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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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durch Ges. vom 11. März 1870 und 22. November 1909 auf Waldeck ausgedehnt ist. Für Hohenzollern und für Lauenburg gelten besondere Bestimmungen. Auch die Gesetze über das Pfandrecht u. s. w. vom 19. August 1895 (GS. S. 499) mit den Änderungen durch Ges. vom 11. Juni 1902 (GS. S. 215) sind ausschließlich preußische.

Über die hessische Gesetzgebung u. s. w. s. Bd. VI, S. 187 ff. (Hessische Eisenbahnen).

2. Organisation. Diese beruht auf den Allerhöchsten Erlässen vom 15. Dezember 1894 (GS. S. 1895, S. 11), vom 23. Dezember 1901 (GS. S. 130) und vom 25. März 1907 (GS. S. 81). Die frühere Organisation vom 24. November 1879 war alsbald nach dem Erwerb der ersten größeren Netze von Privatbahnen eingeführt und hatte sich für die Zeit der allmählichen Durchführung des Staatsbahnsystems durchweg bewährt. Insbesondere erleichterte das Bestehen der Eisenbahnbetriebsämter neben und unter den Direktionen die Einfügung der neu erworbenen Privatbahnen in das Staatseisenbahnnetz. Als gegen Mitte der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts das Staatsbahnnetz in sich abgeschlossen war, wurde durch die Neuordnung eine straffere Zentralisation herbeigeführt, die gleichzeitig eine wesentliche Vereinfachung des Geschäftsgangs und eine Verbesserung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungen zur Folge hatte. Die Verwaltung erfolgt unter der obersten Leitung des Ministers für öffentliche Arbeiten. Unter ihm stehen die kgl. Eisenbahndirektionen, deren Zahl, unter Aufhebung der (75) Eisenbahnbetriebsämter von 11 auf 20 erhöht wurde und denen nach Bildung der preußisch - hessischen Eisenbahngemeinschaft als 21. die Direktion Mainz hinzutrat. Die stetig wachsenden Aufgaben der Eisenbahnverwaltung machten es nach Verlauf eines Jahrzehntes nötig, sie von allen Geschäften zu entlasten, die nicht unmittelbar mit der Bezirksverwaltung zusammenhingen. Zur Erledigung dieser Geschäfte wurde mit dem 1. April 1907 das kgl. Eisenbahnzentralamt in Berlin errichtet, das den Eisenbahndirektionen gleichgeordnet ist und die Geschäfte zu erledigen hat, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisenbahndirektionsbezirke geboten ist (vgl. Bd. IV, S. 152/153).

Dem Minister für öffentliche Arbeiten, der auch die allgemeine Bauverwaltung leitet, ist die einheitliche Regelung des Eisenbahnwesens innerhalb des gesamten Bereiches der Staatseisenbahnen vorbehalten. Für das Eisenbahnwesen sind ihm ein Unterstaatssekretär und 5 Abteilungen unterstellt: 1. Bauabteilung, 2. Verkehrsabteilung, 3. Verwaltungsabteilung, 4. Finanzabteilung, 5. maschinentechnische Abteilung. An der Spitze einer jeden Abteilung steht ein Ministerialdirektor, dem eine Anzahl von vortragenden Räten und Hilfsarbeitern beigegeben ist. Für die Wahrnehmung der Bureaugeschäfte bestehen das Zentralbureau und eine Anzahl weiterer mit mittleren Beamten besetzter Bureaus.

Der Minister erläßt einheitliche Geschäfts- und Dienstanweisungen, einheitliche Vorschriften für die Ordnung der Rechts- und Dienstverhältnisse der Arbeiter, für das Kassen- und Rechnungswesen und die einzelnen Dienstzweige im Betrieb und im Bau der Staatseisenbahnen. Er entscheidet über Beschwerden gegen das Zentralamt und die Eisenbahndirektionen, ihm sind für die Betriebsverwaltung, die Neubauverwaltung und die Behandlung der Personalien wesentliche Rechte vorbehalten, durch die eine einheitliche Handhabung des gesamten Eisenbahnwesens sichergestellt werden soll. (Das einzelne ergibt sich aus den §§ 2-5 der Verwaltungsordnung, die in der jetzt geltenden Fassung abgedruckt ist in der GS. 1907, S. 82 ff.)

Die kgl. Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten, den mit der ständischen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern (Oberregierungs- und Oberbauräten) und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Dezernenten) und Hilfsarbeiter. Ihnen obliegt mit den den Provinzialbehörden zugewiesenen Rechten und Pflichten die Verwaltung aller zu ihrem Bezirk gehörigen, im Betrieb oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken. Sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen der Eisenbahnämter. Für die Erledigung von Beschwerden der Beamten gegen Verfügungen, die die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamter oder eine höhere Geldstrafe zum Gegenstand haben, bilden die Mitglieder des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen ein Kollegium, dessen Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden (Verwaltungsordnung §§ 7-9). Für die Bearbeitung der Geschäfte besteht eine Anzahl von Bureaus, für die äußere Kontrolle sind Betriebskontrollöre angestellt.

Den (früher Inspektionen, seit dem Allerhöchsten Erlaß vom 23. November 1910 Ämter genannten Behörden) Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs- und Werkstättenämtern sowie den für Neubauausführung nach Bedarf eingesetzten Bauabteilungen obliegt die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen der Eisenbahndirektionen (Verwaltungsordnung: §§ 10-15).

Zur beirätlichen Mitwirkung in Verkehrs-, insbesondere Tarifangelegenheiten sind auf Grund des Ges. vom 1. Juni 1882 (GS. S. 313) und des Art. 18 des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hessen vom 21. Juni 1896 (s. o.) ein Landeseisenbahnrat und Bezirkseisenbahnräte eingesetzt worden. Bezirkseisenbahnräte bestehen in Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Cöln, Erfurt, Frankfurt (Main), Hannover und Magdeburg. (Über ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse vgl. Bd. II, S. 109 ff.)

In den nachfolgenden Übersichten sind die zahlenmäßigen Angaben über die Staatseisenbahnverwaltungsbehörden, ihren Umfang einschließlich der im Bau befindlichen Strecken, die Anschlußbahnen, die Ämter, die Anzahl der Stationen und ihrer selbständigen Abfertigungsstellen, und der Personalbedarf für das Etatsjahr 1914, ferner die Verteilung der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Preußens auf die Provinzen und außerpreußischen Staatsgebiete zusammengestellt und die hauptsächlichsten Angaben über die unter Staatsaufsicht stehenden Privatbahnen beigefügt.

durch Ges. vom 11. März 1870 und 22. November 1909 auf Waldeck ausgedehnt ist. Für Hohenzollern und für Lauenburg gelten besondere Bestimmungen. Auch die Gesetze über das Pfandrecht u. s. w. vom 19. August 1895 (GS. S. 499) mit den Änderungen durch Ges. vom 11. Juni 1902 (GS. S. 215) sind ausschließlich preußische.

Über die hessische Gesetzgebung u. s. w. s. Bd. VI, S. 187 ff. (Hessische Eisenbahnen).

2. Organisation. Diese beruht auf den Allerhöchsten Erlässen vom 15. Dezember 1894 (GS. S. 1895, S. 11), vom 23. Dezember 1901 (GS. S. 130) und vom 25. März 1907 (GS. S. 81). Die frühere Organisation vom 24. November 1879 war alsbald nach dem Erwerb der ersten größeren Netze von Privatbahnen eingeführt und hatte sich für die Zeit der allmählichen Durchführung des Staatsbahnsystems durchweg bewährt. Insbesondere erleichterte das Bestehen der Eisenbahnbetriebsämter neben und unter den Direktionen die Einfügung der neu erworbenen Privatbahnen in das Staatseisenbahnnetz. Als gegen Mitte der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts das Staatsbahnnetz in sich abgeschlossen war, wurde durch die Neuordnung eine straffere Zentralisation herbeigeführt, die gleichzeitig eine wesentliche Vereinfachung des Geschäftsgangs und eine Verbesserung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungen zur Folge hatte. Die Verwaltung erfolgt unter der obersten Leitung des Ministers für öffentliche Arbeiten. Unter ihm stehen die kgl. Eisenbahndirektionen, deren Zahl, unter Aufhebung der (75) Eisenbahnbetriebsämter von 11 auf 20 erhöht wurde und denen nach Bildung der preußisch – hessischen Eisenbahngemeinschaft als 21. die Direktion Mainz hinzutrat. Die stetig wachsenden Aufgaben der Eisenbahnverwaltung machten es nach Verlauf eines Jahrzehntes nötig, sie von allen Geschäften zu entlasten, die nicht unmittelbar mit der Bezirksverwaltung zusammenhingen. Zur Erledigung dieser Geschäfte wurde mit dem 1. April 1907 das kgl. Eisenbahnzentralamt in Berlin errichtet, das den Eisenbahndirektionen gleichgeordnet ist und die Geschäfte zu erledigen hat, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisenbahndirektionsbezirke geboten ist (vgl. Bd. IV, S. 152/153).

Dem Minister für öffentliche Arbeiten, der auch die allgemeine Bauverwaltung leitet, ist die einheitliche Regelung des Eisenbahnwesens innerhalb des gesamten Bereiches der Staatseisenbahnen vorbehalten. Für das Eisenbahnwesen sind ihm ein Unterstaatssekretär und 5 Abteilungen unterstellt: 1. Bauabteilung, 2. Verkehrsabteilung, 3. Verwaltungsabteilung, 4. Finanzabteilung, 5. maschinentechnische Abteilung. An der Spitze einer jeden Abteilung steht ein Ministerialdirektor, dem eine Anzahl von vortragenden Räten und Hilfsarbeitern beigegeben ist. Für die Wahrnehmung der Bureaugeschäfte bestehen das Zentralbureau und eine Anzahl weiterer mit mittleren Beamten besetzter Bureaus.

Der Minister erläßt einheitliche Geschäfts- und Dienstanweisungen, einheitliche Vorschriften für die Ordnung der Rechts- und Dienstverhältnisse der Arbeiter, für das Kassen- und Rechnungswesen und die einzelnen Dienstzweige im Betrieb und im Bau der Staatseisenbahnen. Er entscheidet über Beschwerden gegen das Zentralamt und die Eisenbahndirektionen, ihm sind für die Betriebsverwaltung, die Neubauverwaltung und die Behandlung der Personalien wesentliche Rechte vorbehalten, durch die eine einheitliche Handhabung des gesamten Eisenbahnwesens sichergestellt werden soll. (Das einzelne ergibt sich aus den §§ 2–5 der Verwaltungsordnung, die in der jetzt geltenden Fassung abgedruckt ist in der GS. 1907, S. 82 ff.)

Die kgl. Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten, den mit der ständischen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern (Oberregierungs- und Oberbauräten) und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Dezernenten) und Hilfsarbeiter. Ihnen obliegt mit den den Provinzialbehörden zugewiesenen Rechten und Pflichten die Verwaltung aller zu ihrem Bezirk gehörigen, im Betrieb oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken. Sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen der Eisenbahnämter. Für die Erledigung von Beschwerden der Beamten gegen Verfügungen, die die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamter oder eine höhere Geldstrafe zum Gegenstand haben, bilden die Mitglieder des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen ein Kollegium, dessen Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden (Verwaltungsordnung §§ 7–9). Für die Bearbeitung der Geschäfte besteht eine Anzahl von Bureaus, für die äußere Kontrolle sind Betriebskontrollöre angestellt.

Den (früher Inspektionen, seit dem Allerhöchsten Erlaß vom 23. November 1910 Ämter genannten Behörden) Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs- und Werkstättenämtern sowie den für Neubauausführung nach Bedarf eingesetzten Bauabteilungen obliegt die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen der Eisenbahndirektionen (Verwaltungsordnung: §§ 10–15).

Zur beirätlichen Mitwirkung in Verkehrs-, insbesondere Tarifangelegenheiten sind auf Grund des Ges. vom 1. Juni 1882 (GS. S. 313) und des Art. 18 des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hessen vom 21. Juni 1896 (s. o.) ein Landeseisenbahnrat und Bezirkseisenbahnräte eingesetzt worden. Bezirkseisenbahnräte bestehen in Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Cöln, Erfurt, Frankfurt (Main), Hannover und Magdeburg. (Über ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse vgl. Bd. II, S. 109 ff.)

In den nachfolgenden Übersichten sind die zahlenmäßigen Angaben über die Staatseisenbahnverwaltungsbehörden, ihren Umfang einschließlich der im Bau befindlichen Strecken, die Anschlußbahnen, die Ämter, die Anzahl der Stationen und ihrer selbständigen Abfertigungsstellen, und der Personalbedarf für das Etatsjahr 1914, ferner die Verteilung der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Preußens auf die Provinzen und außerpreußischen Staatsgebiete zusammengestellt und die hauptsächlichsten Angaben über die unter Staatsaufsicht stehenden Privatbahnen beigefügt.

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[130/0144] durch Ges. vom 11. März 1870 und 22. November 1909 auf Waldeck ausgedehnt ist. Für Hohenzollern und für Lauenburg gelten besondere Bestimmungen. Auch die Gesetze über das Pfandrecht u. s. w. vom 19. August 1895 (GS. S. 499) mit den Änderungen durch Ges. vom 11. Juni 1902 (GS. S. 215) sind ausschließlich preußische. Über die hessische Gesetzgebung u. s. w. s. Bd. VI, S. 187 ff. (Hessische Eisenbahnen). 2. Organisation. Diese beruht auf den Allerhöchsten Erlässen vom 15. Dezember 1894 (GS. S. 1895, S. 11), vom 23. Dezember 1901 (GS. S. 130) und vom 25. März 1907 (GS. S. 81). Die frühere Organisation vom 24. November 1879 war alsbald nach dem Erwerb der ersten größeren Netze von Privatbahnen eingeführt und hatte sich für die Zeit der allmählichen Durchführung des Staatsbahnsystems durchweg bewährt. Insbesondere erleichterte das Bestehen der Eisenbahnbetriebsämter neben und unter den Direktionen die Einfügung der neu erworbenen Privatbahnen in das Staatseisenbahnnetz. Als gegen Mitte der Neunzigerjahre des vorigen Jahrhunderts das Staatsbahnnetz in sich abgeschlossen war, wurde durch die Neuordnung eine straffere Zentralisation herbeigeführt, die gleichzeitig eine wesentliche Vereinfachung des Geschäftsgangs und eine Verbesserung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungen zur Folge hatte. Die Verwaltung erfolgt unter der obersten Leitung des Ministers für öffentliche Arbeiten. Unter ihm stehen die kgl. Eisenbahndirektionen, deren Zahl, unter Aufhebung der (75) Eisenbahnbetriebsämter von 11 auf 20 erhöht wurde und denen nach Bildung der preußisch – hessischen Eisenbahngemeinschaft als 21. die Direktion Mainz hinzutrat. Die stetig wachsenden Aufgaben der Eisenbahnverwaltung machten es nach Verlauf eines Jahrzehntes nötig, sie von allen Geschäften zu entlasten, die nicht unmittelbar mit der Bezirksverwaltung zusammenhingen. Zur Erledigung dieser Geschäfte wurde mit dem 1. April 1907 das kgl. Eisenbahnzentralamt in Berlin errichtet, das den Eisenbahndirektionen gleichgeordnet ist und die Geschäfte zu erledigen hat, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisenbahndirektionsbezirke geboten ist (vgl. Bd. IV, S. 152/153). Dem Minister für öffentliche Arbeiten, der auch die allgemeine Bauverwaltung leitet, ist die einheitliche Regelung des Eisenbahnwesens innerhalb des gesamten Bereiches der Staatseisenbahnen vorbehalten. Für das Eisenbahnwesen sind ihm ein Unterstaatssekretär und 5 Abteilungen unterstellt: 1. Bauabteilung, 2. Verkehrsabteilung, 3. Verwaltungsabteilung, 4. Finanzabteilung, 5. maschinentechnische Abteilung. An der Spitze einer jeden Abteilung steht ein Ministerialdirektor, dem eine Anzahl von vortragenden Räten und Hilfsarbeitern beigegeben ist. Für die Wahrnehmung der Bureaugeschäfte bestehen das Zentralbureau und eine Anzahl weiterer mit mittleren Beamten besetzter Bureaus. Der Minister erläßt einheitliche Geschäfts- und Dienstanweisungen, einheitliche Vorschriften für die Ordnung der Rechts- und Dienstverhältnisse der Arbeiter, für das Kassen- und Rechnungswesen und die einzelnen Dienstzweige im Betrieb und im Bau der Staatseisenbahnen. Er entscheidet über Beschwerden gegen das Zentralamt und die Eisenbahndirektionen, ihm sind für die Betriebsverwaltung, die Neubauverwaltung und die Behandlung der Personalien wesentliche Rechte vorbehalten, durch die eine einheitliche Handhabung des gesamten Eisenbahnwesens sichergestellt werden soll. (Das einzelne ergibt sich aus den §§ 2–5 der Verwaltungsordnung, die in der jetzt geltenden Fassung abgedruckt ist in der GS. 1907, S. 82 ff.) Die kgl. Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten, den mit der ständischen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern (Oberregierungs- und Oberbauräten) und der erforderlichen Anzahl weiterer Mitglieder (Dezernenten) und Hilfsarbeiter. Ihnen obliegt mit den den Provinzialbehörden zugewiesenen Rechten und Pflichten die Verwaltung aller zu ihrem Bezirk gehörigen, im Betrieb oder im Bau befindlichen Eisenbahnstrecken. Sie entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen der Eisenbahnämter. Für die Erledigung von Beschwerden der Beamten gegen Verfügungen, die die unfreiwillige Entlassung widerruflich oder kündbar angestellter Beamter oder eine höhere Geldstrafe zum Gegenstand haben, bilden die Mitglieder des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen ein Kollegium, dessen Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden (Verwaltungsordnung §§ 7–9). Für die Bearbeitung der Geschäfte besteht eine Anzahl von Bureaus, für die äußere Kontrolle sind Betriebskontrollöre angestellt. Den (früher Inspektionen, seit dem Allerhöchsten Erlaß vom 23. November 1910 Ämter genannten Behörden) Betriebs-, Maschinen-, Verkehrs- und Werkstättenämtern sowie den für Neubauausführung nach Bedarf eingesetzten Bauabteilungen obliegt die Ausführung und Überwachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen der Eisenbahndirektionen (Verwaltungsordnung: §§ 10–15). Zur beirätlichen Mitwirkung in Verkehrs-, insbesondere Tarifangelegenheiten sind auf Grund des Ges. vom 1. Juni 1882 (GS. S. 313) und des Art. 18 des Staatsvertrags zwischen Preußen und Hessen vom 21. Juni 1896 (s. o.) ein Landeseisenbahnrat und Bezirkseisenbahnräte eingesetzt worden. Bezirkseisenbahnräte bestehen in Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Cöln, Erfurt, Frankfurt (Main), Hannover und Magdeburg. (Über ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse vgl. Bd. II, S. 109 ff.) In den nachfolgenden Übersichten sind die zahlenmäßigen Angaben über die Staatseisenbahnverwaltungsbehörden, ihren Umfang einschließlich der im Bau befindlichen Strecken, die Anschlußbahnen, die Ämter, die Anzahl der Stationen und ihrer selbständigen Abfertigungsstellen, und der Personalbedarf für das Etatsjahr 1914, ferner die Verteilung der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen Preußens auf die Provinzen und außerpreußischen Staatsgebiete zusammengestellt und die hauptsächlichsten Angaben über die unter Staatsaufsicht stehenden Privatbahnen beigefügt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/144>, abgerufen am 01.11.2024.