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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915.

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Das Anfangsignal ist auf wagerechter oder schwachfallender Strecke bei Hauptbahnen in einer Entfernung von mindestens 300 m, bei Nebenbahnen in einer solchen von mindestens 150 m vor dem Anfang des langsam zu befahrenden Gleisstückes auszustecken. In Gefällen von 1 : 200 und darüber ist die Entfernung größer zu wählen.

Nach der österreichischen Signalordnung bedeutet das unter den "Signalen der Streckenbediensteten" aufgeführte Signal 16 "Langsam", daß die Strecke höchstens mit der halben Geschwindigkeit befahren werden darf. Das Signal wird gegeben bei Tage durch ruhiges Halten der Signalfahne oder irgend eines anderen Gegenstandes mit schräg abwärts geneigtem Arm oder schräges Abwärtshalten beider Arme oder durch ruhiges Halten der Signalscheibe, die grüne Fläche dem Zuge entgegen oder durch Einstecken der Signalscheibe in das Bankett, die grüne Fläche dem Zuge entgegen, bei Dunkelheit durch grünes Licht der Signallaterne dem Zuge entgegen. Das Signal "Langsam" ist auf eine Entfernung von mindestens 400 m von der langsam zu befahrenden Stelle zu geben und soll vom Zuge aus womöglich auf eine Entfernung von 200 m wahrnehmbar sein.

Die belgischen Signalvorschriften sehen L. vor für den Fall des Fahrens auf falschem Gleise, bei schlechtem Zustand des Gleises und bei eingleisigen Strecken, auf denen in Zeitabstand gefahren wird, wenn ein Zug dem anderen zu schnell folgt. Das Signal wird am Tage durch eine weiße Fahne, bei Dunkelheit durch grünes Licht gegeben. Der Lokomotivführer, der ein solches L. bemerkt, muß sofort die Geschwindigkeit ermäßigen, darf aber, wenn nach Durchfahrt einer Strecke von einem Kilometer das Signal nicht wiederholt wird, die regelmäßige Geschwindigkeit wieder aufnehmen.

Auch der Code des signaux der französischen Eisenbahnen sieht unter den signaux de la voie das L. (Signal de ralentissement) vor, das anzeigt, daß die Geschwindigkeit für Personenzüge auf 30, für Güterzüge auf 15 km zu ermäßigen ist. Als L. gilt die entfaltete grüne Fahne und das grüne Licht.

L., die durch Flaggen oder Scheiben gegeben werden, finden sich in ähnlicher Weise bei fast allen Bahnen.

Die österreichischen Signalvorschriften weisen außerdem noch ein ständiges L. (Signal 24) auf der Strecke bei den feststehenden Signalen auf, das dazu dient, Bahnstellen zu bezeichnen, die dauernd langsam zu befahren sind. Es ist ein Signalmast, dessen Arm nach rechts in der Richtung der Fahrt unter einem Winkel von 45° schräg abwärts gerichtet ist; bei Dunkelheit zeigt die Laterne dem Zuge entgegen ein grünes Licht. Diese Maste werden 400 m vor der langsam zu befahren den Stelle aufgestellt. Auch die französischen Signalvorschriften führen das L. unter den festen Signalen (signaux fixes) ausdrücklich auf. Beim Flügelsignal (semaphore) bedeutet am Tage der abwärts geneigte Flügel, bei Dunkelheit grünes Licht "Langsam fahren". Außerdem gibt es noch ein Disque de ralentissement. Zeigt er dem Zuge entgegen bei Tage die grüne Scheibe und bei Nacht grünes Licht, so ist die Geschwindigkeit in derselben Weise zu ermäßigen als bei den oben erwähnten L. der Streckensignale.

Hoogen.


Langschwellen s. Oberbau.


Laternen s. Signallaternen.


Laternenaufzug (lamp hoist; appareil de levage de laterne; sollevamento del fanale), die am Signalmast angebrachte Vorrichtung zum Hochziehen und Herablassen der Signallaternen der Mastsignale. Die Laternen werden dabei meistens auf einen Laternenschlitten gesteckt, der durch ein auf eine Seiltrommel gewickeltes endloses Drahtseil mittels einer Kurbel auf und nieder bewegt wird. Die Laternen müssen sowohl während der Haltstellung als auch während der Fahrtstellung der Flügel herabgelassen oder hochgezogen werden können. Beim Herablassen während der Fahrtstellung eines Hauptsignals muß seine obere Laterne zwangsweise rot geblendet werden.

Hoogen.


Laufachse, Achse eines Laufräderpaares, s. Achsen und Laufräder.


Laufbretter (foot-boards, treads; marchepieds; marciapiedi), die an den Langseiten der Personenwagen und anderer Fahrzeuge angebrachten Gangbretter, die mittels schmiedeeiserner Stützen an den Langträgern der Wagenuntergestelle befestigt sind. Sie bestehen aus Tannen-, Lärchen- oder Eichenpfosten von 30-50 mm Stärke und 250-300 mm Breite.

Die L. ermöglichen es dem Zugbeamten, sich während der Fahrt an der Außenseite des fahrenden Zuges zu bewegen, und dienen gleichzeitig auch als Trittbretter zum Auf- bzw. zum Absteigen.

Wagen mit L. müssen auch stets mit entsprechenden Anhaltestangen versehen sein, damit die L. ohne Gefährdung der Zugbeamten benutzt werden können.

In Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich sind die Personenwagen nach dem Abteilsystem, sowie die Post und Gepäckwagen, die in Zügen mit derartigen Wagen verkehren,

Das Anfangsignal ist auf wagerechter oder schwachfallender Strecke bei Hauptbahnen in einer Entfernung von mindestens 300 m, bei Nebenbahnen in einer solchen von mindestens 150 m vor dem Anfang des langsam zu befahrenden Gleisstückes auszustecken. In Gefällen von 1 : 200 und darüber ist die Entfernung größer zu wählen.

Nach der österreichischen Signalordnung bedeutet das unter den „Signalen der Streckenbediensteten“ aufgeführte Signal 16 „Langsam“, daß die Strecke höchstens mit der halben Geschwindigkeit befahren werden darf. Das Signal wird gegeben bei Tage durch ruhiges Halten der Signalfahne oder irgend eines anderen Gegenstandes mit schräg abwärts geneigtem Arm oder schräges Abwärtshalten beider Arme oder durch ruhiges Halten der Signalscheibe, die grüne Fläche dem Zuge entgegen oder durch Einstecken der Signalscheibe in das Bankett, die grüne Fläche dem Zuge entgegen, bei Dunkelheit durch grünes Licht der Signallaterne dem Zuge entgegen. Das Signal „Langsam“ ist auf eine Entfernung von mindestens 400 m von der langsam zu befahrenden Stelle zu geben und soll vom Zuge aus womöglich auf eine Entfernung von 200 m wahrnehmbar sein.

Die belgischen Signalvorschriften sehen L. vor für den Fall des Fahrens auf falschem Gleise, bei schlechtem Zustand des Gleises und bei eingleisigen Strecken, auf denen in Zeitabstand gefahren wird, wenn ein Zug dem anderen zu schnell folgt. Das Signal wird am Tage durch eine weiße Fahne, bei Dunkelheit durch grünes Licht gegeben. Der Lokomotivführer, der ein solches L. bemerkt, muß sofort die Geschwindigkeit ermäßigen, darf aber, wenn nach Durchfahrt einer Strecke von einem Kilometer das Signal nicht wiederholt wird, die regelmäßige Geschwindigkeit wieder aufnehmen.

Auch der Code des signaux der französischen Eisenbahnen sieht unter den signaux de la voie das L. (Signal de ralentissement) vor, das anzeigt, daß die Geschwindigkeit für Personenzüge auf 30, für Güterzüge auf 15 km zu ermäßigen ist. Als L. gilt die entfaltete grüne Fahne und das grüne Licht.

L., die durch Flaggen oder Scheiben gegeben werden, finden sich in ähnlicher Weise bei fast allen Bahnen.

Die österreichischen Signalvorschriften weisen außerdem noch ein ständiges L. (Signal 24) auf der Strecke bei den feststehenden Signalen auf, das dazu dient, Bahnstellen zu bezeichnen, die dauernd langsam zu befahren sind. Es ist ein Signalmast, dessen Arm nach rechts in der Richtung der Fahrt unter einem Winkel von 45° schräg abwärts gerichtet ist; bei Dunkelheit zeigt die Laterne dem Zuge entgegen ein grünes Licht. Diese Maste werden 400 m vor der langsam zu befahren den Stelle aufgestellt. Auch die französischen Signalvorschriften führen das L. unter den festen Signalen (signaux fixes) ausdrücklich auf. Beim Flügelsignal (sémaphore) bedeutet am Tage der abwärts geneigte Flügel, bei Dunkelheit grünes Licht „Langsam fahren“. Außerdem gibt es noch ein Disque de ralentissement. Zeigt er dem Zuge entgegen bei Tage die grüne Scheibe und bei Nacht grünes Licht, so ist die Geschwindigkeit in derselben Weise zu ermäßigen als bei den oben erwähnten L. der Streckensignale.

Hoogen.


Langschwellen s. Oberbau.


Laternen s. Signallaternen.


Laternenaufzug (lamp hoist; appareil de levage de laterne; sollevamento del fanale), die am Signalmast angebrachte Vorrichtung zum Hochziehen und Herablassen der Signallaternen der Mastsignale. Die Laternen werden dabei meistens auf einen Laternenschlitten gesteckt, der durch ein auf eine Seiltrommel gewickeltes endloses Drahtseil mittels einer Kurbel auf und nieder bewegt wird. Die Laternen müssen sowohl während der Haltstellung als auch während der Fahrtstellung der Flügel herabgelassen oder hochgezogen werden können. Beim Herablassen während der Fahrtstellung eines Hauptsignals muß seine obere Laterne zwangsweise rot geblendet werden.

Hoogen.


Laufachse, Achse eines Laufräderpaares, s. Achsen und Laufräder.


Laufbretter (foot-boards, treads; marchepieds; marciapiedi), die an den Langseiten der Personenwagen und anderer Fahrzeuge angebrachten Gangbretter, die mittels schmiedeeiserner Stützen an den Langträgern der Wagenuntergestelle befestigt sind. Sie bestehen aus Tannen-, Lärchen- oder Eichenpfosten von 30–50 mm Stärke und 250–300 mm Breite.

Die L. ermöglichen es dem Zugbeamten, sich während der Fahrt an der Außenseite des fahrenden Zuges zu bewegen, und dienen gleichzeitig auch als Trittbretter zum Auf- bzw. zum Absteigen.

Wagen mit L. müssen auch stets mit entsprechenden Anhaltestangen versehen sein, damit die L. ohne Gefährdung der Zugbeamten benutzt werden können.

In Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich sind die Personenwagen nach dem Abteilsystem, sowie die Post und Gepäckwagen, die in Zügen mit derartigen Wagen verkehren,

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[70/0078] Das Anfangsignal ist auf wagerechter oder schwachfallender Strecke bei Hauptbahnen in einer Entfernung von mindestens 300 m, bei Nebenbahnen in einer solchen von mindestens 150 m vor dem Anfang des langsam zu befahrenden Gleisstückes auszustecken. In Gefällen von 1 : 200 und darüber ist die Entfernung größer zu wählen. Nach der österreichischen Signalordnung bedeutet das unter den „Signalen der Streckenbediensteten“ aufgeführte Signal 16 „Langsam“, daß die Strecke höchstens mit der halben Geschwindigkeit befahren werden darf. Das Signal wird gegeben bei Tage durch ruhiges Halten der Signalfahne oder irgend eines anderen Gegenstandes mit schräg abwärts geneigtem Arm oder schräges Abwärtshalten beider Arme oder durch ruhiges Halten der Signalscheibe, die grüne Fläche dem Zuge entgegen oder durch Einstecken der Signalscheibe in das Bankett, die grüne Fläche dem Zuge entgegen, bei Dunkelheit durch grünes Licht der Signallaterne dem Zuge entgegen. Das Signal „Langsam“ ist auf eine Entfernung von mindestens 400 m von der langsam zu befahrenden Stelle zu geben und soll vom Zuge aus womöglich auf eine Entfernung von 200 m wahrnehmbar sein. Die belgischen Signalvorschriften sehen L. vor für den Fall des Fahrens auf falschem Gleise, bei schlechtem Zustand des Gleises und bei eingleisigen Strecken, auf denen in Zeitabstand gefahren wird, wenn ein Zug dem anderen zu schnell folgt. Das Signal wird am Tage durch eine weiße Fahne, bei Dunkelheit durch grünes Licht gegeben. Der Lokomotivführer, der ein solches L. bemerkt, muß sofort die Geschwindigkeit ermäßigen, darf aber, wenn nach Durchfahrt einer Strecke von einem Kilometer das Signal nicht wiederholt wird, die regelmäßige Geschwindigkeit wieder aufnehmen. Auch der Code des signaux der französischen Eisenbahnen sieht unter den signaux de la voie das L. (Signal de ralentissement) vor, das anzeigt, daß die Geschwindigkeit für Personenzüge auf 30, für Güterzüge auf 15 km zu ermäßigen ist. Als L. gilt die entfaltete grüne Fahne und das grüne Licht. L., die durch Flaggen oder Scheiben gegeben werden, finden sich in ähnlicher Weise bei fast allen Bahnen. Die österreichischen Signalvorschriften weisen außerdem noch ein ständiges L. (Signal 24) auf der Strecke bei den feststehenden Signalen auf, das dazu dient, Bahnstellen zu bezeichnen, die dauernd langsam zu befahren sind. Es ist ein Signalmast, dessen Arm nach rechts in der Richtung der Fahrt unter einem Winkel von 45° schräg abwärts gerichtet ist; bei Dunkelheit zeigt die Laterne dem Zuge entgegen ein grünes Licht. Diese Maste werden 400 m vor der langsam zu befahren den Stelle aufgestellt. Auch die französischen Signalvorschriften führen das L. unter den festen Signalen (signaux fixes) ausdrücklich auf. Beim Flügelsignal (sémaphore) bedeutet am Tage der abwärts geneigte Flügel, bei Dunkelheit grünes Licht „Langsam fahren“. Außerdem gibt es noch ein Disque de ralentissement. Zeigt er dem Zuge entgegen bei Tage die grüne Scheibe und bei Nacht grünes Licht, so ist die Geschwindigkeit in derselben Weise zu ermäßigen als bei den oben erwähnten L. der Streckensignale. Hoogen. Langschwellen s. Oberbau. Laternen s. Signallaternen. Laternenaufzug (lamp hoist; appareil de levage de laterne; sollevamento del fanale), die am Signalmast angebrachte Vorrichtung zum Hochziehen und Herablassen der Signallaternen der Mastsignale. Die Laternen werden dabei meistens auf einen Laternenschlitten gesteckt, der durch ein auf eine Seiltrommel gewickeltes endloses Drahtseil mittels einer Kurbel auf und nieder bewegt wird. Die Laternen müssen sowohl während der Haltstellung als auch während der Fahrtstellung der Flügel herabgelassen oder hochgezogen werden können. Beim Herablassen während der Fahrtstellung eines Hauptsignals muß seine obere Laterne zwangsweise rot geblendet werden. Hoogen. Laufachse, Achse eines Laufräderpaares, s. Achsen und Laufräder. Laufbretter (foot-boards, treads; marchepieds; marciapiedi), die an den Langseiten der Personenwagen und anderer Fahrzeuge angebrachten Gangbretter, die mittels schmiedeeiserner Stützen an den Langträgern der Wagenuntergestelle befestigt sind. Sie bestehen aus Tannen-, Lärchen- oder Eichenpfosten von 30–50 mm Stärke und 250–300 mm Breite. Die L. ermöglichen es dem Zugbeamten, sich während der Fahrt an der Außenseite des fahrenden Zuges zu bewegen, und dienen gleichzeitig auch als Trittbretter zum Auf- bzw. zum Absteigen. Wagen mit L. müssen auch stets mit entsprechenden Anhaltestangen versehen sein, damit die L. ohne Gefährdung der Zugbeamten benutzt werden können. In Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich sind die Personenwagen nach dem Abteilsystem, sowie die Post und Gepäckwagen, die in Zügen mit derartigen Wagen verkehren,

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 7. Berlin, Wien, 1915, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen07_1915/78>, abgerufen am 04.12.2024.