Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.unter bestimmten Beschränkungen und unter der Voraussetzung zugelassen wird, daß diese Wagen in gewissen Fällen zum Schutz der Tiere mit Plachen überdeckt werden. Im übrigen beziehen sich die österreichischen Vorschriften nur im allgemeinen auf die regelmäßige Verwendung von Etagewagen mit Tränkevorrichtungen zur Borstenviehbeförderung, die tunlichste Größe der Lüftungsöffnungen, die Vorrichtungen zum Festhalten der Lüftungsschieber und der Türen in der offenen Stellung u. s. w. In der Schweiz soll die lichte Breite der zur Beförderung von Pferden und Großvieh benutzten Wagen nicht unter 2·45 m betragen. Die Tiere sollen in der Regel nur in gedeckt gebauten Wagen, die mit guten Böden und nahe an der Wagendecke liegenden, genügenden und verschließbaren Öffnungen versehen sind, befördert werden. Fehlen diese, so müssen an den Türen der Wagen Vorrichtungen angebracht sein, die das ganze oder teilweise Offenstellen der Türen ermöglichen. Bei Kleinviehbeförderung soll dem Versender in allen Fällen gestattet sein, auf seine Verantwortung und Kosten einen Bretterverschlag oder ein Lattengitter an die Stelle der ganz oder teilweise geöffneten Tür anzubringen. Zum Festbinden der Tiere sind die Wagen mit geeigneten Vorrichtungen (eiserne Ringe u. dgl.) zu versehen. Offene Wagen mit Decken dürfen nur ausnahmsweise und nur auf kürzeren Strecken verwendet werden; während der Winterszeit ist diese Beförderungsweise ausgeschlossen. In Italien sind die für T. zu verwendenden gedeckten Wagen mit Lüftungsöffnungen zu versehen. Bei Kleinviehsendungen werden diese geöffnet, während die Türen geschlossen bleiben. Bei Großviehsendungen werden die Türen auf den ersten oder zweiten Haken eingehängt, wogegen die Lüftungsöffnungen geschlossen bleiben. Wenn keine Gefahr des Entspringens der Tiere vorliegt, können die Türen auch ganz offen bleiben. In Rußland werden für die Beförderung von Vieh nach dem Ermessen der Eisenbahn besondere (Spezial-) Viehwagen (auch vergitterte) oder gewöhnliche bedeckte Güterwagen bestimmt. In der Zeit vom 1. April bis zum 1. November kann das Vieh mit Genehmigung des Absenders in offenen Wagen mit hohen - dichten oder vergitterten - Seitenwänden befördert werden. Die für die Beförderung von Großvieh bestimmten Wagen müssen eine entsprechende Anzahl von Ringen aufweisen, die in die Stützen der Längsbalken eingeschraubt sind, damit auf Wunsch der Versender die Tiere angebunden werden können. Für die Beförderung von Pferden werden bedeckte Güterwagen von mindestens 72/3 Fuß Höhe verwendet, die nach dem für Pferdebeförderung der Militärverwaltung festgesetzten Muster eingerichtet sind. Lebendes Geflügel und Kleinvieh werden auch zur Beförderung in Etagewagen angenommen. 3. Art der Verladung. Nach den deutschen Vorschriften dürfen die Tiere nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Behältern, nur wenn sie hinlänglich geräumig sind, zur Beförderung aufgegeben werden. Bei Festsetzung der größten Anzahl der in einem Wagen zu verladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt werden darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter- und Lattenverschläge voneinander getrennten Abteilungen erfolgt. Über die zulässige größte Stückzahl der in einem Wagen oder in die einzelnen Abteilungen aufzunehmenden Tiere entscheidet im Streitfall der diensthabende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material (Stroh, Spreu, grasartiger Streu und Torfstreu) ist unzulässig. In Österreich haben ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland allgemeine Anwendung erlangt, daß sie in das für sämtliche Bahnen geltende gemeinsame Tarifheft I mit behördlicher Genehmigung Aufnahme gefunden haben (Zusatzbestimmungen II, III, IV zu § 44 des Betriebsreglements). Was die Maßnahmen gegen die Überfüllung der Viehwagen anbelangt, so ist auch in Österreich eine Reihe von Verfügungen ergangen, die dahin zielen, diesem Übelstand zu steuern, der insbesondere bei Anwendung von Wagenraumtarifen sich fühlbar macht. Hierbei wurde im Gegensatz zur deutschen Auffassung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Bahnorgane auf Grund der reglementarischen Bestimmungen zu einer Zurückweisung überfüllter Viehwagen insolange nicht berechtigt sind, als eine die Betriebssicherheit gefährdende Überlastung der Wagen nicht stattfindet, daß dagegen sonstige Überfüllungen nach der Verordnung vom 15. Februar 1855, betreffend die Tierquälerei, zu beurteilen sind, deren Handhabung nicht den Eisenbahnbeamten, sondern den polizeilichen Behörden obliegt. unter bestimmten Beschränkungen und unter der Voraussetzung zugelassen wird, daß diese Wagen in gewissen Fällen zum Schutz der Tiere mit Plachen überdeckt werden. Im übrigen beziehen sich die österreichischen Vorschriften nur im allgemeinen auf die regelmäßige Verwendung von Etagewagen mit Tränkevorrichtungen zur Borstenviehbeförderung, die tunlichste Größe der Lüftungsöffnungen, die Vorrichtungen zum Festhalten der Lüftungsschieber und der Türen in der offenen Stellung u. s. w. In der Schweiz soll die lichte Breite der zur Beförderung von Pferden und Großvieh benutzten Wagen nicht unter 2·45 m betragen. Die Tiere sollen in der Regel nur in gedeckt gebauten Wagen, die mit guten Böden und nahe an der Wagendecke liegenden, genügenden und verschließbaren Öffnungen versehen sind, befördert werden. Fehlen diese, so müssen an den Türen der Wagen Vorrichtungen angebracht sein, die das ganze oder teilweise Offenstellen der Türen ermöglichen. Bei Kleinviehbeförderung soll dem Versender in allen Fällen gestattet sein, auf seine Verantwortung und Kosten einen Bretterverschlag oder ein Lattengitter an die Stelle der ganz oder teilweise geöffneten Tür anzubringen. Zum Festbinden der Tiere sind die Wagen mit geeigneten Vorrichtungen (eiserne Ringe u. dgl.) zu versehen. Offene Wagen mit Decken dürfen nur ausnahmsweise und nur auf kürzeren Strecken verwendet werden; während der Winterszeit ist diese Beförderungsweise ausgeschlossen. In Italien sind die für T. zu verwendenden gedeckten Wagen mit Lüftungsöffnungen zu versehen. Bei Kleinviehsendungen werden diese geöffnet, während die Türen geschlossen bleiben. Bei Großviehsendungen werden die Türen auf den ersten oder zweiten Haken eingehängt, wogegen die Lüftungsöffnungen geschlossen bleiben. Wenn keine Gefahr des Entspringens der Tiere vorliegt, können die Türen auch ganz offen bleiben. In Rußland werden für die Beförderung von Vieh nach dem Ermessen der Eisenbahn besondere (Spezial-) Viehwagen (auch vergitterte) oder gewöhnliche bedeckte Güterwagen bestimmt. In der Zeit vom 1. April bis zum 1. November kann das Vieh mit Genehmigung des Absenders in offenen Wagen mit hohen – dichten oder vergitterten – Seitenwänden befördert werden. Die für die Beförderung von Großvieh bestimmten Wagen müssen eine entsprechende Anzahl von Ringen aufweisen, die in die Stützen der Längsbalken eingeschraubt sind, damit auf Wunsch der Versender die Tiere angebunden werden können. Für die Beförderung von Pferden werden bedeckte Güterwagen von mindestens 72/3 Fuß Höhe verwendet, die nach dem für Pferdebeförderung der Militärverwaltung festgesetzten Muster eingerichtet sind. Lebendes Geflügel und Kleinvieh werden auch zur Beförderung in Etagewagen angenommen. 3. Art der Verladung. Nach den deutschen Vorschriften dürfen die Tiere nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Behältern, nur wenn sie hinlänglich geräumig sind, zur Beförderung aufgegeben werden. Bei Festsetzung der größten Anzahl der in einem Wagen zu verladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt werden darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter- und Lattenverschläge voneinander getrennten Abteilungen erfolgt. Über die zulässige größte Stückzahl der in einem Wagen oder in die einzelnen Abteilungen aufzunehmenden Tiere entscheidet im Streitfall der diensthabende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material (Stroh, Spreu, grasartiger Streu und Torfstreu) ist unzulässig. In Österreich haben ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland allgemeine Anwendung erlangt, daß sie in das für sämtliche Bahnen geltende gemeinsame Tarifheft I mit behördlicher Genehmigung Aufnahme gefunden haben (Zusatzbestimmungen II, III, IV zu § 44 des Betriebsreglements). Was die Maßnahmen gegen die Überfüllung der Viehwagen anbelangt, so ist auch in Österreich eine Reihe von Verfügungen ergangen, die dahin zielen, diesem Übelstand zu steuern, der insbesondere bei Anwendung von Wagenraumtarifen sich fühlbar macht. Hierbei wurde im Gegensatz zur deutschen Auffassung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Bahnorgane auf Grund der reglementarischen Bestimmungen zu einer Zurückweisung überfüllter Viehwagen insolange nicht berechtigt sind, als eine die Betriebssicherheit gefährdende Überlastung der Wagen nicht stattfindet, daß dagegen sonstige Überfüllungen nach der Verordnung vom 15. Februar 1855, betreffend die Tierquälerei, zu beurteilen sind, deren Handhabung nicht den Eisenbahnbeamten, sondern den polizeilichen Behörden obliegt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0334" n="321"/> unter bestimmten Beschränkungen und unter der Voraussetzung zugelassen wird, daß diese Wagen in gewissen Fällen zum Schutz der Tiere mit Plachen überdeckt werden.</p><lb/> <p>Im übrigen beziehen sich die österreichischen Vorschriften nur im allgemeinen auf die regelmäßige Verwendung von Etagewagen mit Tränkevorrichtungen zur Borstenviehbeförderung, die tunlichste Größe der Lüftungsöffnungen, die Vorrichtungen zum Festhalten der Lüftungsschieber und der Türen in der offenen Stellung u. s. w.</p><lb/> <p>In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> soll die lichte Breite der zur Beförderung von Pferden und Großvieh benutzten Wagen nicht unter 2·45 <hi rendition="#i">m</hi> betragen. 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Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter- und Lattenverschläge voneinander getrennten Abteilungen erfolgt. Über die zulässige größte Stückzahl der in einem Wagen oder in die einzelnen Abteilungen aufzunehmenden Tiere entscheidet im Streitfall der diensthabende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material (Stroh, Spreu, grasartiger Streu und Torfstreu) ist unzulässig.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Österreich</hi> haben ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland allgemeine Anwendung erlangt, daß sie in das für sämtliche Bahnen geltende gemeinsame Tarifheft I mit behördlicher Genehmigung Aufnahme gefunden haben (Zusatzbestimmungen II, III, IV zu § 44 des Betriebsreglements). Was die Maßnahmen gegen die Überfüllung der Viehwagen anbelangt, so ist auch in Österreich eine Reihe von Verfügungen ergangen, die dahin zielen, diesem Übelstand zu steuern, der insbesondere bei Anwendung von Wagenraumtarifen sich fühlbar macht. Hierbei wurde im Gegensatz zur deutschen Auffassung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Bahnorgane auf Grund der reglementarischen Bestimmungen zu einer Zurückweisung überfüllter Viehwagen insolange nicht berechtigt sind, als eine die Betriebssicherheit gefährdende Überlastung der Wagen nicht stattfindet, daß dagegen sonstige Überfüllungen nach der Verordnung vom 15. Februar 1855, betreffend die Tierquälerei, zu beurteilen sind, deren Handhabung nicht den Eisenbahnbeamten, sondern den polizeilichen Behörden obliegt. </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [321/0334]
unter bestimmten Beschränkungen und unter der Voraussetzung zugelassen wird, daß diese Wagen in gewissen Fällen zum Schutz der Tiere mit Plachen überdeckt werden.
Im übrigen beziehen sich die österreichischen Vorschriften nur im allgemeinen auf die regelmäßige Verwendung von Etagewagen mit Tränkevorrichtungen zur Borstenviehbeförderung, die tunlichste Größe der Lüftungsöffnungen, die Vorrichtungen zum Festhalten der Lüftungsschieber und der Türen in der offenen Stellung u. s. w.
In der Schweiz soll die lichte Breite der zur Beförderung von Pferden und Großvieh benutzten Wagen nicht unter 2·45 m betragen. Die Tiere sollen in der Regel nur in gedeckt gebauten Wagen, die mit guten Böden und nahe an der Wagendecke liegenden, genügenden und verschließbaren Öffnungen versehen sind, befördert werden. Fehlen diese, so müssen an den Türen der Wagen Vorrichtungen angebracht sein, die das ganze oder teilweise Offenstellen der Türen ermöglichen. Bei Kleinviehbeförderung soll dem Versender in allen Fällen gestattet sein, auf seine Verantwortung und Kosten einen Bretterverschlag oder ein Lattengitter an die Stelle der ganz oder teilweise geöffneten Tür anzubringen. Zum Festbinden der Tiere sind die Wagen mit geeigneten Vorrichtungen (eiserne Ringe u. dgl.) zu versehen. Offene Wagen mit Decken dürfen nur ausnahmsweise und nur auf kürzeren Strecken verwendet werden; während der Winterszeit ist diese Beförderungsweise ausgeschlossen.
In Italien sind die für T. zu verwendenden gedeckten Wagen mit Lüftungsöffnungen zu versehen. Bei Kleinviehsendungen werden diese geöffnet, während die Türen geschlossen bleiben. Bei Großviehsendungen werden die Türen auf den ersten oder zweiten Haken eingehängt, wogegen die Lüftungsöffnungen geschlossen bleiben. Wenn keine Gefahr des Entspringens der Tiere vorliegt, können die Türen auch ganz offen bleiben.
In Rußland werden für die Beförderung von Vieh nach dem Ermessen der Eisenbahn besondere (Spezial-) Viehwagen (auch vergitterte) oder gewöhnliche bedeckte Güterwagen bestimmt. In der Zeit vom 1. April bis zum 1. November kann das Vieh mit Genehmigung des Absenders in offenen Wagen mit hohen – dichten oder vergitterten – Seitenwänden befördert werden. Die für die Beförderung von Großvieh bestimmten Wagen müssen eine entsprechende Anzahl von Ringen aufweisen, die in die Stützen der Längsbalken eingeschraubt sind, damit auf Wunsch der Versender die Tiere angebunden werden können. Für die Beförderung von Pferden werden bedeckte Güterwagen von mindestens 72/3 Fuß Höhe verwendet, die nach dem für Pferdebeförderung der Militärverwaltung festgesetzten Muster eingerichtet sind. Lebendes Geflügel und Kleinvieh werden auch zur Beförderung in Etagewagen angenommen.
3. Art der Verladung. Nach den deutschen Vorschriften dürfen die Tiere nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Behältern, nur wenn sie hinlänglich geräumig sind, zur Beförderung aufgegeben werden. Bei Festsetzung der größten Anzahl der in einem Wagen zu verladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt werden darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh sowie von Tieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter- und Lattenverschläge voneinander getrennten Abteilungen erfolgt. Über die zulässige größte Stückzahl der in einem Wagen oder in die einzelnen Abteilungen aufzunehmenden Tiere entscheidet im Streitfall der diensthabende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material (Stroh, Spreu, grasartiger Streu und Torfstreu) ist unzulässig.
In Österreich haben ähnliche Bestimmungen wie in Deutschland allgemeine Anwendung erlangt, daß sie in das für sämtliche Bahnen geltende gemeinsame Tarifheft I mit behördlicher Genehmigung Aufnahme gefunden haben (Zusatzbestimmungen II, III, IV zu § 44 des Betriebsreglements). Was die Maßnahmen gegen die Überfüllung der Viehwagen anbelangt, so ist auch in Österreich eine Reihe von Verfügungen ergangen, die dahin zielen, diesem Übelstand zu steuern, der insbesondere bei Anwendung von Wagenraumtarifen sich fühlbar macht. Hierbei wurde im Gegensatz zur deutschen Auffassung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Bahnorgane auf Grund der reglementarischen Bestimmungen zu einer Zurückweisung überfüllter Viehwagen insolange nicht berechtigt sind, als eine die Betriebssicherheit gefährdende Überlastung der Wagen nicht stattfindet, daß dagegen sonstige Überfüllungen nach der Verordnung vom 15. Februar 1855, betreffend die Tierquälerei, zu beurteilen sind, deren Handhabung nicht den Eisenbahnbeamten, sondern den polizeilichen Behörden obliegt.
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