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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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A. Bau und Unterhaltung der Bahn.

a) Allgemeine Bestimmungen.

b) Freie Strecke.

c) Stationen.

B. Bau und Unterhaltung der Fahrzeuge.

a) Allgemeine Bestimmungen.

b) Lokomotiven.

c) Tender.

d) Wagen.

C. Telegraphen-, Signal- und Sicherungswesen.

D. Betriebsdienst.

a) Bahndienst.

b) Fahrdienst.

Angeschlossen sind ein Sachregister und 23 Beilagen.

Die 23 Beilagen der letzten Ausgabe enthalten Angaben über:

Verkehrslast für neue und umzubauende Brücken, Umgrenzung des lichten Raumes für Haupt- und Nebenbahnen, Spielraum der Spurkränze, Umriß der Lauffläche des Spurkranzes für abgedrehte Radreifen, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Güterwagenachsen aus Flußstahl, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Achsen aus Flußstahl der Personen-, Gepäck- und Postwagen und Tender, Zughaken, Schraubenkupplung, doppelte Kupplung Handgriffe für Wagenkuppler, Schlauchkupplung für Dampfheizungen, Schlauchkupplung für Luftdruckbremsen, Schlauchkupplung für Luftsaugebremsen, Umgrenzung für Lokomotiven und Tender, Umgrenzung für Wagen Spielraumlinie für die Stellung der Wagen, in Krümmungen, Zeichen der für den internationalen Verkehr bestimmten Wagen mit Vereinslenkachsen, Übergangsbrücken und Faltenbälge, Einrichtung eines Faltenbalgrahmens geringerer Lichtweite für die Verbindung mit Vereinsrahmen, Gaseinrichtungen für Wagen, Glasglocken zur Beleuchtung der Wagen, Richtungsschilder und Kloben, Bremsweg.

Vgl. auch die Artikel: Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen, Technikerversammlungen und Technische Einheit im Eisenbahnwesen.

Pollak.


Technisch-polizeiliche Prüfung s. Abnahme der Bahn.


Teerwagen s. Kesselwagen.


Teilfahrten sind im Geltungsbereich der deutschen Fahrdienstvorschriften solche Zugfahrten, die nur einen Teil des Weges zwischen 2 zur Ablassung und Auflösung von Zügen berechtigten Stationen (Zugmeldestellen) zurücklegen und auf demselben Gleis zurückkehren, ohne die nächste Station erreicht zu haben. Bei zweigleisigem Betrieb finden die T. entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt auf dem falschen Gleis statt. Diese Abweichung von der Fahrordnung ist im § 53 der EB. zugelassen für Arbeitszüge, Hilfszüge und Hilfslokomotiven, zurückkehrende Schiebelokomotiven, für die Bedienung von Anschlußgleisen (s. d.), die auf freier Strecke abzweigen, sowie für den Fall von Gleissperrungen. Hiernach bilden die T. eine von der Regel abweichende Betriebsweise, die nur in Ausnahmefällen und unter Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden dürfen. Nach § 27 der deutschen FV. müssen die beiden Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung), zwischen denen die von der T. berührte Strecke liegt, über die Zeit der Abfahrt und Rückkehr, über den Endpunkt der Fahrt und bei zweigleisigem Betrieb über das zu benutzende Gleis unterwiesen werden oder sich gegenseitig verständigen. Die von der T. berührten Blockstellen müssen vor der Abfahrt beauftragt werden, die T. nicht zurückzumelden und endlich müssen die Schrankenwärter an der zu befahrenden Teilstrecke - abgesehen von Hilfszügen (s. Sonderzüge) - besondere Nachricht erhalten, weil die zur Ankündigung der gewöhnlichen Zugfahrten dienenden Läutesignale hierfür in der Regel nicht benutzt werden können.

Auf den österreichischen Staatsbahnen sind durch Art. 139 (14) und Abschnitt XVI der Vorschriften für den Verkehrsdienst in gleicher Weise Sicherheitsmaßnahmen für Züge, die nach und von einem Punkt der Strecke eingeleitet werden, getroffen. Die Bezeichnung T. wird für solche Züge nicht angewendet.

Breusing.


Telegraph (Fernschreiber) (telegraph; telegraphe; telegrafo).

Man versteht darunter eine Vorrichtung, mit der die an einem Ort zum Ausdruck gebrachten Gedanken an einem andern Ort sofort in für das Auge oder das Ohr verständlichen Zeichen wahrnehmbar gemacht werden können. Zu diesem Zweck bedient man sich der Elektrizität, u. zw. entweder indem man elektrische Ströme in metallischen Drähten nach dem entfernten Ort leitet und sie dort die zur Hervorbringung der telegraphischen Zeichen erforderliche mechanische Arbeit leisten läßt (elektromagnetischer T.) oder indem man elektrische Wellen von bestimmten Längen in bestimmt abgegrenzten Zwischenräumen durch die Luft sendet, die am entfernten Ort aufgefangen und in Zeichen umgesetzt werden (Funkentelegraph, s. Funkentelegraphie).

A. Telegraphenanlagen.

Die ersten Versuche zur Nachrichtenübermittlung durch elektrische Ströme fallen zeitlich zusammen mit dem Bau der ersten Eisenbahnen, bei denen sehr bald das Bedürfnis nach einem schnellen Verständigungsmittel

A. Bau und Unterhaltung der Bahn.

a) Allgemeine Bestimmungen.

b) Freie Strecke.

c) Stationen.

B. Bau und Unterhaltung der Fahrzeuge.

a) Allgemeine Bestimmungen.

b) Lokomotiven.

c) Tender.

d) Wagen.

C. Telegraphen-, Signal- und Sicherungswesen.

D. Betriebsdienst.

a) Bahndienst.

b) Fahrdienst.

Angeschlossen sind ein Sachregister und 23 Beilagen.

Die 23 Beilagen der letzten Ausgabe enthalten Angaben über:

Verkehrslast für neue und umzubauende Brücken, Umgrenzung des lichten Raumes für Haupt- und Nebenbahnen, Spielraum der Spurkränze, Umriß der Lauffläche des Spurkranzes für abgedrehte Radreifen, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Güterwagenachsen aus Flußstahl, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Achsen aus Flußstahl der Personen-, Gepäck- und Postwagen und Tender, Zughaken, Schraubenkupplung, doppelte Kupplung Handgriffe für Wagenkuppler, Schlauchkupplung für Dampfheizungen, Schlauchkupplung für Luftdruckbremsen, Schlauchkupplung für Luftsaugebremsen, Umgrenzung für Lokomotiven und Tender, Umgrenzung für Wagen Spielraumlinie für die Stellung der Wagen, in Krümmungen, Zeichen der für den internationalen Verkehr bestimmten Wagen mit Vereinslenkachsen, Übergangsbrücken und Faltenbälge, Einrichtung eines Faltenbalgrahmens geringerer Lichtweite für die Verbindung mit Vereinsrahmen, Gaseinrichtungen für Wagen, Glasglocken zur Beleuchtung der Wagen, Richtungsschilder und Kloben, Bremsweg.

Vgl. auch die Artikel: Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen, Technikerversammlungen und Technische Einheit im Eisenbahnwesen.

Pollak.


Technisch-polizeiliche Prüfung s. Abnahme der Bahn.


Teerwagen s. Kesselwagen.


Teilfahrten sind im Geltungsbereich der deutschen Fahrdienstvorschriften solche Zugfahrten, die nur einen Teil des Weges zwischen 2 zur Ablassung und Auflösung von Zügen berechtigten Stationen (Zugmeldestellen) zurücklegen und auf demselben Gleis zurückkehren, ohne die nächste Station erreicht zu haben. Bei zweigleisigem Betrieb finden die T. entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt auf dem falschen Gleis statt. Diese Abweichung von der Fahrordnung ist im § 53 der EB. zugelassen für Arbeitszüge, Hilfszüge und Hilfslokomotiven, zurückkehrende Schiebelokomotiven, für die Bedienung von Anschlußgleisen (s. d.), die auf freier Strecke abzweigen, sowie für den Fall von Gleissperrungen. Hiernach bilden die T. eine von der Regel abweichende Betriebsweise, die nur in Ausnahmefällen und unter Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden dürfen. Nach § 27 der deutschen FV. müssen die beiden Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung), zwischen denen die von der T. berührte Strecke liegt, über die Zeit der Abfahrt und Rückkehr, über den Endpunkt der Fahrt und bei zweigleisigem Betrieb über das zu benutzende Gleis unterwiesen werden oder sich gegenseitig verständigen. Die von der T. berührten Blockstellen müssen vor der Abfahrt beauftragt werden, die T. nicht zurückzumelden und endlich müssen die Schrankenwärter an der zu befahrenden Teilstrecke – abgesehen von Hilfszügen (s. Sonderzüge) – besondere Nachricht erhalten, weil die zur Ankündigung der gewöhnlichen Zugfahrten dienenden Läutesignale hierfür in der Regel nicht benutzt werden können.

Auf den österreichischen Staatsbahnen sind durch Art. 139 (14) und Abschnitt XVI der Vorschriften für den Verkehrsdienst in gleicher Weise Sicherheitsmaßnahmen für Züge, die nach und von einem Punkt der Strecke eingeleitet werden, getroffen. Die Bezeichnung T. wird für solche Züge nicht angewendet.

Breusing.


Telegraph (Fernschreiber) (telegraph; télégraphe; telegrafo).

Man versteht darunter eine Vorrichtung, mit der die an einem Ort zum Ausdruck gebrachten Gedanken an einem andern Ort sofort in für das Auge oder das Ohr verständlichen Zeichen wahrnehmbar gemacht werden können. Zu diesem Zweck bedient man sich der Elektrizität, u. zw. entweder indem man elektrische Ströme in metallischen Drähten nach dem entfernten Ort leitet und sie dort die zur Hervorbringung der telegraphischen Zeichen erforderliche mechanische Arbeit leisten läßt (elektromagnetischer T.) oder indem man elektrische Wellen von bestimmten Längen in bestimmt abgegrenzten Zwischenräumen durch die Luft sendet, die am entfernten Ort aufgefangen und in Zeichen umgesetzt werden (Funkentelegraph, s. Funkentelegraphie).

A. Telegraphenanlagen.

Die ersten Versuche zur Nachrichtenübermittlung durch elektrische Ströme fallen zeitlich zusammen mit dem Bau der ersten Eisenbahnen, bei denen sehr bald das Bedürfnis nach einem schnellen Verständigungsmittel

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[285/0297] A. Bau und Unterhaltung der Bahn. a) Allgemeine Bestimmungen. b) Freie Strecke. c) Stationen. B. Bau und Unterhaltung der Fahrzeuge. a) Allgemeine Bestimmungen. b) Lokomotiven. c) Tender. d) Wagen. C. Telegraphen-, Signal- und Sicherungswesen. D. Betriebsdienst. a) Bahndienst. b) Fahrdienst. Angeschlossen sind ein Sachregister und 23 Beilagen. Die 23 Beilagen der letzten Ausgabe enthalten Angaben über: Verkehrslast für neue und umzubauende Brücken, Umgrenzung des lichten Raumes für Haupt- und Nebenbahnen, Spielraum der Spurkränze, Umriß der Lauffläche des Spurkranzes für abgedrehte Radreifen, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Güterwagenachsen aus Flußstahl, Schaulinien zur Bestimmung der kleinsten zulässigen Schenkel- und Nabendurchmesser von Achsen aus Flußstahl der Personen-, Gepäck- und Postwagen und Tender, Zughaken, Schraubenkupplung, doppelte Kupplung Handgriffe für Wagenkuppler, Schlauchkupplung für Dampfheizungen, Schlauchkupplung für Luftdruckbremsen, Schlauchkupplung für Luftsaugebremsen, Umgrenzung für Lokomotiven und Tender, Umgrenzung für Wagen Spielraumlinie für die Stellung der Wagen, in Krümmungen, Zeichen der für den internationalen Verkehr bestimmten Wagen mit Vereinslenkachsen, Übergangsbrücken und Faltenbälge, Einrichtung eines Faltenbalgrahmens geringerer Lichtweite für die Verbindung mit Vereinsrahmen, Gaseinrichtungen für Wagen, Glasglocken zur Beleuchtung der Wagen, Richtungsschilder und Kloben, Bremsweg. Vgl. auch die Artikel: Grundzüge für den Bau und die Betriebseinrichtungen der Lokalbahnen, Technikerversammlungen und Technische Einheit im Eisenbahnwesen. Pollak. Technisch-polizeiliche Prüfung s. Abnahme der Bahn. Teerwagen s. Kesselwagen. Teilfahrten sind im Geltungsbereich der deutschen Fahrdienstvorschriften solche Zugfahrten, die nur einen Teil des Weges zwischen 2 zur Ablassung und Auflösung von Zügen berechtigten Stationen (Zugmeldestellen) zurücklegen und auf demselben Gleis zurückkehren, ohne die nächste Station erreicht zu haben. Bei zweigleisigem Betrieb finden die T. entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt auf dem falschen Gleis statt. Diese Abweichung von der Fahrordnung ist im § 53 der EB. zugelassen für Arbeitszüge, Hilfszüge und Hilfslokomotiven, zurückkehrende Schiebelokomotiven, für die Bedienung von Anschlußgleisen (s. d.), die auf freier Strecke abzweigen, sowie für den Fall von Gleissperrungen. Hiernach bilden die T. eine von der Regel abweichende Betriebsweise, die nur in Ausnahmefällen und unter Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden dürfen. Nach § 27 der deutschen FV. müssen die beiden Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung), zwischen denen die von der T. berührte Strecke liegt, über die Zeit der Abfahrt und Rückkehr, über den Endpunkt der Fahrt und bei zweigleisigem Betrieb über das zu benutzende Gleis unterwiesen werden oder sich gegenseitig verständigen. Die von der T. berührten Blockstellen müssen vor der Abfahrt beauftragt werden, die T. nicht zurückzumelden und endlich müssen die Schrankenwärter an der zu befahrenden Teilstrecke – abgesehen von Hilfszügen (s. Sonderzüge) – besondere Nachricht erhalten, weil die zur Ankündigung der gewöhnlichen Zugfahrten dienenden Läutesignale hierfür in der Regel nicht benutzt werden können. Auf den österreichischen Staatsbahnen sind durch Art. 139 (14) und Abschnitt XVI der Vorschriften für den Verkehrsdienst in gleicher Weise Sicherheitsmaßnahmen für Züge, die nach und von einem Punkt der Strecke eingeleitet werden, getroffen. Die Bezeichnung T. wird für solche Züge nicht angewendet. Breusing. Telegraph (Fernschreiber) (telegraph; télégraphe; telegrafo). Man versteht darunter eine Vorrichtung, mit der die an einem Ort zum Ausdruck gebrachten Gedanken an einem andern Ort sofort in für das Auge oder das Ohr verständlichen Zeichen wahrnehmbar gemacht werden können. Zu diesem Zweck bedient man sich der Elektrizität, u. zw. entweder indem man elektrische Ströme in metallischen Drähten nach dem entfernten Ort leitet und sie dort die zur Hervorbringung der telegraphischen Zeichen erforderliche mechanische Arbeit leisten läßt (elektromagnetischer T.) oder indem man elektrische Wellen von bestimmten Längen in bestimmt abgegrenzten Zwischenräumen durch die Luft sendet, die am entfernten Ort aufgefangen und in Zeichen umgesetzt werden (Funkentelegraph, s. Funkentelegraphie). A. Telegraphenanlagen. Die ersten Versuche zur Nachrichtenübermittlung durch elektrische Ströme fallen zeitlich zusammen mit dem Bau der ersten Eisenbahnen, bei denen sehr bald das Bedürfnis nach einem schnellen Verständigungsmittel

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/297>, abgerufen am 24.11.2024.