Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.Schüttwagen s. Getreidebeförderung und Güterwagen. Schuppen, Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet. Insbesondere kommen in Frage a) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; b) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; c) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; d) Materialschuppen (s. Materialmagazine). Cauer. Schuppengleis nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist. Schutzblockstrecke, eine Blockstrecke, an deren Ende und Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert. Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden. Hoogen. Schutzgleis s. Schutzweiche. Schutzgraben s. Sicherheitsstreifen. Schutzschienen s. Zwangschienen. Schutzstreifen s. Sicherheitsstreifen. Schutzwagen, Sicherheitswagen (buffer car or wagon; wagon [de] securite, wagon tampon; vagone di sicurezza), Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden. Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften. Für die deutschen Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 km/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 km Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 km Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 km Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben. Nach Art. 47 (2) der österreichischen Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden. In der Schweiz müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein. Beachtenswert sind die für Dänemark geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 km und weniger als 70 km Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten. In Frankreich war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren. In Rußland ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit Schüttwagen s. Getreidebeförderung und Güterwagen. Schuppen, Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet. Insbesondere kommen in Frage a) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; b) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; c) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; d) Materialschuppen (s. Materialmagazine). Cauer. Schuppengleis nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist. Schutzblockstrecke, eine Blockstrecke, an deren Ende und Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert. Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden. Hoogen. Schutzgleis s. Schutzweiche. Schutzgraben s. Sicherheitsstreifen. Schutzschienen s. Zwangschienen. Schutzstreifen s. Sicherheitsstreifen. Schutzwagen, Sicherheitswagen (buffer car or wagon; wagon [de] sécurité, wagon tampon; vagone di sicurezza), Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden. Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften. Für die deutschen Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 km/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 km Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 km Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 km Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben. Nach Art. 47 (2) der österreichischen Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden. In der Schweiz müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein. Beachtenswert sind die für Dänemark geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 km und weniger als 70 km Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten. In Frankreich war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren. In Rußland ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <pb facs="#f0441" n="421"/> </div> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#b">Schüttwagen</hi> s. 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Schüttwagen s. Getreidebeförderung und Güterwagen.
Schuppen, Gebäude in meist einfacher Bauart und in der Regel eingeschossig, zur Unterbringung von Fahrzeugen, Geräten, Gütern, Materialien u. s. w., werden im Eisenbahnwesen zu zahlreichen Zwecken angewendet.
Insbesondere kommen in Frage a) Güterschuppen (s. d.) mit ihren Abarten Eilgutschuppen, Feuerzeugschuppen, Umladeschuppen (s. bes. Art.), Zollschuppen (s. bes. Art.) und Kaischuppen (s. Hafenbahnhöfe), die, in der Regel eingeschossig im Gegensatz zu den mehrgeschossigen Lagerhäusern (s. d.) oder Speichern, ebenso wie die Güterschuppen nur zur vorübergehenden Unterbringung von Gütern dienen; b) Lokomotivschuppen (s. d.) nebst Zubehör an Schuppen für Preßkohlen, Anheizmaterial u. s. w.; c) Wagenschuppen (s. d.), entweder nur zur Unterbringung oder auch zur Instandsetzung (Reinigung) der Wagen oder ganzer Züge, auch als Bestandteile von kleineren Werkstätten (s. d.) zur Wagenausbesserung; d) Materialschuppen (s. Materialmagazine).
Cauer.
Schuppengleis nennt man ein Eisenbahngleis, das als Ladegleis an oder in einen Güterschuppen oder Umladeschuppen geführt ist.
Schutzblockstrecke, eine Blockstrecke, an deren Ende und Anfang das Blocksignal in der Haltlage gesperrt ist, wenn sich in der vorliegenden Strecke ein Zug befindet oder wenn sich einem in ihr liegenden Gefahrpunkt auf einem andern Gleis ein Zug nähert.
Solche S. sind vielfach üblich bei der selbsttätigen Streckenblockung (s. Blockeinrichtungen, Bd. II, S. 387). Auch bei Abzweigungen auf freier Strecke und bei besonders gefährdeten Einmündungen in Bahnhöfe sind solche S. zum Schutz der Züge gegen Flankenfahrten beim Überfahren eines Haltsignals mehrfach verwendet worden.
Hoogen.
Schutzgleis s. Schutzweiche.
Schutzgraben s. Sicherheitsstreifen.
Schutzschienen s. Zwangschienen.
Schutzstreifen s. Sicherheitsstreifen.
Schutzwagen, Sicherheitswagen (buffer car or wagon; wagon [de] sécurité, wagon tampon; vagone di sicurezza), Eisenbahnwagen, die bei Personenzügen zwischen Lokomotive und die zur Personenbeförderung bestimmten Wagen oder zwischen letztere und Güterwagen mit Ladung besonderer Art (Explosivstoffe, Langholz u. s. w.) aus Sicherheitsrücksichten eingeschaltet werden.
Die Einstellung von S. beruht in den meisten Ländern auf behördlichen Vorschriften.
Für die deutschen Eisenbahnen ist im § 57 der BO. vorgeschrieben, daß bei jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zug, dessen Fahrgeschwindigkeit 50 km/Std. übersteigt, der erste Wagen als S. zu dienen hat und als solcher nicht mit Reisenden besetzt werden darf. Ausnahmen sind zugelassen für dienstliche Sonderzüge, ferner für Züge mit höchstens 60 km Geschwindigkeit mit durchgehender Bremse auf 2gleisigen Bahnen, auf denen alle Züge mit derselben Geschwindigkeit einander folgen, und für alle Züge und Strecken bei Zügen unter 50 km Geschwindigkeit. In diesen Fällen genügt die Freihaltung der vordersten Abteilung des ersten Wagens von Reisenden. Auf den deutschen Nebenbahnen wird auch dies nur bei Zügen mit mehr als 40 km Geschwindigkeit verlangt. Ein S. ist hier überhaupt nicht vorgeschrieben.
Nach Art. 47 (2) der österreichischen Vorschriften für den Verkehrsdienst muß bei Zügen, die zur Beförderung von Reisenden bestimmt sind und mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/Std. verkehren, zwischen der Lokomotive und dem ersten Personenwagen wenigstens ein Wagen ohne Reisende sich befinden.
In der Schweiz müssen nach Art. 19 des Fahrdienstreglements vom 1. November 1895 die Personenwagen wenigstens durch einen Wagen ohne Reisende von der Lokomotive getrennt sein.
Beachtenswert sind die für Dänemark geltenden Vorschriften. Dort hat § 32 des Bahnpolizeireglements am 23. Juli 1909 folgende Fassung erhalten: In jedem zur Personenbeförderung bestimmten Zug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km ist der vorderste Wagen, sofern er ein 2achsiger ist, von Reisenden freizuhalten. Ist der Wagen ein Drehgestellwagen, so sind nur die beiden vordersten Abteile unbesetzt zu halten. Die Plattform ist hierbei als Abteil anzusehen. Bei allen Zügen von mehr als 45 km und weniger als 70 km Geschwindigkeit ist nur das erste Abteil von Reisenden freizuhalten.
In Frankreich war im Art. 20 der Ordonnance vom 15. November 1846 vorgeschrieben, daß zwischen dem Tender und dem ersten Personenwagen so viel von Reisenden unbesetzte Wagen sich befinden sollten, als Lokomotiven dem Zug beigegeben sind. Die neueren Vorschriften verlangen die Führung eines S. hinter der Lokomotive. Ein zweiter S. läuft am Schluß der Personenzüge, um Schutz gegen das Auffahren eines nachfolgenden Zuges zu gewähren.
In Rußland ist durch § 82 g der Vorschriften für den technischen Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen vom 15. Mai 1898 bestimmt, daß in Zügen, die Personen befördern, wenn die Geschwindigkeit
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