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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Stelle begeben kann, an der die Reisenden gewarnt oder aufmerksam gemacht werden sollen, neben dem Läuten mit der Glocke auch jederzeit Zurufe möglich sind, so wird hierdurch der beabsichtigte Zweck besser erreicht als durch den Gebrauch der S.

Breusing.


Stationskassa, Dienststelle zur Besorgung der auf der Station vorkommenden Bargeldgeschäfte und Kreditierungen. Ihr obliegt unmittelbar oder durch Vermittlung der Abfertigungskassen die Einziehung von Geldern aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr sowie sonstiger Einnahmen, zu deren Einhebung sie beauftragt ist (Telegraphengebühren, Wagen- und Lagergelder, Deckenmiete), die Verrechnung und Ablieferung der Einnahmenüberschüsse an die übergeordnete Kassa (Direktionskassa, Hauptkassa) sowie die Ausführung der auf der Station vorkommenden Zahlungen (Nachnahmen, Parteiguthaben, Entschädigungen, Frankaturdepositen, Gehalte und Löhne, Frankaturen, Fakturen). Auf Stationen mit schwächerem Verkehr sind die S. und die Abfertigungskassen in der Hand des Stationsvorstehers oder des Expeditionsvorstehers vereinigt oder es wird die S. von dem Leiter einer einzelnen Abfertigungskasse geführt. Auf größeren Stationen sind die Abfertigungskassen für Personengepäck und Güter sowie die S. vollkommen selbständige Kassastellen unter besonderen Einnehmern. Es kommt auch vor, daß die Einnahmen kleinerer Stationen in die S. einer benachbarten größeren Station abgeführt werden.


Stationsläutewerk s. Läutewerke.


Stationsnamen. Die Eisenbahnstationen werden nach den Orten benannt, in denen sie liegen und deren Verkehr sie vermitteln. Die S. bilden mit den Stationsentfernungen die erste Grundlage für die Herausgabe der Fahrpläne, die Veröffentlichung der Tarife und überhaupt für die gesamte Darstellung und Abwicklung des Betriebs- und Verkehrsdienstes. Kurze S. sind die besten, weil sie ganz außerordentlich oft gedruckt, geschrieben, telegraphiert und ausgesprochen werden. Die Anwendung von Doppelnamen und sonstiger Zusätze sollte auf die unbedingt nötigen Fälle beschränkt und nur zugelassen werden, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen nicht zu vermeiden ist. Die Durchführung dieser Grundsätze ist in der Regel dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Es bestehen darüber weder Anordnungen der Aufsichtsbehörden, noch Vereinbarungen unter den Eisenbahnverwaltungen. In Österreich ist es vielfach üblich, nebst dem deutschen S. auch den in der Landessprache anzubringen. Doppelnamen sind nur zu wählen, wenn sie zur Unterscheidung von bereits bestehenden Stationen unvermeidlich sind. Für die Schweiz ist die Festsetzung der S. durch Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1874 geregelt. Schweizerische Eisenbahnstationen, die in der Nähe mehrerer Ortschaften liegen, sind für den Fall, daß die Station weder in das eine noch in das andere Dorf zu liegen kommt, nach beiden Gemeinden zu benennen. Wird infolge der Bodenbeschaffenheit ein bedeutender Ort von der Bahnlinie nicht erreicht, liegt daher die Station an einer Gemeinde von geringerer Bedeutung, so wird diese als natürliche und wirkliche Station zuerst genannt und der Name des Hauptortes angefügt. Wenn die Station aber im Bereich einer großen zusammenhängenden Ortschaft liegt, soll sie ausschließlich den Namen derselben erhalten, ohne Rücksicht auf die Gemeinden, die auf die gleiche Station angewiesen sind. Nach ähnlichen Gesichtspunkten wird in den übrigen Ländern verfahren. In den meisten Fällen wird man mit der Benennung der Station nach dem Namen der wichtigeren Gemeinde auch dann auskommen, wenn die Stationsanlagen über das Gebiet mehrerer Gemeinden sich erstrecken. Die kleineren Gemeinden wünschen in solchen Fällen meistens bei Festsetzung des S. berücksichtigt zu werden, während die Eisenbahnverwaltung aus den angegebenen Gründen auf einfache und kurze Ausdrucksweise drängt. Aus gleichem Grunde muß sie den Bestrebungen entgegentreten, die darauf gerichtet sind, durch Zusätze zum Ortsnamen, wie dies besonders bei Badeorten üblich geworden ist, zum Bekanntwerden oder zur Weiterverbreitung des Rufes der Orte beizutragen. Liegen mehrere Bahnhöfe innerhalb derselben Gemeinde, so muß jeder einen besonderen S. erhalten; dabei sind dann Zusätze unvermeidlich. Für ihre Wahl bietet die Lage nach der Himmelsrichtung, die Unterscheidung nach Hauptbahnhof (Hbf.) und Rangierbahnhof, Güterbahnhof, Abstellbahnhof, ferner nach besonderen Stadtteilen oder Ortsteilen einen Anhaltspunkt. Liegen mehrere Stationen in einer Gemeinde an verschiedenen Bahnstrecken, so werden sie durch Zusätze, die auf die Eigentumsbahn, auf die Verwaltungsbezirke oder auf Stadt- und Gemeindeteile oder ebenfalls auf die Himmelsrichtungen hinweisen, unterschieden. In allen Fällen ist aber auf möglichste Kürze, nötigenfalls unter Anwendung von im Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen (s. d.) Bedacht zu nehmen. Angaben in den Kursbüchern, wie Berlin Anh. Bf., Wien Südbf., Dresden Hbf., Dresden Neustadt, Leipzig Bayer. Bf., Calais

Stelle begeben kann, an der die Reisenden gewarnt oder aufmerksam gemacht werden sollen, neben dem Läuten mit der Glocke auch jederzeit Zurufe möglich sind, so wird hierdurch der beabsichtigte Zweck besser erreicht als durch den Gebrauch der S.

Breusing.


Stationskassa, Dienststelle zur Besorgung der auf der Station vorkommenden Bargeldgeschäfte und Kreditierungen. Ihr obliegt unmittelbar oder durch Vermittlung der Abfertigungskassen die Einziehung von Geldern aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr sowie sonstiger Einnahmen, zu deren Einhebung sie beauftragt ist (Telegraphengebühren, Wagen- und Lagergelder, Deckenmiete), die Verrechnung und Ablieferung der Einnahmenüberschüsse an die übergeordnete Kassa (Direktionskassa, Hauptkassa) sowie die Ausführung der auf der Station vorkommenden Zahlungen (Nachnahmen, Parteiguthaben, Entschädigungen, Frankaturdepositen, Gehalte und Löhne, Frankaturen, Fakturen). Auf Stationen mit schwächerem Verkehr sind die S. und die Abfertigungskassen in der Hand des Stationsvorstehers oder des Expeditionsvorstehers vereinigt oder es wird die S. von dem Leiter einer einzelnen Abfertigungskasse geführt. Auf größeren Stationen sind die Abfertigungskassen für Personengepäck und Güter sowie die S. vollkommen selbständige Kassastellen unter besonderen Einnehmern. Es kommt auch vor, daß die Einnahmen kleinerer Stationen in die S. einer benachbarten größeren Station abgeführt werden.


Stationsläutewerk s. Läutewerke.


Stationsnamen. Die Eisenbahnstationen werden nach den Orten benannt, in denen sie liegen und deren Verkehr sie vermitteln. Die S. bilden mit den Stationsentfernungen die erste Grundlage für die Herausgabe der Fahrpläne, die Veröffentlichung der Tarife und überhaupt für die gesamte Darstellung und Abwicklung des Betriebs- und Verkehrsdienstes. Kurze S. sind die besten, weil sie ganz außerordentlich oft gedruckt, geschrieben, telegraphiert und ausgesprochen werden. Die Anwendung von Doppelnamen und sonstiger Zusätze sollte auf die unbedingt nötigen Fälle beschränkt und nur zugelassen werden, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen nicht zu vermeiden ist. Die Durchführung dieser Grundsätze ist in der Regel dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Es bestehen darüber weder Anordnungen der Aufsichtsbehörden, noch Vereinbarungen unter den Eisenbahnverwaltungen. In Österreich ist es vielfach üblich, nebst dem deutschen S. auch den in der Landessprache anzubringen. Doppelnamen sind nur zu wählen, wenn sie zur Unterscheidung von bereits bestehenden Stationen unvermeidlich sind. Für die Schweiz ist die Festsetzung der S. durch Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1874 geregelt. Schweizerische Eisenbahnstationen, die in der Nähe mehrerer Ortschaften liegen, sind für den Fall, daß die Station weder in das eine noch in das andere Dorf zu liegen kommt, nach beiden Gemeinden zu benennen. Wird infolge der Bodenbeschaffenheit ein bedeutender Ort von der Bahnlinie nicht erreicht, liegt daher die Station an einer Gemeinde von geringerer Bedeutung, so wird diese als natürliche und wirkliche Station zuerst genannt und der Name des Hauptortes angefügt. Wenn die Station aber im Bereich einer großen zusammenhängenden Ortschaft liegt, soll sie ausschließlich den Namen derselben erhalten, ohne Rücksicht auf die Gemeinden, die auf die gleiche Station angewiesen sind. Nach ähnlichen Gesichtspunkten wird in den übrigen Ländern verfahren. In den meisten Fällen wird man mit der Benennung der Station nach dem Namen der wichtigeren Gemeinde auch dann auskommen, wenn die Stationsanlagen über das Gebiet mehrerer Gemeinden sich erstrecken. Die kleineren Gemeinden wünschen in solchen Fällen meistens bei Festsetzung des S. berücksichtigt zu werden, während die Eisenbahnverwaltung aus den angegebenen Gründen auf einfache und kurze Ausdrucksweise drängt. Aus gleichem Grunde muß sie den Bestrebungen entgegentreten, die darauf gerichtet sind, durch Zusätze zum Ortsnamen, wie dies besonders bei Badeorten üblich geworden ist, zum Bekanntwerden oder zur Weiterverbreitung des Rufes der Orte beizutragen. Liegen mehrere Bahnhöfe innerhalb derselben Gemeinde, so muß jeder einen besonderen S. erhalten; dabei sind dann Zusätze unvermeidlich. Für ihre Wahl bietet die Lage nach der Himmelsrichtung, die Unterscheidung nach Hauptbahnhof (Hbf.) und Rangierbahnhof, Güterbahnhof, Abstellbahnhof, ferner nach besonderen Stadtteilen oder Ortsteilen einen Anhaltspunkt. Liegen mehrere Stationen in einer Gemeinde an verschiedenen Bahnstrecken, so werden sie durch Zusätze, die auf die Eigentumsbahn, auf die Verwaltungsbezirke oder auf Stadt- und Gemeindeteile oder ebenfalls auf die Himmelsrichtungen hinweisen, unterschieden. In allen Fällen ist aber auf möglichste Kürze, nötigenfalls unter Anwendung von im Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen (s. d.) Bedacht zu nehmen. Angaben in den Kursbüchern, wie Berlin Anh. Bf., Wien Südbf., Dresden Hbf., Dresden Neustadt, Leipzig Bayer. Bf., Calais

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[149/0155] Stelle begeben kann, an der die Reisenden gewarnt oder aufmerksam gemacht werden sollen, neben dem Läuten mit der Glocke auch jederzeit Zurufe möglich sind, so wird hierdurch der beabsichtigte Zweck besser erreicht als durch den Gebrauch der S. Breusing. Stationskassa, Dienststelle zur Besorgung der auf der Station vorkommenden Bargeldgeschäfte und Kreditierungen. Ihr obliegt unmittelbar oder durch Vermittlung der Abfertigungskassen die Einziehung von Geldern aus dem Personen-, Gepäck- und Güterverkehr sowie sonstiger Einnahmen, zu deren Einhebung sie beauftragt ist (Telegraphengebühren, Wagen- und Lagergelder, Deckenmiete), die Verrechnung und Ablieferung der Einnahmenüberschüsse an die übergeordnete Kassa (Direktionskassa, Hauptkassa) sowie die Ausführung der auf der Station vorkommenden Zahlungen (Nachnahmen, Parteiguthaben, Entschädigungen, Frankaturdepositen, Gehalte und Löhne, Frankaturen, Fakturen). Auf Stationen mit schwächerem Verkehr sind die S. und die Abfertigungskassen in der Hand des Stationsvorstehers oder des Expeditionsvorstehers vereinigt oder es wird die S. von dem Leiter einer einzelnen Abfertigungskasse geführt. Auf größeren Stationen sind die Abfertigungskassen für Personengepäck und Güter sowie die S. vollkommen selbständige Kassastellen unter besonderen Einnehmern. Es kommt auch vor, daß die Einnahmen kleinerer Stationen in die S. einer benachbarten größeren Station abgeführt werden. Stationsläutewerk s. Läutewerke. Stationsnamen. Die Eisenbahnstationen werden nach den Orten benannt, in denen sie liegen und deren Verkehr sie vermitteln. Die S. bilden mit den Stationsentfernungen die erste Grundlage für die Herausgabe der Fahrpläne, die Veröffentlichung der Tarife und überhaupt für die gesamte Darstellung und Abwicklung des Betriebs- und Verkehrsdienstes. Kurze S. sind die besten, weil sie ganz außerordentlich oft gedruckt, geschrieben, telegraphiert und ausgesprochen werden. Die Anwendung von Doppelnamen und sonstiger Zusätze sollte auf die unbedingt nötigen Fälle beschränkt und nur zugelassen werden, wenn es zur Vermeidung von Verwechslungen nicht zu vermeiden ist. Die Durchführung dieser Grundsätze ist in der Regel dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen überlassen. Es bestehen darüber weder Anordnungen der Aufsichtsbehörden, noch Vereinbarungen unter den Eisenbahnverwaltungen. In Österreich ist es vielfach üblich, nebst dem deutschen S. auch den in der Landessprache anzubringen. Doppelnamen sind nur zu wählen, wenn sie zur Unterscheidung von bereits bestehenden Stationen unvermeidlich sind. Für die Schweiz ist die Festsetzung der S. durch Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1874 geregelt. Schweizerische Eisenbahnstationen, die in der Nähe mehrerer Ortschaften liegen, sind für den Fall, daß die Station weder in das eine noch in das andere Dorf zu liegen kommt, nach beiden Gemeinden zu benennen. Wird infolge der Bodenbeschaffenheit ein bedeutender Ort von der Bahnlinie nicht erreicht, liegt daher die Station an einer Gemeinde von geringerer Bedeutung, so wird diese als natürliche und wirkliche Station zuerst genannt und der Name des Hauptortes angefügt. Wenn die Station aber im Bereich einer großen zusammenhängenden Ortschaft liegt, soll sie ausschließlich den Namen derselben erhalten, ohne Rücksicht auf die Gemeinden, die auf die gleiche Station angewiesen sind. Nach ähnlichen Gesichtspunkten wird in den übrigen Ländern verfahren. In den meisten Fällen wird man mit der Benennung der Station nach dem Namen der wichtigeren Gemeinde auch dann auskommen, wenn die Stationsanlagen über das Gebiet mehrerer Gemeinden sich erstrecken. Die kleineren Gemeinden wünschen in solchen Fällen meistens bei Festsetzung des S. berücksichtigt zu werden, während die Eisenbahnverwaltung aus den angegebenen Gründen auf einfache und kurze Ausdrucksweise drängt. Aus gleichem Grunde muß sie den Bestrebungen entgegentreten, die darauf gerichtet sind, durch Zusätze zum Ortsnamen, wie dies besonders bei Badeorten üblich geworden ist, zum Bekanntwerden oder zur Weiterverbreitung des Rufes der Orte beizutragen. Liegen mehrere Bahnhöfe innerhalb derselben Gemeinde, so muß jeder einen besonderen S. erhalten; dabei sind dann Zusätze unvermeidlich. Für ihre Wahl bietet die Lage nach der Himmelsrichtung, die Unterscheidung nach Hauptbahnhof (Hbf.) und Rangierbahnhof, Güterbahnhof, Abstellbahnhof, ferner nach besonderen Stadtteilen oder Ortsteilen einen Anhaltspunkt. Liegen mehrere Stationen in einer Gemeinde an verschiedenen Bahnstrecken, so werden sie durch Zusätze, die auf die Eigentumsbahn, auf die Verwaltungsbezirke oder auf Stadt- und Gemeindeteile oder ebenfalls auf die Himmelsrichtungen hinweisen, unterschieden. In allen Fällen ist aber auf möglichste Kürze, nötigenfalls unter Anwendung von im Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen (s. d.) Bedacht zu nehmen. Angaben in den Kursbüchern, wie Berlin Anh. Bf., Wien Südbf., Dresden Hbf., Dresden Neustadt, Leipzig Bayer. Bf., Calais

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/155>, abgerufen am 27.11.2024.