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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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b) auf Entschädigung aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, Tieren und Gütern, insbesondere wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung, oder Überschreitung der Lieferfrist;

c) auf Erstattung von Nebengebühren aus dem Frachtgeschäft,

in allen Fällen jedoch nur so weit, als der zu zahlende Betrag - auch wenn er aus verschiedenen Beförderungsverträgen herrührt - die Gesamtsumme von 200 M. nicht überschreitet, in den Fällen a und c ferner nur, wenn der Betrag lediglich auf die badischen Staatsbahnen entfällt;

3. den Stationsämtern I und Güterämtern sowie dem Dampfschiffahrtsamt in Konstanz (Ortsstellen) die gleichen Geschäfte wie unter 2 bis zu einer Gesamtsumme von 50 M., sofern der Betrag lediglich auf die badischen Staatsbahnen entfällt.

Bei den österreichischen Staatsbahnen sind die Eisenbahnbetriebsdirektionen zur Erledigung sämtlicher aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr hervorgehenden Reklamationen und Entschädigungsansprüche ermächtigt, soweit die Austragung derselben nicht den Stationen übertragen ist. Letztere sind berechtigt, außergerichtliche Entschädigungsansprüche wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck und Gütern hinsichtlich des Lokalverkehrs der österreichischen Staatsbahnen bis zum Betrag von 50 K (Bahnbetriebsämter) bzw. von 10 K (Bahnstationsämter) zu erledigen.

Bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen erfolgt die Erledigung der Reklamationen in der Regel durch die Direktion.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Betriebsleitungen berechtigt, Reklamationen bis zum Betrag von 200 K zu entscheiden. Entschädigungen für Verlust und Beschädigung von 200-400 K unterliegen der Entscheidung des Direktoriums, über 400 K jener des Ministeriums.

Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen fällt der R. in den Wirkungskreis einer Abteilung des kommerziellen Dienstes; Frachtrückvergütungen, soweit es sich um Rechnungsfehler oder unrichtige Anwendung der Tarife handelt, erfolgen durch die Zentralkontrolle der niederländischen Eisenbahnen. Entschädigungen, die innerhalb der Grenzen der reglementarischen Bestimmungen bleiben, werden seitens des Vorstands der betreffenden Bureaus namens des Vorstands der Abteilung bewilligt; zur Gewährung höherer Entschädigungen ist nur der Verkehrs- (Betriebs-) Chef oder der Generaldirektor zuständig.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist zur Entscheidung von Fahrgeld- und Frachtreklamationen sowie von Entschädigungsansprüchen wegen Verlust, Minderung oder Beschädigung von Frachtgütern im ausländischen Verkehr die Generaldirektion, zur Entscheidung über solche Ansprüche aus dem schweizerischen Verkehr die Kreisdirektion, soweit diese Erledigung nicht Bahnhofvorständen oder anderen Dienststellen zugewiesen ist, zuständig.

Bei den französischen Staatsbahnen entscheiden größere Stationen Reklamationen bis zu 100 Fr., die anderen bis zu 20 Fr. Reklamationsfälle bis zu 200 Fr. werden von den Inspecteurs principaux, bis 500 Fr. vom Betriebschef, höhere vom Direktor entschieden. Ähnlich ist die Einteilung bei anderen französischen Bahnen.

Bei den russischen Eisenbahnen obliegt die Austragung der Reklamationen wegen Mehrfrachten, Verschleppungen und Lieferfristüberschreitungen der Abteilung für den Einnahmendienst, die Erledigung aller übrigen Reklamationen jener für den kommerziellen Dienst oder einem besonderen Reklamationsbureau.

In Deutschland, Österreich und Ungarn, den Niederlanden, Frankreich u. s. w. bestehen zwischen den Eisenbahnen besondere Übereinkommen über die Erledigung von Reklamationen und Verteilung der Entschädigung im direkten Verkehr.

In Deutschland gelten auch für den inneren Verkehr der Eisenbahnen die Bestimmungen, die im VDEV. durch das Übereinkommen zur VO. (BR.) für den zwischenstaatlichen Verkehr der Vereinsbahnen festgestellt sind.

Im österreichisch-ungarischen Verkehr werden Entschädigungsansprüche von der Versand- oder Empfangsbahn bis zur Höhe von 1000 K selbständig, darüber hinaus im Einvernehmen mit den übrigen Verwaltungen geregelt.

Entschädigungen aller Art bis einschließlich 10 K werden im allgemeinen von der regelnden Verwaltung getragen.

Entschädigungen für Überschreitung der Lieferfrist über 10 bis 100 K, dann andere Entschädigungen über 10 bis 500 K werden nach Verhältnis der Kilometerzahl, Entschädigungen für Überschreitung der Lieferfrist über 100 K nach Verhältnis der Versäumnis getragen.

Bei den niederländischen Bahnen werden nach dem Übereinkommen vom 15. August 1877 Entschädigungen aus dem inländischen Güterverkehr infolge von Verlusten, Beschädigungen oder anderen Unregelmäßigkeiten von den beteiligten Bahnen gemeinschaftlich nach Verhältnis der durchfahrenen Kilometer getragen.

b) auf Entschädigung aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, Tieren und Gütern, insbesondere wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung, oder Überschreitung der Lieferfrist;

c) auf Erstattung von Nebengebühren aus dem Frachtgeschäft,

in allen Fällen jedoch nur so weit, als der zu zahlende Betrag – auch wenn er aus verschiedenen Beförderungsverträgen herrührt – die Gesamtsumme von 200 M. nicht überschreitet, in den Fällen a und c ferner nur, wenn der Betrag lediglich auf die badischen Staatsbahnen entfällt;

3. den Stationsämtern I und Güterämtern sowie dem Dampfschiffahrtsamt in Konstanz (Ortsstellen) die gleichen Geschäfte wie unter 2 bis zu einer Gesamtsumme von 50 M., sofern der Betrag lediglich auf die badischen Staatsbahnen entfällt.

Bei den österreichischen Staatsbahnen sind die Eisenbahnbetriebsdirektionen zur Erledigung sämtlicher aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr hervorgehenden Reklamationen und Entschädigungsansprüche ermächtigt, soweit die Austragung derselben nicht den Stationen übertragen ist. Letztere sind berechtigt, außergerichtliche Entschädigungsansprüche wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck und Gütern hinsichtlich des Lokalverkehrs der österreichischen Staatsbahnen bis zum Betrag von 50 K (Bahnbetriebsämter) bzw. von 10 K (Bahnstationsämter) zu erledigen.

Bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen erfolgt die Erledigung der Reklamationen in der Regel durch die Direktion.

Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Betriebsleitungen berechtigt, Reklamationen bis zum Betrag von 200 K zu entscheiden. Entschädigungen für Verlust und Beschädigung von 200–400 K unterliegen der Entscheidung des Direktoriums, über 400 K jener des Ministeriums.

Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen fällt der R. in den Wirkungskreis einer Abteilung des kommerziellen Dienstes; Frachtrückvergütungen, soweit es sich um Rechnungsfehler oder unrichtige Anwendung der Tarife handelt, erfolgen durch die Zentralkontrolle der niederländischen Eisenbahnen. Entschädigungen, die innerhalb der Grenzen der reglementarischen Bestimmungen bleiben, werden seitens des Vorstands der betreffenden Bureaus namens des Vorstands der Abteilung bewilligt; zur Gewährung höherer Entschädigungen ist nur der Verkehrs- (Betriebs-) Chef oder der Generaldirektor zuständig.

Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist zur Entscheidung von Fahrgeld- und Frachtreklamationen sowie von Entschädigungsansprüchen wegen Verlust, Minderung oder Beschädigung von Frachtgütern im ausländischen Verkehr die Generaldirektion, zur Entscheidung über solche Ansprüche aus dem schweizerischen Verkehr die Kreisdirektion, soweit diese Erledigung nicht Bahnhofvorständen oder anderen Dienststellen zugewiesen ist, zuständig.

Bei den französischen Staatsbahnen entscheiden größere Stationen Reklamationen bis zu 100 Fr., die anderen bis zu 20 Fr. Reklamationsfälle bis zu 200 Fr. werden von den Inspecteurs principaux, bis 500 Fr. vom Betriebschef, höhere vom Direktor entschieden. Ähnlich ist die Einteilung bei anderen französischen Bahnen.

Bei den russischen Eisenbahnen obliegt die Austragung der Reklamationen wegen Mehrfrachten, Verschleppungen und Lieferfristüberschreitungen der Abteilung für den Einnahmendienst, die Erledigung aller übrigen Reklamationen jener für den kommerziellen Dienst oder einem besonderen Reklamationsbureau.

In Deutschland, Österreich und Ungarn, den Niederlanden, Frankreich u. s. w. bestehen zwischen den Eisenbahnen besondere Übereinkommen über die Erledigung von Reklamationen und Verteilung der Entschädigung im direkten Verkehr.

In Deutschland gelten auch für den inneren Verkehr der Eisenbahnen die Bestimmungen, die im VDEV. durch das Übereinkommen zur VO. (BR.) für den zwischenstaatlichen Verkehr der Vereinsbahnen festgestellt sind.

Im österreichisch-ungarischen Verkehr werden Entschädigungsansprüche von der Versand- oder Empfangsbahn bis zur Höhe von 1000 K selbständig, darüber hinaus im Einvernehmen mit den übrigen Verwaltungen geregelt.

Entschädigungen aller Art bis einschließlich 10 K werden im allgemeinen von der regelnden Verwaltung getragen.

Entschädigungen für Überschreitung der Lieferfrist über 10 bis 100 K, dann andere Entschädigungen über 10 bis 500 K werden nach Verhältnis der Kilometerzahl, Entschädigungen für Überschreitung der Lieferfrist über 100 K nach Verhältnis der Versäumnis getragen.

Bei den niederländischen Bahnen werden nach dem Übereinkommen vom 15. August 1877 Entschädigungen aus dem inländischen Güterverkehr infolge von Verlusten, Beschädigungen oder anderen Unregelmäßigkeiten von den beteiligten Bahnen gemeinschaftlich nach Verhältnis der durchfahrenen Kilometer getragen.

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[194/0208] b) auf Entschädigung aus dem Frachtvertrag über die Beförderung von Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, Tieren und Gütern, insbesondere wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung, oder Überschreitung der Lieferfrist; c) auf Erstattung von Nebengebühren aus dem Frachtgeschäft, in allen Fällen jedoch nur so weit, als der zu zahlende Betrag – auch wenn er aus verschiedenen Beförderungsverträgen herrührt – die Gesamtsumme von 200 M. nicht überschreitet, in den Fällen a und c ferner nur, wenn der Betrag lediglich auf die badischen Staatsbahnen entfällt; 3. den Stationsämtern I und Güterämtern sowie dem Dampfschiffahrtsamt in Konstanz (Ortsstellen) die gleichen Geschäfte wie unter 2 bis zu einer Gesamtsumme von 50 M., sofern der Betrag lediglich auf die badischen Staatsbahnen entfällt. Bei den österreichischen Staatsbahnen sind die Eisenbahnbetriebsdirektionen zur Erledigung sämtlicher aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr hervorgehenden Reklamationen und Entschädigungsansprüche ermächtigt, soweit die Austragung derselben nicht den Stationen übertragen ist. Letztere sind berechtigt, außergerichtliche Entschädigungsansprüche wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Reisegepäck und Gütern hinsichtlich des Lokalverkehrs der österreichischen Staatsbahnen bis zum Betrag von 50 K (Bahnbetriebsämter) bzw. von 10 K (Bahnstationsämter) zu erledigen. Bei den österreichischen und ungarischen Privatbahnen erfolgt die Erledigung der Reklamationen in der Regel durch die Direktion. Bei den ungarischen Staatsbahnen sind die Betriebsleitungen berechtigt, Reklamationen bis zum Betrag von 200 K zu entscheiden. Entschädigungen für Verlust und Beschädigung von 200–400 K unterliegen der Entscheidung des Direktoriums, über 400 K jener des Ministeriums. Bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen fällt der R. in den Wirkungskreis einer Abteilung des kommerziellen Dienstes; Frachtrückvergütungen, soweit es sich um Rechnungsfehler oder unrichtige Anwendung der Tarife handelt, erfolgen durch die Zentralkontrolle der niederländischen Eisenbahnen. Entschädigungen, die innerhalb der Grenzen der reglementarischen Bestimmungen bleiben, werden seitens des Vorstands der betreffenden Bureaus namens des Vorstands der Abteilung bewilligt; zur Gewährung höherer Entschädigungen ist nur der Verkehrs- (Betriebs-) Chef oder der Generaldirektor zuständig. Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist zur Entscheidung von Fahrgeld- und Frachtreklamationen sowie von Entschädigungsansprüchen wegen Verlust, Minderung oder Beschädigung von Frachtgütern im ausländischen Verkehr die Generaldirektion, zur Entscheidung über solche Ansprüche aus dem schweizerischen Verkehr die Kreisdirektion, soweit diese Erledigung nicht Bahnhofvorständen oder anderen Dienststellen zugewiesen ist, zuständig. Bei den französischen Staatsbahnen entscheiden größere Stationen Reklamationen bis zu 100 Fr., die anderen bis zu 20 Fr. Reklamationsfälle bis zu 200 Fr. werden von den Inspecteurs principaux, bis 500 Fr. vom Betriebschef, höhere vom Direktor entschieden. Ähnlich ist die Einteilung bei anderen französischen Bahnen. Bei den russischen Eisenbahnen obliegt die Austragung der Reklamationen wegen Mehrfrachten, Verschleppungen und Lieferfristüberschreitungen der Abteilung für den Einnahmendienst, die Erledigung aller übrigen Reklamationen jener für den kommerziellen Dienst oder einem besonderen Reklamationsbureau. In Deutschland, Österreich und Ungarn, den Niederlanden, Frankreich u. s. w. bestehen zwischen den Eisenbahnen besondere Übereinkommen über die Erledigung von Reklamationen und Verteilung der Entschädigung im direkten Verkehr. In Deutschland gelten auch für den inneren Verkehr der Eisenbahnen die Bestimmungen, die im VDEV. durch das Übereinkommen zur VO. (BR.) für den zwischenstaatlichen Verkehr der Vereinsbahnen festgestellt sind. Im österreichisch-ungarischen Verkehr werden Entschädigungsansprüche von der Versand- oder Empfangsbahn bis zur Höhe von 1000 K selbständig, darüber hinaus im Einvernehmen mit den übrigen Verwaltungen geregelt. Entschädigungen aller Art bis einschließlich 10 K werden im allgemeinen von der regelnden Verwaltung getragen. Entschädigungen für Überschreitung der Lieferfrist über 10 bis 100 K, dann andere Entschädigungen über 10 bis 500 K werden nach Verhältnis der Kilometerzahl, Entschädigungen für Überschreitung der Lieferfrist über 100 K nach Verhältnis der Versäumnis getragen. Bei den niederländischen Bahnen werden nach dem Übereinkommen vom 15. August 1877 Entschädigungen aus dem inländischen Güterverkehr infolge von Verlusten, Beschädigungen oder anderen Unregelmäßigkeiten von den beteiligten Bahnen gemeinschaftlich nach Verhältnis der durchfahrenen Kilometer getragen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/208>, abgerufen am 24.11.2024.