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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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Auf den französischen Bahnen ist vorgeschrieben, daß bei Güterzügen mit Personenbeförderung die mit Schienen, Eisenbarren, Holzstämmen und anderen Gegenständen, die die Länge zweier Wagen überschreiten, beladenen Eisenbahnfahrzeuge stets von den Personenwagen durch einen oder mehrere nicht mit Reisenden besetzte Wagen getrennt sein müssen.

In Italien wird die Einstellung zweier Wagen, die unter Umständen besetzte Bremsposten haben müssen, zwischen den Personenwagen und den mit den genannten Gütern beladenen Eisenbahnfahrzeugen gefordert.

Alle diese S. dienen zur Sicherung des Reiseverkehrs in den Personenzügen. Es kommen aber auch S. in Güterzügen zur Verwendung, um die Wagen dieser Züge gegen Beschädigungen zu schützen, die ihnen durch den Umfang oder die Beschaffenheit der im Zug beförderten Güter zugefügt werden könnten. Überragen auf offenen Wagen verladene Gegenstände die Kopfschwelle der Wagen um das nach Art. IV, § 7 des Technischen Reglements für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge zwischen den Verwaltungen des internationalen Verbandes (abgedruckt im VWÜ.) zugelassene Maß (s. Holzbeförderung, unter II, A, 1), so sind nach den Vorschriften dieses Reglements auf den betreffenden Seiten S. einzustellen. Dasselbe geschieht bei den Kranwagen (s. d.), wenn sie in den Zügen nach anderen Stationen befördert werden. Öfter werden hierfür auch besondere Kran-Schutzwagen ein für allemal bereitgehalten.

Für die Beistellung von S. im öffentlichen Güterverkehr erheben die Eisenbahnen eine im Tarif festgesetzte Gebühr. Diese Schutzwagengebühr wird in Deutschland mit 15 Pf. (Deutscher Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, Abt. B, § 39) berechnet.

Auf den österreichischen Eisenbahnen wird bei Aufgabe von Gegenständen über 6·3 m Länge als Wagenladungsgut für den zweiten und jeden weiteren als S. beigestellten Wagen eine Gebühr von 16 h für den Wagen und km erhoben. Sofern jedoch die Frachtberechnung entsprechend der Tarifierung der Sendung unter 6·3 m Länge für das ganze Ladegewicht der 2 verwendeten Wagen erfolgt, ist für den als S. eingestellten dritten und vierten Wagen keine Gebühr zu entrichten.

In Frankreich und in der Schweiz beträgt die S. 20 Ct., wobei letztere mindestens 3 Fr. erhebt, in den Niederlanden 0·03 fl. (holl.) für den Wagen und km.

In Italien beläuft sich die Gebühr auf 0·357 Lire für den km und jeden verwendeten oder zu berechnenden Wagen von 8 t Tragfähigkeit; im Fall jedoch für die Sendung Wagen mit größerer Tragfähigkeit erforderlich wären, erhöht sich dieser Mindestsatz um 1/8 für jede weitere t Tragfähigkeit.

In Schweden wird für jeden Wagen und je angefangene 10 km ein Betrag von 60 Öre (etwa 66 Pf.) eingehoben.

In England stellt sich die Gebühr für die Beistellung der S. 2 Pence für den Wagen und die Meile.

Über die vorgeschriebene Verwendung von S. bei Beförderung explosiver und leichtentzündlicher Güter s. Explosive Gegenstände, Bd. IV, S. 413-416.

Breusing.


Schutzweiche (safety switch; aiguille de saurete; scambio di sicurezza) ist eine Weiche, die in einer bestimmten Stellung (Schutzstellung) Zug- oder Verschiebefahrten gegen Flankenfahrten aus benachbarten Gleisen schützt.


Abb. 304.

In Abb. 304 ist bei der Fahrt A1 in Gleis 1 die Weiche 2 b in der Stellung auf den krummen Strang S. gegen Bewegungen aus den Gleisen 3-5. Für die Ausfahrt B aus Gleis 2 ist die Weiche 3 c in der Stellung auf den geraden Strang S. gegen Flankenfahrten aus dem Gleis 3 und die Weiche 3 d in der Stellung auf den krummen Strang S. gegen Bewegungen aus den Gleisen 4 und 5. Im ersten Fall ist eine für den Verkehr im Bahnhof ohnehin erforderliche Weiche als S. verwendet worden, im zweiten Fall ist die S. dadurch gewonnen, daß in der Verlängerung des Gleises 3 ein Stumpfgleis angelegt ist. Nach den preußischen Vorschriften ist die Weiche 3 c bei der Einfahrt F2 auf Ablenkung zu stellen, um zu verhüten, daß ein über das Haltsignal C hinausfahrender Zug auf den Prellbock am Ende des Stumpfgleises gerät, was in vielen Fällen schwere Folgen nach sich zieht.

Bei Fahrsignal müssen die S. in abweisender Stellung (Schutzstellung) verschlossen sein. Wenn dadurch jedoch 2 Zugfahrten gegenseitig ausgeschlossen würden, die den Anforderungen

Auf den französischen Bahnen ist vorgeschrieben, daß bei Güterzügen mit Personenbeförderung die mit Schienen, Eisenbarren, Holzstämmen und anderen Gegenständen, die die Länge zweier Wagen überschreiten, beladenen Eisenbahnfahrzeuge stets von den Personenwagen durch einen oder mehrere nicht mit Reisenden besetzte Wagen getrennt sein müssen.

In Italien wird die Einstellung zweier Wagen, die unter Umständen besetzte Bremsposten haben müssen, zwischen den Personenwagen und den mit den genannten Gütern beladenen Eisenbahnfahrzeugen gefordert.

Alle diese S. dienen zur Sicherung des Reiseverkehrs in den Personenzügen. Es kommen aber auch S. in Güterzügen zur Verwendung, um die Wagen dieser Züge gegen Beschädigungen zu schützen, die ihnen durch den Umfang oder die Beschaffenheit der im Zug beförderten Güter zugefügt werden könnten. Überragen auf offenen Wagen verladene Gegenstände die Kopfschwelle der Wagen um das nach Art. IV, § 7 des Technischen Reglements für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge zwischen den Verwaltungen des internationalen Verbandes (abgedruckt im VWÜ.) zugelassene Maß (s. Holzbeförderung, unter II, A, 1), so sind nach den Vorschriften dieses Reglements auf den betreffenden Seiten S. einzustellen. Dasselbe geschieht bei den Kranwagen (s. d.), wenn sie in den Zügen nach anderen Stationen befördert werden. Öfter werden hierfür auch besondere Kran-Schutzwagen ein für allemal bereitgehalten.

Für die Beistellung von S. im öffentlichen Güterverkehr erheben die Eisenbahnen eine im Tarif festgesetzte Gebühr. Diese Schutzwagengebühr wird in Deutschland mit 15 Pf. (Deutscher Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, Abt. B, § 39) berechnet.

Auf den österreichischen Eisenbahnen wird bei Aufgabe von Gegenständen über 6·3 m Länge als Wagenladungsgut für den zweiten und jeden weiteren als S. beigestellten Wagen eine Gebühr von 16 h für den Wagen und km erhoben. Sofern jedoch die Frachtberechnung entsprechend der Tarifierung der Sendung unter 6·3 m Länge für das ganze Ladegewicht der 2 verwendeten Wagen erfolgt, ist für den als S. eingestellten dritten und vierten Wagen keine Gebühr zu entrichten.

In Frankreich und in der Schweiz beträgt die S. 20 Ct., wobei letztere mindestens 3 Fr. erhebt, in den Niederlanden 0·03 fl. (holl.) für den Wagen und km.

In Italien beläuft sich die Gebühr auf 0·357 Lire für den km und jeden verwendeten oder zu berechnenden Wagen von 8 t Tragfähigkeit; im Fall jedoch für die Sendung Wagen mit größerer Tragfähigkeit erforderlich wären, erhöht sich dieser Mindestsatz um 1/8 für jede weitere t Tragfähigkeit.

In Schweden wird für jeden Wagen und je angefangene 10 km ein Betrag von 60 Öre (etwa 66 Pf.) eingehoben.

In England stellt sich die Gebühr für die Beistellung der S. 2 Pence für den Wagen und die Meile.

Über die vorgeschriebene Verwendung von S. bei Beförderung explosiver und leichtentzündlicher Güter s. Explosive Gegenstände, Bd. IV, S. 413–416.

Breusing.


Schutzweiche (safety switch; aiguille de sûreté; scambio di sicurezza) ist eine Weiche, die in einer bestimmten Stellung (Schutzstellung) Zug- oder Verschiebefahrten gegen Flankenfahrten aus benachbarten Gleisen schützt.


Abb. 304.

In Abb. 304 ist bei der Fahrt A1 in Gleis 1 die Weiche 2 b in der Stellung auf den krummen Strang S. gegen Bewegungen aus den Gleisen 3–5. Für die Ausfahrt B aus Gleis 2 ist die Weiche 3 c in der Stellung auf den geraden Strang S. gegen Flankenfahrten aus dem Gleis 3 und die Weiche 3 d in der Stellung auf den krummen Strang S. gegen Bewegungen aus den Gleisen 4 und 5. Im ersten Fall ist eine für den Verkehr im Bahnhof ohnehin erforderliche Weiche als S. verwendet worden, im zweiten Fall ist die S. dadurch gewonnen, daß in der Verlängerung des Gleises 3 ein Stumpfgleis angelegt ist. Nach den preußischen Vorschriften ist die Weiche 3 c bei der Einfahrt F2 auf Ablenkung zu stellen, um zu verhüten, daß ein über das Haltsignal C hinausfahrender Zug auf den Prellbock am Ende des Stumpfgleises gerät, was in vielen Fällen schwere Folgen nach sich zieht.

Bei Fahrsignal müssen die S. in abweisender Stellung (Schutzstellung) verschlossen sein. Wenn dadurch jedoch 2 Zugfahrten gegenseitig ausgeschlossen würden, die den Anforderungen

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[423/0443] Auf den französischen Bahnen ist vorgeschrieben, daß bei Güterzügen mit Personenbeförderung die mit Schienen, Eisenbarren, Holzstämmen und anderen Gegenständen, die die Länge zweier Wagen überschreiten, beladenen Eisenbahnfahrzeuge stets von den Personenwagen durch einen oder mehrere nicht mit Reisenden besetzte Wagen getrennt sein müssen. In Italien wird die Einstellung zweier Wagen, die unter Umständen besetzte Bremsposten haben müssen, zwischen den Personenwagen und den mit den genannten Gütern beladenen Eisenbahnfahrzeugen gefordert. Alle diese S. dienen zur Sicherung des Reiseverkehrs in den Personenzügen. Es kommen aber auch S. in Güterzügen zur Verwendung, um die Wagen dieser Züge gegen Beschädigungen zu schützen, die ihnen durch den Umfang oder die Beschaffenheit der im Zug beförderten Güter zugefügt werden könnten. Überragen auf offenen Wagen verladene Gegenstände die Kopfschwelle der Wagen um das nach Art. IV, § 7 des Technischen Reglements für die gegenseitige Zulassung der Fahrzeuge zwischen den Verwaltungen des internationalen Verbandes (abgedruckt im VWÜ.) zugelassene Maß (s. Holzbeförderung, unter II, A, 1), so sind nach den Vorschriften dieses Reglements auf den betreffenden Seiten S. einzustellen. Dasselbe geschieht bei den Kranwagen (s. d.), wenn sie in den Zügen nach anderen Stationen befördert werden. Öfter werden hierfür auch besondere Kran-Schutzwagen ein für allemal bereitgehalten. Für die Beistellung von S. im öffentlichen Güterverkehr erheben die Eisenbahnen eine im Tarif festgesetzte Gebühr. Diese Schutzwagengebühr wird in Deutschland mit 15 Pf. (Deutscher Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, Abt. B, § 39) berechnet. Auf den österreichischen Eisenbahnen wird bei Aufgabe von Gegenständen über 6·3 m Länge als Wagenladungsgut für den zweiten und jeden weiteren als S. beigestellten Wagen eine Gebühr von 16 h für den Wagen und km erhoben. Sofern jedoch die Frachtberechnung entsprechend der Tarifierung der Sendung unter 6·3 m Länge für das ganze Ladegewicht der 2 verwendeten Wagen erfolgt, ist für den als S. eingestellten dritten und vierten Wagen keine Gebühr zu entrichten. In Frankreich und in der Schweiz beträgt die S. 20 Ct., wobei letztere mindestens 3 Fr. erhebt, in den Niederlanden 0·03 fl. (holl.) für den Wagen und km. In Italien beläuft sich die Gebühr auf 0·357 Lire für den km und jeden verwendeten oder zu berechnenden Wagen von 8 t Tragfähigkeit; im Fall jedoch für die Sendung Wagen mit größerer Tragfähigkeit erforderlich wären, erhöht sich dieser Mindestsatz um 1/8 für jede weitere t Tragfähigkeit. In Schweden wird für jeden Wagen und je angefangene 10 km ein Betrag von 60 Öre (etwa 66 Pf.) eingehoben. In England stellt sich die Gebühr für die Beistellung der S. 2 Pence für den Wagen und die Meile. Über die vorgeschriebene Verwendung von S. bei Beförderung explosiver und leichtentzündlicher Güter s. Explosive Gegenstände, Bd. IV, S. 413–416. Breusing. Schutzweiche (safety switch; aiguille de sûreté; scambio di sicurezza) ist eine Weiche, die in einer bestimmten Stellung (Schutzstellung) Zug- oder Verschiebefahrten gegen Flankenfahrten aus benachbarten Gleisen schützt. [Abbildung Abb. 304. ] In Abb. 304 ist bei der Fahrt A1 in Gleis 1 die Weiche 2 b in der Stellung auf den krummen Strang S. gegen Bewegungen aus den Gleisen 3–5. Für die Ausfahrt B aus Gleis 2 ist die Weiche 3 c in der Stellung auf den geraden Strang S. gegen Flankenfahrten aus dem Gleis 3 und die Weiche 3 d in der Stellung auf den krummen Strang S. gegen Bewegungen aus den Gleisen 4 und 5. Im ersten Fall ist eine für den Verkehr im Bahnhof ohnehin erforderliche Weiche als S. verwendet worden, im zweiten Fall ist die S. dadurch gewonnen, daß in der Verlängerung des Gleises 3 ein Stumpfgleis angelegt ist. Nach den preußischen Vorschriften ist die Weiche 3 c bei der Einfahrt F2 auf Ablenkung zu stellen, um zu verhüten, daß ein über das Haltsignal C hinausfahrender Zug auf den Prellbock am Ende des Stumpfgleises gerät, was in vielen Fällen schwere Folgen nach sich zieht. Bei Fahrsignal müssen die S. in abweisender Stellung (Schutzstellung) verschlossen sein. Wenn dadurch jedoch 2 Zugfahrten gegenseitig ausgeschlossen würden, die den Anforderungen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/443>, abgerufen am 24.11.2024.