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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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die Absicht des Tarifs wie den Wortlaut des Tarifs für sich haben müsse. Wo nur eines versagt, hat die S. einzugreifen. Die Sicherung dieser Grenze wird durch das Widerspruchsrecht gewährleistet, das jeder Verwaltung wie dem Verkehrsausschuß zusteht.

In diesem Sinne sind dann die Befugnisse des ständigen Unterausschusses durch die Geschäftsordnung für die S. festgelegt. Seine Beschlüsse werden bindend, sofern nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Verwaltung Widerspruch erhoben wird. Dem ständigen Ausschuß gehören neben der geschäftsführenden Verwaltung 2 von der S. gewählte Eisenbahnverwaltungen (Bayern und Sachsen) an.

Grunow.


Staffeltarif s. Gütertarife.


Stahlwagen s. Personenwagen.


Standard Time (Einheitszeit in den Vereinigten Staaten von Amerika). Bis Ende 1883 rechneten die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten eine jede für ihr Netz nach Ortszeit. Die hieraus bei der großen Ausdehnung der einzelnen Eisenbahnnetze hervorgehenden Unzuträglichkeiten veranlaßten Mr. W. F. Allen, seine Bemühungen auf eine Vereinbarung über Normaleisenbahnzeiten zu richten; Ende 1883 kam er zum Ziel. Die Eisenbahnen der Union und der Nachbarstaaten - mit wenigen Ausnahmen - verständigten sich über die Annahme von 4 Normalzeiten, die östliche (Eastern) des 75. Meridians von Greenwich, die mittlere (Central) des 90. Meridians, die beiden westlichen (Mountain und Pacific time) des 105. und 120. Meridians. Diese 4 Normalzeiten liegen eine jede 15 Grad, also genau eine Stunde auseinander, der Meridian durchzieht die betreffenden Gebiete ziemlich genau in ihrer Mitte. Nach und nach ist im ganzen Gebiet der Vereinigten Staaten die Einheitszeit der Eisenbahnen auch als Ortszeit angenommen worden (vgl. Art. Eisenbahnzeit, Bd. IV, S. 149 ff.).

Literatur: W. F. Allen, Report on the sulgert of national Standard time. New York 1883.

v. der Leyen.


Standbahnen. Eisenbahnen, bei denen der Schwerpunkt der Fahrzeuge oberhalb der auf festem Erd- oder Brückenunterbau angeordneten Bahn liegt, zum Unterschied von den Schwebe- oder Hängebahnen, bei denen der Schwerpunkt unterhalb der Bahn gelegen ist. Die Standbahnen können ein-, zwei-, auch mehrschienig sein; in der Regel sind sie zweischienig (Spurbahnen) mit verschiedenen Spurweiten (s. d.); sie bilden das größte Netz der Dampf und elektrischen Voll-, Neben- und Schmalspurbahnen.

Dolezalek.


Standgeld ist eine tarifarische Nebengebühr (s. Gütertarife, Bd. V, S. 478, X, 6), die namentlich erhoben wird, wenn die für Ladungsgüter (hier Wagenstandgeld genannt) oder für auf eigenen Rädern laufende Eisenbahnfahrzeuge festgesetzte standgeldfreie Be- oder Entladefrist überschritten wird. S. und Wagenstandgeld ist auch verwirkt, wenn ohne Verschulden der Eisenbahn erforderliche Zoll-, Steuer- oder Polizeipapiere bei einer Sendung fehlen und hierdurch die Auflieferungen oder Auslieferungen des Gutes verzögert werden. Im Tierverkehr hat die Eisenbahn, wenn sich bei unbegleiteten Sendungen auf der Bestimmungsstation kein Empfangsberechtigter meldet, vielfach die Wahl, ob sie die Tiere auf Kosten des Verfügungsberechtigten in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhof gestattet, das tarifmäßige S. erheben will.

Für Deutschland finden sich die Bestimmungen über S. in den §§ 63, 65, 80 EVO., Ausf.-Best. II, III und IV zu § 59 und IV zu § 73 EVO., § 58 (1) der Allgemeinen Tarifvorschriften und in Ziff. IV B Nebengebührentarif zum deutschen Eisenbahngütertarif, Teil I, Abteilung B. Siehe auch deutscher Tiertarif, Teil I, § 50, 52 und C IV.

In Österreich gelten hierfür die Bestimmungen der §§ 46, 59, 63, 65, 73, 74 und 80 des Eisenbahnbetriebsreglements und das unter XII des Nebengebührentarifs im Teil I, Abteilung B des österreichisch-ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarifs Gesagte.

Grunow.


Standgleis s. Aufstellgleis.


Stanserhornbahn. Diese am 23. August 1893 eröffnete Bergbahn hat ihre Ausgangsstation unmittelbar bei Stans, Hauptort des Kantons Nidwaiden. Sie wird von der Dampfschiffstation Stansstad mittels einer elektrischen Schmalspurbahn (Stansstad-Engelberg, s. d.) nach einer Fahrt von 20 Min. erreicht.

Die Bahn ist eine aus 3 Abteilungen bestehende Drahtseilbahn.

Die erste Abteilung verbindet die Station Stans, 450 m ü. M., mit der Umsteigstation Kälti, 714 m ü. M.; ihre wagrechte Länge mißt 1527 m, die Gleislänge 1550 m; die Anfangssteigung beträgt 12%, Endsteigung 27·5%.

Die zweite Abteilung verbindet Station Kälti mit der zweiten Umsteigstation Blumatt, 1221 m ü. M. Diese Strecke ist, wagrecht gemessen, 960 m, geneigt 1090 m lang. Die Steigung beginnt mit 40% und endigt mit 60%, der größten Steigung, die die Bahn überhaupt besitzt.

Bei der Station Blumatt beginnt die dritte Abteilung. Die Steigungsverhältnisse sind gleich denen der zweiten Abteilung. Die wagrechte Länge beträgt 1110 m, die Gleislänge 1275 m. In weitem Bogen

die Absicht des Tarifs wie den Wortlaut des Tarifs für sich haben müsse. Wo nur eines versagt, hat die S. einzugreifen. Die Sicherung dieser Grenze wird durch das Widerspruchsrecht gewährleistet, das jeder Verwaltung wie dem Verkehrsausschuß zusteht.

In diesem Sinne sind dann die Befugnisse des ständigen Unterausschusses durch die Geschäftsordnung für die S. festgelegt. Seine Beschlüsse werden bindend, sofern nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Verwaltung Widerspruch erhoben wird. Dem ständigen Ausschuß gehören neben der geschäftsführenden Verwaltung 2 von der S. gewählte Eisenbahnverwaltungen (Bayern und Sachsen) an.

Grunow.


Staffeltarif s. Gütertarife.


Stahlwagen s. Personenwagen.


Standard Time (Einheitszeit in den Vereinigten Staaten von Amerika). Bis Ende 1883 rechneten die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten eine jede für ihr Netz nach Ortszeit. Die hieraus bei der großen Ausdehnung der einzelnen Eisenbahnnetze hervorgehenden Unzuträglichkeiten veranlaßten Mr. W. F. Allen, seine Bemühungen auf eine Vereinbarung über Normaleisenbahnzeiten zu richten; Ende 1883 kam er zum Ziel. Die Eisenbahnen der Union und der Nachbarstaaten – mit wenigen Ausnahmen – verständigten sich über die Annahme von 4 Normalzeiten, die östliche (Eastern) des 75. Meridians von Greenwich, die mittlere (Central) des 90. Meridians, die beiden westlichen (Mountain und Pacific time) des 105. und 120. Meridians. Diese 4 Normalzeiten liegen eine jede 15 Grad, also genau eine Stunde auseinander, der Meridian durchzieht die betreffenden Gebiete ziemlich genau in ihrer Mitte. Nach und nach ist im ganzen Gebiet der Vereinigten Staaten die Einheitszeit der Eisenbahnen auch als Ortszeit angenommen worden (vgl. Art. Eisenbahnzeit, Bd. IV, S. 149 ff.).

Literatur: W. F. Allen, Report on the sulgert of national Standard time. New York 1883.

v. der Leyen.


Standbahnen. Eisenbahnen, bei denen der Schwerpunkt der Fahrzeuge oberhalb der auf festem Erd- oder Brückenunterbau angeordneten Bahn liegt, zum Unterschied von den Schwebe- oder Hängebahnen, bei denen der Schwerpunkt unterhalb der Bahn gelegen ist. Die Standbahnen können ein-, zwei-, auch mehrschienig sein; in der Regel sind sie zweischienig (Spurbahnen) mit verschiedenen Spurweiten (s. d.); sie bilden das größte Netz der Dampf und elektrischen Voll-, Neben- und Schmalspurbahnen.

Dolezalek.


Standgeld ist eine tarifarische Nebengebühr (s. Gütertarife, Bd. V, S. 478, X, 6), die namentlich erhoben wird, wenn die für Ladungsgüter (hier Wagenstandgeld genannt) oder für auf eigenen Rädern laufende Eisenbahnfahrzeuge festgesetzte standgeldfreie Be- oder Entladefrist überschritten wird. S. und Wagenstandgeld ist auch verwirkt, wenn ohne Verschulden der Eisenbahn erforderliche Zoll-, Steuer- oder Polizeipapiere bei einer Sendung fehlen und hierdurch die Auflieferungen oder Auslieferungen des Gutes verzögert werden. Im Tierverkehr hat die Eisenbahn, wenn sich bei unbegleiteten Sendungen auf der Bestimmungsstation kein Empfangsberechtigter meldet, vielfach die Wahl, ob sie die Tiere auf Kosten des Verfügungsberechtigten in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhof gestattet, das tarifmäßige S. erheben will.

Für Deutschland finden sich die Bestimmungen über S. in den §§ 63, 65, 80 EVO., Ausf.-Best. II, III und IV zu § 59 und IV zu § 73 EVO., § 58 (1) der Allgemeinen Tarifvorschriften und in Ziff. IV B Nebengebührentarif zum deutschen Eisenbahngütertarif, Teil I, Abteilung B. Siehe auch deutscher Tiertarif, Teil I, § 50, 52 und C IV.

In Österreich gelten hierfür die Bestimmungen der §§ 46, 59, 63, 65, 73, 74 und 80 des Eisenbahnbetriebsreglements und das unter XII des Nebengebührentarifs im Teil I, Abteilung B des österreichisch-ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarifs Gesagte.

Grunow.


Standgleis s. Aufstellgleis.


Stanserhornbahn. Diese am 23. August 1893 eröffnete Bergbahn hat ihre Ausgangsstation unmittelbar bei Stans, Hauptort des Kantons Nidwaiden. Sie wird von der Dampfschiffstation Stansstad mittels einer elektrischen Schmalspurbahn (Stansstad-Engelberg, s. d.) nach einer Fahrt von 20 Min. erreicht.

Die Bahn ist eine aus 3 Abteilungen bestehende Drahtseilbahn.

Die erste Abteilung verbindet die Station Stans, 450 m ü. M., mit der Umsteigstation Kälti, 714 m ü. M.; ihre wagrechte Länge mißt 1527 m, die Gleislänge 1550 m; die Anfangssteigung beträgt 12%, Endsteigung 27·5%.

Die zweite Abteilung verbindet Station Kälti mit der zweiten Umsteigstation Blumatt, 1221 m ü. M. Diese Strecke ist, wagrecht gemessen, 960 m, geneigt 1090 m lang. Die Steigung beginnt mit 40% und endigt mit 60%, der größten Steigung, die die Bahn überhaupt besitzt.

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[145/0151] die Absicht des Tarifs wie den Wortlaut des Tarifs für sich haben müsse. Wo nur eines versagt, hat die S. einzugreifen. Die Sicherung dieser Grenze wird durch das Widerspruchsrecht gewährleistet, das jeder Verwaltung wie dem Verkehrsausschuß zusteht. In diesem Sinne sind dann die Befugnisse des ständigen Unterausschusses durch die Geschäftsordnung für die S. festgelegt. Seine Beschlüsse werden bindend, sofern nicht binnen 14 Tagen nach Absendung der Mitteilung bei der geschäftsführenden Verwaltung Widerspruch erhoben wird. Dem ständigen Ausschuß gehören neben der geschäftsführenden Verwaltung 2 von der S. gewählte Eisenbahnverwaltungen (Bayern und Sachsen) an. Grunow. Staffeltarif s. Gütertarife. Stahlwagen s. Personenwagen. Standard Time (Einheitszeit in den Vereinigten Staaten von Amerika). Bis Ende 1883 rechneten die Eisenbahnen der Vereinigten Staaten eine jede für ihr Netz nach Ortszeit. Die hieraus bei der großen Ausdehnung der einzelnen Eisenbahnnetze hervorgehenden Unzuträglichkeiten veranlaßten Mr. W. F. Allen, seine Bemühungen auf eine Vereinbarung über Normaleisenbahnzeiten zu richten; Ende 1883 kam er zum Ziel. Die Eisenbahnen der Union und der Nachbarstaaten – mit wenigen Ausnahmen – verständigten sich über die Annahme von 4 Normalzeiten, die östliche (Eastern) des 75. Meridians von Greenwich, die mittlere (Central) des 90. Meridians, die beiden westlichen (Mountain und Pacific time) des 105. und 120. Meridians. Diese 4 Normalzeiten liegen eine jede 15 Grad, also genau eine Stunde auseinander, der Meridian durchzieht die betreffenden Gebiete ziemlich genau in ihrer Mitte. Nach und nach ist im ganzen Gebiet der Vereinigten Staaten die Einheitszeit der Eisenbahnen auch als Ortszeit angenommen worden (vgl. Art. Eisenbahnzeit, Bd. IV, S. 149 ff.). Literatur: W. F. Allen, Report on the sulgert of national Standard time. New York 1883. v. der Leyen. Standbahnen. Eisenbahnen, bei denen der Schwerpunkt der Fahrzeuge oberhalb der auf festem Erd- oder Brückenunterbau angeordneten Bahn liegt, zum Unterschied von den Schwebe- oder Hängebahnen, bei denen der Schwerpunkt unterhalb der Bahn gelegen ist. Die Standbahnen können ein-, zwei-, auch mehrschienig sein; in der Regel sind sie zweischienig (Spurbahnen) mit verschiedenen Spurweiten (s. d.); sie bilden das größte Netz der Dampf und elektrischen Voll-, Neben- und Schmalspurbahnen. Dolezalek. Standgeld ist eine tarifarische Nebengebühr (s. Gütertarife, Bd. V, S. 478, X, 6), die namentlich erhoben wird, wenn die für Ladungsgüter (hier Wagenstandgeld genannt) oder für auf eigenen Rädern laufende Eisenbahnfahrzeuge festgesetzte standgeldfreie Be- oder Entladefrist überschritten wird. S. und Wagenstandgeld ist auch verwirkt, wenn ohne Verschulden der Eisenbahn erforderliche Zoll-, Steuer- oder Polizeipapiere bei einer Sendung fehlen und hierdurch die Auflieferungen oder Auslieferungen des Gutes verzögert werden. Im Tierverkehr hat die Eisenbahn, wenn sich bei unbegleiteten Sendungen auf der Bestimmungsstation kein Empfangsberechtigter meldet, vielfach die Wahl, ob sie die Tiere auf Kosten des Verfügungsberechtigten in Verpflegung geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhof gestattet, das tarifmäßige S. erheben will. Für Deutschland finden sich die Bestimmungen über S. in den §§ 63, 65, 80 EVO., Ausf.-Best. II, III und IV zu § 59 und IV zu § 73 EVO., § 58 (1) der Allgemeinen Tarifvorschriften und in Ziff. IV B Nebengebührentarif zum deutschen Eisenbahngütertarif, Teil I, Abteilung B. Siehe auch deutscher Tiertarif, Teil I, § 50, 52 und C IV. In Österreich gelten hierfür die Bestimmungen der §§ 46, 59, 63, 65, 73, 74 und 80 des Eisenbahnbetriebsreglements und das unter XII des Nebengebührentarifs im Teil I, Abteilung B des österreichisch-ungarischen und bosnisch-hercegovinischen Eisenbahngütertarifs Gesagte. Grunow. Standgleis s. Aufstellgleis. Stanserhornbahn. Diese am 23. August 1893 eröffnete Bergbahn hat ihre Ausgangsstation unmittelbar bei Stans, Hauptort des Kantons Nidwaiden. Sie wird von der Dampfschiffstation Stansstad mittels einer elektrischen Schmalspurbahn (Stansstad-Engelberg, s. d.) nach einer Fahrt von 20 Min. erreicht. Die Bahn ist eine aus 3 Abteilungen bestehende Drahtseilbahn. Die erste Abteilung verbindet die Station Stans, 450 m ü. M., mit der Umsteigstation Kälti, 714 m ü. M.; ihre wagrechte Länge mißt 1527 m, die Gleislänge 1550 m; die Anfangssteigung beträgt 12%, Endsteigung 27·5%. Die zweite Abteilung verbindet Station Kälti mit der zweiten Umsteigstation Blumatt, 1221 m ü. M. Diese Strecke ist, wagrecht gemessen, 960 m, geneigt 1090 m lang. Die Steigung beginnt mit 40% und endigt mit 60%, der größten Steigung, die die Bahn überhaupt besitzt. Bei der Station Blumatt beginnt die dritte Abteilung. Die Steigungsverhältnisse sind gleich denen der zweiten Abteilung. Die wagrechte Länge beträgt 1110 m, die Gleislänge 1275 m. In weitem Bogen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/151>, abgerufen am 27.11.2024.