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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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unter neuen Verschluß zu setzen und auf der Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein) den vorgeschriebenen Vermerk zu machen.

Verbleibt der Wagen auf derselben Bahn, so wird die Prüfung des Inhalts in der Bestimmungsstation vorgenommen; geht er auf eine andere Bahn über, so hat die Prüfung in der Übergangsstation stattzufinden.

Finden sich bei der Prüfung in der Übergangsstation keine Mängel, so ist von dem prüfenden Beamten auf die Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein), die den Vermerk über die Verschlußverletzung enthält, die entsprechende Feststellung zu setzen.

Alsdann ist der Wagen neu zu plombieren.

Ergeben sich dagegen Mängel, so ist nach den Vorschriften betreffend das Ermittlungsverfahren bei Beschädigungen, Abgängen und Überschüssen vorzugehen.

Wird bei Feststellung einer Verschlußverletzung vermutet, daß eine Beraubung des Wageninhalts stattgefunden hat, so ist die Prüfung der Ladung sofort oder, wenn nicht ausführbar, in der nächsten geeigneten Station vorzunehmen.

Wird eine Verschlußverletzung erst in der Bestimmungsstation entdeckt oder erregt dort der Zustand des Verschlusses, sonst Verdacht, so hat die Abfertigungsstelle bei Übernahme des Zuges ebenso wie in Unterwegsstationen zu verfahren. Der übernehmende Beamte hat dem Vorstand der Abfertigungsstelle schleunigst Anzeige zu machen und bis zur Prüfung des Wageninhalts die Überwachung des Wagens zu veranlassen. Die Prüfung selbst ist zu beschleunigen und, wenn möglich, in Gegenwart des Packmeisters vorzunehmen.

Ist mit dem durch die Eisenbahn angelegten Verschluß auch ein Zoll- oder Steuerverschluß verletzt, so ist nach den für diesen Fall erlassenen besonderen Bestimmungen zu verfahren.

Unmittelbar vor Beginn der Entladung eines unter Plombenverschluß übernommenen, von der Eisenbahn unter ihrer Aufsicht zu entladenden Wagens muß der hierzu bestimmte Beamte die Beschaffenheit des Verschlusses feststellen. Erst nachdem dies geschehen, sind sämtliche Plomben vom Wagen abzunehmen, was nur durch eine einfache Durchschneidung der Schnur in der Mitte der Schlinge geschehen darf.

Ergibt die bei der Entladung oder sonst stattfindende Prüfung Mängel, so ist nach der Vorschrift betreffend das Ermittlungsverfahren vorzugehen.

Wagen, die nicht von der Eisenbahn oder unter deren Aufsicht entladen werden müssen, werden lediglich hinsichtlich der Plomben geprüft und, wenn diese unverletzt sind, den Empfängern zur Verfügung gestellt und nur dann unter Mitwirkung der Eisenbahn und geeignetenfalls urkundlicher Feststellung eines Mangels entladen, wenn vor der Entladung eine Verschlußverletzung wahrgenommen worden ist.

Die von den Wagen abgenommenen Plomben werden sorgfältig gesammelt.

Bei Stückgutwagen sehen manche Bahnen von der P. so lange ab, als derselbe Packmeister (Güterschaffner) die Aus- und Zuladungen leitet.

Das Verschließen der Wagen mit Bahnschlössern ist (nach den österreichischen Vorschriften nur im internationalen Verkehr, im internen Verkehr nur über besondere Bewilligung) statthaft, auch wenn Schlüssel nicht beigegeben werden, hingegen dürfen Parteischlösser ohne Beigabe von Schlüsseln nicht verwendet werden.

In den Niederlanden werden die gedeckt gebauten sowie die offenen, mit einer Decke versehenen Wagen plombiert, falls die darin verladenen Güter von einer Station befördert und für eine Station bestimmt sind und die Wagen unterwegs, d. h. zwischen Versand- und Bestimmungsstation nicht geöffnet werden für das Ein- oder Ausladen von Gütern.

Stückgut-Kurswagen müssen nach Beladung durch die letzte Ladestation gleichfalls an beiden Seiten plombiert werden.

In der Schweiz müssen alle Wagen, die mit Gütern von und nach der nämlichen Station entweder mindestens mit 50% der Tragfähigkeit des Wagens oder dem Raum nach vollbeladen sind oder deren Ladung als Wagenladung behandelt ist, unmittelbar nach vollendeter Verladung von der Absendestation bzw. Umladestation mit Plomben verschlossen werden.

Ausgenommen von der P. sind die mit Zollplomben versehenen Wagen. Ferner von den offenen Wagen diejenigen, deren Ladung nicht durch eine Decke geschützt ist oder die minderwertige Güter, wie Heu, Stroh u. s. w. enthalten.

Im innerschweizerischen Verkehr sind seit 1909 von der P. jene gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausgenommen, die mit Holz, Steinen, Eisen, Kalk, Sand, Zement u. s. w. beladen sind.

In Frankreich schreiben die Dienstvorschriften für den inneren Verkehr die P. ganzer Wagenladungen vor, die seitens des Bahnpersonals verladen werden; die Plombe hat den Namen der Abgangsstation zu tragen.

In Italien werden alle geschlossenen und mit Decken versehenen, mit Waren beladenen Wagen plombiert. Auch die Wagen für Tiertransporte, denen keine Begleiter beigegeben sind, müssen an den Türen plombiert werden.

Bei den englischen Bahnen findet eine P. der Wagen nicht statt.


Plombierzange s. Plombierung.


Pneumatische Bahnen s. Druckluftbahnen.


Pneumatische Gründung s. Gründung.


Pneumatischer Blockapparat s. Blockeinrichtung.


Politische Begehung s. Begehung.


Polizeipflöcke s. Merkzeichen.


Polizeiprobe s. Probefahrten.


Pontzen Ernst, hervorragender Eisenbahntechniker, geboren 1838 in Budapest, gestorben 1913 in Paris, studierte in Wien und Paris, trat 1860 in den Dienst der österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft, 1864 in den der österreichischen Südbahn, von der er mit der Leitung des Baues der venezianischen Linien und später des Triester Hafens betraut wurde. Er machte 1876 eine größere Studienreise nach Amerika und ließ sich sodann dauernd in Paris nieder. Hier fand er in technisch-wissenschaftlichen Vereinen ein reiches Feld der Betätigung. Seine ausgezeichneten Erfahrungen wurden bei zahlreichen technischen Untersuchungen, so u. a. bei der Ausarbeitung des Lötschbergbahnentwurfs zu Rate gezogen. Er veröffentlichte u. a. mit Lavoinne: Les chemins de fer en Amerique (Wien 1877), mit De Preandeau: Procedes generaux de construction et travaux d'art (Paris 1891), ferner: Vorschläge zur Förderung des Eisenbahnbaues (Wien 1874).


Pool (Topf, Gefäß, Einsatz beim Hasardspiel) ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika

unter neuen Verschluß zu setzen und auf der Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein) den vorgeschriebenen Vermerk zu machen.

Verbleibt der Wagen auf derselben Bahn, so wird die Prüfung des Inhalts in der Bestimmungsstation vorgenommen; geht er auf eine andere Bahn über, so hat die Prüfung in der Übergangsstation stattzufinden.

Finden sich bei der Prüfung in der Übergangsstation keine Mängel, so ist von dem prüfenden Beamten auf die Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein), die den Vermerk über die Verschlußverletzung enthält, die entsprechende Feststellung zu setzen.

Alsdann ist der Wagen neu zu plombieren.

Ergeben sich dagegen Mängel, so ist nach den Vorschriften betreffend das Ermittlungsverfahren bei Beschädigungen, Abgängen und Überschüssen vorzugehen.

Wird bei Feststellung einer Verschlußverletzung vermutet, daß eine Beraubung des Wageninhalts stattgefunden hat, so ist die Prüfung der Ladung sofort oder, wenn nicht ausführbar, in der nächsten geeigneten Station vorzunehmen.

Wird eine Verschlußverletzung erst in der Bestimmungsstation entdeckt oder erregt dort der Zustand des Verschlusses, sonst Verdacht, so hat die Abfertigungsstelle bei Übernahme des Zuges ebenso wie in Unterwegsstationen zu verfahren. Der übernehmende Beamte hat dem Vorstand der Abfertigungsstelle schleunigst Anzeige zu machen und bis zur Prüfung des Wageninhalts die Überwachung des Wagens zu veranlassen. Die Prüfung selbst ist zu beschleunigen und, wenn möglich, in Gegenwart des Packmeisters vorzunehmen.

Ist mit dem durch die Eisenbahn angelegten Verschluß auch ein Zoll- oder Steuerverschluß verletzt, so ist nach den für diesen Fall erlassenen besonderen Bestimmungen zu verfahren.

Unmittelbar vor Beginn der Entladung eines unter Plombenverschluß übernommenen, von der Eisenbahn unter ihrer Aufsicht zu entladenden Wagens muß der hierzu bestimmte Beamte die Beschaffenheit des Verschlusses feststellen. Erst nachdem dies geschehen, sind sämtliche Plomben vom Wagen abzunehmen, was nur durch eine einfache Durchschneidung der Schnur in der Mitte der Schlinge geschehen darf.

Ergibt die bei der Entladung oder sonst stattfindende Prüfung Mängel, so ist nach der Vorschrift betreffend das Ermittlungsverfahren vorzugehen.

Wagen, die nicht von der Eisenbahn oder unter deren Aufsicht entladen werden müssen, werden lediglich hinsichtlich der Plomben geprüft und, wenn diese unverletzt sind, den Empfängern zur Verfügung gestellt und nur dann unter Mitwirkung der Eisenbahn und geeignetenfalls urkundlicher Feststellung eines Mangels entladen, wenn vor der Entladung eine Verschlußverletzung wahrgenommen worden ist.

Die von den Wagen abgenommenen Plomben werden sorgfältig gesammelt.

Bei Stückgutwagen sehen manche Bahnen von der P. so lange ab, als derselbe Packmeister (Güterschaffner) die Aus- und Zuladungen leitet.

Das Verschließen der Wagen mit Bahnschlössern ist (nach den österreichischen Vorschriften nur im internationalen Verkehr, im internen Verkehr nur über besondere Bewilligung) statthaft, auch wenn Schlüssel nicht beigegeben werden, hingegen dürfen Parteischlösser ohne Beigabe von Schlüsseln nicht verwendet werden.

In den Niederlanden werden die gedeckt gebauten sowie die offenen, mit einer Decke versehenen Wagen plombiert, falls die darin verladenen Güter von einer Station befördert und für eine Station bestimmt sind und die Wagen unterwegs, d. h. zwischen Versand- und Bestimmungsstation nicht geöffnet werden für das Ein- oder Ausladen von Gütern.

Stückgut-Kurswagen müssen nach Beladung durch die letzte Ladestation gleichfalls an beiden Seiten plombiert werden.

In der Schweiz müssen alle Wagen, die mit Gütern von und nach der nämlichen Station entweder mindestens mit 50% der Tragfähigkeit des Wagens oder dem Raum nach vollbeladen sind oder deren Ladung als Wagenladung behandelt ist, unmittelbar nach vollendeter Verladung von der Absendestation bzw. Umladestation mit Plomben verschlossen werden.

Ausgenommen von der P. sind die mit Zollplomben versehenen Wagen. Ferner von den offenen Wagen diejenigen, deren Ladung nicht durch eine Decke geschützt ist oder die minderwertige Güter, wie Heu, Stroh u. s. w. enthalten.

Im innerschweizerischen Verkehr sind seit 1909 von der P. jene gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausgenommen, die mit Holz, Steinen, Eisen, Kalk, Sand, Zement u. s. w. beladen sind.

In Frankreich schreiben die Dienstvorschriften für den inneren Verkehr die P. ganzer Wagenladungen vor, die seitens des Bahnpersonals verladen werden; die Plombe hat den Namen der Abgangsstation zu tragen.

In Italien werden alle geschlossenen und mit Decken versehenen, mit Waren beladenen Wagen plombiert. Auch die Wagen für Tiertransporte, denen keine Begleiter beigegeben sind, müssen an den Türen plombiert werden.

Bei den englischen Bahnen findet eine P. der Wagen nicht statt.


Plombierzange s. Plombierung.


Pneumatische Bahnen s. Druckluftbahnen.


Pneumatische Gründung s. Gründung.


Pneumatischer Blockapparat s. Blockeinrichtung.


Politische Begehung s. Begehung.


Polizeipflöcke s. Merkzeichen.


Polizeiprobe s. Probefahrten.


Pontzen Ernst, hervorragender Eisenbahntechniker, geboren 1838 in Budapest, gestorben 1913 in Paris, studierte in Wien und Paris, trat 1860 in den Dienst der österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft, 1864 in den der österreichischen Südbahn, von der er mit der Leitung des Baues der venezianischen Linien und später des Triester Hafens betraut wurde. Er machte 1876 eine größere Studienreise nach Amerika und ließ sich sodann dauernd in Paris nieder. Hier fand er in technisch-wissenschaftlichen Vereinen ein reiches Feld der Betätigung. Seine ausgezeichneten Erfahrungen wurden bei zahlreichen technischen Untersuchungen, so u. a. bei der Ausarbeitung des Lötschbergbahnentwurfs zu Rate gezogen. Er veröffentlichte u. a. mit Lavoinne: Les chemins de fer en Amérique (Wien 1877), mit De Préandeau: Procédés généraux de construction et travaux d'art (Paris 1891), ferner: Vorschläge zur Förderung des Eisenbahnbaues (Wien 1874).


Pool (Topf, Gefäß, Einsatz beim Hasardspiel) ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika

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[88/0100] unter neuen Verschluß zu setzen und auf der Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein) den vorgeschriebenen Vermerk zu machen. Verbleibt der Wagen auf derselben Bahn, so wird die Prüfung des Inhalts in der Bestimmungsstation vorgenommen; geht er auf eine andere Bahn über, so hat die Prüfung in der Übergangsstation stattzufinden. Finden sich bei der Prüfung in der Übergangsstation keine Mängel, so ist von dem prüfenden Beamten auf die Frachtkarte (Wagen- oder Verladeschein), die den Vermerk über die Verschlußverletzung enthält, die entsprechende Feststellung zu setzen. Alsdann ist der Wagen neu zu plombieren. Ergeben sich dagegen Mängel, so ist nach den Vorschriften betreffend das Ermittlungsverfahren bei Beschädigungen, Abgängen und Überschüssen vorzugehen. Wird bei Feststellung einer Verschlußverletzung vermutet, daß eine Beraubung des Wageninhalts stattgefunden hat, so ist die Prüfung der Ladung sofort oder, wenn nicht ausführbar, in der nächsten geeigneten Station vorzunehmen. Wird eine Verschlußverletzung erst in der Bestimmungsstation entdeckt oder erregt dort der Zustand des Verschlusses, sonst Verdacht, so hat die Abfertigungsstelle bei Übernahme des Zuges ebenso wie in Unterwegsstationen zu verfahren. Der übernehmende Beamte hat dem Vorstand der Abfertigungsstelle schleunigst Anzeige zu machen und bis zur Prüfung des Wageninhalts die Überwachung des Wagens zu veranlassen. Die Prüfung selbst ist zu beschleunigen und, wenn möglich, in Gegenwart des Packmeisters vorzunehmen. Ist mit dem durch die Eisenbahn angelegten Verschluß auch ein Zoll- oder Steuerverschluß verletzt, so ist nach den für diesen Fall erlassenen besonderen Bestimmungen zu verfahren. Unmittelbar vor Beginn der Entladung eines unter Plombenverschluß übernommenen, von der Eisenbahn unter ihrer Aufsicht zu entladenden Wagens muß der hierzu bestimmte Beamte die Beschaffenheit des Verschlusses feststellen. Erst nachdem dies geschehen, sind sämtliche Plomben vom Wagen abzunehmen, was nur durch eine einfache Durchschneidung der Schnur in der Mitte der Schlinge geschehen darf. Ergibt die bei der Entladung oder sonst stattfindende Prüfung Mängel, so ist nach der Vorschrift betreffend das Ermittlungsverfahren vorzugehen. Wagen, die nicht von der Eisenbahn oder unter deren Aufsicht entladen werden müssen, werden lediglich hinsichtlich der Plomben geprüft und, wenn diese unverletzt sind, den Empfängern zur Verfügung gestellt und nur dann unter Mitwirkung der Eisenbahn und geeignetenfalls urkundlicher Feststellung eines Mangels entladen, wenn vor der Entladung eine Verschlußverletzung wahrgenommen worden ist. Die von den Wagen abgenommenen Plomben werden sorgfältig gesammelt. Bei Stückgutwagen sehen manche Bahnen von der P. so lange ab, als derselbe Packmeister (Güterschaffner) die Aus- und Zuladungen leitet. Das Verschließen der Wagen mit Bahnschlössern ist (nach den österreichischen Vorschriften nur im internationalen Verkehr, im internen Verkehr nur über besondere Bewilligung) statthaft, auch wenn Schlüssel nicht beigegeben werden, hingegen dürfen Parteischlösser ohne Beigabe von Schlüsseln nicht verwendet werden. In den Niederlanden werden die gedeckt gebauten sowie die offenen, mit einer Decke versehenen Wagen plombiert, falls die darin verladenen Güter von einer Station befördert und für eine Station bestimmt sind und die Wagen unterwegs, d. h. zwischen Versand- und Bestimmungsstation nicht geöffnet werden für das Ein- oder Ausladen von Gütern. Stückgut-Kurswagen müssen nach Beladung durch die letzte Ladestation gleichfalls an beiden Seiten plombiert werden. In der Schweiz müssen alle Wagen, die mit Gütern von und nach der nämlichen Station entweder mindestens mit 50% der Tragfähigkeit des Wagens oder dem Raum nach vollbeladen sind oder deren Ladung als Wagenladung behandelt ist, unmittelbar nach vollendeter Verladung von der Absendestation bzw. Umladestation mit Plomben verschlossen werden. Ausgenommen von der P. sind die mit Zollplomben versehenen Wagen. Ferner von den offenen Wagen diejenigen, deren Ladung nicht durch eine Decke geschützt ist oder die minderwertige Güter, wie Heu, Stroh u. s. w. enthalten. Im innerschweizerischen Verkehr sind seit 1909 von der P. jene gedeckten oder mit Decken versehenen Wagen ausgenommen, die mit Holz, Steinen, Eisen, Kalk, Sand, Zement u. s. w. beladen sind. In Frankreich schreiben die Dienstvorschriften für den inneren Verkehr die P. ganzer Wagenladungen vor, die seitens des Bahnpersonals verladen werden; die Plombe hat den Namen der Abgangsstation zu tragen. In Italien werden alle geschlossenen und mit Decken versehenen, mit Waren beladenen Wagen plombiert. Auch die Wagen für Tiertransporte, denen keine Begleiter beigegeben sind, müssen an den Türen plombiert werden. Bei den englischen Bahnen findet eine P. der Wagen nicht statt. Plombierzange s. Plombierung. Pneumatische Bahnen s. Druckluftbahnen. Pneumatische Gründung s. Gründung. Pneumatischer Blockapparat s. Blockeinrichtung. Politische Begehung s. Begehung. Polizeipflöcke s. Merkzeichen. Polizeiprobe s. Probefahrten. Pontzen Ernst, hervorragender Eisenbahntechniker, geboren 1838 in Budapest, gestorben 1913 in Paris, studierte in Wien und Paris, trat 1860 in den Dienst der österreichisch-ungarischen Staatseisenbahngesellschaft, 1864 in den der österreichischen Südbahn, von der er mit der Leitung des Baues der venezianischen Linien und später des Triester Hafens betraut wurde. Er machte 1876 eine größere Studienreise nach Amerika und ließ sich sodann dauernd in Paris nieder. Hier fand er in technisch-wissenschaftlichen Vereinen ein reiches Feld der Betätigung. Seine ausgezeichneten Erfahrungen wurden bei zahlreichen technischen Untersuchungen, so u. a. bei der Ausarbeitung des Lötschbergbahnentwurfs zu Rate gezogen. Er veröffentlichte u. a. mit Lavoinne: Les chemins de fer en Amérique (Wien 1877), mit De Préandeau: Procédés généraux de construction et travaux d'art (Paris 1891), ferner: Vorschläge zur Förderung des Eisenbahnbaues (Wien 1874). Pool (Topf, Gefäß, Einsatz beim Hasardspiel) ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/100>, abgerufen am 27.11.2024.