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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Wird ein und dasselbe Telegramm nach verschiedenen Orten gerichtet, so dürfen diese Bestimmungsorte vom Aufgeber nicht in einer Aufschrift zusammengefaßt werden, weil sonst das Telegramm an ein und demselben Bestimmungsort von verschiedenen Seiten mehrere Male eingehen würde. Solche Telegramme sollen vielmehr für jeden Bestimmungsort in besonderer Niederschrift aufgegeben werden. Nur soweit die Bestimmungsorte von der Aufgabestelle auf derselben Leitung erreichbar sind, dürfen sie in der Aufschrift zusammengefaßt werden.

Zur Beförderung der Telegramme soll möglichst der geographisch kürzeste Weg gewählt werden; es sollen nicht lediglich zur Erreichung selbsttätiger Übertragung unter Inanspruchnahme großer Leitungslängen Umwege gewählt werden (s. A. Telegraphenanlagen). Wenn sich jedoch der Beförderung auf dem hiernach zu wählenden kürzesten Weg Schwierigkeiten entgegenstellen, soll die Beförderung nicht durch umständliche Feststellungen und Versuche verzögert, sondern ohne Verzug der geeignetste Umweg gewählt werden. Jede hierbei in Anspruch genommene Telegraphendienststelle ist verpflichtet, die ihr angetragene Vermittlung, ohne Einwendung und ohne nach Gründen zu fragen oder zu suchen, bereitwilligst zu übernehmen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anforderung dürfen nach erfolgter Vermittlung bei der vorgesetzten Stelle vorgebracht werden.

Ist die Beförderung durch den Bahntelegraphen infolge von Störungen nicht möglich, so muß der öffentliche T. - Landes-, Staats-, Reichstelegraph - in Anspruch genommen werden. Fast in allen Ländern ist dieser auf Grund besonderer, auf Gegenseitigkeit beruhender Abmachungen in solchem Fall verpflichtet, die Beförderung kostenfrei zu übernehmen.

Bei der Abtelegraphierung und der Aufnahme der Telegramme kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie beim öffentlichen T. Dabei ist folgende Ordnung zu beobachten:

a) Anruf,

b) Meldung,

c) Abtelegraphierung (Abgabe) und Aufnahme,

d) Empfangsbestätigung (Quittung).

Andere als die nachstehenden, international festgesetzten Schriftzeichen dürfen nicht benutzt werden. Änderungen oder Kürzungen des Wortlauts oder die Anwendung eigenmächtiger Abkürzungen sind den Telegraphierenden nicht gestattet.

Schriftzeichen des Morsetelegraphen.


a - -n - -
ä - - - -nn - - - - -
aa - - - - -o - - -
b - - - -ö - - - -
c - - - -p - - - -
d - - -q - - - -
e -r - - -
e - - - - -s - - -
f - - - -t -
g - - -u - - -
h - - - -ü - - - -
i - -v - - - -
j - - - -w - - -
k - - -x - - - -
l - - - -y - - - -
m - -z - - - -
abgekürzt
1 - - - - -- -
2 - - - - -- - -
3 - - - - -- - - -
4 - - - - -- - - - -
5 - - - - -- - - - -
6 - - - - -- - - - -
7 - - - - -- - - -
8 - - - - -- - -
9 - - - - -- -
0 - - - - --
Bruchstrich - - - - - -- -
Punkt .- - - - - -
Strichpunkt ;- - - - - -
Komma ,- - - - - -
Doppelpunkt :- - - - - -
Fragezeichen ?- - - - - -
Ausrufungszeichen !- - - - - -
Apostroph '- - - - - -
Bindestrich -- - - - - -
Klammer ()1- - - - - -
Anführungszeichen ,,- - - - - - -
Unterstreichungszeichen2- - - - - -
Trennungszeichen -3- - - - -
Anruf- - - - -
Verstanden- - - - -
Irrung- - - - - - - - -
Schluß der Übermittlung- - - - -
Dringend- - -
Warten- - - - -
Quittung- - - - - - - - -
1 Vor und hinter die einzuschließenden Worte zu setzen.
2 Vor und hinter die zu unterstreichenden Worte zu setzen.
3 Das Trennungszeichen scheidet den Kopf des Telegramms von der Aufschrift, die Aufschrift vom Inhalt und den Inhalt von der Unterschrift. Die Länge des Striches gleich 3 Punkten. Der Raum zwischen den Zeichen eines Buchstaben gleich 1 Punkt, zwischen 2 Buchstaben gleich 3 Punkten, zwischen 2 Wörtern gleich 5 Punkten.

Wird ein und dasselbe Telegramm nach verschiedenen Orten gerichtet, so dürfen diese Bestimmungsorte vom Aufgeber nicht in einer Aufschrift zusammengefaßt werden, weil sonst das Telegramm an ein und demselben Bestimmungsort von verschiedenen Seiten mehrere Male eingehen würde. Solche Telegramme sollen vielmehr für jeden Bestimmungsort in besonderer Niederschrift aufgegeben werden. Nur soweit die Bestimmungsorte von der Aufgabestelle auf derselben Leitung erreichbar sind, dürfen sie in der Aufschrift zusammengefaßt werden.

Zur Beförderung der Telegramme soll möglichst der geographisch kürzeste Weg gewählt werden; es sollen nicht lediglich zur Erreichung selbsttätiger Übertragung unter Inanspruchnahme großer Leitungslängen Umwege gewählt werden (s. A. Telegraphenanlagen). Wenn sich jedoch der Beförderung auf dem hiernach zu wählenden kürzesten Weg Schwierigkeiten entgegenstellen, soll die Beförderung nicht durch umständliche Feststellungen und Versuche verzögert, sondern ohne Verzug der geeignetste Umweg gewählt werden. Jede hierbei in Anspruch genommene Telegraphendienststelle ist verpflichtet, die ihr angetragene Vermittlung, ohne Einwendung und ohne nach Gründen zu fragen oder zu suchen, bereitwilligst zu übernehmen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anforderung dürfen nach erfolgter Vermittlung bei der vorgesetzten Stelle vorgebracht werden.

Ist die Beförderung durch den Bahntelegraphen infolge von Störungen nicht möglich, so muß der öffentliche T. – Landes-, Staats-, Reichstelegraph – in Anspruch genommen werden. Fast in allen Ländern ist dieser auf Grund besonderer, auf Gegenseitigkeit beruhender Abmachungen in solchem Fall verpflichtet, die Beförderung kostenfrei zu übernehmen.

Bei der Abtelegraphierung und der Aufnahme der Telegramme kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie beim öffentlichen T. Dabei ist folgende Ordnung zu beobachten:

a) Anruf,

b) Meldung,

c) Abtelegraphierung (Abgabe) und Aufnahme,

d) Empfangsbestätigung (Quittung).

Andere als die nachstehenden, international festgesetzten Schriftzeichen dürfen nicht benutzt werden. Änderungen oder Kürzungen des Wortlauts oder die Anwendung eigenmächtiger Abkürzungen sind den Telegraphierenden nicht gestattet.

Schriftzeichen des Morsetelegraphen.


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Anruf– - – - –
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1 Vor und hinter die einzuschließenden Worte zu setzen.
2 Vor und hinter die zu unterstreichenden Worte zu setzen.
3 Das Trennungszeichen scheidet den Kopf des Telegramms von der Aufschrift, die Aufschrift vom Inhalt und den Inhalt von der Unterschrift. Die Länge des Striches gleich 3 Punkten. Der Raum zwischen den Zeichen eines Buchstaben gleich 1 Punkt, zwischen 2 Buchstaben gleich 3 Punkten, zwischen 2 Wörtern gleich 5 Punkten.
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[298/0310] Wird ein und dasselbe Telegramm nach verschiedenen Orten gerichtet, so dürfen diese Bestimmungsorte vom Aufgeber nicht in einer Aufschrift zusammengefaßt werden, weil sonst das Telegramm an ein und demselben Bestimmungsort von verschiedenen Seiten mehrere Male eingehen würde. Solche Telegramme sollen vielmehr für jeden Bestimmungsort in besonderer Niederschrift aufgegeben werden. Nur soweit die Bestimmungsorte von der Aufgabestelle auf derselben Leitung erreichbar sind, dürfen sie in der Aufschrift zusammengefaßt werden. Zur Beförderung der Telegramme soll möglichst der geographisch kürzeste Weg gewählt werden; es sollen nicht lediglich zur Erreichung selbsttätiger Übertragung unter Inanspruchnahme großer Leitungslängen Umwege gewählt werden (s. A. Telegraphenanlagen). Wenn sich jedoch der Beförderung auf dem hiernach zu wählenden kürzesten Weg Schwierigkeiten entgegenstellen, soll die Beförderung nicht durch umständliche Feststellungen und Versuche verzögert, sondern ohne Verzug der geeignetste Umweg gewählt werden. Jede hierbei in Anspruch genommene Telegraphendienststelle ist verpflichtet, die ihr angetragene Vermittlung, ohne Einwendung und ohne nach Gründen zu fragen oder zu suchen, bereitwilligst zu übernehmen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anforderung dürfen nach erfolgter Vermittlung bei der vorgesetzten Stelle vorgebracht werden. Ist die Beförderung durch den Bahntelegraphen infolge von Störungen nicht möglich, so muß der öffentliche T. – Landes-, Staats-, Reichstelegraph – in Anspruch genommen werden. Fast in allen Ländern ist dieser auf Grund besonderer, auf Gegenseitigkeit beruhender Abmachungen in solchem Fall verpflichtet, die Beförderung kostenfrei zu übernehmen. Bei der Abtelegraphierung und der Aufnahme der Telegramme kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie beim öffentlichen T. Dabei ist folgende Ordnung zu beobachten: a) Anruf, b) Meldung, c) Abtelegraphierung (Abgabe) und Aufnahme, d) Empfangsbestätigung (Quittung). Andere als die nachstehenden, international festgesetzten Schriftzeichen dürfen nicht benutzt werden. Änderungen oder Kürzungen des Wortlauts oder die Anwendung eigenmächtiger Abkürzungen sind den Telegraphierenden nicht gestattet. Schriftzeichen des Morsetelegraphen. a - – n – - ä - – - – ñ – – - – – áå - – – - – o – – – b – - - - ö – – – - c – - – - p - – – - d – - - q – – - – e - r - – - é - - – - - s - - - f - - – - t – g – – - u - - – h - - - - ü - - – – i - - v - - - – j - – – – w - – – k – - – x – - - – l - – - - y – - – – m – – z – – - - abgekürzt 1 - – – – – - – 2 - - – – – - - – 3 - - - – – - - - – 4 - - - - – - - - - – 5 - - - - - - - - - - 6 – - - - - – - - - - 7 – – - - - – - - - 8 – – – - - – - - 9 – – – – - – - 0 – – – – – – Bruchstrich – – – – – – – – Punkt . - - - - - - Strichpunkt ; – - – - – - Komma , - – - – - – Doppelpunkt : – – – - - - Fragezeichen ? - - – – - - Ausrufungszeichen ! – – - - – – Apostroph ' - – – – – - Bindestrich - – - - - - – Klammer () 1 – - – – - – Anführungszeichen ,, – - – - - – - Unterstreichungszeichen 2 - - – – - – Trennungszeichen – 3 – - - - – Anruf – - – - – Verstanden - - - – - Irrung - - - - - - - - - Schluß der Übermittlung - – - – - Dringend – - - Warten - – - - - Quittung - – - - – - - – - 1 Vor und hinter die einzuschließenden Worte zu setzen. 2 Vor und hinter die zu unterstreichenden Worte zu setzen. 3 Das Trennungszeichen scheidet den Kopf des Telegramms von der Aufschrift, die Aufschrift vom Inhalt und den Inhalt von der Unterschrift. Die Länge des Striches gleich 3 Punkten. Der Raum zwischen den Zeichen eines Buchstaben gleich 1 Punkt, zwischen 2 Buchstaben gleich 3 Punkten, zwischen 2 Wörtern gleich 5 Punkten.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/310>, abgerufen am 24.11.2024.