Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.So verwendet die spanische Nordbahn 2% ihrer Reineinnahme derart, daß 95% dieses Betrags an das berechtigte Personal nach Verhältnis seiner Gehaltsbezüge verteilt, die übrigen 5% zu Gratifikationen für die Entdeckung von Schäden an der Bahn, von Diebstählen und Betrügereien zur Verfügung gestellt werden. Auch die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn bewilligt ihrem Personal alljährlich einen bestimmten Anteil am Reinerträgnis. Bei den badischen Staatseisenbahnen hat in den Jahren 1882-1889 eine Gewinnbeteiligung bestanden, indem vom Reinüberschuß bestimmte, mit der Höhe der Verzinsung des Anlagekapitals steigende Prozente an das Personal mit nicht mehr als 2900 M. Höchstbesoldung verteilt wurden (Ztg. d. VDEV. 1907, S. 202). Eine unmittelbarere Wechselbeziehung zwischen Gewinnbeteiligung und Leistung besteht bei den von vielen Aktiengesellschaften an die Oberbeamten bezahlten Tantiemen aus dem Reingewinn. b) Eine von der Dienstleistung des einzelnen abhängige Gewinnbeteiligung besteht bei den ungarischen Staatsbahnen im Stationsdienst. Die Leistungen werden auf Grund von Einheitssätzen bewertet. Das Ergebnis dieser Bewertung ist das Guthaben, die Summe der wirklichen Ausgaben der Station die Belastung. Von dem Unterschied werden an das Personal 50% als P. nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Eine Gewinnbeteiligung des gesamten Personals war bei den dänischen Staatsbahnen mit Ges. vom 15. Mai 1903 eingeführt worden. Wenn der Überschuß mehr als 2% des Anlagekapitals beträgt, hatte das fest angestellte Personal außer dem Gehalt eine Tantieme zu erhalten, die aus dem 2% des Anlagekapitals übersteigenden Betriebsüberschuß nach bestimmten Sätzen berechnet wurde und 0·6% des Anlagekapitals nicht übersteigen konnte. Die Tantiemen wurden in 12.000 gleiche Teile zerlegt, von denen jede der 19 Personalgruppen eine bestimmte Anzahl erhielt. Damit wurde, da die Teile um so kleiner ausfallen müssen, je größer die Anzahl des Personals der Gruppe ist, jeder einzelne Angestellte an sparsamer Personalzuteilung interessiert. Mit Ges. vom 27. Mai 1908 wurde eine allgemeine Gehaltsaufbesserung eingeführt und hierbei die Gewinnbeteiligung auf die höheren Beamten beschränkt. Mit Ges. vom 10. Mai 1915 wurde deren Gewinnbeteiligung gleichfalls beseitigt. Die Aufhebung der Gewinnbeteiligung geschah aus allgemeinen Erwägungen, nicht etwa wegen eines Mißerfolges des Systems. Eine das gesamte Personal umfassende Gewinnbeteiligung ist bei den italienischen Staatsbahnen durch Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. April 1911 (Text in deutscher Übersetzung Arch. f. Ebw. 1911, S. 1317; Denkschrift zum Gesetzentwurf, ebenda, S. 629, 634) eingeführt worden. Das Personal wird nach Dienstzweigen und örtlichen Bezirken in Gruppen geteilt; für jede Gruppe wird alljährlich nach dem Rechnungsabschluß der ihr zuzurechnende Anteil an den Ersparnissen auf Grund des Personalausgabenkoeffizienten des Doppeljahres 1907-1909 besonders ermittelt. Den einzelnen Gruppen werden 30-90, durchschnittlich 60% der von ihnen gemachten Ersparnisse zugewiesen. Bei der Verteilung innerhalb der Gruppe scheiden diejenigen Beamten aus, die am wenigsten zu den Ersparnissen beigetragen haben. Unter den Bedachten werden diejenigen bevorzugt, die sich um die Erzielung von Ersparnissen am meisten verdient gemacht haben. Der Maßstab wird in der Weise gewonnen, daß nach einer besonderen Anweisung von jedem Vorgesetzten für seine Untergebenen Verdienstpunkte nach ihrem Interesse an der Einschränkung des Personalaufwandes in besonderen Führungslisten festgestellt werden. Auf Grund dieser Verdienstpunkte erfolgt die Verteilung, wobei an den Zuwendungen wenigstens 50 und höchstens 75% der Angestellten der Gruppe teilnehmen sollen. Für 1912/13 wurde zum erstenmal ein Gewinnanteil an das Personal verteilt. Berechnungen der von jeder Gruppe erzielten Ersparnisse waren im ersten Jahr noch nicht möglich. 76% aller Angestellten erhielten einen Gewinnanteil auf Grund ihrer Verdienstpunkte. An der Gewinnbeteiligung nach Art. 3 des Gesetzes nehmen die höheren Beamten nicht teil. Für sie wird nach Art. 4 eine Summe von jährlich 5%0 des Betriebsüberschusses bereitgestellt, aus der ihnen nach Maßgabe ihrer Verdienste um die Regelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs Zuwendungen gemacht werden. III. Gratifikationen, Ehrengaben (rewards; gratifications; gratificazioni). Sie kommen als Belohnungen für langjährige Dienstzeit bei den meisten Verwaltungen vor, so bei den preußischen und sächsischen Staatseisenbahnen nach der Lohnordnung für Arbeiter mit 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45-, 50jähriger Dienstzeit in Höhe von 20, 50, 60, 80, 100, 200, 300 M., bei den bayerischen Staatseisenbahnen für Arbeiter mit 25-, 40- und 50jähriger Dienstzeit 50, 100 und 150 M., bei den dänischen Staatsbahnen bei gleichen Dienstzeiten 50, 100 und 200 K, bei den österreichischen Staatsbahnen bei 25jähriger Dienstzeit 200 K. Als allgemeine Belohnungen für gute Dienstleistung werden sie bei den französischen Staatsbahnen gewährt, indem Beamte, "die besonders zum guten Verlauf des Dienstes beigetragen haben", als gratification a titre de prime de gestion ou d'economie am Jahresschluß den halben bis 2fachen Monatsbezug erhalten, der jedoch bei einer mehr als 40tägigen Dienstunterbrechung gekürzt wird und bei 90tägiger Dienstunterbrechung vollständig entfällt. Hierher gehört auch die bei vielen Verwaltungen (holländische Eisenbahn, spanische Nordbahn für die in die Gewinnbeteiligung nicht einbezogenen Gruppen) bestehende Übung, dem Personal bei Wohlverhalten am Jahresschluß einen Monatsbezug oder einen Teil eines solchen oder sonstige sog. "Bilanzremunerationen" (z. B. Aussig-Teplitzer Eisenbahn) zu gewähren. IV. Remunerationen, auch außerordentliche P. genannt, im Gegensatz zu den unter II behandelten "ordentlichen P." (preußische Finanzordnung, Teil XII, S. 105, Belohnungen, recompenses; remunerazioni), sind fast bei allen Verwaltungen üblich für verhütete Unfälle und hervorragende Leistungen im Betrieb, Entdeckung und Unterdrückung von Wald- und anderen Bränden, Rettung von Personen, Anzeige der Urheber von Bahnfreveln, Dieben u. s. w., für außergewöhnliche Anstrengung, insbesondere bei starkem Verkehr, bei Betriebsunfällen und Verkehrsstörungen, für die Erzielung von Ersparnissen zu gunsten der Verwaltung, für besondere So verwendet die spanische Nordbahn 2% ihrer Reineinnahme derart, daß 95% dieses Betrags an das berechtigte Personal nach Verhältnis seiner Gehaltsbezüge verteilt, die übrigen 5% zu Gratifikationen für die Entdeckung von Schäden an der Bahn, von Diebstählen und Betrügereien zur Verfügung gestellt werden. Auch die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn bewilligt ihrem Personal alljährlich einen bestimmten Anteil am Reinerträgnis. Bei den badischen Staatseisenbahnen hat in den Jahren 1882–1889 eine Gewinnbeteiligung bestanden, indem vom Reinüberschuß bestimmte, mit der Höhe der Verzinsung des Anlagekapitals steigende Prozente an das Personal mit nicht mehr als 2900 M. Höchstbesoldung verteilt wurden (Ztg. d. VDEV. 1907, S. 202). Eine unmittelbarere Wechselbeziehung zwischen Gewinnbeteiligung und Leistung besteht bei den von vielen Aktiengesellschaften an die Oberbeamten bezahlten Tantiemen aus dem Reingewinn. β) Eine von der Dienstleistung des einzelnen abhängige Gewinnbeteiligung besteht bei den ungarischen Staatsbahnen im Stationsdienst. Die Leistungen werden auf Grund von Einheitssätzen bewertet. Das Ergebnis dieser Bewertung ist das Guthaben, die Summe der wirklichen Ausgaben der Station die Belastung. Von dem Unterschied werden an das Personal 50% als P. nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Eine Gewinnbeteiligung des gesamten Personals war bei den dänischen Staatsbahnen mit Ges. vom 15. Mai 1903 eingeführt worden. Wenn der Überschuß mehr als 2% des Anlagekapitals beträgt, hatte das fest angestellte Personal außer dem Gehalt eine Tantieme zu erhalten, die aus dem 2% des Anlagekapitals übersteigenden Betriebsüberschuß nach bestimmten Sätzen berechnet wurde und 0·6% des Anlagekapitals nicht übersteigen konnte. Die Tantiemen wurden in 12.000 gleiche Teile zerlegt, von denen jede der 19 Personalgruppen eine bestimmte Anzahl erhielt. Damit wurde, da die Teile um so kleiner ausfallen müssen, je größer die Anzahl des Personals der Gruppe ist, jeder einzelne Angestellte an sparsamer Personalzuteilung interessiert. Mit Ges. vom 27. Mai 1908 wurde eine allgemeine Gehaltsaufbesserung eingeführt und hierbei die Gewinnbeteiligung auf die höheren Beamten beschränkt. Mit Ges. vom 10. Mai 1915 wurde deren Gewinnbeteiligung gleichfalls beseitigt. Die Aufhebung der Gewinnbeteiligung geschah aus allgemeinen Erwägungen, nicht etwa wegen eines Mißerfolges des Systems. Eine das gesamte Personal umfassende Gewinnbeteiligung ist bei den italienischen Staatsbahnen durch Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. April 1911 (Text in deutscher Übersetzung Arch. f. Ebw. 1911, S. 1317; Denkschrift zum Gesetzentwurf, ebenda, S. 629, 634) eingeführt worden. Das Personal wird nach Dienstzweigen und örtlichen Bezirken in Gruppen geteilt; für jede Gruppe wird alljährlich nach dem Rechnungsabschluß der ihr zuzurechnende Anteil an den Ersparnissen auf Grund des Personalausgabenkoeffizienten des Doppeljahres 1907–1909 besonders ermittelt. Den einzelnen Gruppen werden 30–90, durchschnittlich 60% der von ihnen gemachten Ersparnisse zugewiesen. Bei der Verteilung innerhalb der Gruppe scheiden diejenigen Beamten aus, die am wenigsten zu den Ersparnissen beigetragen haben. Unter den Bedachten werden diejenigen bevorzugt, die sich um die Erzielung von Ersparnissen am meisten verdient gemacht haben. Der Maßstab wird in der Weise gewonnen, daß nach einer besonderen Anweisung von jedem Vorgesetzten für seine Untergebenen Verdienstpunkte nach ihrem Interesse an der Einschränkung des Personalaufwandes in besonderen Führungslisten festgestellt werden. Auf Grund dieser Verdienstpunkte erfolgt die Verteilung, wobei an den Zuwendungen wenigstens 50 und höchstens 75% der Angestellten der Gruppe teilnehmen sollen. Für 1912/13 wurde zum erstenmal ein Gewinnanteil an das Personal verteilt. Berechnungen der von jeder Gruppe erzielten Ersparnisse waren im ersten Jahr noch nicht möglich. 76% aller Angestellten erhielten einen Gewinnanteil auf Grund ihrer Verdienstpunkte. An der Gewinnbeteiligung nach Art. 3 des Gesetzes nehmen die höheren Beamten nicht teil. Für sie wird nach Art. 4 eine Summe von jährlich 5‰ des Betriebsüberschusses bereitgestellt, aus der ihnen nach Maßgabe ihrer Verdienste um die Regelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs Zuwendungen gemacht werden. III. Gratifikationen, Ehrengaben (rewards; gratifications; gratificazioni). Sie kommen als Belohnungen für langjährige Dienstzeit bei den meisten Verwaltungen vor, so bei den preußischen und sächsischen Staatseisenbahnen nach der Lohnordnung für Arbeiter mit 20–, 25–, 30–, 35–, 40–, 45–, 50jähriger Dienstzeit in Höhe von 20, 50, 60, 80, 100, 200, 300 M., bei den bayerischen Staatseisenbahnen für Arbeiter mit 25–, 40- und 50jähriger Dienstzeit 50, 100 und 150 M., bei den dänischen Staatsbahnen bei gleichen Dienstzeiten 50, 100 und 200 K, bei den österreichischen Staatsbahnen bei 25jähriger Dienstzeit 200 K. Als allgemeine Belohnungen für gute Dienstleistung werden sie bei den französischen Staatsbahnen gewährt, indem Beamte, „die besonders zum guten Verlauf des Dienstes beigetragen haben“, als gratification à titre de prime de gestion ou d'économie am Jahresschluß den halben bis 2fachen Monatsbezug erhalten, der jedoch bei einer mehr als 40tägigen Dienstunterbrechung gekürzt wird und bei 90tägiger Dienstunterbrechung vollständig entfällt. Hierher gehört auch die bei vielen Verwaltungen (holländische Eisenbahn, spanische Nordbahn für die in die Gewinnbeteiligung nicht einbezogenen Gruppen) bestehende Übung, dem Personal bei Wohlverhalten am Jahresschluß einen Monatsbezug oder einen Teil eines solchen oder sonstige sog. „Bilanzremunerationen“ (z. B. Aussig-Teplitzer Eisenbahn) zu gewähren. IV. Remunerationen, auch außerordentliche P. genannt, im Gegensatz zu den unter II behandelten „ordentlichen P.“ (preußische Finanzordnung, Teil XII, S. 105, Belohnungen, récompenses; remunerazioni), sind fast bei allen Verwaltungen üblich für verhütete Unfälle und hervorragende Leistungen im Betrieb, Entdeckung und Unterdrückung von Wald- und anderen Bränden, Rettung von Personen, Anzeige der Urheber von Bahnfreveln, Dieben u. s. w., für außergewöhnliche Anstrengung, insbesondere bei starkem Verkehr, bei Betriebsunfällen und Verkehrsstörungen, für die Erzielung von Ersparnissen zu gunsten der Verwaltung, für besondere <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p> <pb facs="#f0124" n="111"/> </p><lb/> <p>So verwendet die <hi rendition="#g">spanische Nordbahn</hi> 2<hi rendition="#i">%</hi> ihrer Reineinnahme derart, daß 95<hi rendition="#i">%</hi> dieses Betrags an das berechtigte Personal nach Verhältnis seiner Gehaltsbezüge verteilt, die übrigen 5<hi rendition="#i">%</hi> zu Gratifikationen für die Entdeckung von Schäden an der Bahn, von Diebstählen und Betrügereien zur Verfügung gestellt werden. 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Der Maßstab wird in der Weise gewonnen, daß nach einer besonderen Anweisung von jedem Vorgesetzten für seine Untergebenen Verdienstpunkte nach ihrem Interesse an der Einschränkung des Personalaufwandes in besonderen Führungslisten festgestellt werden. Auf Grund dieser Verdienstpunkte erfolgt die Verteilung, wobei an den Zuwendungen wenigstens 50 und höchstens 75<hi rendition="#i">%</hi> der Angestellten der Gruppe teilnehmen sollen. Für 1912/13 wurde zum erstenmal ein Gewinnanteil an das Personal verteilt. Berechnungen der von jeder Gruppe erzielten Ersparnisse waren im ersten Jahr noch nicht möglich. 76<hi rendition="#i">%</hi> aller Angestellten erhielten einen Gewinnanteil auf Grund ihrer Verdienstpunkte. An der Gewinnbeteiligung nach Art. 3 des Gesetzes nehmen die höheren Beamten nicht teil. 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So verwendet die spanische Nordbahn 2% ihrer Reineinnahme derart, daß 95% dieses Betrags an das berechtigte Personal nach Verhältnis seiner Gehaltsbezüge verteilt, die übrigen 5% zu Gratifikationen für die Entdeckung von Schäden an der Bahn, von Diebstählen und Betrügereien zur Verfügung gestellt werden. Auch die Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn bewilligt ihrem Personal alljährlich einen bestimmten Anteil am Reinerträgnis. Bei den badischen Staatseisenbahnen hat in den Jahren 1882–1889 eine Gewinnbeteiligung bestanden, indem vom Reinüberschuß bestimmte, mit der Höhe der Verzinsung des Anlagekapitals steigende Prozente an das Personal mit nicht mehr als 2900 M. Höchstbesoldung verteilt wurden (Ztg. d. VDEV. 1907, S. 202). Eine unmittelbarere Wechselbeziehung zwischen Gewinnbeteiligung und Leistung besteht bei den von vielen Aktiengesellschaften an die Oberbeamten bezahlten Tantiemen aus dem Reingewinn.
β) Eine von der Dienstleistung des einzelnen abhängige Gewinnbeteiligung besteht bei den ungarischen Staatsbahnen im Stationsdienst.
Die Leistungen werden auf Grund von Einheitssätzen bewertet. Das Ergebnis dieser Bewertung ist das Guthaben, die Summe der wirklichen Ausgaben der Station die Belastung. Von dem Unterschied werden an das Personal 50% als P. nach einem bestimmten Schlüssel verteilt.
Eine Gewinnbeteiligung des gesamten Personals war bei den dänischen Staatsbahnen mit Ges. vom 15. Mai 1903 eingeführt worden. Wenn der Überschuß mehr als 2% des Anlagekapitals beträgt, hatte das fest angestellte Personal außer dem Gehalt eine Tantieme zu erhalten, die aus dem 2% des Anlagekapitals übersteigenden Betriebsüberschuß nach bestimmten Sätzen berechnet wurde und 0·6% des Anlagekapitals nicht übersteigen konnte. Die Tantiemen wurden in 12.000 gleiche Teile zerlegt, von denen jede der 19 Personalgruppen eine bestimmte Anzahl erhielt. Damit wurde, da die Teile um so kleiner ausfallen müssen, je größer die Anzahl des Personals der Gruppe ist, jeder einzelne Angestellte an sparsamer Personalzuteilung interessiert. Mit Ges. vom 27. Mai 1908 wurde eine allgemeine Gehaltsaufbesserung eingeführt und hierbei die Gewinnbeteiligung auf die höheren Beamten beschränkt. Mit Ges. vom 10. Mai 1915 wurde deren Gewinnbeteiligung gleichfalls beseitigt. Die Aufhebung der Gewinnbeteiligung geschah aus allgemeinen Erwägungen, nicht etwa wegen eines Mißerfolges des Systems.
Eine das gesamte Personal umfassende Gewinnbeteiligung ist bei den italienischen Staatsbahnen durch Art. 3 und 4 des Gesetzes vom 13. April 1911 (Text in deutscher Übersetzung Arch. f. Ebw. 1911, S. 1317; Denkschrift zum Gesetzentwurf, ebenda, S. 629, 634) eingeführt worden.
Das Personal wird nach Dienstzweigen und örtlichen Bezirken in Gruppen geteilt; für jede Gruppe wird alljährlich nach dem Rechnungsabschluß der ihr zuzurechnende Anteil an den Ersparnissen auf Grund des Personalausgabenkoeffizienten des Doppeljahres 1907–1909 besonders ermittelt. Den einzelnen Gruppen werden 30–90, durchschnittlich 60% der von ihnen gemachten Ersparnisse zugewiesen. Bei der Verteilung innerhalb der Gruppe scheiden diejenigen Beamten aus, die am wenigsten zu den Ersparnissen beigetragen haben. Unter den Bedachten werden diejenigen bevorzugt, die sich um die Erzielung von Ersparnissen am meisten verdient gemacht haben. Der Maßstab wird in der Weise gewonnen, daß nach einer besonderen Anweisung von jedem Vorgesetzten für seine Untergebenen Verdienstpunkte nach ihrem Interesse an der Einschränkung des Personalaufwandes in besonderen Führungslisten festgestellt werden. Auf Grund dieser Verdienstpunkte erfolgt die Verteilung, wobei an den Zuwendungen wenigstens 50 und höchstens 75% der Angestellten der Gruppe teilnehmen sollen. Für 1912/13 wurde zum erstenmal ein Gewinnanteil an das Personal verteilt. Berechnungen der von jeder Gruppe erzielten Ersparnisse waren im ersten Jahr noch nicht möglich. 76% aller Angestellten erhielten einen Gewinnanteil auf Grund ihrer Verdienstpunkte. An der Gewinnbeteiligung nach Art. 3 des Gesetzes nehmen die höheren Beamten nicht teil. Für sie wird nach Art. 4 eine Summe von jährlich 5‰ des Betriebsüberschusses bereitgestellt, aus der ihnen nach Maßgabe ihrer Verdienste um die Regelmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs Zuwendungen gemacht werden.
III. Gratifikationen, Ehrengaben (rewards; gratifications; gratificazioni). Sie kommen als Belohnungen für langjährige Dienstzeit bei den meisten Verwaltungen vor,
so bei den preußischen und sächsischen Staatseisenbahnen nach der Lohnordnung für Arbeiter mit 20–, 25–, 30–, 35–, 40–, 45–, 50jähriger Dienstzeit in Höhe von 20, 50, 60, 80, 100, 200, 300 M., bei den bayerischen Staatseisenbahnen für Arbeiter mit 25–, 40- und 50jähriger Dienstzeit 50, 100 und 150 M., bei den dänischen Staatsbahnen bei gleichen Dienstzeiten 50, 100 und 200 K, bei den österreichischen Staatsbahnen bei 25jähriger Dienstzeit 200 K.
Als allgemeine Belohnungen für gute Dienstleistung werden sie bei den französischen Staatsbahnen gewährt, indem Beamte, „die besonders zum guten Verlauf des Dienstes beigetragen haben“, als gratification à titre de prime de gestion ou d'économie am Jahresschluß den halben bis 2fachen Monatsbezug erhalten, der jedoch bei einer mehr als 40tägigen Dienstunterbrechung gekürzt wird und bei 90tägiger Dienstunterbrechung vollständig entfällt.
Hierher gehört auch die bei vielen Verwaltungen (holländische Eisenbahn, spanische Nordbahn für die in die Gewinnbeteiligung nicht einbezogenen Gruppen) bestehende Übung, dem Personal bei Wohlverhalten am Jahresschluß einen Monatsbezug oder einen Teil eines solchen oder sonstige sog. „Bilanzremunerationen“ (z. B. Aussig-Teplitzer Eisenbahn) zu gewähren.
IV. Remunerationen, auch außerordentliche P. genannt, im Gegensatz zu den unter II behandelten „ordentlichen P.“ (preußische Finanzordnung, Teil XII, S. 105, Belohnungen, récompenses; remunerazioni), sind fast bei allen Verwaltungen üblich
für verhütete Unfälle und hervorragende Leistungen im Betrieb, Entdeckung und Unterdrückung von Wald- und anderen Bränden, Rettung von Personen, Anzeige der Urheber von Bahnfreveln, Dieben u. s. w., für außergewöhnliche Anstrengung, insbesondere bei starkem Verkehr, bei Betriebsunfällen und Verkehrsstörungen, für die Erzielung von Ersparnissen zu gunsten der Verwaltung, für besondere
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