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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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und Kontrolleuren besetzt sind. Jeder Gruppe untersteht eine Anzahl (2-5) Sektionen.

Als äußere Vollzugsstellen unterstehen den Sektionen die Stationen, Haltestellen und sonstigen Dienststellen (Stadtbureaus u. s. w.).

Der Direktion für Zugbeförderung unterstehen 8 Distrikte, deren Vorsteher den Zugbeförderungsdienst leiten, das Fahrmaterial unterhalten und die Zentralwerkstätten beaufsichtigen. Ferner bestehen die Materialiendepots, die Fahrkartendruckerei u. s. w.

Der Baudirektion sind 12 Gruppen und diesen wieder je 2-4 Streckensektionen und je 1 Gebäudesektion zugeteilt. Den Sektionen unterstehen Untersektionen. Für das Signalwesen besteht je ein Spezialdienst für mechanische und für elektrische Apparate in Brüssel.

c) V. der Privatbahnen.

Die nicht vom Staate betriebenen Privatbahnen mit Ausnahme des Nord Belge werden durch je einen Administrations- und einen geschäftsführenden Direktor verwaltet. Die Organisation der Gesellschaft des Nord Belge entspricht der Organisation der französischen Nordbahngesellschaft. Die V. hat ihren Sitz in Paris und besteht aus einem Administrations- und einem Direktionskomitee. Die Leitung des Betriebes ist einem Generalinspektor mit dem Sitze in Lüttich übertragen (s. auch "Belgische Eisenbahnen").

Die V. des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens der Societe Nationale des Chemins de Fer Vicinaux besteht aus einem Verwaltungsrat und einer Direktion. Außerdem ist ein Aufsichtsrat vorhanden, dessen Mitglieder aus ständigen Vertretern der 9 Provinzen bestehen (s. auch "Belgische Nebenbahnen").

d) Autonomie.

Ein Gesetz über den Betrieb der Staatsbahnen als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen ("Industrialisierung der belgischen Staatsbahnen") und Neuordnung der V. mit Einsetzung eines Verwaltungsrates und beratenden Eisenbahnrates befindet sich in Vorbereitung.

XI. Rumänien.

Das Eisenbahnwesen gehört zum Ressort des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Ein Verwaltungsrat aus 5 Mitgliedern entscheidet über die wichtigsten Verwaltungsangelegenheiten. Die ausführende V. liegt in den Händen der Generaldirektion in Bukarest. Bei ihr bestehen 9 Abteilungen ("Dienste"), an deren Spitze je 1 Direktor mit 1 oder 2 Stellvertretern steht. Bei den einzelnen Abteilungen ist je eine größere Anzahl von Bureaus gebildet. Für die örtliche Leitung des Dienstes unterstehen der Betriebsabteilung Linieninspektionen, der Bahnerhaltungsabteilung und der Zugbeförderungs- und Werkstättenabteilung Inspektionen.

Zur Begutachtung wichtiger den Bau und Betrieb der Eisenbahnen betreffenden Fragen ist ein 18gliedriger Oberster technischer Rat eingesetzt.

XII. Bulgarien.

Bulgarische Staatsbahnen.

I. Ministerium für Eisenbahnen, Post und Telegraphie.

II. Generaldirektion der Bulgarischen Staatseisenbahnen in Sofia mit 6 Abteilungen.

III. Rayoninspektorate: a) für den Betrieb, b) Maschinen und Werkstättendienst, c) Eisenbahnmagazine, d) Streckensektionen.

XIII. Nordische Bahnen.

a) Schwedische Staatsbahnen.

A. Verkehrsministerium.

B. Generaldirektion der Schwedischen Staatsbahnen in Stockholm.

C. 5 Distriktverwaltungen, jede besetzt mit 1 Distriktchef als Vorsteher, 1 Baudirektor, 1 Maschinendirektor, 1 Betriebs- und Verkehrsdirektor, daneben ein Vorratsintendant.

D. Betriebs-, Bau-, Maschinensektionen und Hauptwerkstätten. 28 Bausektionen mit Bauingenieuren als Vorständen, Bauinspektoren als Vorsteher größerer Arbeiten, 200 Bahnmeistereien, 18 Maschinensektionen, 6 Hauptwerkstätten, 6 Betriebswerkstätten, 39 Lokomotivstationen, 20 Betriebs und Verkehrssektionen.

b) Norwegische Staatsbahnen.

A. Kgl. Departement der öffentlichen Arbeiten mit einer eigenen Expeditionsabteilung für die Staatseisenbahnen.

B. Generaldirektion für Betrieb und Bau der Norwegischen Staatsbahnen in Kristiania.

C. 9 Bezirksdirektionen mit je 1 Bezirkschef, 1 Oberingenieur für bahntechnische und 1 Oberingenieur für maschinentechnische Angelegenheiten und 1 Bureauvorsteher.

D. Inspektionen: 1. Verkehrsinspektoren, 2. Bahninspektoren, 3. Lokomotivinspektoren, 4. Werkstätteninspektoren.

c) Dänische Staatsbahnen.

A. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Generaldirektor ist als solcher gleichzeitig Departementschef im Ministerium. Es untersteht ihm ein Generalsekretariat, in welchem die ministeriellen Eisenbahnangelegenheiten behandelt werden.

B. Generaldirektion der Dänischen Staatsbahnen in Kopenhagen.

C. 3 Bezirksdirektionen unter je einem Distriktschef mit dem notwendigen technischen und Bureaupersonal.

D. 10 Verkehrssektionen für Verkehr und Betrieb, 14 Bahnsektionen für Bahndienst und Bahnunterhaltung, 5 Maschinensektionen für den Maschinendienst und die 3 Hauptwerkstätten, 1 Signalinspektor für den Signal- und Telegraphendienst.

XIV. Großbritannien.

a) Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Das am 1. Januar 1920 ins Leben getretene Verkehrsministerium mit 1 Beirat, 12 Generaldirektoren und 4 Vertretern der Arbeitnehmer.

Außerdem besteht seit 1873 ein Eisenbahngerichtshof (Railway and Canal Commissioners), der über Beschwerden des Personals sowie des Publikums gegen die Eisenbahnverwaltungen zu entscheiden hat.

b) Verwaltungseinrichtungen der Gesellschaften.

An der Spitze der Gesellschaft steht

I. der Board of Directors, das Direktorium, der Aufsichtsrat des deutschen Aktienrechts, aber mit sehr starkem unmittelbaren Einfluß auf die V. des Unternehmens, aus 15-24 von den Aktionären aus Persönlichkeiten in einflußreicher Stellung in Handel, Industrie und Landwirtschaft gewählt. Er regelt ins besondere das Finanzwesen und bewilligt die Mittel.

Ihm untersteht die

II. ausübende V. Sie zerfällt in 2 Hauptabteilungen, die Betriebs- und Verkehrsabteilung und die Verwaltungsabteilung.

und Kontrolleuren besetzt sind. Jeder Gruppe untersteht eine Anzahl (2–5) Sektionen.

Als äußere Vollzugsstellen unterstehen den Sektionen die Stationen, Haltestellen und sonstigen Dienststellen (Stadtbureaus u. s. w.).

Der Direktion für Zugbeförderung unterstehen 8 Distrikte, deren Vorsteher den Zugbeförderungsdienst leiten, das Fahrmaterial unterhalten und die Zentralwerkstätten beaufsichtigen. Ferner bestehen die Materialiendepots, die Fahrkartendruckerei u. s. w.

Der Baudirektion sind 12 Gruppen und diesen wieder je 2–4 Streckensektionen und je 1 Gebäudesektion zugeteilt. Den Sektionen unterstehen Untersektionen. Für das Signalwesen besteht je ein Spezialdienst für mechanische und für elektrische Apparate in Brüssel.

c) V. der Privatbahnen.

Die nicht vom Staate betriebenen Privatbahnen mit Ausnahme des Nord Belge werden durch je einen Administrations- und einen geschäftsführenden Direktor verwaltet. Die Organisation der Gesellschaft des Nord Belge entspricht der Organisation der französischen Nordbahngesellschaft. Die V. hat ihren Sitz in Paris und besteht aus einem Administrations- und einem Direktionskomitee. Die Leitung des Betriebes ist einem Generalinspektor mit dem Sitze in Lüttich übertragen (s. auch „Belgische Eisenbahnen“).

Die V. des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens der Société Nationale des Chemins de Fer Vicinaux besteht aus einem Verwaltungsrat und einer Direktion. Außerdem ist ein Aufsichtsrat vorhanden, dessen Mitglieder aus ständigen Vertretern der 9 Provinzen bestehen (s. auch „Belgische Nebenbahnen“).

d) Autonomie.

Ein Gesetz über den Betrieb der Staatsbahnen als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen („Industrialisierung der belgischen Staatsbahnen“) und Neuordnung der V. mit Einsetzung eines Verwaltungsrates und beratenden Eisenbahnrates befindet sich in Vorbereitung.

XI. Rumänien.

Das Eisenbahnwesen gehört zum Ressort des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Ein Verwaltungsrat aus 5 Mitgliedern entscheidet über die wichtigsten Verwaltungsangelegenheiten. Die ausführende V. liegt in den Händen der Generaldirektion in Bukarest. Bei ihr bestehen 9 Abteilungen („Dienste“), an deren Spitze je 1 Direktor mit 1 oder 2 Stellvertretern steht. Bei den einzelnen Abteilungen ist je eine größere Anzahl von Bureaus gebildet. Für die örtliche Leitung des Dienstes unterstehen der Betriebsabteilung Linieninspektionen, der Bahnerhaltungsabteilung und der Zugbeförderungs- und Werkstättenabteilung Inspektionen.

Zur Begutachtung wichtiger den Bau und Betrieb der Eisenbahnen betreffenden Fragen ist ein 18gliedriger Oberster technischer Rat eingesetzt.

XII. Bulgarien.

Bulgarische Staatsbahnen.

I. Ministerium für Eisenbahnen, Post und Telegraphie.

II. Generaldirektion der Bulgarischen Staatseisenbahnen in Sofia mit 6 Abteilungen.

III. Rayoninspektorate: a) für den Betrieb, b) Maschinen und Werkstättendienst, c) Eisenbahnmagazine, d) Streckensektionen.

XIII. Nordische Bahnen.

a) Schwedische Staatsbahnen.

A. Verkehrsministerium.

B. Generaldirektion der Schwedischen Staatsbahnen in Stockholm.

C. 5 Distriktverwaltungen, jede besetzt mit 1 Distriktchef als Vorsteher, 1 Baudirektor, 1 Maschinendirektor, 1 Betriebs- und Verkehrsdirektor, daneben ein Vorratsintendant.

D. Betriebs-, Bau-, Maschinensektionen und Hauptwerkstätten. 28 Bausektionen mit Bauingenieuren als Vorständen, Bauinspektoren als Vorsteher größerer Arbeiten, 200 Bahnmeistereien, 18 Maschinensektionen, 6 Hauptwerkstätten, 6 Betriebswerkstätten, 39 Lokomotivstationen, 20 Betriebs und Verkehrssektionen.

b) Norwegische Staatsbahnen.

A. Kgl. Departement der öffentlichen Arbeiten mit einer eigenen Expeditionsabteilung für die Staatseisenbahnen.

B. Generaldirektion für Betrieb und Bau der Norwegischen Staatsbahnen in Kristiania.

C. 9 Bezirksdirektionen mit je 1 Bezirkschef, 1 Oberingenieur für bahntechnische und 1 Oberingenieur für maschinentechnische Angelegenheiten und 1 Bureauvorsteher.

D. Inspektionen: 1. Verkehrsinspektoren, 2. Bahninspektoren, 3. Lokomotivinspektoren, 4. Werkstätteninspektoren.

c) Dänische Staatsbahnen.

A. Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Generaldirektor ist als solcher gleichzeitig Departementschef im Ministerium. Es untersteht ihm ein Generalsekretariat, in welchem die ministeriellen Eisenbahnangelegenheiten behandelt werden.

B. Generaldirektion der Dänischen Staatsbahnen in Kopenhagen.

C. 3 Bezirksdirektionen unter je einem Distriktschef mit dem notwendigen technischen und Bureaupersonal.

D. 10 Verkehrssektionen für Verkehr und Betrieb, 14 Bahnsektionen für Bahndienst und Bahnunterhaltung, 5 Maschinensektionen für den Maschinendienst und die 3 Hauptwerkstätten, 1 Signalinspektor für den Signal- und Telegraphendienst.

XIV. Großbritannien.

a) Eisenbahnaufsichtsbehörde.

Das am 1. Januar 1920 ins Leben getretene Verkehrsministerium mit 1 Beirat, 12 Generaldirektoren und 4 Vertretern der Arbeitnehmer.

Außerdem besteht seit 1873 ein Eisenbahngerichtshof (Railway and Canal Commissioners), der über Beschwerden des Personals sowie des Publikums gegen die Eisenbahnverwaltungen zu entscheiden hat.

b) Verwaltungseinrichtungen der Gesellschaften.

An der Spitze der Gesellschaft steht

I. der Board of Directors, das Direktorium, der Aufsichtsrat des deutschen Aktienrechts, aber mit sehr starkem unmittelbaren Einfluß auf die V. des Unternehmens, aus 15–24 von den Aktionären aus Persönlichkeiten in einflußreicher Stellung in Handel, Industrie und Landwirtschaft gewählt. Er regelt ins besondere das Finanzwesen und bewilligt die Mittel.

Ihm untersteht die

II. ausübende V. Sie zerfällt in 2 Hauptabteilungen, die Betriebs- und Verkehrsabteilung und die Verwaltungsabteilung.

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[183/0198] und Kontrolleuren besetzt sind. Jeder Gruppe untersteht eine Anzahl (2–5) Sektionen. Als äußere Vollzugsstellen unterstehen den Sektionen die Stationen, Haltestellen und sonstigen Dienststellen (Stadtbureaus u. s. w.). Der Direktion für Zugbeförderung unterstehen 8 Distrikte, deren Vorsteher den Zugbeförderungsdienst leiten, das Fahrmaterial unterhalten und die Zentralwerkstätten beaufsichtigen. Ferner bestehen die Materialiendepots, die Fahrkartendruckerei u. s. w. Der Baudirektion sind 12 Gruppen und diesen wieder je 2–4 Streckensektionen und je 1 Gebäudesektion zugeteilt. Den Sektionen unterstehen Untersektionen. Für das Signalwesen besteht je ein Spezialdienst für mechanische und für elektrische Apparate in Brüssel. c) V. der Privatbahnen. Die nicht vom Staate betriebenen Privatbahnen mit Ausnahme des Nord Belge werden durch je einen Administrations- und einen geschäftsführenden Direktor verwaltet. Die Organisation der Gesellschaft des Nord Belge entspricht der Organisation der französischen Nordbahngesellschaft. Die V. hat ihren Sitz in Paris und besteht aus einem Administrations- und einem Direktionskomitee. Die Leitung des Betriebes ist einem Generalinspektor mit dem Sitze in Lüttich übertragen (s. auch „Belgische Eisenbahnen“). Die V. des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens der Société Nationale des Chemins de Fer Vicinaux besteht aus einem Verwaltungsrat und einer Direktion. Außerdem ist ein Aufsichtsrat vorhanden, dessen Mitglieder aus ständigen Vertretern der 9 Provinzen bestehen (s. auch „Belgische Nebenbahnen“). d) Autonomie. Ein Gesetz über den Betrieb der Staatsbahnen als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen („Industrialisierung der belgischen Staatsbahnen“) und Neuordnung der V. mit Einsetzung eines Verwaltungsrates und beratenden Eisenbahnrates befindet sich in Vorbereitung. XI. Rumänien. Das Eisenbahnwesen gehört zum Ressort des Ministers der öffentlichen Arbeiten. Ein Verwaltungsrat aus 5 Mitgliedern entscheidet über die wichtigsten Verwaltungsangelegenheiten. Die ausführende V. liegt in den Händen der Generaldirektion in Bukarest. Bei ihr bestehen 9 Abteilungen („Dienste“), an deren Spitze je 1 Direktor mit 1 oder 2 Stellvertretern steht. Bei den einzelnen Abteilungen ist je eine größere Anzahl von Bureaus gebildet. Für die örtliche Leitung des Dienstes unterstehen der Betriebsabteilung Linieninspektionen, der Bahnerhaltungsabteilung und der Zugbeförderungs- und Werkstättenabteilung Inspektionen. Zur Begutachtung wichtiger den Bau und Betrieb der Eisenbahnen betreffenden Fragen ist ein 18gliedriger Oberster technischer Rat eingesetzt. XII. Bulgarien. Bulgarische Staatsbahnen. I. Ministerium für Eisenbahnen, Post und Telegraphie. II. Generaldirektion der Bulgarischen Staatseisenbahnen in Sofia mit 6 Abteilungen. III. Rayoninspektorate: a) für den Betrieb, b) Maschinen und Werkstättendienst, c) Eisenbahnmagazine, d) Streckensektionen. XIII. Nordische Bahnen. a) Schwedische Staatsbahnen. A. Verkehrsministerium. B. Generaldirektion der Schwedischen Staatsbahnen in Stockholm. C. 5 Distriktverwaltungen, jede besetzt mit 1 Distriktchef als Vorsteher, 1 Baudirektor, 1 Maschinendirektor, 1 Betriebs- und Verkehrsdirektor, daneben ein Vorratsintendant. D. Betriebs-, Bau-, Maschinensektionen und Hauptwerkstätten. 28 Bausektionen mit Bauingenieuren als Vorständen, Bauinspektoren als Vorsteher größerer Arbeiten, 200 Bahnmeistereien, 18 Maschinensektionen, 6 Hauptwerkstätten, 6 Betriebswerkstätten, 39 Lokomotivstationen, 20 Betriebs und Verkehrssektionen. b) Norwegische Staatsbahnen. A. Kgl. Departement der öffentlichen Arbeiten mit einer eigenen Expeditionsabteilung für die Staatseisenbahnen. B. Generaldirektion für Betrieb und Bau der Norwegischen Staatsbahnen in Kristiania. C. 9 Bezirksdirektionen mit je 1 Bezirkschef, 1 Oberingenieur für bahntechnische und 1 Oberingenieur für maschinentechnische Angelegenheiten und 1 Bureauvorsteher. D. Inspektionen: 1. Verkehrsinspektoren, 2. Bahninspektoren, 3. Lokomotivinspektoren, 4. Werkstätteninspektoren. c) Dänische Staatsbahnen. A. Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Der Generaldirektor ist als solcher gleichzeitig Departementschef im Ministerium. Es untersteht ihm ein Generalsekretariat, in welchem die ministeriellen Eisenbahnangelegenheiten behandelt werden. B. Generaldirektion der Dänischen Staatsbahnen in Kopenhagen. C. 3 Bezirksdirektionen unter je einem Distriktschef mit dem notwendigen technischen und Bureaupersonal. D. 10 Verkehrssektionen für Verkehr und Betrieb, 14 Bahnsektionen für Bahndienst und Bahnunterhaltung, 5 Maschinensektionen für den Maschinendienst und die 3 Hauptwerkstätten, 1 Signalinspektor für den Signal- und Telegraphendienst. XIV. Großbritannien. a) Eisenbahnaufsichtsbehörde. Das am 1. Januar 1920 ins Leben getretene Verkehrsministerium mit 1 Beirat, 12 Generaldirektoren und 4 Vertretern der Arbeitnehmer. Außerdem besteht seit 1873 ein Eisenbahngerichtshof (Railway and Canal Commissioners), der über Beschwerden des Personals sowie des Publikums gegen die Eisenbahnverwaltungen zu entscheiden hat. b) Verwaltungseinrichtungen der Gesellschaften. An der Spitze der Gesellschaft steht I. der Board of Directors, das Direktorium, der Aufsichtsrat des deutschen Aktienrechts, aber mit sehr starkem unmittelbaren Einfluß auf die V. des Unternehmens, aus 15–24 von den Aktionären aus Persönlichkeiten in einflußreicher Stellung in Handel, Industrie und Landwirtschaft gewählt. Er regelt ins besondere das Finanzwesen und bewilligt die Mittel. Ihm untersteht die II. ausübende V. Sie zerfällt in 2 Hauptabteilungen, die Betriebs- und Verkehrsabteilung und die Verwaltungsabteilung.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/198>, abgerufen am 24.11.2024.