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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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mit der Maßgabe gebildet, daß angefangene 10 km für voll gerechnet werden. Die Mindestfahrpreise betragen in I. Kl. 50, in II. 30 und in III. 20 h. Für eine größere Anzahl der vom Staate betriebenen österreichischen Lokalbahnen bestehen daneben besondere, meist kilometrische Personentarife, bei deren Mehrzahl ermäßigte Sätze für Rückfahrkarten vorgesehen sind, während der vorstehende Haupttarif der k. k. Staatsbahnen gleich dem deutschen Personentarif solche Ermäßigungen nicht kennt. Ein besonderer, dem Berliner Stadt- und Ringbahntarif vergleichbarer Tarif gilt auf der Wiener Stadt- und Verbindungsbahn, nämlich:


II. Kl.III. Kl.
an Werktagenbis 3 km15 h10 h
an Werktagenüber 3 km30 h20 h
an Sonntagen für alle Entfernungen30 h20 h

Besonders ausgebildet ist auf den k. k. Staatsbahnen die Einrichtung der Zeitkarten; es gibt dort:

a) Jahres- und Halbjahrskarten für einen oder mehrere zusammenhängende Direktionsbezirke (Mindestpreise für Jahreskarten 1180, 730, 450 K, für Halbjahrskarten 900, 560, 340 K);

b) Streckenkarten für 1 Jahr, 1/2 Jahr, 3 oder 1 Monat;

c) Abonnementkarten (s. d.), d. s. Karten, deren Inhaber bei Lösung einer Fahrkarte das Recht haben, diese zum halben tarifmäßigen Fahrpreis zu erwerben. Der Mindestpreis einer Abonnementkarte ist je nach der Klasse 385, 245 oder 140 K.

d) 15- und 30tägige Zeitkarten für bestimmte Ausflugsgebiete.

Ein besonderer Zeitkartentarif besteht auf der Wiener Stadt- und Verbindungsbahn, nämlich bis 3 km 7·50 oder 5 K, darüber hinaus 15 oder 10 K in der II. bzw. III. Klasse.

Von den sonstigen Ausnahmetarifen der k. k. Staatsbahnen seien erwähnt:

a) Der Tarif für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften. Die Ermäßigung, die dieser Tarif gewährt, ist verschieden je nach der Dauer der Reise, der Art ihrer Ausführung (in Sonderzügen oder fahrplanmäßigen Zügen) u. s. w. Bei Beförderung in Sonderzügen werden eine Mindesteinnahme von 5 K für 1 km und 50 km Mindestreiseentfernung verlangt; in den anderen Fällen ist der Tarif verschieden, je nachdem, ob mindestens 100 oder mindestens 30 Personen teilnehmen;

b) eine große Anzahl von Fahrpreisermäßigungen für soziale und volkswirtschaftliche Zwecke, z. B. für Arbeiter (Karten für einfache Fahrt und Arbeiterwochenkarten, halbe Fahrpreise für Arbeitergesellschaftsreisen und für Zwecke der Arbeitsvermittlung), ferner für Flößer, für Schüler (Schulbesuch und Schulausflüge), für Mitglieder der freiwilligen Rettungsabteilungen u. s. w.

Wegen der Fahrpreisermäßigung für Staatsbeamte, Lehrer u. s. w. (sog. Beamtenprivileg) s. unter "Fahrpreisermäßigungen".

Infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse dürfte bei den Staatsbahnen und bei einzelnen Privatbahnen eine Erhöhung der P. Platz greifen, für die bereits Studien eingeleitet worden sind.

Von den Privatbahnen hat deren größte, die Südbahngesellschaft, auf ihren österreichischen Strecken folgenden Normaltarif:



Auf ihren ungarischen und kroatischen Linien hat die Südbahn einen Tarif, der in seinem Aufbau mit dem Tarif der ungarischen Staatsbahnen (s. d.) übereinstimmt, in seinen Sätzen aber teilweise von ihm abweicht.

c) Ungarn. Auch die ungarischen Bahnen haben einen gemeinsamen Tarifteil I für den Personenverkehr. Bemerkenswert ist hieraus, daß im Gegensatz zu Österreich einheitliche Vorschriften über die Geltungsdauer der Fahrkarten fehlen. Gemeinsam sind allen Bahnen außer der wie in Deutschland und Österreich geregelten Fahrpreisvergünstigung für Kinder die Tarifbestimmungen über Sonderpersonen- und Salonwagen, Sonder-Wagenabteile, Krankenwagen und Sonderpersonenzüge für Einzelbesteller; aber auch hier wird mehrfach ergänzend auf die Teile II verwiesen, so daß die Tarifgleichheit der ungarischen nicht ganz so weit geht als die der österreichischen Bahnen.

Die Sondervorschriften der kgl. ungarischen Staatseisenbahnen sind in deren Lokaltarif, Teil II, enthalten. Der jetzige Tarif gilt seit dem 1. Juli 1912. Durch ihn ist der im Jahre 1889 eingeführte Zonentarif ersetzt worden, der seinerzeit großes Aufsehen erregt hat und eine höchst volkstümliche, in ganz Europa bekannte Einrichtung gewesen ist.

Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß der jetzige Tarif in mehrfacher Hinsicht auf dem alten Zonentarif aufgebaut ist, machen es notwendig, auch den letzteren hier kurz darzustellen.

Der alte Zonentarif unterschied einen Nahverkehr mit 2, seit 1896 mit 3 und einen Fernverkehr mit zuerst 14 und seit 1903 mit 16 Zonen. Die beiden Zonen des Nahverkehrs waren ursprünglich nach Stationen ohne Rücksicht auf die Entfernung festgesetzt; die erste umfaßte den Verkehr bis zur ersten, die zweite den Verkehr bis zur zweiten Nachbarstation einschließlich der darüber hinaus bis zur nächsten Station gelegenen Haltestellen. Später traten an ihre

mit der Maßgabe gebildet, daß angefangene 10 km für voll gerechnet werden. Die Mindestfahrpreise betragen in I. Kl. 50, in II. 30 und in III. 20 h. Für eine größere Anzahl der vom Staate betriebenen österreichischen Lokalbahnen bestehen daneben besondere, meist kilometrische Personentarife, bei deren Mehrzahl ermäßigte Sätze für Rückfahrkarten vorgesehen sind, während der vorstehende Haupttarif der k. k. Staatsbahnen gleich dem deutschen Personentarif solche Ermäßigungen nicht kennt. Ein besonderer, dem Berliner Stadt- und Ringbahntarif vergleichbarer Tarif gilt auf der Wiener Stadt- und Verbindungsbahn, nämlich:


II. Kl.III. Kl.
an Werktagenbis 3 km15 h10 h
an Werktagenüber 3 km30 h20 h
an Sonntagen für alle Entfernungen30 h20 h

Besonders ausgebildet ist auf den k. k. Staatsbahnen die Einrichtung der Zeitkarten; es gibt dort:

a) Jahres- und Halbjahrskarten für einen oder mehrere zusammenhängende Direktionsbezirke (Mindestpreise für Jahreskarten 1180, 730, 450 K, für Halbjahrskarten 900, 560, 340 K);

b) Streckenkarten für 1 Jahr, 1/2 Jahr, 3 oder 1 Monat;

c) Abonnementkarten (s. d.), d. s. Karten, deren Inhaber bei Lösung einer Fahrkarte das Recht haben, diese zum halben tarifmäßigen Fahrpreis zu erwerben. Der Mindestpreis einer Abonnementkarte ist je nach der Klasse 385, 245 oder 140 K.

d) 15- und 30tägige Zeitkarten für bestimmte Ausflugsgebiete.

Ein besonderer Zeitkartentarif besteht auf der Wiener Stadt- und Verbindungsbahn, nämlich bis 3 km 7·50 oder 5 K, darüber hinaus 15 oder 10 K in der II. bzw. III. Klasse.

Von den sonstigen Ausnahmetarifen der k. k. Staatsbahnen seien erwähnt:

a) Der Tarif für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften. Die Ermäßigung, die dieser Tarif gewährt, ist verschieden je nach der Dauer der Reise, der Art ihrer Ausführung (in Sonderzügen oder fahrplanmäßigen Zügen) u. s. w. Bei Beförderung in Sonderzügen werden eine Mindesteinnahme von 5 K für 1 km und 50 km Mindestreiseentfernung verlangt; in den anderen Fällen ist der Tarif verschieden, je nachdem, ob mindestens 100 oder mindestens 30 Personen teilnehmen;

b) eine große Anzahl von Fahrpreisermäßigungen für soziale und volkswirtschaftliche Zwecke, z. B. für Arbeiter (Karten für einfache Fahrt und Arbeiterwochenkarten, halbe Fahrpreise für Arbeitergesellschaftsreisen und für Zwecke der Arbeitsvermittlung), ferner für Flößer, für Schüler (Schulbesuch und Schulausflüge), für Mitglieder der freiwilligen Rettungsabteilungen u. s. w.

Wegen der Fahrpreisermäßigung für Staatsbeamte, Lehrer u. s. w. (sog. Beamtenprivileg) s. unter „Fahrpreisermäßigungen“.

Infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse dürfte bei den Staatsbahnen und bei einzelnen Privatbahnen eine Erhöhung der P. Platz greifen, für die bereits Studien eingeleitet worden sind.

Von den Privatbahnen hat deren größte, die Südbahngesellschaft, auf ihren österreichischen Strecken folgenden Normaltarif:



Auf ihren ungarischen und kroatischen Linien hat die Südbahn einen Tarif, der in seinem Aufbau mit dem Tarif der ungarischen Staatsbahnen (s. d.) übereinstimmt, in seinen Sätzen aber teilweise von ihm abweicht.

c) Ungarn. Auch die ungarischen Bahnen haben einen gemeinsamen Tarifteil I für den Personenverkehr. Bemerkenswert ist hieraus, daß im Gegensatz zu Österreich einheitliche Vorschriften über die Geltungsdauer der Fahrkarten fehlen. Gemeinsam sind allen Bahnen außer der wie in Deutschland und Österreich geregelten Fahrpreisvergünstigung für Kinder die Tarifbestimmungen über Sonderpersonen- und Salonwagen, Sonder-Wagenabteile, Krankenwagen und Sonderpersonenzüge für Einzelbesteller; aber auch hier wird mehrfach ergänzend auf die Teile II verwiesen, so daß die Tarifgleichheit der ungarischen nicht ganz so weit geht als die der österreichischen Bahnen.

Die Sondervorschriften der kgl. ungarischen Staatseisenbahnen sind in deren Lokaltarif, Teil II, enthalten. Der jetzige Tarif gilt seit dem 1. Juli 1912. Durch ihn ist der im Jahre 1889 eingeführte Zonentarif ersetzt worden, der seinerzeit großes Aufsehen erregt hat und eine höchst volkstümliche, in ganz Europa bekannte Einrichtung gewesen ist.

Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß der jetzige Tarif in mehrfacher Hinsicht auf dem alten Zonentarif aufgebaut ist, machen es notwendig, auch den letzteren hier kurz darzustellen.

Der alte Zonentarif unterschied einen Nahverkehr mit 2, seit 1896 mit 3 und einen Fernverkehr mit zuerst 14 und seit 1903 mit 16 Zonen. Die beiden Zonen des Nahverkehrs waren ursprünglich nach Stationen ohne Rücksicht auf die Entfernung festgesetzt; die erste umfaßte den Verkehr bis zur ersten, die zweite den Verkehr bis zur zweiten Nachbarstation einschließlich der darüber hinaus bis zur nächsten Station gelegenen Haltestellen. Später traten an ihre

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[489/0507] mit der Maßgabe gebildet, daß angefangene 10 km für voll gerechnet werden. Die Mindestfahrpreise betragen in I. Kl. 50, in II. 30 und in III. 20 h. Für eine größere Anzahl der vom Staate betriebenen österreichischen Lokalbahnen bestehen daneben besondere, meist kilometrische Personentarife, bei deren Mehrzahl ermäßigte Sätze für Rückfahrkarten vorgesehen sind, während der vorstehende Haupttarif der k. k. Staatsbahnen gleich dem deutschen Personentarif solche Ermäßigungen nicht kennt. Ein besonderer, dem Berliner Stadt- und Ringbahntarif vergleichbarer Tarif gilt auf der Wiener Stadt- und Verbindungsbahn, nämlich: II. Kl. III. Kl. an Werktagen bis 3 km 15 h 10 h an Werktagen über 3 km 30 h 20 h an Sonntagen für alle Entfernungen 30 h 20 h Besonders ausgebildet ist auf den k. k. Staatsbahnen die Einrichtung der Zeitkarten; es gibt dort: a) Jahres- und Halbjahrskarten für einen oder mehrere zusammenhängende Direktionsbezirke (Mindestpreise für Jahreskarten 1180, 730, 450 K, für Halbjahrskarten 900, 560, 340 K); b) Streckenkarten für 1 Jahr, 1/2 Jahr, 3 oder 1 Monat; c) Abonnementkarten (s. d.), d. s. Karten, deren Inhaber bei Lösung einer Fahrkarte das Recht haben, diese zum halben tarifmäßigen Fahrpreis zu erwerben. Der Mindestpreis einer Abonnementkarte ist je nach der Klasse 385, 245 oder 140 K. d) 15- und 30tägige Zeitkarten für bestimmte Ausflugsgebiete. Ein besonderer Zeitkartentarif besteht auf der Wiener Stadt- und Verbindungsbahn, nämlich bis 3 km 7·50 oder 5 K, darüber hinaus 15 oder 10 K in der II. bzw. III. Klasse. Von den sonstigen Ausnahmetarifen der k. k. Staatsbahnen seien erwähnt: a) Der Tarif für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften. Die Ermäßigung, die dieser Tarif gewährt, ist verschieden je nach der Dauer der Reise, der Art ihrer Ausführung (in Sonderzügen oder fahrplanmäßigen Zügen) u. s. w. Bei Beförderung in Sonderzügen werden eine Mindesteinnahme von 5 K für 1 km und 50 km Mindestreiseentfernung verlangt; in den anderen Fällen ist der Tarif verschieden, je nachdem, ob mindestens 100 oder mindestens 30 Personen teilnehmen; b) eine große Anzahl von Fahrpreisermäßigungen für soziale und volkswirtschaftliche Zwecke, z. B. für Arbeiter (Karten für einfache Fahrt und Arbeiterwochenkarten, halbe Fahrpreise für Arbeitergesellschaftsreisen und für Zwecke der Arbeitsvermittlung), ferner für Flößer, für Schüler (Schulbesuch und Schulausflüge), für Mitglieder der freiwilligen Rettungsabteilungen u. s. w. Wegen der Fahrpreisermäßigung für Staatsbeamte, Lehrer u. s. w. (sog. Beamtenprivileg) s. unter „Fahrpreisermäßigungen“. Infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse dürfte bei den Staatsbahnen und bei einzelnen Privatbahnen eine Erhöhung der P. Platz greifen, für die bereits Studien eingeleitet worden sind. Von den Privatbahnen hat deren größte, die Südbahngesellschaft, auf ihren österreichischen Strecken folgenden Normaltarif: Auf ihren ungarischen und kroatischen Linien hat die Südbahn einen Tarif, der in seinem Aufbau mit dem Tarif der ungarischen Staatsbahnen (s. d.) übereinstimmt, in seinen Sätzen aber teilweise von ihm abweicht. c) Ungarn. Auch die ungarischen Bahnen haben einen gemeinsamen Tarifteil I für den Personenverkehr. Bemerkenswert ist hieraus, daß im Gegensatz zu Österreich einheitliche Vorschriften über die Geltungsdauer der Fahrkarten fehlen. Gemeinsam sind allen Bahnen außer der wie in Deutschland und Österreich geregelten Fahrpreisvergünstigung für Kinder die Tarifbestimmungen über Sonderpersonen- und Salonwagen, Sonder-Wagenabteile, Krankenwagen und Sonderpersonenzüge für Einzelbesteller; aber auch hier wird mehrfach ergänzend auf die Teile II verwiesen, so daß die Tarifgleichheit der ungarischen nicht ganz so weit geht als die der österreichischen Bahnen. Die Sondervorschriften der kgl. ungarischen Staatseisenbahnen sind in deren Lokaltarif, Teil II, enthalten. Der jetzige Tarif gilt seit dem 1. Juli 1912. Durch ihn ist der im Jahre 1889 eingeführte Zonentarif ersetzt worden, der seinerzeit großes Aufsehen erregt hat und eine höchst volkstümliche, in ganz Europa bekannte Einrichtung gewesen ist. Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß der jetzige Tarif in mehrfacher Hinsicht auf dem alten Zonentarif aufgebaut ist, machen es notwendig, auch den letzteren hier kurz darzustellen. Der alte Zonentarif unterschied einen Nahverkehr mit 2, seit 1896 mit 3 und einen Fernverkehr mit zuerst 14 und seit 1903 mit 16 Zonen. Die beiden Zonen des Nahverkehrs waren ursprünglich nach Stationen ohne Rücksicht auf die Entfernung festgesetzt; die erste umfaßte den Verkehr bis zur ersten, die zweite den Verkehr bis zur zweiten Nachbarstation einschließlich der darüber hinaus bis zur nächsten Station gelegenen Haltestellen. Später traten an ihre

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/507>, abgerufen am 18.10.2024.