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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Steuer beträgt für Personengepäck und Eilgut 25% des Beförderungspreises (einschließlich Reichsfahrkartensteuer). Befreit sind Beförderungen auf Pferde- und Stadtbahnen, ferner Militärpersonen und Reisende zu ermäßigten Preisen.

Für Gütersendungen sind pro Pud verschiedene Steuersätze festgesetzt, u. zw. für Sendungen in Personen- und Eilgüterzügen 15 Kopeken, für Milch 5 Kopeken, für andere Güter zwischen 10 und 0·25 Kopeken. Befreit sind Sendungen, für die die Fracht vom Reich gezahlt wird, ferner Güter, die frei oder zu ermäßigten Taxen befördert werden (Dienstgut, Hausgerät und Lebensmittel der Eisenbahnbediensteten).

Brasilien erhebt auf Grund des Ges. vom 10. März 1910 unter Aufhebung der früheren einschlägigen Gesetze ab 1. April 1910 eine Fahrkartensteuer mit 10% der einfachen Fahrpreise, jedoch nicht mehr als 2 Milreis (2·50 M.) für die einfache Fahrkarte. Bei Zeit- und Abonnementskarten sowie bei Kilometerheften beträgt die Steuer 10% ihres Preises. Befreit sind Fahrten innerhalb der Bundeshauptstadt und der Staatshauptstädte nebst Vororten, einfache Fahrkarten bis zu 5 Milreis (6·25 M.), Mitglieder der diplomatischen Korps u. s. w.

Ertrag im Jahre 1913 rd. 3000 Contos (3·75 Mill. M.).

In Japan wurde im Jahre 1905 eine sog. "Reisesteuer" eingeführt, die von Reisenden auf Eisenbahnen und Dampfschiffen mit folgenden Sätzen (die Beträge in "sen" a 2·09 Pf.) eingehoben wird:


bei FahrtenI. Kl.II. Kl.III. Kl.
unter 50 engl. Meilen531
von 50 bis 100 engl. Meilen20102
von 100 bis 200 engl. Meilen40203
über 200 engl. Meilen50254

Ertrag laut Voranschlag 1912/13 rd. 3·6 Mill. Yen (7·5 Mill. M.).

Bezüglich der Literatur wird auf die im Art. "Steuerrecht der Eisenbahnen" gemachten Angaben und weiter noch verwiesen auf: Sonnenschein, Die Eisenbahntransportsteuer in ihrer Stellung im Staatshaushalt. Berlin 1897; grundlegend, jedoch hinsichtlich der positiven Gesetzgebung leider schon veraltet. - C. Colson, Transports et Tarifs. Paris 1908. - Siehe auch den Art. Frachtbriefstempel.

Januschka.


Transportversicherung, Sicherstellung gegen die Schäden, denen der Güterverkehr, soweit er im planmäßigen Ortswechsel beweglicher Sachen, d. h. in der Beförderung, besteht, ausgesetzt ist. Die T. erfolgt in bezug auf die Eisenbahnbeförderung zunächst durch die Bahnen selbst, indem diese gegen Einhebung einer bestimmten Prämie eine über ihre rechtliche Verpflichtung hinausgehende Haftung für Verlust und Beschädigung übernehmen.

Nach dem IÜ. ebenso wie nach der deutschen Verkehrsordnung, dem österreichisch-ungarischen Betriebsreglement und dem Schweizer Transportreglement gibt die Deklaration des Interesses an der Lieferung Anspruch auf einen die festgesetzte Entschädigung für den Wert des in Verlust geratenen Gutes (Gepäckstücks) bzw. für die Beschädigung oder Lieferfristversäumnis übersteigenden Schadenersatz bis zur Höhe des in der Deklaration festgesetzten Betrags (vgl. Frachtrecht, internationales, Bd. V, S. 153).

Die Eisenbahnen decken sich mitunter gegen die Schäden aus der T. durch Bildung von Schadenversicherungsverbänden zur gemeinsamen Tragung der Schäden. Ein solcher Verband hat längere Zeit für die österreichischen und ungarischen Bahnen bestanden und besteht dermalen noch für die letzteren.

Abgesehen von der T., die die Bahnen selbst übernehmen, beschäftigen sich vielfach auch Privatversicherungsgesellschaften mit der Eisenbahntransportversicherung. Die T. hat durch Privatgesellschaften entweder eine einzelne Beförderung auf einem bestimmten Wege zum Gegenstand (Einzelversicherung) oder sie umfaßt eine Vielheit von Beförderungen auf einer oder mehreren Wegen innerhalb einer bestimmten Zeit (Abonnementsversicherung). Der Wert der Abonnements- oder Generalpolizze liegt darin, daß durch den generellen Vertragsabschluß die Einzelsendung bereits assekuranzrechtlich gedeckt ist, d. h. daß die Gefahr des Versicherers mit dem Beförderungsbeginn auch ohne Kenntnis dieser Tatsache seitens der Versicherungsnehmer wie seitens des Versicherten beginnt. Eine besondere Art der Generalpolizze ist im Landtransportgeschäft die Tauschpolizze mit Abschreibung (gewöhnlich monatlicher) - hier wird eine Summe im voraus festgesetzt, für die der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (gewöhnlich eines Jahres) versichert sein will, derart, daß mit jeder Einzelbeförderung eine Aufzehrung dieser Summe in der Höhe des Wertes dieser Einzelsendung eintritt - und die Tauschpolizze mit täglicher Versicherungssumme, sog. Tagespolizze, bei der der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr) für eine bestimmte Summe von neuem täglich versichert ist. Innerhalb der Landgefahren ist die Eisenbahnbeförderung die geringste und ist dementsprechend auch die meist f. 1000 ausgeworfene Prämie für die Eisenbahntransportversicherung am niedrigsten bemessen. In Österreich ist in den letzten Jahren unter Mitwirkung

Steuer beträgt für Personengepäck und Eilgut 25% des Beförderungspreises (einschließlich Reichsfahrkartensteuer). Befreit sind Beförderungen auf Pferde- und Stadtbahnen, ferner Militärpersonen und Reisende zu ermäßigten Preisen.

Für Gütersendungen sind pro Pud verschiedene Steuersätze festgesetzt, u. zw. für Sendungen in Personen- und Eilgüterzügen 15 Kopeken, für Milch 5 Kopeken, für andere Güter zwischen 10 und 0·25 Kopeken. Befreit sind Sendungen, für die die Fracht vom Reich gezahlt wird, ferner Güter, die frei oder zu ermäßigten Taxen befördert werden (Dienstgut, Hausgerät und Lebensmittel der Eisenbahnbediensteten).

Brasilien erhebt auf Grund des Ges. vom 10. März 1910 unter Aufhebung der früheren einschlägigen Gesetze ab 1. April 1910 eine Fahrkartensteuer mit 10% der einfachen Fahrpreise, jedoch nicht mehr als 2 Milreis (2·50 M.) für die einfache Fahrkarte. Bei Zeit- und Abonnementskarten sowie bei Kilometerheften beträgt die Steuer 10% ihres Preises. Befreit sind Fahrten innerhalb der Bundeshauptstadt und der Staatshauptstädte nebst Vororten, einfache Fahrkarten bis zu 5 Milreis (6·25 M.), Mitglieder der diplomatischen Korps u. s. w.

Ertrag im Jahre 1913 rd. 3000 Contos (3·75 Mill. M.).

In Japan wurde im Jahre 1905 eine sog. „Reisesteuer“ eingeführt, die von Reisenden auf Eisenbahnen und Dampfschiffen mit folgenden Sätzen (die Beträge in „sen“ à 2·09 Pf.) eingehoben wird:


bei FahrtenI. Kl.II. Kl.III. Kl.
unter 50 engl. Meilen531
von 50 bis 100 engl. Meilen20102
von 100 bis 200 engl. Meilen40203
über 200 engl. Meilen50254

Ertrag laut Voranschlag 1912/13 rd. 3·6 Mill. Yen (7·5 Mill. M.).

Bezüglich der Literatur wird auf die im Art. „Steuerrecht der Eisenbahnen“ gemachten Angaben und weiter noch verwiesen auf: Sonnenschein, Die Eisenbahntransportsteuer in ihrer Stellung im Staatshaushalt. Berlin 1897; grundlegend, jedoch hinsichtlich der positiven Gesetzgebung leider schon veraltet. – C. Colson, Transports et Tarifs. Paris 1908. – Siehe auch den Art. Frachtbriefstempel.

Januschka.


Transportversicherung, Sicherstellung gegen die Schäden, denen der Güterverkehr, soweit er im planmäßigen Ortswechsel beweglicher Sachen, d. h. in der Beförderung, besteht, ausgesetzt ist. Die T. erfolgt in bezug auf die Eisenbahnbeförderung zunächst durch die Bahnen selbst, indem diese gegen Einhebung einer bestimmten Prämie eine über ihre rechtliche Verpflichtung hinausgehende Haftung für Verlust und Beschädigung übernehmen.

Nach dem IÜ. ebenso wie nach der deutschen Verkehrsordnung, dem österreichisch-ungarischen Betriebsreglement und dem Schweizer Transportreglement gibt die Deklaration des Interesses an der Lieferung Anspruch auf einen die festgesetzte Entschädigung für den Wert des in Verlust geratenen Gutes (Gepäckstücks) bzw. für die Beschädigung oder Lieferfristversäumnis übersteigenden Schadenersatz bis zur Höhe des in der Deklaration festgesetzten Betrags (vgl. Frachtrecht, internationales, Bd. V, S. 153).

Die Eisenbahnen decken sich mitunter gegen die Schäden aus der T. durch Bildung von Schadenversicherungsverbänden zur gemeinsamen Tragung der Schäden. Ein solcher Verband hat längere Zeit für die österreichischen und ungarischen Bahnen bestanden und besteht dermalen noch für die letzteren.

Abgesehen von der T., die die Bahnen selbst übernehmen, beschäftigen sich vielfach auch Privatversicherungsgesellschaften mit der Eisenbahntransportversicherung. Die T. hat durch Privatgesellschaften entweder eine einzelne Beförderung auf einem bestimmten Wege zum Gegenstand (Einzelversicherung) oder sie umfaßt eine Vielheit von Beförderungen auf einer oder mehreren Wegen innerhalb einer bestimmten Zeit (Abonnementsversicherung). Der Wert der Abonnements- oder Generalpolizze liegt darin, daß durch den generellen Vertragsabschluß die Einzelsendung bereits assekuranzrechtlich gedeckt ist, d. h. daß die Gefahr des Versicherers mit dem Beförderungsbeginn auch ohne Kenntnis dieser Tatsache seitens der Versicherungsnehmer wie seitens des Versicherten beginnt. Eine besondere Art der Generalpolizze ist im Landtransportgeschäft die Tauschpolizze mit Abschreibung (gewöhnlich monatlicher) – hier wird eine Summe im voraus festgesetzt, für die der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (gewöhnlich eines Jahres) versichert sein will, derart, daß mit jeder Einzelbeförderung eine Aufzehrung dieser Summe in der Höhe des Wertes dieser Einzelsendung eintritt – und die Tauschpolizze mit täglicher Versicherungssumme, sog. Tagespolizze, bei der der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr) für eine bestimmte Summe von neuem täglich versichert ist. Innerhalb der Landgefahren ist die Eisenbahnbeförderung die geringste und ist dementsprechend auch die meist f. 1000 ausgeworfene Prämie für die Eisenbahntransportversicherung am niedrigsten bemessen. In Österreich ist in den letzten Jahren unter Mitwirkung

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[363/0376] Steuer beträgt für Personengepäck und Eilgut 25% des Beförderungspreises (einschließlich Reichsfahrkartensteuer). Befreit sind Beförderungen auf Pferde- und Stadtbahnen, ferner Militärpersonen und Reisende zu ermäßigten Preisen. Für Gütersendungen sind pro Pud verschiedene Steuersätze festgesetzt, u. zw. für Sendungen in Personen- und Eilgüterzügen 15 Kopeken, für Milch 5 Kopeken, für andere Güter zwischen 10 und 0·25 Kopeken. Befreit sind Sendungen, für die die Fracht vom Reich gezahlt wird, ferner Güter, die frei oder zu ermäßigten Taxen befördert werden (Dienstgut, Hausgerät und Lebensmittel der Eisenbahnbediensteten). Brasilien erhebt auf Grund des Ges. vom 10. März 1910 unter Aufhebung der früheren einschlägigen Gesetze ab 1. April 1910 eine Fahrkartensteuer mit 10% der einfachen Fahrpreise, jedoch nicht mehr als 2 Milreis (2·50 M.) für die einfache Fahrkarte. Bei Zeit- und Abonnementskarten sowie bei Kilometerheften beträgt die Steuer 10% ihres Preises. Befreit sind Fahrten innerhalb der Bundeshauptstadt und der Staatshauptstädte nebst Vororten, einfache Fahrkarten bis zu 5 Milreis (6·25 M.), Mitglieder der diplomatischen Korps u. s. w. Ertrag im Jahre 1913 rd. 3000 Contos (3·75 Mill. M.). In Japan wurde im Jahre 1905 eine sog. „Reisesteuer“ eingeführt, die von Reisenden auf Eisenbahnen und Dampfschiffen mit folgenden Sätzen (die Beträge in „sen“ à 2·09 Pf.) eingehoben wird: bei Fahrten I. Kl. II. Kl. III. Kl. unter 50 engl. Meilen 5 3 1 von 50 bis 100 engl. Meilen 20 10 2 von 100 bis 200 engl. Meilen 40 20 3 über 200 engl. Meilen 50 25 4 Ertrag laut Voranschlag 1912/13 rd. 3·6 Mill. Yen (7·5 Mill. M.). Bezüglich der Literatur wird auf die im Art. „Steuerrecht der Eisenbahnen“ gemachten Angaben und weiter noch verwiesen auf: Sonnenschein, Die Eisenbahntransportsteuer in ihrer Stellung im Staatshaushalt. Berlin 1897; grundlegend, jedoch hinsichtlich der positiven Gesetzgebung leider schon veraltet. – C. Colson, Transports et Tarifs. Paris 1908. – Siehe auch den Art. Frachtbriefstempel. Januschka. Transportversicherung, Sicherstellung gegen die Schäden, denen der Güterverkehr, soweit er im planmäßigen Ortswechsel beweglicher Sachen, d. h. in der Beförderung, besteht, ausgesetzt ist. Die T. erfolgt in bezug auf die Eisenbahnbeförderung zunächst durch die Bahnen selbst, indem diese gegen Einhebung einer bestimmten Prämie eine über ihre rechtliche Verpflichtung hinausgehende Haftung für Verlust und Beschädigung übernehmen. Nach dem IÜ. ebenso wie nach der deutschen Verkehrsordnung, dem österreichisch-ungarischen Betriebsreglement und dem Schweizer Transportreglement gibt die Deklaration des Interesses an der Lieferung Anspruch auf einen die festgesetzte Entschädigung für den Wert des in Verlust geratenen Gutes (Gepäckstücks) bzw. für die Beschädigung oder Lieferfristversäumnis übersteigenden Schadenersatz bis zur Höhe des in der Deklaration festgesetzten Betrags (vgl. Frachtrecht, internationales, Bd. V, S. 153). Die Eisenbahnen decken sich mitunter gegen die Schäden aus der T. durch Bildung von Schadenversicherungsverbänden zur gemeinsamen Tragung der Schäden. Ein solcher Verband hat längere Zeit für die österreichischen und ungarischen Bahnen bestanden und besteht dermalen noch für die letzteren. Abgesehen von der T., die die Bahnen selbst übernehmen, beschäftigen sich vielfach auch Privatversicherungsgesellschaften mit der Eisenbahntransportversicherung. Die T. hat durch Privatgesellschaften entweder eine einzelne Beförderung auf einem bestimmten Wege zum Gegenstand (Einzelversicherung) oder sie umfaßt eine Vielheit von Beförderungen auf einer oder mehreren Wegen innerhalb einer bestimmten Zeit (Abonnementsversicherung). Der Wert der Abonnements- oder Generalpolizze liegt darin, daß durch den generellen Vertragsabschluß die Einzelsendung bereits assekuranzrechtlich gedeckt ist, d. h. daß die Gefahr des Versicherers mit dem Beförderungsbeginn auch ohne Kenntnis dieser Tatsache seitens der Versicherungsnehmer wie seitens des Versicherten beginnt. Eine besondere Art der Generalpolizze ist im Landtransportgeschäft die Tauschpolizze mit Abschreibung (gewöhnlich monatlicher) – hier wird eine Summe im voraus festgesetzt, für die der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (gewöhnlich eines Jahres) versichert sein will, derart, daß mit jeder Einzelbeförderung eine Aufzehrung dieser Summe in der Höhe des Wertes dieser Einzelsendung eintritt – und die Tauschpolizze mit täglicher Versicherungssumme, sog. Tagespolizze, bei der der Versicherte innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ein Jahr) für eine bestimmte Summe von neuem täglich versichert ist. Innerhalb der Landgefahren ist die Eisenbahnbeförderung die geringste und ist dementsprechend auch die meist f. 1000 ausgeworfene Prämie für die Eisenbahntransportversicherung am niedrigsten bemessen. In Österreich ist in den letzten Jahren unter Mitwirkung

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/376>, abgerufen am 25.11.2024.