um 1·5, später bis zu 3% und erreicht mit 30 Dienstjahren 70% des Gehalts. Die Witwen- und Waisenrente beträgt bei keinem oder 1 Kind 22%, bei 2 Kindern 24·5% u. s. w., bei 5 und mehr Kindern 32% des pensionsberechtigten Gehalts; 2 und mehr Doppelwaisen erhalten zusammen, was die Mutter mit 1 Kind weniger erhalten würde. Das Waisengeld hört mit dem 18. Jahre auf. Die Witwen- und Waisenpensionskasse hatte 1913 ein Vermögen von fast 20 Mill. K. Für das Personal der norwegischen Staatsbahnen ist eine Pensions- und Unterstützungskasse errichtet, zu der das Personal 11/4% seines Gehalts einbezahlt sowie den ganzen Gehalt des 1. Monats. Der Beitrag der Eisenbahn beträgt 33/4% des Gehalts. Die Pensionsbezüge der rumänischen Eisenbahnbeamten sowie die Witwen- und Erziehungsgelder werden aus dem allgemeinen Staatspensionsfonds, gezahlt. Der Pensionsfonds ist seinerzeit mit 9,000.960 M. an den Staat übergegangen. In Rußland sind durch Ges. vom 30. Mai 1888 bei allen Eisenbahnen Altersrentenkassen eröffnet worden. Die Pensionsverhältnisse des Staatsbahnpersonals wurden durch Ges. vom 3. Juni 1894 und vom 2. Juni 1903 geordnet. Beamte und Arbeiter sind kraft Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse. Jedes Mitglied zahlt 6% seines Einkommens in die Kasse, außerdem 10% von einer außerordentlichen Belohnung und 25% von jeder Gehaltserhöhung. Freiwillige Beiträge zur Erhöhung der P. werden bis zur Höhe des ordentlichen Beitrags angenommen, wenn der Bahnarzt den Gesundheitszustand als befriedigend erklärt. Der Reichszuschuß ist gleich der Hälfte aller Beiträge, auch der freiwilligen. Sodann fließen der Kasse zu der Erlös für herrenlose Gepäckstücke, Strafgelder u. s. w. P. wird nach 15jähriger Dienstzeit, bei voller Invalidität schon nach 10jähriger, gewährt. Die Rententafeln richten sich nach den Kassenmitteln, doch darf die P. den Gehalt nicht übersteigen. Andernfalls wird der Mehrbetrag in einer Kapitalabfindung ausbezahlt. Solche Abfindungen sind auch möglich, wenn der Ruhegehalt nur 60 Rubel oder weniger als 1/4 des Gehalts ausmacht. Auch bei höheren Renten als 50% des Gehalts wird auf Wunsch der Mehrbetrag kapitalisiert und nach Abzug von 5% für den Reservefonds ausbezahlt. Die Frau hat nach 10jähriger Dienstzeit Anspruch auf Rente sowohl beim Tod als bei der Verurteilung des Mannes. Ihre Rente beträgt höchstens 2/3 der Invalidenrente, der Mehrbetrag wird kapitalisiert ausbezahlt. Bei Wiederverheiratung werden die Beiträge zurückvergütet. Jedes Kind erhält 1/12 der Rente des Vaters oder der Mutter. Alle Kinder zusammen nur 1/4 dieser. Kinder, deren Vater nicht 10 Jahre im Dienst war, erhalten als Abfindung 1/6 des Monatsgehalts für jedes Dienstjahr. Aus der Staatskasse werden 450.000 Rubel jährlich zugeschossen, bis das Stammkapital 10 Mill. Rubel erreicht hat. Die Schweizer Bundesbahnen haben besondere Kassen für die Angestellten und für die Arbeiter. In die Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten (gegründet 1906) zahlt das Mitglied 5% des Jahresverdienstes, das Lokomotivpersonal 51/4% sowie 4 Monatsbeträge jeder Gehalterhöhung; ferner 3% und wer nach 25 Jahren eintritt, 5% des Gehalts als Eintrittsgeld. Freie Wohnung und ein bestimmter Betrag der Nebenbezüge des Fahrpersonals (720 bis 1350 Fr.) wird zum Gehalt gerechnet. Die Bundesbahnen zahlen 7%, beim Lokomotivpersonal 71/4% des Gehalts als laufenden Beitrag, ferner ein Eintrittsgeld gleich dem der Mitglieder und 5 Monatsbeträge von jeder Aufbesserung; auch der Fehlbetrag wird aus Betriebseinnahmen gedeckt. Ordnungsstrafen, Erlöse aus herrenlosen Gegenständen werden der Kasse überwiesen. Für Personen, die nach dem 35. Jahr beitreten, müssen die Beiträge von da an nachbezahlt werden. Der Anspruch auf P. beginnt nach 5 jähriger Dienstzeit mit 36% des Gehalts. Die P. steigt bis zum 17. Jahr um 1%, bis zum 25. um 11/2%, bis <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0497" n="479"/> Doppelwaisen und unbescholtene, ledige Töchter sind fortlaufende Unterstützungen vorgesehen. Zur Deckung des Aufwandes zahlen Personal und Verwaltung einen Beitrag von je 0·6<hi rendition="#i">%</hi> des Gehalts. Für die Pensions- und Unterstützungskasse gingen 1913 im ganzen 53 Mill. Lire ein, hierunter die Einlagen des Personals mit 11·8 Mill., die der Verwaltung mit 17·8 Mill.; 11·3 Mill. rühren aus den Verkehrseinnahmen und 11·8 Mill. aus Zinsen her. Für P. wurden 28·4 Mill., für Unterstützungen 105.000 und für. den Sanitätsdienst 344.000 Lire ausgegeben. An Vermögen waren 362·5 Mill. Lire angesammelt.</p><lb/> <p>Bei der Betriebsgesellschaft der <hi rendition="#g">niederländischen Staatseisenbahnen</hi> gehören alle ständigen Beamten und Arbeiter der Pensionskasse an. Sie zahlen laufend 5<hi rendition="#i">%</hi> (die vor 1911 Eingetretenen 4<hi rendition="#i">%</hi>) des Gehalts (Lohnes) und bei der Anstellung den 400 fl. übersteigenden ersten Jahresgehalt sowie den ersten Jahresbetrag jeder Aufbesserung in Raten ein. Bei Gehalten bis zu 600 fl. ermäßigt sich das Eintrittsgeld auf die Hälfte. 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Freiwillige Beiträge zur Erhöhung der P. werden bis zur Höhe des ordentlichen Beitrags angenommen, wenn der Bahnarzt den Gesundheitszustand als befriedigend erklärt. Der Reichszuschuß ist gleich der Hälfte aller Beiträge, auch der freiwilligen. Sodann fließen der Kasse zu der Erlös für herrenlose Gepäckstücke, Strafgelder u. s. w.</p><lb/> <p>P. wird nach 15jähriger Dienstzeit, bei voller Invalidität schon nach 10jähriger, gewährt. Die Rententafeln richten sich nach den Kassenmitteln, doch darf die P. den Gehalt nicht übersteigen. Andernfalls wird der Mehrbetrag in einer Kapitalabfindung ausbezahlt. Solche Abfindungen sind auch möglich, wenn der Ruhegehalt nur 60 Rubel oder weniger als <hi rendition="#sup">1</hi>/<hi rendition="#sub">4</hi> des Gehalts ausmacht. Auch bei höheren Renten als 50<hi rendition="#i">%</hi> des Gehalts wird auf Wunsch der Mehrbetrag kapitalisiert und nach Abzug von 5<hi rendition="#i">%</hi> für den Reservefonds ausbezahlt. 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Doppelwaisen und unbescholtene, ledige Töchter sind fortlaufende Unterstützungen vorgesehen. Zur Deckung des Aufwandes zahlen Personal und Verwaltung einen Beitrag von je 0·6% des Gehalts. Für die Pensions- und Unterstützungskasse gingen 1913 im ganzen 53 Mill. Lire ein, hierunter die Einlagen des Personals mit 11·8 Mill., die der Verwaltung mit 17·8 Mill.; 11·3 Mill. rühren aus den Verkehrseinnahmen und 11·8 Mill. aus Zinsen her. Für P. wurden 28·4 Mill., für Unterstützungen 105.000 und für. den Sanitätsdienst 344.000 Lire ausgegeben. An Vermögen waren 362·5 Mill. Lire angesammelt.
Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatseisenbahnen gehören alle ständigen Beamten und Arbeiter der Pensionskasse an. Sie zahlen laufend 5% (die vor 1911 Eingetretenen 4%) des Gehalts (Lohnes) und bei der Anstellung den 400 fl. übersteigenden ersten Jahresgehalt sowie den ersten Jahresbetrag jeder Aufbesserung in Raten ein. Bei Gehalten bis zu 600 fl. ermäßigt sich das Eintrittsgeld auf die Hälfte. Die Eisenbahn zahlt 4% der Gehälter (Löhne), für die vor 1911 Eingetretenen 5%, ein.
P. wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorheriger Invalidität nach mindestens 5 Mitgliedjahren gewährt. Sie beträgt 1/60 des mittleren Gehalts der letzten 5 Jahre für jedes Mitgliedjahr, höchstens 40/60. Die Witwe erhält 1/80 dieses Gehalts für jedes Mitgliedjahr mit 5/80 Zuschlag, mindestens 15/80, höchstens 49/160 oder 735 fl. als P. Diese wird für jedes Kind unter 18 Jahren um 1/5 bis zu 5/5 erhöht. Doppelwaisen teilen sich die Witwenpension. Das Vermögen der Kasse beträgt fast 27 Mill. Gulden.
Bei der holländischen Eisenbahn zahlt das Personal, abgesehen von 50% jeder Gehaltserhöhung (in 4 Jahren) in den Pensionsfonds als laufenden Beitrag 3, zurzeit 4% des Gehalts. Diesen ergänzt die Verwaltung auf 8% und leistet bis 1936 weitere 2%, außerdem außerordentliche Zuschüsse. Anspruch auf Ruhegeld besteht nach 10jähriger Dienstzeit im Alter von 65 (zurzeit meist 60) Jahren oder bei früherer Dienstunfähigkeit. Die P. beträgt 1/60 (höchstens 2/3) des Durchschnittsgehalts der letzten 5 (oder 3) Jahre für jedes Dienstjahr bis zu 4000 fl. Die Witwen- und Waisenrenten betragen 5/8 der P., wovon auf ein Kind 1/8, zusammen bis zu 3/8 zu rechnen ist. Die Ehe muß 3 Jahre vor dem Tod und vor dem 60. Lebensjahr geschlossen worden sein. Die Waisengelder laufen in der Regel bis zum 18. Jahr.
Bei den schwedischen Staatsbahnen gehören alle etatsmäßigen Beamten dem Pensionsfonds an, die männlichen Beamten müssen Mitglieder der Witwen- und Waisenkasse sein; eine Arbeiterpensionskasse ist in Vorbereitung. Die Beamten zahlen in den Pensionsfonds bis zum Gehalt von 2800 K 3·2%, für je 400 K mehr 1/10% weiter und bei 8000 K 4·5%, in die Witwen- und Waisenkasse je nach dem Beitrittsalter (zwischen 30 und 59 Jahren) 3·5–7·0%. Außerdem sind in diese Kasse 20% Eintrittsgeld zu bezahlen, und fließen ihr Strafgelder, Erlöse aus Fundgegenständen, Bahnsteigkarten u. s. w. zu.
Die Verwaltung schießt außerdem den Betrag zu, der nach der mathematischen Berechnung durch die anderen Einnahmen nicht gedeckt wird. Der Anspruch auf Pension beginnt nach 10, bei einigen Klassen (Zugpersonal u. s. w.) nach 6 Jahren. Die Pension beträgt anfänglich 17·5% des um 20% erhöhten Gehalts, steigt jährlich zuerst um 1·5, später bis zu 3% und erreicht mit 30 Dienstjahren 70% des Gehalts. Die Witwen- und Waisenrente beträgt bei keinem oder 1 Kind 22%, bei 2 Kindern 24·5% u. s. w., bei 5 und mehr Kindern 32% des pensionsberechtigten Gehalts; 2 und mehr Doppelwaisen erhalten zusammen, was die Mutter mit 1 Kind weniger erhalten würde. Das Waisengeld hört mit dem 18. Jahre auf. Die Witwen- und Waisenpensionskasse hatte 1913 ein Vermögen von fast 20 Mill. K.
Für das Personal der norwegischen Staatsbahnen ist eine Pensions- und Unterstützungskasse errichtet, zu der das Personal 11/4% seines Gehalts einbezahlt sowie den ganzen Gehalt des 1. Monats. Der Beitrag der Eisenbahn beträgt 33/4% des Gehalts.
Die Pensionsbezüge der rumänischen Eisenbahnbeamten sowie die Witwen- und Erziehungsgelder werden aus dem allgemeinen Staatspensionsfonds, gezahlt. Der Pensionsfonds ist seinerzeit mit 9,000.960 M. an den Staat übergegangen.
In Rußland sind durch Ges. vom 30. Mai 1888 bei allen Eisenbahnen Altersrentenkassen eröffnet worden. Die Pensionsverhältnisse des Staatsbahnpersonals wurden durch Ges. vom 3. Juni 1894 und vom 2. Juni 1903 geordnet. Beamte und Arbeiter sind kraft Gesetzes Mitglieder der Pensionskasse. Jedes Mitglied zahlt 6% seines Einkommens in die Kasse, außerdem 10% von einer außerordentlichen Belohnung und 25% von jeder Gehaltserhöhung. Freiwillige Beiträge zur Erhöhung der P. werden bis zur Höhe des ordentlichen Beitrags angenommen, wenn der Bahnarzt den Gesundheitszustand als befriedigend erklärt. Der Reichszuschuß ist gleich der Hälfte aller Beiträge, auch der freiwilligen. Sodann fließen der Kasse zu der Erlös für herrenlose Gepäckstücke, Strafgelder u. s. w.
P. wird nach 15jähriger Dienstzeit, bei voller Invalidität schon nach 10jähriger, gewährt. Die Rententafeln richten sich nach den Kassenmitteln, doch darf die P. den Gehalt nicht übersteigen. Andernfalls wird der Mehrbetrag in einer Kapitalabfindung ausbezahlt. Solche Abfindungen sind auch möglich, wenn der Ruhegehalt nur 60 Rubel oder weniger als 1/4 des Gehalts ausmacht. Auch bei höheren Renten als 50% des Gehalts wird auf Wunsch der Mehrbetrag kapitalisiert und nach Abzug von 5% für den Reservefonds ausbezahlt. Die Frau hat nach 10jähriger Dienstzeit Anspruch auf Rente sowohl beim Tod als bei der Verurteilung des Mannes. Ihre Rente beträgt höchstens 2/3 der Invalidenrente, der Mehrbetrag wird kapitalisiert ausbezahlt. Bei Wiederverheiratung werden die Beiträge zurückvergütet. Jedes Kind erhält 1/12 der Rente des Vaters oder der Mutter. Alle Kinder zusammen nur 1/4 dieser. Kinder, deren Vater nicht 10 Jahre im Dienst war, erhalten als Abfindung 1/6 des Monatsgehalts für jedes Dienstjahr. Aus der Staatskasse werden 450.000 Rubel jährlich zugeschossen, bis das Stammkapital 10 Mill. Rubel erreicht hat.
Die Schweizer Bundesbahnen haben besondere Kassen für die Angestellten und für die Arbeiter. In die Pensions- und Hilfskasse der Beamten und Angestellten (gegründet 1906) zahlt das Mitglied 5% des Jahresverdienstes, das Lokomotivpersonal 51/4% sowie 4 Monatsbeträge jeder Gehalterhöhung; ferner 3% und wer nach 25 Jahren eintritt, 5% des Gehalts als Eintrittsgeld. Freie Wohnung und ein bestimmter Betrag der Nebenbezüge des Fahrpersonals (720 bis 1350 Fr.) wird zum Gehalt gerechnet. Die Bundesbahnen zahlen 7%, beim Lokomotivpersonal 71/4% des Gehalts als laufenden Beitrag, ferner ein Eintrittsgeld gleich dem der Mitglieder und 5 Monatsbeträge von jeder Aufbesserung; auch der Fehlbetrag wird aus Betriebseinnahmen gedeckt. Ordnungsstrafen, Erlöse aus herrenlosen Gegenständen werden der Kasse überwiesen. Für Personen, die nach dem 35. Jahr beitreten, müssen die Beiträge von da an nachbezahlt werden. Der Anspruch auf P. beginnt nach 5 jähriger Dienstzeit mit 36% des Gehalts. Die P. steigt bis zum 17. Jahr um 1%, bis zum 25. um 11/2%, bis
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