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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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an bestimmten oder von Fall zu Fall bezeichneten Tagen Wagenzählungen vorzunehmen; so haben z. B. beim Deutschen Staatsbahnwagenverbande am ersten Sonntage jeden Monats 12 Uhr mittags alle Stationen, Werkstätten u. s. w. die vorhandenen und in den Zügen befindlichen leeren Kohlen-, Koks- und Arbeitswagen des Verbands zu zählen; die in den Zügen laufenden Wagen sind auf der Station zu zählen, wo die Züge nach 12 Uhr mittags zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Wagen, die gesucht werden, werden in sog. Suchelisten bekanntgegeben. Für das Auffinden eines solchen Wagens wird eine Belohnung gewährt. Ferner lassen die Bahnen auf ihren Strecken die von den Güterwagen zurückgelegten Wagenachskilometer unter Umständen von den Zugführern für jeden von ihnen begleiteten Zug in einen besonderen Achskilometernachweis aufschreiben. Diese Aufschreibungen dienen zur Beurteilung der Leistungen der Güterwagen und zu statistischen Zwecken.

Schadhafte Wagen u. s.w. Für die Behandlung der schadhaften und untersuchungspflichtigen Güterwagen bestehen besondere Vorschriften; solche regeln auch das Verfahren bei Feststellung von Eigengewichtsabweichungen oder Mängeln an den zollsicheren Verschließvorrichtungen.

Ladefristen (periode of free lading; delai de chargement; durata di caricare). Die Wagen müssen innerhalb bestimmter Fristen, die meist durch die Tarife festgesetzt werden, beladen und entladen werden. Die Frist für die Beladung beginnt mit der Bereitstellung des Wagens, frühestens mit dem Beginn der Dienststunden. Sie ist gewahrt, wenn die Ladung in ihr in ordnungsmäßigem Zustande mit vollständigen und vorschriftsmäßigen Begleitpapieren der Güterabfertigung übergeben ist. Für Anschlußgleise und Lagerplätze ist bei den deutschen Bahnen die Ladefrist unter Berücksichtigung der Bedienungszeiten und der sonstigen Verhältnisse des Anschlusses oder Lagerplatzes in allen Fällen, in denen nach dem Umfange des Verkehrs eine mehrmalige Bedienung zur Beschleunigung des Wagenumlaufs zweckmäßig erscheint, zu verkürzen. Die Frist soll in der Regel höchstens 8 Stunden, sie muß mindestens 4 Stunden betragen. Die Ladefrist beginnt mit der Bereitstellung der Wagen an den zur Übergabe bestimmten Stellen. Ist die Zustellung wegen Überfüllung der Anschlußanlagen nicht möglich, so gilt sie mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Wagens als erfolgt. Die Wagen gelten als zurückgegeben, wenn sie an den zur Rückgabe bestimmten Stellen bereitgestellt und die zugehörigen Begleitpapiere der Güterabfertigung übergeben sind.

Wagenstandgeld ist die Gebühr, welche die Eisenbahn zu erheben berechtigt ist, wenn die Absender oder Empfänger die Belade oder Entladefristen nicht einhalten oder die Beförderung der Wagen aus einem nicht von der Eisenbahn zu vertretenden Grunde verzögert wird. Die Voraussetzungen der Erhebung von Wagenstandgeld und die Höhe des Wagenstandgelds sind in den Tarifen u. s. w. festgesetzt. Da der Zweck des Wagenstandgelds die Hintanhaltung der Verzögerung und mißbräuchlichen Benutzung der Wagen durch die Absender und Empfänger ist, wird Anträgen auf Erstattung vielfach stattgegeben, wenn Billigkeitsgründe dafür sprechen. Nur für Wagen mangelnder Gattungen wird im allgemeinen Wagenstandgeld überhaupt nicht oder nur aus ganz zwingenden Gründen erstattet. Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld - nach deutschem Tarif - nur dann zu zahlen, wenn die Belade oder Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist; folgen mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. Wenn die Ladefrist um eine bestimmte Zeit überschritten wird, kann die Eisenbahn auf Gefahr und Lasten des Absenders das Gut wieder ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus überweisen. Auch die vom Empfänger nicht rechtzeitig entladenen Güter kann die Eisenbahn auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, ist die Eisenbahn berechtigt, die Entladefristen abzukürzen und das Wagenstandgeld zu erhöhen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen und tritt nicht vor der Veröffentlichung in Kraft. Aus ihr muß in Deutschland zu ersehen sein, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erteilt oder vorbehalten ist; wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb 8 Tagen bekanntgemacht, ist die Anordnung wirkungslos.

Benutzung von Wagen zu Dienstgutsendungen, Arbeitswagen. Für die Zwecke der Bahnunterhaltung u. s. w. sind meist besondere Wagen - vielfach unter Verwendung der für den allgemeinen Verkehr nicht mehr verwendbaren älteren Wagen - hergerichtet (s. Arbeitswagen und Arbeitszug). Auch für diese bestehen vielfach besondere Bestimmungen, um ihre Ausnutzung zur Vermeidung der Inanspruchnahme der für den allgemeinen Verkehr bestimmten

an bestimmten oder von Fall zu Fall bezeichneten Tagen Wagenzählungen vorzunehmen; so haben z. B. beim Deutschen Staatsbahnwagenverbande am ersten Sonntage jeden Monats 12 Uhr mittags alle Stationen, Werkstätten u. s. w. die vorhandenen und in den Zügen befindlichen leeren Kohlen-, Koks- und Arbeitswagen des Verbands zu zählen; die in den Zügen laufenden Wagen sind auf der Station zu zählen, wo die Züge nach 12 Uhr mittags zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Wagen, die gesucht werden, werden in sog. Suchelisten bekanntgegeben. Für das Auffinden eines solchen Wagens wird eine Belohnung gewährt. Ferner lassen die Bahnen auf ihren Strecken die von den Güterwagen zurückgelegten Wagenachskilometer unter Umständen von den Zugführern für jeden von ihnen begleiteten Zug in einen besonderen Achskilometernachweis aufschreiben. Diese Aufschreibungen dienen zur Beurteilung der Leistungen der Güterwagen und zu statistischen Zwecken.

Schadhafte Wagen u. s.w. Für die Behandlung der schadhaften und untersuchungspflichtigen Güterwagen bestehen besondere Vorschriften; solche regeln auch das Verfahren bei Feststellung von Eigengewichtsabweichungen oder Mängeln an den zollsicheren Verschließvorrichtungen.

Ladefristen (periode of free lading; délai de chargement; durata di caricare). Die Wagen müssen innerhalb bestimmter Fristen, die meist durch die Tarife festgesetzt werden, beladen und entladen werden. Die Frist für die Beladung beginnt mit der Bereitstellung des Wagens, frühestens mit dem Beginn der Dienststunden. Sie ist gewahrt, wenn die Ladung in ihr in ordnungsmäßigem Zustande mit vollständigen und vorschriftsmäßigen Begleitpapieren der Güterabfertigung übergeben ist. Für Anschlußgleise und Lagerplätze ist bei den deutschen Bahnen die Ladefrist unter Berücksichtigung der Bedienungszeiten und der sonstigen Verhältnisse des Anschlusses oder Lagerplatzes in allen Fällen, in denen nach dem Umfange des Verkehrs eine mehrmalige Bedienung zur Beschleunigung des Wagenumlaufs zweckmäßig erscheint, zu verkürzen. Die Frist soll in der Regel höchstens 8 Stunden, sie muß mindestens 4 Stunden betragen. Die Ladefrist beginnt mit der Bereitstellung der Wagen an den zur Übergabe bestimmten Stellen. Ist die Zustellung wegen Überfüllung der Anschlußanlagen nicht möglich, so gilt sie mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Wagens als erfolgt. Die Wagen gelten als zurückgegeben, wenn sie an den zur Rückgabe bestimmten Stellen bereitgestellt und die zugehörigen Begleitpapiere der Güterabfertigung übergeben sind.

Wagenstandgeld ist die Gebühr, welche die Eisenbahn zu erheben berechtigt ist, wenn die Absender oder Empfänger die Belade oder Entladefristen nicht einhalten oder die Beförderung der Wagen aus einem nicht von der Eisenbahn zu vertretenden Grunde verzögert wird. Die Voraussetzungen der Erhebung von Wagenstandgeld und die Höhe des Wagenstandgelds sind in den Tarifen u. s. w. festgesetzt. Da der Zweck des Wagenstandgelds die Hintanhaltung der Verzögerung und mißbräuchlichen Benutzung der Wagen durch die Absender und Empfänger ist, wird Anträgen auf Erstattung vielfach stattgegeben, wenn Billigkeitsgründe dafür sprechen. Nur für Wagen mangelnder Gattungen wird im allgemeinen Wagenstandgeld überhaupt nicht oder nur aus ganz zwingenden Gründen erstattet. Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld – nach deutschem Tarif – nur dann zu zahlen, wenn die Belade oder Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist; folgen mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. Wenn die Ladefrist um eine bestimmte Zeit überschritten wird, kann die Eisenbahn auf Gefahr und Lasten des Absenders das Gut wieder ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus überweisen. Auch die vom Empfänger nicht rechtzeitig entladenen Güter kann die Eisenbahn auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, ist die Eisenbahn berechtigt, die Entladefristen abzukürzen und das Wagenstandgeld zu erhöhen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen und tritt nicht vor der Veröffentlichung in Kraft. Aus ihr muß in Deutschland zu ersehen sein, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erteilt oder vorbehalten ist; wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb 8 Tagen bekanntgemacht, ist die Anordnung wirkungslos.

Benutzung von Wagen zu Dienstgutsendungen, Arbeitswagen. Für die Zwecke der Bahnunterhaltung u. s. w. sind meist besondere Wagen – vielfach unter Verwendung der für den allgemeinen Verkehr nicht mehr verwendbaren älteren Wagen – hergerichtet (s. Arbeitswagen und Arbeitszug). Auch für diese bestehen vielfach besondere Bestimmungen, um ihre Ausnutzung zur Vermeidung der Inanspruchnahme der für den allgemeinen Verkehr bestimmten

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an bestimmten oder von Fall zu Fall bezeichneten Tagen Wagenzählungen vorzunehmen; so haben z. B. beim Deutschen Staatsbahnwagenverbande am ersten Sonntage jeden Monats 12 Uhr mittags alle Stationen, Werkstätten u. s. w. die vorhandenen und in den Zügen befindlichen leeren Kohlen-, Koks- und Arbeitswagen des Verbands zu zählen; die in den Zügen laufenden Wagen sind auf der Station zu zählen, wo die Züge nach 12 Uhr mittags zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Wagen, die gesucht werden, werden in sog. Suchelisten bekanntgegeben. Für das Auffinden eines solchen Wagens wird eine Belohnung gewährt. Ferner lassen die Bahnen auf ihren Strecken die von den Güterwagen zurückgelegten Wagenachskilometer unter Umständen von den Zugführern für jeden von ihnen begleiteten Zug in einen besonderen Achskilometernachweis aufschreiben. Diese Aufschreibungen dienen zur Beurteilung der Leistungen der Güterwagen und zu statistischen Zwecken.</p><lb/>
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[245/0260] an bestimmten oder von Fall zu Fall bezeichneten Tagen Wagenzählungen vorzunehmen; so haben z. B. beim Deutschen Staatsbahnwagenverbande am ersten Sonntage jeden Monats 12 Uhr mittags alle Stationen, Werkstätten u. s. w. die vorhandenen und in den Zügen befindlichen leeren Kohlen-, Koks- und Arbeitswagen des Verbands zu zählen; die in den Zügen laufenden Wagen sind auf der Station zu zählen, wo die Züge nach 12 Uhr mittags zuerst einen genügend langen Aufenthalt haben. Wagen, die gesucht werden, werden in sog. Suchelisten bekanntgegeben. Für das Auffinden eines solchen Wagens wird eine Belohnung gewährt. Ferner lassen die Bahnen auf ihren Strecken die von den Güterwagen zurückgelegten Wagenachskilometer unter Umständen von den Zugführern für jeden von ihnen begleiteten Zug in einen besonderen Achskilometernachweis aufschreiben. Diese Aufschreibungen dienen zur Beurteilung der Leistungen der Güterwagen und zu statistischen Zwecken. Schadhafte Wagen u. s.w. Für die Behandlung der schadhaften und untersuchungspflichtigen Güterwagen bestehen besondere Vorschriften; solche regeln auch das Verfahren bei Feststellung von Eigengewichtsabweichungen oder Mängeln an den zollsicheren Verschließvorrichtungen. Ladefristen (periode of free lading; délai de chargement; durata di caricare). Die Wagen müssen innerhalb bestimmter Fristen, die meist durch die Tarife festgesetzt werden, beladen und entladen werden. Die Frist für die Beladung beginnt mit der Bereitstellung des Wagens, frühestens mit dem Beginn der Dienststunden. Sie ist gewahrt, wenn die Ladung in ihr in ordnungsmäßigem Zustande mit vollständigen und vorschriftsmäßigen Begleitpapieren der Güterabfertigung übergeben ist. Für Anschlußgleise und Lagerplätze ist bei den deutschen Bahnen die Ladefrist unter Berücksichtigung der Bedienungszeiten und der sonstigen Verhältnisse des Anschlusses oder Lagerplatzes in allen Fällen, in denen nach dem Umfange des Verkehrs eine mehrmalige Bedienung zur Beschleunigung des Wagenumlaufs zweckmäßig erscheint, zu verkürzen. Die Frist soll in der Regel höchstens 8 Stunden, sie muß mindestens 4 Stunden betragen. Die Ladefrist beginnt mit der Bereitstellung der Wagen an den zur Übergabe bestimmten Stellen. Ist die Zustellung wegen Überfüllung der Anschlußanlagen nicht möglich, so gilt sie mit dem Zeitpunkt des Eingangs des Wagens als erfolgt. Die Wagen gelten als zurückgegeben, wenn sie an den zur Rückgabe bestimmten Stellen bereitgestellt und die zugehörigen Begleitpapiere der Güterabfertigung übergeben sind. Wagenstandgeld ist die Gebühr, welche die Eisenbahn zu erheben berechtigt ist, wenn die Absender oder Empfänger die Belade oder Entladefristen nicht einhalten oder die Beförderung der Wagen aus einem nicht von der Eisenbahn zu vertretenden Grunde verzögert wird. Die Voraussetzungen der Erhebung von Wagenstandgeld und die Höhe des Wagenstandgelds sind in den Tarifen u. s. w. festgesetzt. Da der Zweck des Wagenstandgelds die Hintanhaltung der Verzögerung und mißbräuchlichen Benutzung der Wagen durch die Absender und Empfänger ist, wird Anträgen auf Erstattung vielfach stattgegeben, wenn Billigkeitsgründe dafür sprechen. Nur für Wagen mangelnder Gattungen wird im allgemeinen Wagenstandgeld überhaupt nicht oder nur aus ganz zwingenden Gründen erstattet. Für Sonn- und Festtage ist Wagenstandgeld – nach deutschem Tarif – nur dann zu zahlen, wenn die Belade oder Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist; folgen mehrere Sonn- und Festtage aufeinander, so ist nur für einen Tag Wagenstandgeld zu erheben. Wenn die Ladefrist um eine bestimmte Zeit überschritten wird, kann die Eisenbahn auf Gefahr und Lasten des Absenders das Gut wieder ausladen und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerhaus überweisen. Auch die vom Empfänger nicht rechtzeitig entladenen Güter kann die Eisenbahn auf seine Gefahr und Kosten ausladen. Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, ist die Eisenbahn berechtigt, die Entladefristen abzukürzen und das Wagenstandgeld zu erhöhen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen und tritt nicht vor der Veröffentlichung in Kraft. Aus ihr muß in Deutschland zu ersehen sein, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erteilt oder vorbehalten ist; wird die Genehmigung versagt oder nicht innerhalb 8 Tagen bekanntgemacht, ist die Anordnung wirkungslos. Benutzung von Wagen zu Dienstgutsendungen, Arbeitswagen. Für die Zwecke der Bahnunterhaltung u. s. w. sind meist besondere Wagen – vielfach unter Verwendung der für den allgemeinen Verkehr nicht mehr verwendbaren älteren Wagen – hergerichtet (s. Arbeitswagen und Arbeitszug). Auch für diese bestehen vielfach besondere Bestimmungen, um ihre Ausnutzung zur Vermeidung der Inanspruchnahme der für den allgemeinen Verkehr bestimmten

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/260>, abgerufen am 27.06.2024.