Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 9. Berlin, Wien, 1921.Warten des S. über die festgesetzte Abfahrzeit hinaus wird eine Wartegebühr von 80 K berechnet. Für Motorwagensonderzüge werden für den Motorwagen 0·50 K, für jede Personenwagenachse ebenfalls 0·50 K, mindestens jedoch 2 K f. d. km und 30 K für die Fahrt erhoben. Stellen sich die tarifmäßigen Fahrpreise für die mit dem S. beförderten Personen und Gegenstände höher als die vorstehenden Sätze, so sind die tarifmäßigen Fahrpreise zu zahlen. - Für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften in S. auf Entfernungen über 50 km werden, falls eine Mindesteinnahme von 5 K f. d. km gewährleistet wird, ermäßigte Fahrpreise gewährt. Bei Hin- und Rückfahrt innerhalb 3 Tagen wird der Fahrpreis für die einfache Fahrt erhoben. Andernfalls tritt ein im Spezialtarif 1 besonders festgesetzter Fahrpreis in Kraft. Soll der S. mit Schnellzuggeschwindigkeit verkehren, so werden erhöhte, ebenfalls im Spezialtarif festgesetzte Gebühren erhoben. Die ermäßigten Gebühren des Spezialtarifs finden auch Anwendung auf die von der Verwaltung bei bestimmten Anlässen eingelegten S. - Bei S. für Güter erheben die österreichischen Staatsbahnen mindestens die Gebühr für 60.000 kg nach Klasse I. In den Niederlanden gelten im wesentlichen die vorstehend für das Gebiet des VDEV. mitgeteilten Bestimmungen auch für den inneren Verkehr. In der Schweiz werden S. nach § 7 des Transportreglements vom 1. Januar 1894 ebenfalls nur nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung gestellt. Nach § 26 sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen S. abzulassen, wenn infolge einer auf schweizerischer Bahn erfolgten Zugverspätung mindestens 10 mit Fahrkarten nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlten, der durch einen nachfolgenden Zug nicht, wohl aber durch den S. zu erreichen ist, insofern dies mit der Betriebssicherheit zu vereinbaren ist und die Betriebsmittel ausreichen. Nachzahlungen dürfen in solchem Fall nicht verlangt werden. Die Verpflichtung entfällt bei Vergnügungszügen, falls höhere Gewalt vorliegt oder der Bundesrat Ausnahmen gestattet hat. Die Gebühren für S. auf besondere Bestellung werden entweder nach den Sätzen der allgemeinen Personentarife oder nach dem Tarif für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen berechnet, wobei Mindestsätze von 8 Fr. f. d. km der einfachen Fahrt und je nach dem Zeitpunkt der Rückfahrt von 12 oder 16 Fr. f. d. km der Hin- und Rückfahrt, mindestens aber von 100 Fr. bei einfacher und 160 oder 200 Fr. bei Hin- und Rückfahrt für den Zug zur Anwendung kommen. Die gewöhnlichen Einheitssätze betragen in I. Kl. 10·4 Ct., II. Kl. 7·3 Ct., III. Kl. 5·2 Ct. für die einfache Fahrt und in I. Kl. 15%, II. Kl. 20%, III. Kl. 25% Ermäßigung für Hin- und Rückfahrt. Für Gesellschaftsreisen von mindestens 16 Personen sind besondere Sätze im Tarif vorgesehen für Gemeinschaftsreisen von 16-60, 61-120, 121-180 und über 180 Personen. In Italien können S. sowohl für den Personenverkehr als für den Güterverkehr bestellt werden. Bei der Bestellung ist der Betrag von 40 Lire zu hinterlegen. Die Verwaltung kann die Stellung eines S. aus Sicherheitsgründen ablehnen. Neben einer festen Gebühr von 45·20 Lire sind mindestens 6·78 Lire f. d. km und 67·80 Lire für den Zug zu zahlen. Ergibt die Anwendung des gewöhnlichen Tarifs einschließlich 10% Zuschlag für die Reisenden, das Gepäck und sonstigen Gegenstände einen höheren Betrag, so wird dieser erhoben. Für die Rückfahrt des S. innerhalb 12 Stunden nach Ankunft werden die Kosten nach denselben Sätzen, aber ohne die feste Gebühr berechnet und um 10% ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt auch in diesem Fall 67·80 Lire. Wenn der S. durch Verschulden des Bestellers nicht zur festgesetzten Zeit abfahren kann, so ist die Verwaltung berechtigt, ihn ausfallen zu lassen und den hinterlegten Betrag einzuziehen. - Wenn ein S. bei Festlichkeiten, Massenversammlungen von Stadtvertretungen u. dgl. verlangt wird, so werden 3·955 Lire f. d. km sowie eine Gebühr von 45·20 Lire erhoben unabhängig von den Fahrkarten, mit denen die Reisenden außerdem versehen sein müssen. Im übrigen werden auch auf den italienischen Bahnen für Gesellschaftsreisen unter ähnlicher Tarifabstufung wie auf den schweizerischen Bahnen S. gestellt und hierbei Einheitspreise in I. Kl. von 0·1276 Lire, in IL Kl. von 0·08932 Lire, in III. Kl. von 0·0580 Lire für die einfache Fahrt erhoben. Bei Hin- und Rückfahrt treten je nach Entfernung und Gültigkeitsdauer 20-35% Ermäßigung der Fahrkartenpreise ein. Diese Einheitssätze wurden nach Ausbruch des Krieges erhöht. In Belgien beträgt die Mindestgebühr 5 Fr. f. d. km und 125 Fr. für den S. Im einzelnen werden 1·5 Fr. für die Lokomotive, 0·5 Fr. für die Personenwagenachse und 0·25 Fr. für die Güterwagenachse erhoben, während für einen 4achsigen Güterwagen 0·75 Fr. berechnet werden. Bei Gesellschaftsreisen in S. wird die Gebühr ohne Rücksicht auf die wirkliche Teilnehmerzahl nach den gestellten Plätzen berechnet. Mindestens werden erhoben 160 Fr. bei Entfernungen bis 30 km und 5·25 Fr. für jedes weitere km. Die Einheitssätze betragen für die I. Kl. 9·4 Ct., II. Kl. 6·4 Ct., III. Kl. 3·8 Ct. für die einfache Fahrt. Für Hin- und Rückfahrt innerhalb einer bestimmten Frist tritt eine Ermäßigung von 20% ein. In Frankreich bestehen keine einheitlichen Bestimmungen und Tarife. Die Gebühren werden in der Regel auf Grund der gewöhnlichen Tarifsätze berechnet unter Erhebung eines Mindestsatzes. Für Gesellschaftsreisen in S. gewähren die meisten Bahnen Ermäßigungen von 40-50% des gewöhnlichen Fahrpreises. Die Höhe der Gebühren sind bei einzelnen Verwaltungen durch Wettbewerbsrücksichten stark beeinflußt. In Rußland werden S. für Dienstreisen der Staatsbeamten gegen Zahlung ermäßigter Gebühren gestellt. Die letzteren betragen nach dem Tarifbuch für Reisen von Personen und Beförderung ihres Gepäcks (Tarif Nr. 7757), Teil III, veröffentlicht in der Tarifsammlung der Russischen Eisenbahnen Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, 1·50 Rubel für Werst und Zug, bestehend aus einem Wagen I. Kl., einem Wagen III. Kl. und Gepäck- oder Plattformwagen. Für jeden weiteren Wagen tritt der gewöhnliche Personentarif nach der Platzzahl und dem vollen Wagenraum in Kraft. Die Gebühren für derartige S. sind von der Steuerpflicht befreit. S. zur Beförderung von Feuerwehren, ihrer Fahrzeuge und Geräte werden zum Löschen von Bränden im Geltungsbereich des allgemeinen Personentarifs gebührenfrei befördert. - Für bestellte S. wird von Privatpersonen Bezahlung nach den allgemeinen, um 10% erhöhten Personentarifen für die benutzten Plätze und das beförderte Gepäck erhoben. Hierzu tritt die Staatssteuer mit 15% der Eisenbahngebühr. Für einen S., bestehend aus 3 Personenwagen verschiedener Klassen und einem Gepäck- oder Plattformwagen muß jedoch mindestens 2·50 Rubel f. d. Werst Warten des S. über die festgesetzte Abfahrzeit hinaus wird eine Wartegebühr von 80 K berechnet. Für Motorwagensonderzüge werden für den Motorwagen 0·50 K, für jede Personenwagenachse ebenfalls 0·50 K, mindestens jedoch 2 K f. d. km und 30 K für die Fahrt erhoben. Stellen sich die tarifmäßigen Fahrpreise für die mit dem S. beförderten Personen und Gegenstände höher als die vorstehenden Sätze, so sind die tarifmäßigen Fahrpreise zu zahlen. – Für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften in S. auf Entfernungen über 50 km werden, falls eine Mindesteinnahme von 5 K f. d. km gewährleistet wird, ermäßigte Fahrpreise gewährt. Bei Hin- und Rückfahrt innerhalb 3 Tagen wird der Fahrpreis für die einfache Fahrt erhoben. Andernfalls tritt ein im Spezialtarif 1 besonders festgesetzter Fahrpreis in Kraft. Soll der S. mit Schnellzuggeschwindigkeit verkehren, so werden erhöhte, ebenfalls im Spezialtarif festgesetzte Gebühren erhoben. Die ermäßigten Gebühren des Spezialtarifs finden auch Anwendung auf die von der Verwaltung bei bestimmten Anlässen eingelegten S. – Bei S. für Güter erheben die österreichischen Staatsbahnen mindestens die Gebühr für 60.000 kg nach Klasse I. In den Niederlanden gelten im wesentlichen die vorstehend für das Gebiet des VDEV. mitgeteilten Bestimmungen auch für den inneren Verkehr. In der Schweiz werden S. nach § 7 des Transportreglements vom 1. Januar 1894 ebenfalls nur nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung gestellt. Nach § 26 sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen S. abzulassen, wenn infolge einer auf schweizerischer Bahn erfolgten Zugverspätung mindestens 10 mit Fahrkarten nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlten, der durch einen nachfolgenden Zug nicht, wohl aber durch den S. zu erreichen ist, insofern dies mit der Betriebssicherheit zu vereinbaren ist und die Betriebsmittel ausreichen. Nachzahlungen dürfen in solchem Fall nicht verlangt werden. Die Verpflichtung entfällt bei Vergnügungszügen, falls höhere Gewalt vorliegt oder der Bundesrat Ausnahmen gestattet hat. Die Gebühren für S. auf besondere Bestellung werden entweder nach den Sätzen der allgemeinen Personentarife oder nach dem Tarif für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen berechnet, wobei Mindestsätze von 8 Fr. f. d. km der einfachen Fahrt und je nach dem Zeitpunkt der Rückfahrt von 12 oder 16 Fr. f. d. km der Hin- und Rückfahrt, mindestens aber von 100 Fr. bei einfacher und 160 oder 200 Fr. bei Hin- und Rückfahrt für den Zug zur Anwendung kommen. Die gewöhnlichen Einheitssätze betragen in I. Kl. 10·4 Ct., II. Kl. 7·3 Ct., III. Kl. 5·2 Ct. für die einfache Fahrt und in I. Kl. 15%, II. Kl. 20%, III. Kl. 25% Ermäßigung für Hin- und Rückfahrt. Für Gesellschaftsreisen von mindestens 16 Personen sind besondere Sätze im Tarif vorgesehen für Gemeinschaftsreisen von 16–60, 61–120, 121–180 und über 180 Personen. In Italien können S. sowohl für den Personenverkehr als für den Güterverkehr bestellt werden. Bei der Bestellung ist der Betrag von 40 Lire zu hinterlegen. Die Verwaltung kann die Stellung eines S. aus Sicherheitsgründen ablehnen. Neben einer festen Gebühr von 45·20 Lire sind mindestens 6·78 Lire f. d. km und 67·80 Lire für den Zug zu zahlen. Ergibt die Anwendung des gewöhnlichen Tarifs einschließlich 10% Zuschlag für die Reisenden, das Gepäck und sonstigen Gegenstände einen höheren Betrag, so wird dieser erhoben. Für die Rückfahrt des S. innerhalb 12 Stunden nach Ankunft werden die Kosten nach denselben Sätzen, aber ohne die feste Gebühr berechnet und um 10% ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt auch in diesem Fall 67·80 Lire. Wenn der S. durch Verschulden des Bestellers nicht zur festgesetzten Zeit abfahren kann, so ist die Verwaltung berechtigt, ihn ausfallen zu lassen und den hinterlegten Betrag einzuziehen. – Wenn ein S. bei Festlichkeiten, Massenversammlungen von Stadtvertretungen u. dgl. verlangt wird, so werden 3·955 Lire f. d. km sowie eine Gebühr von 45·20 Lire erhoben unabhängig von den Fahrkarten, mit denen die Reisenden außerdem versehen sein müssen. Im übrigen werden auch auf den italienischen Bahnen für Gesellschaftsreisen unter ähnlicher Tarifabstufung wie auf den schweizerischen Bahnen S. gestellt und hierbei Einheitspreise in I. Kl. von 0·1276 Lire, in IL Kl. von 0·08932 Lire, in III. Kl. von 0·0580 Lire für die einfache Fahrt erhoben. Bei Hin- und Rückfahrt treten je nach Entfernung und Gültigkeitsdauer 20–35% Ermäßigung der Fahrkartenpreise ein. Diese Einheitssätze wurden nach Ausbruch des Krieges erhöht. In Belgien beträgt die Mindestgebühr 5 Fr. f. d. km und 125 Fr. für den S. Im einzelnen werden 1·5 Fr. für die Lokomotive, 0·5 Fr. für die Personenwagenachse und 0·25 Fr. für die Güterwagenachse erhoben, während für einen 4achsigen Güterwagen 0·75 Fr. berechnet werden. Bei Gesellschaftsreisen in S. wird die Gebühr ohne Rücksicht auf die wirkliche Teilnehmerzahl nach den gestellten Plätzen berechnet. Mindestens werden erhoben 160 Fr. bei Entfernungen bis 30 km und 5·25 Fr. für jedes weitere km. Die Einheitssätze betragen für die I. Kl. 9·4 Ct., II. Kl. 6·4 Ct., III. Kl. 3·8 Ct. für die einfache Fahrt. Für Hin- und Rückfahrt innerhalb einer bestimmten Frist tritt eine Ermäßigung von 20% ein. In Frankreich bestehen keine einheitlichen Bestimmungen und Tarife. Die Gebühren werden in der Regel auf Grund der gewöhnlichen Tarifsätze berechnet unter Erhebung eines Mindestsatzes. Für Gesellschaftsreisen in S. gewähren die meisten Bahnen Ermäßigungen von 40–50% des gewöhnlichen Fahrpreises. Die Höhe der Gebühren sind bei einzelnen Verwaltungen durch Wettbewerbsrücksichten stark beeinflußt. In Rußland werden S. für Dienstreisen der Staatsbeamten gegen Zahlung ermäßigter Gebühren gestellt. Die letzteren betragen nach dem Tarifbuch für Reisen von Personen und Beförderung ihres Gepäcks (Tarif Nr. 7757), Teil III, veröffentlicht in der Tarifsammlung der Russischen Eisenbahnen Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, 1·50 Rubel für Werst und Zug, bestehend aus einem Wagen I. Kl., einem Wagen III. Kl. und Gepäck- oder Plattformwagen. Für jeden weiteren Wagen tritt der gewöhnliche Personentarif nach der Platzzahl und dem vollen Wagenraum in Kraft. Die Gebühren für derartige S. sind von der Steuerpflicht befreit. S. zur Beförderung von Feuerwehren, ihrer Fahrzeuge und Geräte werden zum Löschen von Bränden im Geltungsbereich des allgemeinen Personentarifs gebührenfrei befördert. – Für bestellte S. wird von Privatpersonen Bezahlung nach den allgemeinen, um 10% erhöhten Personentarifen für die benutzten Plätze und das beförderte Gepäck erhoben. Hierzu tritt die Staatssteuer mit 15% der Eisenbahngebühr. Für einen S., bestehend aus 3 Personenwagen verschiedener Klassen und einem Gepäck- oder Plattformwagen muß jedoch mindestens 2·50 Rubel f. d. Werst <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0083" n="79"/> Warten des S. über die festgesetzte Abfahrzeit hinaus wird eine Wartegebühr von 80 K berechnet. Für Motorwagensonderzüge werden für den Motorwagen 0·50 K, für jede Personenwagenachse ebenfalls 0·50 K, mindestens jedoch 2 K f. d. <hi rendition="#i">km</hi> und 30 K für die Fahrt erhoben. 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Die ermäßigten Gebühren des Spezialtarifs finden auch Anwendung auf die von der Verwaltung bei bestimmten Anlässen eingelegten S. – Bei S. <hi rendition="#g">für Güter</hi> erheben die österreichischen Staatsbahnen mindestens die Gebühr für 60.000 <hi rendition="#i">kg</hi> nach Klasse I.</p><lb/> <p>In den <hi rendition="#g">Niederlanden</hi> gelten im wesentlichen die vorstehend für das Gebiet des VDEV. mitgeteilten Bestimmungen auch für den inneren Verkehr.</p><lb/> <p>In der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> werden S. nach § 7 des <hi rendition="#g">Transportreglements</hi> vom 1. Januar 1894 ebenfalls nur nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung gestellt. Nach § 26 sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen S. abzulassen, wenn infolge einer auf schweizerischer Bahn erfolgten Zugverspätung mindestens 10 mit Fahrkarten nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlten, der durch einen nachfolgenden Zug nicht, wohl aber durch den S. zu erreichen ist, insofern dies mit der Betriebssicherheit zu vereinbaren ist und die Betriebsmittel ausreichen. Nachzahlungen dürfen in solchem Fall nicht verlangt werden. Die Verpflichtung entfällt bei Vergnügungszügen, falls höhere Gewalt vorliegt oder der Bundesrat Ausnahmen gestattet hat. 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Die Gebühren für derartige S. sind von der Steuerpflicht befreit. S. zur Beförderung von Feuerwehren, ihrer Fahrzeuge und Geräte werden zum Löschen von Bränden im Geltungsbereich des allgemeinen Personentarifs gebührenfrei befördert. – Für bestellte S. wird von Privatpersonen Bezahlung nach den allgemeinen, um 10<hi rendition="#i">%</hi> erhöhten Personentarifen für die benutzten Plätze und das beförderte Gepäck erhoben. Hierzu tritt die Staatssteuer mit 15<hi rendition="#i">%</hi> der Eisenbahngebühr. Für einen S., bestehend aus 3 Personenwagen verschiedener Klassen und einem Gepäck- oder Plattformwagen muß jedoch mindestens 2·50 Rubel f. d. Werst </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0083]
Warten des S. über die festgesetzte Abfahrzeit hinaus wird eine Wartegebühr von 80 K berechnet. Für Motorwagensonderzüge werden für den Motorwagen 0·50 K, für jede Personenwagenachse ebenfalls 0·50 K, mindestens jedoch 2 K f. d. km und 30 K für die Fahrt erhoben. Stellen sich die tarifmäßigen Fahrpreise für die mit dem S. beförderten Personen und Gegenstände höher als die vorstehenden Sätze, so sind die tarifmäßigen Fahrpreise zu zahlen. – Für gemeinschaftliche Reisen von Gesellschaften in S. auf Entfernungen über 50 km werden, falls eine Mindesteinnahme von 5 K f. d. km gewährleistet wird, ermäßigte Fahrpreise gewährt. Bei Hin- und Rückfahrt innerhalb 3 Tagen wird der Fahrpreis für die einfache Fahrt erhoben. Andernfalls tritt ein im Spezialtarif 1 besonders festgesetzter Fahrpreis in Kraft. Soll der S. mit Schnellzuggeschwindigkeit verkehren, so werden erhöhte, ebenfalls im Spezialtarif festgesetzte Gebühren erhoben. Die ermäßigten Gebühren des Spezialtarifs finden auch Anwendung auf die von der Verwaltung bei bestimmten Anlässen eingelegten S. – Bei S. für Güter erheben die österreichischen Staatsbahnen mindestens die Gebühr für 60.000 kg nach Klasse I.
In den Niederlanden gelten im wesentlichen die vorstehend für das Gebiet des VDEV. mitgeteilten Bestimmungen auch für den inneren Verkehr.
In der Schweiz werden S. nach § 7 des Transportreglements vom 1. Januar 1894 ebenfalls nur nach dem Ermessen der Eisenbahnverwaltung gestellt. Nach § 26 sind die Bahngesellschaften verpflichtet, einen S. abzulassen, wenn infolge einer auf schweizerischer Bahn erfolgten Zugverspätung mindestens 10 mit Fahrkarten nach der gleichen Linie versehene Reisende einen Anschluß verfehlten, der durch einen nachfolgenden Zug nicht, wohl aber durch den S. zu erreichen ist, insofern dies mit der Betriebssicherheit zu vereinbaren ist und die Betriebsmittel ausreichen. Nachzahlungen dürfen in solchem Fall nicht verlangt werden. Die Verpflichtung entfällt bei Vergnügungszügen, falls höhere Gewalt vorliegt oder der Bundesrat Ausnahmen gestattet hat. Die Gebühren für S. auf besondere Bestellung werden entweder nach den Sätzen der allgemeinen Personentarife oder nach dem Tarif für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen berechnet, wobei Mindestsätze von 8 Fr. f. d. km der einfachen Fahrt und je nach dem Zeitpunkt der Rückfahrt von 12 oder 16 Fr. f. d. km der Hin- und Rückfahrt, mindestens aber von 100 Fr. bei einfacher und 160 oder 200 Fr. bei Hin- und Rückfahrt für den Zug zur Anwendung kommen. Die gewöhnlichen Einheitssätze betragen in I. Kl. 10·4 Ct., II. Kl. 7·3 Ct., III. Kl. 5·2 Ct. für die einfache Fahrt und in I. Kl. 15%, II. Kl. 20%, III. Kl. 25% Ermäßigung für Hin- und Rückfahrt. Für Gesellschaftsreisen von mindestens 16 Personen sind besondere Sätze im Tarif vorgesehen für Gemeinschaftsreisen von 16–60, 61–120, 121–180 und über 180 Personen.
In Italien können S. sowohl für den Personenverkehr als für den Güterverkehr bestellt werden. Bei der Bestellung ist der Betrag von 40 Lire zu hinterlegen. Die Verwaltung kann die Stellung eines S. aus Sicherheitsgründen ablehnen. Neben einer festen Gebühr von 45·20 Lire sind mindestens 6·78 Lire f. d. km und 67·80 Lire für den Zug zu zahlen. Ergibt die Anwendung des gewöhnlichen Tarifs einschließlich 10% Zuschlag für die Reisenden, das Gepäck und sonstigen Gegenstände einen höheren Betrag, so wird dieser erhoben. Für die Rückfahrt des S. innerhalb 12 Stunden nach Ankunft werden die Kosten nach denselben Sätzen, aber ohne die feste Gebühr berechnet und um 10% ermäßigt. Die Mindestgebühr beträgt auch in diesem Fall 67·80 Lire. Wenn der S. durch Verschulden des Bestellers nicht zur festgesetzten Zeit abfahren kann, so ist die Verwaltung berechtigt, ihn ausfallen zu lassen und den hinterlegten Betrag einzuziehen. – Wenn ein S. bei Festlichkeiten, Massenversammlungen von Stadtvertretungen u. dgl. verlangt wird, so werden 3·955 Lire f. d. km sowie eine Gebühr von 45·20 Lire erhoben unabhängig von den Fahrkarten, mit denen die Reisenden außerdem versehen sein müssen. Im übrigen werden auch auf den italienischen Bahnen für Gesellschaftsreisen unter ähnlicher Tarifabstufung wie auf den schweizerischen Bahnen S. gestellt und hierbei Einheitspreise in I. Kl. von 0·1276 Lire, in IL Kl. von 0·08932 Lire, in III. Kl. von 0·0580 Lire für die einfache Fahrt erhoben. Bei Hin- und Rückfahrt treten je nach Entfernung und Gültigkeitsdauer 20–35% Ermäßigung der Fahrkartenpreise ein. Diese Einheitssätze wurden nach Ausbruch des Krieges erhöht.
In Belgien beträgt die Mindestgebühr 5 Fr. f. d. km und 125 Fr. für den S. Im einzelnen werden 1·5 Fr. für die Lokomotive, 0·5 Fr. für die Personenwagenachse und 0·25 Fr. für die Güterwagenachse erhoben, während für einen 4achsigen Güterwagen 0·75 Fr. berechnet werden. Bei Gesellschaftsreisen in S. wird die Gebühr ohne Rücksicht auf die wirkliche Teilnehmerzahl nach den gestellten Plätzen berechnet. Mindestens werden erhoben 160 Fr. bei Entfernungen bis 30 km und 5·25 Fr. für jedes weitere km. Die Einheitssätze betragen für die I. Kl. 9·4 Ct., II. Kl. 6·4 Ct., III. Kl. 3·8 Ct. für die einfache Fahrt. Für Hin- und Rückfahrt innerhalb einer bestimmten Frist tritt eine Ermäßigung von 20% ein.
In Frankreich bestehen keine einheitlichen Bestimmungen und Tarife. Die Gebühren werden in der Regel auf Grund der gewöhnlichen Tarifsätze berechnet unter Erhebung eines Mindestsatzes. Für Gesellschaftsreisen in S. gewähren die meisten Bahnen Ermäßigungen von 40–50% des gewöhnlichen Fahrpreises. Die Höhe der Gebühren sind bei einzelnen Verwaltungen durch Wettbewerbsrücksichten stark beeinflußt.
In Rußland werden S. für Dienstreisen der Staatsbeamten gegen Zahlung ermäßigter Gebühren gestellt. Die letzteren betragen nach dem Tarifbuch für Reisen von Personen und Beförderung ihres Gepäcks (Tarif Nr. 7757), Teil III, veröffentlicht in der Tarifsammlung der Russischen Eisenbahnen Nr. 2323 vom 6. Februar 1914, 1·50 Rubel für Werst und Zug, bestehend aus einem Wagen I. Kl., einem Wagen III. Kl. und Gepäck- oder Plattformwagen. Für jeden weiteren Wagen tritt der gewöhnliche Personentarif nach der Platzzahl und dem vollen Wagenraum in Kraft. Die Gebühren für derartige S. sind von der Steuerpflicht befreit. S. zur Beförderung von Feuerwehren, ihrer Fahrzeuge und Geräte werden zum Löschen von Bränden im Geltungsbereich des allgemeinen Personentarifs gebührenfrei befördert. – Für bestellte S. wird von Privatpersonen Bezahlung nach den allgemeinen, um 10% erhöhten Personentarifen für die benutzten Plätze und das beförderte Gepäck erhoben. Hierzu tritt die Staatssteuer mit 15% der Eisenbahngebühr. Für einen S., bestehend aus 3 Personenwagen verschiedener Klassen und einem Gepäck- oder Plattformwagen muß jedoch mindestens 2·50 Rubel f. d. Werst
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