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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.

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Stuttgart 3·7 m und 4·0 m Gleisabstand, was sehr zweckmäßig und nachahmenswert erscheint.

Es ist ferner Rücksicht zu nehmen auf etwaige größere Einbauten von Leitungen und Signaleinrichtungen, sodann ist es zweckmäßig, namentlich im eingleisigen Tunnel den Lichtraum so


Abb. 332. Württembergische Staatsbahnen (Pragtunnel).

Abb. 333. Elsaß-Lothringen-Bahnen.
groß zu machen, daß zwischen dem Lichtraumprofil und der Tunnelmauerung noch Raum für Rüstungen zu Ausbesserungsarbeiten während des Bahnbetriebs verbleibt. Im zweigleisigen Tunnel kann bei kleinem Gleisabstand der erforderliche Raum durch Einführung des eingleisigen Betriebs für die Zeit der Umbauarbeiten gewonnen werden.

Zumeist bewegt sich die Breite in Kämpferhöhe bei eingleisigen Vollbahntunneln von 5·0-5·5 m, bei zweigleisigen von 8·0-8·8 m, die Höhe über den Schienen bei eingleisigen von 5·4-6·5 m, bei zweigleisigen von 6·0-7·5 m. Der kleinste Abstand des Lichtraumprofils von den Tunnelwandungen beträgt in den meisten Fällen bei eingleisigen Tunneln 0·3-0·6 m, bei zweigleisigen Tunneln 0·15-0·35 m.

Auf Schmalspurbahnen betragen die größten Breiten bei 1·0 m Spurweite ungefähr 3·5-4·25 m, bei 0·8-0·75 m Spurweite 3·0 bis 4·0 m. Die Höhen über den Schienen im ersten Fall 4·25-4·75 m, im zweiten 3·75-4·5 m.

Die TV. sehen im § 16 vor:

"In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der im § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raumes überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 400 mm vorhanden sein. In diesem Spielraum dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raumes durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden."

Und in den Grundzügen für den Bau der Lokaleisenbahnen wird empfohlen, daß neben der Umgrenzung des lichten Raumes ein Spielraum von mindestens 200 mm verbleiben soll.

Nach diesen Vorschriften scheint der Spielraum zwischen dem Lichtraumprofil und der Tunnelwandung zu knapp bemessen; daher die vielfach so großen Schwierigkeiten, Betriebsstörungen und Kosten bei Ausbesserungs- und Umbauarbeiten der Eisenbahntunnel. Für eingleisige Tunnel empfiehlt es sich in allen Fällen, auch für Nebenbahnen diesen Spielraum nicht unter 0·5 m anzunehmen. In den Abb. 330, 331, 332, 333 und 334 sind einzelne Querschnitte wiedergegeben.

In Gleisbögen von kleinen Krümmungshalbmessern unter 1000 m wird wegen der Überhöhung des äußeren Schienenstrangs gegenüber dem inneren und der Spurerweiterung eine seitliche Verschiebung der Gleisachse gegen die Tunnelachse und auch wohl eine Vergrößerung des Tunnellichtraums erforderlich. Der Einfluß der Sehnenstellung der Fahrzeuge im Gleisbogen auf die Lichtraumverhältnisse ist bei den immerhin großen Krümmungshalbmessern gering.

Die Verschiebung der Gleisachse um das Maß a, Abb. 335, erfolgt in vielen Fällen so, daß die Abstände b und b1 ungefähr gleich werden dem Abstand c. Da hiernach aber die Umgrenzungslinien des lichten Raumes für Eisenbahnfahrzeuge der inneren Tunnelleibung näher liegen wie im geraden Tunnel, so ist eine Vergrößerung des Tunnellichtraums um das Maß e in denjenigen Fällen erforderlich, in

Stuttgart 3·7 m und 4·0 m Gleisabstand, was sehr zweckmäßig und nachahmenswert erscheint.

Es ist ferner Rücksicht zu nehmen auf etwaige größere Einbauten von Leitungen und Signaleinrichtungen, sodann ist es zweckmäßig, namentlich im eingleisigen Tunnel den Lichtraum so


Abb. 332. Württembergische Staatsbahnen (Pragtunnel).

Abb. 333. Elsaß-Lothringen-Bahnen.
groß zu machen, daß zwischen dem Lichtraumprofil und der Tunnelmauerung noch Raum für Rüstungen zu Ausbesserungsarbeiten während des Bahnbetriebs verbleibt. Im zweigleisigen Tunnel kann bei kleinem Gleisabstand der erforderliche Raum durch Einführung des eingleisigen Betriebs für die Zeit der Umbauarbeiten gewonnen werden.

Zumeist bewegt sich die Breite in Kämpferhöhe bei eingleisigen Vollbahntunneln von 5·0–5·5 m, bei zweigleisigen von 8·0–8·8 m, die Höhe über den Schienen bei eingleisigen von 5·4–6·5 m, bei zweigleisigen von 6·0–7·5 m. Der kleinste Abstand des Lichtraumprofils von den Tunnelwandungen beträgt in den meisten Fällen bei eingleisigen Tunneln 0·3–0·6 m, bei zweigleisigen Tunneln 0·15–0·35 m.

Auf Schmalspurbahnen betragen die größten Breiten bei 1·0 m Spurweite ungefähr 3·5–4·25 m, bei 0·8–0·75 m Spurweite 3·0 bis 4·0 m. Die Höhen über den Schienen im ersten Fall 4·25–4·75 m, im zweiten 3·75–4·5 m.

Die TV. sehen im § 16 vor:

„In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der im § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raumes überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 400 mm vorhanden sein. In diesem Spielraum dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raumes durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden.“

Und in den Grundzügen für den Bau der Lokaleisenbahnen wird empfohlen, daß neben der Umgrenzung des lichten Raumes ein Spielraum von mindestens 200 mm verbleiben soll.

Nach diesen Vorschriften scheint der Spielraum zwischen dem Lichtraumprofil und der Tunnelwandung zu knapp bemessen; daher die vielfach so großen Schwierigkeiten, Betriebsstörungen und Kosten bei Ausbesserungs- und Umbauarbeiten der Eisenbahntunnel. Für eingleisige Tunnel empfiehlt es sich in allen Fällen, auch für Nebenbahnen diesen Spielraum nicht unter 0·5 m anzunehmen. In den Abb. 330, 331, 332, 333 und 334 sind einzelne Querschnitte wiedergegeben.

In Gleisbögen von kleinen Krümmungshalbmessern unter 1000 m wird wegen der Überhöhung des äußeren Schienenstrangs gegenüber dem inneren und der Spurerweiterung eine seitliche Verschiebung der Gleisachse gegen die Tunnelachse und auch wohl eine Vergrößerung des Tunnellichtraums erforderlich. Der Einfluß der Sehnenstellung der Fahrzeuge im Gleisbogen auf die Lichtraumverhältnisse ist bei den immerhin großen Krümmungshalbmessern gering.

Die Verschiebung der Gleisachse um das Maß a, Abb. 335, erfolgt in vielen Fällen so, daß die Abstände b und b1 ungefähr gleich werden dem Abstand c. Da hiernach aber die Umgrenzungslinien des lichten Raumes für Eisenbahnfahrzeuge der inneren Tunnelleibung näher liegen wie im geraden Tunnel, so ist eine Vergrößerung des Tunnellichtraums um das Maß e in denjenigen Fällen erforderlich, in

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[384/0398] Stuttgart 3·7 m und 4·0 m Gleisabstand, was sehr zweckmäßig und nachahmenswert erscheint. Es ist ferner Rücksicht zu nehmen auf etwaige größere Einbauten von Leitungen und Signaleinrichtungen, sodann ist es zweckmäßig, namentlich im eingleisigen Tunnel den Lichtraum so [Abbildung Abb. 332. Württembergische Staatsbahnen (Pragtunnel). ] [Abbildung Abb. 333. Elsaß-Lothringen-Bahnen. ] groß zu machen, daß zwischen dem Lichtraumprofil und der Tunnelmauerung noch Raum für Rüstungen zu Ausbesserungsarbeiten während des Bahnbetriebs verbleibt. Im zweigleisigen Tunnel kann bei kleinem Gleisabstand der erforderliche Raum durch Einführung des eingleisigen Betriebs für die Zeit der Umbauarbeiten gewonnen werden. Zumeist bewegt sich die Breite in Kämpferhöhe bei eingleisigen Vollbahntunneln von 5·0–5·5 m, bei zweigleisigen von 8·0–8·8 m, die Höhe über den Schienen bei eingleisigen von 5·4–6·5 m, bei zweigleisigen von 6·0–7·5 m. Der kleinste Abstand des Lichtraumprofils von den Tunnelwandungen beträgt in den meisten Fällen bei eingleisigen Tunneln 0·3–0·6 m, bei zweigleisigen Tunneln 0·15–0·35 m. Auf Schmalspurbahnen betragen die größten Breiten bei 1·0 m Spurweite ungefähr 3·5–4·25 m, bei 0·8–0·75 m Spurweite 3·0 bis 4·0 m. Die Höhen über den Schienen im ersten Fall 4·25–4·75 m, im zweiten 3·75–4·5 m. Die TV. sehen im § 16 vor: „In zweigleisigen Tunneln soll außerhalb der im § 30 vorgeschriebenen Umgrenzung des lichten Raumes überall ein Spielraum von mindestens 300 mm, in eingleisigen Tunneln ein solcher von mindestens 400 mm vorhanden sein. In diesem Spielraum dürfen die Stromleitungen der elektrisch betriebenen Bahnen untergebracht werden. Die geänderte Lage der Umgrenzung des lichten Raumes durch Spurerweiterung und Überhöhung soll berücksichtigt werden.“ Und in den Grundzügen für den Bau der Lokaleisenbahnen wird empfohlen, daß neben der Umgrenzung des lichten Raumes ein Spielraum von mindestens 200 mm verbleiben soll. Nach diesen Vorschriften scheint der Spielraum zwischen dem Lichtraumprofil und der Tunnelwandung zu knapp bemessen; daher die vielfach so großen Schwierigkeiten, Betriebsstörungen und Kosten bei Ausbesserungs- und Umbauarbeiten der Eisenbahntunnel. Für eingleisige Tunnel empfiehlt es sich in allen Fällen, auch für Nebenbahnen diesen Spielraum nicht unter 0·5 m anzunehmen. In den Abb. 330, 331, 332, 333 und 334 sind einzelne Querschnitte wiedergegeben. In Gleisbögen von kleinen Krümmungshalbmessern unter 1000 m wird wegen der Überhöhung des äußeren Schienenstrangs gegenüber dem inneren und der Spurerweiterung eine seitliche Verschiebung der Gleisachse gegen die Tunnelachse und auch wohl eine Vergrößerung des Tunnellichtraums erforderlich. Der Einfluß der Sehnenstellung der Fahrzeuge im Gleisbogen auf die Lichtraumverhältnisse ist bei den immerhin großen Krümmungshalbmessern gering. Die Verschiebung der Gleisachse um das Maß a, Abb. 335, erfolgt in vielen Fällen so, daß die Abstände b und b1 ungefähr gleich werden dem Abstand c. Da hiernach aber die Umgrenzungslinien des lichten Raumes für Eisenbahnfahrzeuge der inneren Tunnelleibung näher liegen wie im geraden Tunnel, so ist eine Vergrößerung des Tunnellichtraums um das Maß e in denjenigen Fällen erforderlich, in

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen09_1921/398>, abgerufen am 22.11.2024.