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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Befestigung der Ladung vorgesehen. An den Außenseiten der Rahmen sind Marken für die zulässige kleinste Ladelänge des Gutes je nach seinem Gewicht (40, 45 Abb. 302. Sechsachsiger Tiefgangwagen der Hannoverschen Maschinenbau-Aktiengesellschaft.

und 50 t) nebst der notwendigen erläuternden Anschrift angebracht.

Das Eigengewicht des Wagens beträgt 33·5 t, die Tragfähigkeit 50 t.

Abb. 302. Sechsachsiger T. der Hannoverschen Maschinenbau-Aktiengesellschaft. Dieser Wagen unterscheidet sich von dem vorbeschriebenen vornehmlich durch die Anordnung der Zug- und Stoßvorrichtung und der Bremshütte sowie durch die Auflagerung der Ladebühne auf den Drehgestellen. Die Zug- und Stoßvorrichtung ist auf den Kopfträgern der Ladebühne angebracht, wodurch eine Entlastung der Drehgestellzapfen von den auftretenden Zug- und Stoßkräften herbeigeführt wird. Die Bremshütte ist auf die Ladebühne aufgesetzt. Die Bremse wirkt nur auf die Endachsen des der Bremshütte benachbarten Drehgestells.

Die Lagerung der Ladebühne erfolgt auf dem einen Drehgestell mittels eines Kugelzapfens, auf dem andern, das in der Mitte einen Drehzapfen aufweist, mittels zweier seitlicher Gleitstücke.

Das Eigengewicht des Wagens beträgt 32·4 t, die Tragfähigkeit 51·6 t.

Cimonetti.


Tierbeförderung (cattle traffic; transport du betail; transporto bestiame). Sie umfaßt insbesondere die Beförderung von Hunden in Begleitung Reisender, von kleinen Tieren in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. als Gepäck oder Fracht, von Pferden und Hunden mit Personenzügen, von Einzelstücken und Wagenladungen aller anderen Arten Klein- oder Großvieh und von wilden Tieren, auch ganzen Menagerien u. dgl.

Die Beförderung lebender Tiere (getötete Tiere, geschlachtetes Vieh einschließlich Geflügel fallen unter die Beförderung von Gütern im allgemeinen) unterliegt überall besonderen, durch die Eigenart dieser Transporte bedingten Beförderungsvorschriften, die zum nicht geringen Teil veterinär-polizeilicher Natur sind. Diese polizeilichen Vorschriften betreffen insbesondere die Vorsorge für entsprechende Ladevorrichtungen und Einrichtung der Viehwagen, die Feststellung der Zulässigkeit eines Viehtransports mit Rücksicht auf bestehende Seuchenvorschriften, die Sicherstellung des Gesundheitszustandes der aufzugebenden Tiere, den Ausschluß kranker Tiere, die Art der Verladung, die Auswahl geeigneter Züge, die Tränkung und Fütterung während

Befestigung der Ladung vorgesehen. An den Außenseiten der Rahmen sind Marken für die zulässige kleinste Ladelänge des Gutes je nach seinem Gewicht (40, 45 Abb. 302. Sechsachsiger Tiefgangwagen der Hannoverschen Maschinenbau-Aktiengesellschaft.

und 50 t) nebst der notwendigen erläuternden Anschrift angebracht.

Das Eigengewicht des Wagens beträgt 33·5 t, die Tragfähigkeit 50 t.

Abb. 302. Sechsachsiger T. der Hannoverschen Maschinenbau-Aktiengesellschaft. Dieser Wagen unterscheidet sich von dem vorbeschriebenen vornehmlich durch die Anordnung der Zug- und Stoßvorrichtung und der Bremshütte sowie durch die Auflagerung der Ladebühne auf den Drehgestellen. Die Zug- und Stoßvorrichtung ist auf den Kopfträgern der Ladebühne angebracht, wodurch eine Entlastung der Drehgestellzapfen von den auftretenden Zug- und Stoßkräften herbeigeführt wird. Die Bremshütte ist auf die Ladebühne aufgesetzt. Die Bremse wirkt nur auf die Endachsen des der Bremshütte benachbarten Drehgestells.

Die Lagerung der Ladebühne erfolgt auf dem einen Drehgestell mittels eines Kugelzapfens, auf dem andern, das in der Mitte einen Drehzapfen aufweist, mittels zweier seitlicher Gleitstücke.

Das Eigengewicht des Wagens beträgt 32·4 t, die Tragfähigkeit 51·6 t.

Cimonetti.


Tierbeförderung (cattle traffic; transport du bétail; transporto bestiame). Sie umfaßt insbesondere die Beförderung von Hunden in Begleitung Reisender, von kleinen Tieren in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. als Gepäck oder Fracht, von Pferden und Hunden mit Personenzügen, von Einzelstücken und Wagenladungen aller anderen Arten Klein- oder Großvieh und von wilden Tieren, auch ganzen Menagerien u. dgl.

Die Beförderung lebender Tiere (getötete Tiere, geschlachtetes Vieh einschließlich Geflügel fallen unter die Beförderung von Gütern im allgemeinen) unterliegt überall besonderen, durch die Eigenart dieser Transporte bedingten Beförderungsvorschriften, die zum nicht geringen Teil veterinär-polizeilicher Natur sind. Diese polizeilichen Vorschriften betreffen insbesondere die Vorsorge für entsprechende Ladevorrichtungen und Einrichtung der Viehwagen, die Feststellung der Zulässigkeit eines Viehtransports mit Rücksicht auf bestehende Seuchenvorschriften, die Sicherstellung des Gesundheitszustandes der aufzugebenden Tiere, den Ausschluß kranker Tiere, die Art der Verladung, die Auswahl geeigneter Züge, die Tränkung und Fütterung während

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[319/0332] Befestigung der Ladung vorgesehen. An den Außenseiten der Rahmen sind Marken für die zulässige kleinste Ladelänge des Gutes je nach seinem Gewicht (40, 45 [Abbildung Abb. 302. Sechsachsiger Tiefgangwagen der Hannoverschen Maschinenbau-Aktiengesellschaft. ] und 50 t) nebst der notwendigen erläuternden Anschrift angebracht. Das Eigengewicht des Wagens beträgt 33·5 t, die Tragfähigkeit 50 t. Abb. 302. Sechsachsiger T. der Hannoverschen Maschinenbau-Aktiengesellschaft. Dieser Wagen unterscheidet sich von dem vorbeschriebenen vornehmlich durch die Anordnung der Zug- und Stoßvorrichtung und der Bremshütte sowie durch die Auflagerung der Ladebühne auf den Drehgestellen. Die Zug- und Stoßvorrichtung ist auf den Kopfträgern der Ladebühne angebracht, wodurch eine Entlastung der Drehgestellzapfen von den auftretenden Zug- und Stoßkräften herbeigeführt wird. Die Bremshütte ist auf die Ladebühne aufgesetzt. Die Bremse wirkt nur auf die Endachsen des der Bremshütte benachbarten Drehgestells. Die Lagerung der Ladebühne erfolgt auf dem einen Drehgestell mittels eines Kugelzapfens, auf dem andern, das in der Mitte einen Drehzapfen aufweist, mittels zweier seitlicher Gleitstücke. Das Eigengewicht des Wagens beträgt 32·4 t, die Tragfähigkeit 51·6 t. Cimonetti. Tierbeförderung (cattle traffic; transport du bétail; transporto bestiame). Sie umfaßt insbesondere die Beförderung von Hunden in Begleitung Reisender, von kleinen Tieren in Käfigen, Kisten, Säcken u. dgl. als Gepäck oder Fracht, von Pferden und Hunden mit Personenzügen, von Einzelstücken und Wagenladungen aller anderen Arten Klein- oder Großvieh und von wilden Tieren, auch ganzen Menagerien u. dgl. Die Beförderung lebender Tiere (getötete Tiere, geschlachtetes Vieh einschließlich Geflügel fallen unter die Beförderung von Gütern im allgemeinen) unterliegt überall besonderen, durch die Eigenart dieser Transporte bedingten Beförderungsvorschriften, die zum nicht geringen Teil veterinär-polizeilicher Natur sind. Diese polizeilichen Vorschriften betreffen insbesondere die Vorsorge für entsprechende Ladevorrichtungen und Einrichtung der Viehwagen, die Feststellung der Zulässigkeit eines Viehtransports mit Rücksicht auf bestehende Seuchenvorschriften, die Sicherstellung des Gesundheitszustandes der aufzugebenden Tiere, den Ausschluß kranker Tiere, die Art der Verladung, die Auswahl geeigneter Züge, die Tränkung und Fütterung während

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/332>, abgerufen am 24.11.2024.