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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917.

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demselben, von denen die letztere die erstere ersetzt.

23. Das Transportreglement der S., vom Bundesrat genehmigt unterm 11. Dezember 1893, gültig vom 1. Januar 1894 an. Es hat mehrere Nachträge erhalten.

b) Die Verwaltung der S. soll nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 möglichst nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen.

Die oberste staatliche Aufsichtsbehörde ist der schweizerische Bundesrat. Seit Inkrafttreten des genannten Eisenbahngesetzes wurde zur Wahrnehmung und Handhabung seiner Aufsichtsrechte im Bundesrat ein besonderes Departement, das Eisenbahndepartement, geschaffen. Es war von 1873-1879 mit dem Handelsdepartement verbunden. Am 1. Januar 1880 wurde letzteres abgelöst, dagegen das Post- und Telegraphenwesen den Eisenbahnen zugeteilt. Demgemäß lautet die neue Bezeichnung: Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement. Es enthält eine Eisenbahnabteilung, Postabteilung und Telegraphenabteilung. Mit Beschlüssen vom 27. März 1874 und 23. November 1880 hat der Bundesrat dem genannten Departement eine Reihe von Geschäften zur endgültigen Behandlung überwiesen; gegen Entscheidungen des Departements kann an den Bundesrat Berufung eingelegt werden.

Der Eisenbahnabteilung des Departements sind unterstellt worden: die Kanzlei mit dem Departementssekretär als Vorstand, die technische Abteilung, die administrative Abteilung mit Direktoren als Vorständen.

Dem Direktor der technischen Abteilung sind untergeordnet: eine bautechnische Sektion, eine maschinentechnische Sektion und eine betriebstechnische Sektion.

Dem Direktor der administrativen Abteilung sind untergeordnet:

Der Inspektor für das Tarif- und Transportwesen, der zugleich Vertreter des Direktors ist, und der Inspektor für Rechnungswesen und Statistik.

Die Statistik der S. beginnt mit dem Jahre 1868, in dem das eidgenössische Departement des Innern den ersten Band herausgab. Hierauf entstand eine Lücke bis zum Jahre 1873, von wo an regelmäßige, vom Jahre 1877 an jährliche Veröffentlichungen erfolgten, die, mit stets wachsender Sorgfalt behandelt, ein wertvolles Material für das schweizerische Eisenbahnwesen bilden. Diese Arbeit ist ebenfalls eine Frucht des Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872, dessen Art. 26 die Eisenbahnen zur Lieferung der erforderlichen Angaben verpflichtet.

Über die Verwaltung der Bundesbahnen wurde bereits berichtet. Die übrigen S. gehören Aktienunternehmungen. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsrat; diese einen geschäftsleitenden Ausschuß, die Direktion; letztere zählt gewöhnlich 3 Mitglieder. Bei kleineren Unternehmungen ist auch nur ein einziger Direktor vorhanden.

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe eines Aufsichtsrats und es sind ihm nur die wichtigsten, grundsächlichen Fragen zur Entscheidung vorbehalten.

Die Direktion ist die Exekutivbehörde, die die Gesellschaft auch nach außen vertritt. Alle wesentlichen Beschlüsse werden bei mehrgliedrigen Direktionen durch die Kollegien gefaßt. Zur Vorbereitung und Vollziehung werden die Geschäfte in Departements eingeteilt, deren Vorstände aus den Mitgliedern der Direktion gebildet werden. Die Einteilung ist hierbei gewöhnlich folgende: einem Departement werden alle Geschäfte allgemeiner Natur, das Finanz- und Rechnungswesen, einem zweiten der kommerzielle Dienst, das Rechts- und Reklamationswesen und dem dritten der technische Dienst in Bau und Betrieb übertragen.

Die Amtsdauer der Direktoren ist in den Gesellschaftsstatuten festgesetzt.

Den einzelnen Dienstzweigen sind bei den größeren Unternehmungen Abteilungsvorstände vorgesetzt, so der Oberingenieur, der Maschinenmeister, bei den Bundesbahnen der Obermaschineningenieur, der Betriebschef, die Chefs des kommerziellen Dienstes, der Betriebskontrolle, des Kassa- und Rechnungswesens, der Materialverwaltung.

Die Beamten und Angestellten der Privatbahnen werden meistens von der Direktion gewählt; ihre Amtsdauer ist unbestimmt. Die Entlassung oder der Austritt eines ständigen Beamten kann nur nach vorhergegangener Kündigung erfolgen. Bei den Bundesbahnen werden die Beamten und Angestellten dagegen auf feste Amtsdauer von den zuständigen Behörden gewählt.

Die Bundesbahnen und die meisten Privatbahnen besitzen gesetzliche Hilfskassen für ihre Beamten und Angestellten. Diese Kassen werden aus Beiträgen der Mitglieder und der Gesellschaften gebildet.

Ende 1913 waren in dem gesamten Betriebsdienst der S. ausschließlich Tram- und Seilbahnen 45.386 oder f. d. Bahn km 9·08 Personen beschäftigt.

Für die Verwaltung der S. nach einheitlichen Grundsätzen hat die Verstaatlichung der Hauptbahnen wesentliche Vereinfachungen herbeigeführt.

demselben, von denen die letztere die erstere ersetzt.

23. Das Transportreglement der S., vom Bundesrat genehmigt unterm 11. Dezember 1893, gültig vom 1. Januar 1894 an. Es hat mehrere Nachträge erhalten.

b) Die Verwaltung der S. soll nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 möglichst nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen.

Die oberste staatliche Aufsichtsbehörde ist der schweizerische Bundesrat. Seit Inkrafttreten des genannten Eisenbahngesetzes wurde zur Wahrnehmung und Handhabung seiner Aufsichtsrechte im Bundesrat ein besonderes Departement, das Eisenbahndepartement, geschaffen. Es war von 1873–1879 mit dem Handelsdepartement verbunden. Am 1. Januar 1880 wurde letzteres abgelöst, dagegen das Post- und Telegraphenwesen den Eisenbahnen zugeteilt. Demgemäß lautet die neue Bezeichnung: Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement. Es enthält eine Eisenbahnabteilung, Postabteilung und Telegraphenabteilung. Mit Beschlüssen vom 27. März 1874 und 23. November 1880 hat der Bundesrat dem genannten Departement eine Reihe von Geschäften zur endgültigen Behandlung überwiesen; gegen Entscheidungen des Departements kann an den Bundesrat Berufung eingelegt werden.

Der Eisenbahnabteilung des Departements sind unterstellt worden: die Kanzlei mit dem Departementssekretär als Vorstand, die technische Abteilung, die administrative Abteilung mit Direktoren als Vorständen.

Dem Direktor der technischen Abteilung sind untergeordnet: eine bautechnische Sektion, eine maschinentechnische Sektion und eine betriebstechnische Sektion.

Dem Direktor der administrativen Abteilung sind untergeordnet:

Der Inspektor für das Tarif- und Transportwesen, der zugleich Vertreter des Direktors ist, und der Inspektor für Rechnungswesen und Statistik.

Die Statistik der S. beginnt mit dem Jahre 1868, in dem das eidgenössische Departement des Innern den ersten Band herausgab. Hierauf entstand eine Lücke bis zum Jahre 1873, von wo an regelmäßige, vom Jahre 1877 an jährliche Veröffentlichungen erfolgten, die, mit stets wachsender Sorgfalt behandelt, ein wertvolles Material für das schweizerische Eisenbahnwesen bilden. Diese Arbeit ist ebenfalls eine Frucht des Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872, dessen Art. 26 die Eisenbahnen zur Lieferung der erforderlichen Angaben verpflichtet.

Über die Verwaltung der Bundesbahnen wurde bereits berichtet. Die übrigen S. gehören Aktienunternehmungen. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsrat; diese einen geschäftsleitenden Ausschuß, die Direktion; letztere zählt gewöhnlich 3 Mitglieder. Bei kleineren Unternehmungen ist auch nur ein einziger Direktor vorhanden.

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe eines Aufsichtsrats und es sind ihm nur die wichtigsten, grundsächlichen Fragen zur Entscheidung vorbehalten.

Die Direktion ist die Exekutivbehörde, die die Gesellschaft auch nach außen vertritt. Alle wesentlichen Beschlüsse werden bei mehrgliedrigen Direktionen durch die Kollegien gefaßt. Zur Vorbereitung und Vollziehung werden die Geschäfte in Departements eingeteilt, deren Vorstände aus den Mitgliedern der Direktion gebildet werden. Die Einteilung ist hierbei gewöhnlich folgende: einem Departement werden alle Geschäfte allgemeiner Natur, das Finanz- und Rechnungswesen, einem zweiten der kommerzielle Dienst, das Rechts- und Reklamationswesen und dem dritten der technische Dienst in Bau und Betrieb übertragen.

Die Amtsdauer der Direktoren ist in den Gesellschaftsstatuten festgesetzt.

Den einzelnen Dienstzweigen sind bei den größeren Unternehmungen Abteilungsvorstände vorgesetzt, so der Oberingenieur, der Maschinenmeister, bei den Bundesbahnen der Obermaschineningenieur, der Betriebschef, die Chefs des kommerziellen Dienstes, der Betriebskontrolle, des Kassa- und Rechnungswesens, der Materialverwaltung.

Die Beamten und Angestellten der Privatbahnen werden meistens von der Direktion gewählt; ihre Amtsdauer ist unbestimmt. Die Entlassung oder der Austritt eines ständigen Beamten kann nur nach vorhergegangener Kündigung erfolgen. Bei den Bundesbahnen werden die Beamten und Angestellten dagegen auf feste Amtsdauer von den zuständigen Behörden gewählt.

Die Bundesbahnen und die meisten Privatbahnen besitzen gesetzliche Hilfskassen für ihre Beamten und Angestellten. Diese Kassen werden aus Beiträgen der Mitglieder und der Gesellschaften gebildet.

Ende 1913 waren in dem gesamten Betriebsdienst der S. ausschließlich Tram- und Seilbahnen 45.386 oder f. d. Bahn km 9·08 Personen beschäftigt.

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[458/0480] demselben, von denen die letztere die erstere ersetzt. 23. Das Transportreglement der S., vom Bundesrat genehmigt unterm 11. Dezember 1893, gültig vom 1. Januar 1894 an. Es hat mehrere Nachträge erhalten. b) Die Verwaltung der S. soll nach Art. 31 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 möglichst nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Die oberste staatliche Aufsichtsbehörde ist der schweizerische Bundesrat. Seit Inkrafttreten des genannten Eisenbahngesetzes wurde zur Wahrnehmung und Handhabung seiner Aufsichtsrechte im Bundesrat ein besonderes Departement, das Eisenbahndepartement, geschaffen. Es war von 1873–1879 mit dem Handelsdepartement verbunden. Am 1. Januar 1880 wurde letzteres abgelöst, dagegen das Post- und Telegraphenwesen den Eisenbahnen zugeteilt. Demgemäß lautet die neue Bezeichnung: Schweizerisches Post- und Eisenbahndepartement. Es enthält eine Eisenbahnabteilung, Postabteilung und Telegraphenabteilung. Mit Beschlüssen vom 27. März 1874 und 23. November 1880 hat der Bundesrat dem genannten Departement eine Reihe von Geschäften zur endgültigen Behandlung überwiesen; gegen Entscheidungen des Departements kann an den Bundesrat Berufung eingelegt werden. Der Eisenbahnabteilung des Departements sind unterstellt worden: die Kanzlei mit dem Departementssekretär als Vorstand, die technische Abteilung, die administrative Abteilung mit Direktoren als Vorständen. Dem Direktor der technischen Abteilung sind untergeordnet: eine bautechnische Sektion, eine maschinentechnische Sektion und eine betriebstechnische Sektion. Dem Direktor der administrativen Abteilung sind untergeordnet: Der Inspektor für das Tarif- und Transportwesen, der zugleich Vertreter des Direktors ist, und der Inspektor für Rechnungswesen und Statistik. Die Statistik der S. beginnt mit dem Jahre 1868, in dem das eidgenössische Departement des Innern den ersten Band herausgab. Hierauf entstand eine Lücke bis zum Jahre 1873, von wo an regelmäßige, vom Jahre 1877 an jährliche Veröffentlichungen erfolgten, die, mit stets wachsender Sorgfalt behandelt, ein wertvolles Material für das schweizerische Eisenbahnwesen bilden. Diese Arbeit ist ebenfalls eine Frucht des Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872, dessen Art. 26 die Eisenbahnen zur Lieferung der erforderlichen Angaben verpflichtet. Über die Verwaltung der Bundesbahnen wurde bereits berichtet. Die übrigen S. gehören Aktienunternehmungen. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsrat; diese einen geschäftsleitenden Ausschuß, die Direktion; letztere zählt gewöhnlich 3 Mitglieder. Bei kleineren Unternehmungen ist auch nur ein einziger Direktor vorhanden. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe eines Aufsichtsrats und es sind ihm nur die wichtigsten, grundsächlichen Fragen zur Entscheidung vorbehalten. Die Direktion ist die Exekutivbehörde, die die Gesellschaft auch nach außen vertritt. Alle wesentlichen Beschlüsse werden bei mehrgliedrigen Direktionen durch die Kollegien gefaßt. Zur Vorbereitung und Vollziehung werden die Geschäfte in Departements eingeteilt, deren Vorstände aus den Mitgliedern der Direktion gebildet werden. Die Einteilung ist hierbei gewöhnlich folgende: einem Departement werden alle Geschäfte allgemeiner Natur, das Finanz- und Rechnungswesen, einem zweiten der kommerzielle Dienst, das Rechts- und Reklamationswesen und dem dritten der technische Dienst in Bau und Betrieb übertragen. Die Amtsdauer der Direktoren ist in den Gesellschaftsstatuten festgesetzt. Den einzelnen Dienstzweigen sind bei den größeren Unternehmungen Abteilungsvorstände vorgesetzt, so der Oberingenieur, der Maschinenmeister, bei den Bundesbahnen der Obermaschineningenieur, der Betriebschef, die Chefs des kommerziellen Dienstes, der Betriebskontrolle, des Kassa- und Rechnungswesens, der Materialverwaltung. Die Beamten und Angestellten der Privatbahnen werden meistens von der Direktion gewählt; ihre Amtsdauer ist unbestimmt. Die Entlassung oder der Austritt eines ständigen Beamten kann nur nach vorhergegangener Kündigung erfolgen. Bei den Bundesbahnen werden die Beamten und Angestellten dagegen auf feste Amtsdauer von den zuständigen Behörden gewählt. Die Bundesbahnen und die meisten Privatbahnen besitzen gesetzliche Hilfskassen für ihre Beamten und Angestellten. Diese Kassen werden aus Beiträgen der Mitglieder und der Gesellschaften gebildet. Ende 1913 waren in dem gesamten Betriebsdienst der S. ausschließlich Tram- und Seilbahnen 45.386 oder f. d. Bahn km 9·08 Personen beschäftigt. Für die Verwaltung der S. nach einheitlichen Grundsätzen hat die Verstaatlichung der Hauptbahnen wesentliche Vereinfachungen herbeigeführt.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 8. Berlin, Wien, 1917, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen08_1917/480>, abgerufen am 01.11.2024.