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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Wagen, deren Inhalt tarifmäßig eine Wagenladung (mindestens 5 t) bildet, sind bis zur Bestimmungsstation der Ladung durchzuführen, wenn die ganze Strecke bis zur Bestimmungsstation Vereinsverwaltungen oder dem RIV. beigetretenen Verwaltungen angehört, oder solchen Verwaltungen, mit denen die angrenzende beigetretene Verwaltung oder die Wageneigentümerin Vereinbarungen über die Wagenbenutzung getroffen hat. Sind Stückgüter beigeladen, so müssen die Wagen auf den Übergangsstationen nur dann übernommen werden, wenn die gesamte Ladung für ein und dieselbe Station bestimmt ist.

Wagen, die diesen Bestimmungen (§ 2) entsprechen, dürfen unterwegs nur aus den in den §§ 10 Ziffer 1 a und 12 Ziffer 3-4 angegebenen Gründen entladen werden, ferner wegen Wechsels der Spurweite, nicht zulässigen Radstandes oder Raddruckes oder wegen anderer in der Beschaffenheit des Wagens liegender zwingender Umstände.

Wagenladungen dürfen auf Verlangen des Verfügungsberechtigten nach anderen Bestimmungsstationen weitergesandt werden.

Wagen mit Stückgüter müssen auf der Übergangsstation übernommen werden, wenn

a) die Ladung den Wagen räumlich ausfüllt, oder wenn lebende Tiere verladen sind, ausgenommen Kleintiere und Geflügel in Behältern;

b) das Gewicht der Ladung bei Frachtgut mindestens 3000 kg, bei Eilgut mindestens 2000 kg beträgt. Ist Frachtgut und Eilgut ausnahmsweise zusammengeladen, so gilt für die Verpflichtung zur Übernahme die Bedingung für Frachtgut;

c) der Wagen ohne Rücksicht auf das Gewicht das gesamte Tagesaufkommen der übergebenden Bahn an Stückgut für den Übergang enthält.

Die übernehmende Verwaltung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Wagen so lange weiterzuführen, als die Ladung diesen Voraussetzungen entspricht. Ein nicht mehr ausreichend beladener Wagen ist auf der nächsten zuständigen Station umzuladen. In zwingenden Fällen (besondere Schwierigkeiten der Umladung, Zollrücksichten u. dgl.) dürfen derartige Wagen jedoch weitergeführt werden.

Die Bestimmung der Tageszeiten für die Wagenübergabe und -übernahme bleibt der Vereinbarung der Nachbarverwaltungen überlassen (§ 3).

Übergangsfähige Wagen (vgl. § 12) gelten als übernommen, wenn sie (nach technischer Prüfung, VWÜ.) zur vereinbarten Zeit mit allen zur Beförderung erforderlichen Begleitpapieren (Frachtbrief, Frachtkarte, Zollpapiere u. s. w.) der Nachbarbahn zur Verfügung gestellt worden sind.

Verwaltungen, die die Übernahme übergangsfähiger Wagen blehnen wollen, sind verpflichtet, die Unmöglichkeit der Übernahme allen beteiligten Verwaltungen durch Telegramme gegen Empfangsanzeige oder durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Wenn durch Verweigerung der Übernahme Wagen aufgehalten werden, wird die benutzende Verwaltung für die Dauer des hierdurch erwachsenden Aufenthaltes von der Zahlung der Miete befreit, wenn sie die Übernahmeverweigerung nachweist. Die ablehnende Verwaltung hat die Mehrmiete für die Dauer der Zurückhaltung der Wagen zu tragen, wenn die Verweigerung nicht durch Unfahrbarkeit der Strecke gerechtfertigt ist.

Fremde Wagen sind nach der Entladung unverzüglich, wenn möglich beladen zurückzusenden (§ 4).

Die Wagen dürfen wieder beladen werden:

a) nach Stationen der Heimatbahn;

b) nach Stationen jenseits der Heimatbahn, wenn eine Strecke dieser Bahn durchlaufen wird;

c) nach Stationen des Hinweges;

d) nach anderen in der Richtung zur Heimat gelegenen Stationen, wenn der Wagen dadurch der Heimat nähergebracht wird, u. zw. in allen Fällen auf beliebigem Wege.

Die Bestimmungen des § 2 gelten auch für die auf dem Rückwege befindlichen beladenen Wagen.

Wenn eine Rückladung nicht vorhanden ist, sind die Wagen leer zurückzusenden:

a) von den Stationen des Hinweges nach der Eintrittstation, über die sie gekommen sind;

b) von den auf dem Hinwege nicht berührten Stationen nach der nächsten Station des Hinweges oder nach der nächsten Übergangsstation der Heimatbahn je nach der Entfernung.

Wird durch Weiterabfertigungen oder Neuaufgaben der Hinweg verlängert, so sind die Wagen von der Entladestation nach der nächsten Übergangsstation der Heimatbahn zurückzusenden, sofern der Weg dahin weniger als 50 km beträgt.

Fehlen die Übergangszettel, so sind die Wagen mit Heimatzetteln zu versehen und auf dem kürzesten Wege in die Heimat zu senden.

Für die Rückbeladung von Wagen solcher Bahnen, die dem Übereinkommen nicht angehören, gilt als Heimatbahn nicht die einführende Bahn, sondern die Eigentumsbahn.

Keine Bahn darf die Übernahme und Beförderung der dem Vorstehenden gemäß abgefertigten Wagen ablehnen, außer aus Gründen, die auch zur Zurückweisung beladener Wagen berechtigen.

Die befördernden Verwaltungen sind jedoch zur Ausnutzung solcher Wagen berechtigt. Die Verwaltung, die einen Wagen mit Heimatzetteln abgefertigt hat, haftet der befördernden Verwaltung für etwa anfallende Leerlaufgebühren.

Läuft ein Wagen leer oder nicht ausreichend beladen nach seiner Heimat auf einem Wege zurück, über den er auf dem Hinwege nicht gekommen ist, so hat die schuldige Verwaltung die befördernde Verwaltung für die Beförderung des Wagens zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt 0·80 M. nach dem VWÜ. und 0·20 Fr. nach dem RIV. für das Tarifkilometer und für die leer oder nicht ausreichend beladen durchlaufene Strecke unter Abzug der auf dem Hinwege oder Rückwege in ausreichend beladenem Zustand etwa auf derselben Bahn, wenn auch auf anderen Linien, zurückgelegten Entfernung1.

Verstöße gegen die Bestimmungen über die Benutzung der fremden Wagen werden durch Geldbußen geahndet. Die Geldbuße, die die schuldige Verwaltung der Eigentums- neben der Mietbahn zu zahlen hat, beträgt nach dem VWÜ. 200 M. nach dem RIV. 40 Fr. für jeden Wagen.

1 In England dürfen fremde Wagen für die Heimatbahn oder für eine auf dem Wege zu dieser liegenden Station wiederbeladen werden. Die Wagen können überall da zurückgegeben werden, wo ein Übergang zur Heimatbahn besteht. Sind die Wagen aber von irgend einer Bahn in der Richtung eines Übergangs der Heimatbahn abgefertigt, müssen sie auf diesem Übergang zurückgegeben werden. Werden fremde Wagen auf dem Rückwege angehalten und beladen oder leer vom Wege zur Heimat abgelenkt, dürfen sie nur in der Richtung zu solchen Ubergängen beladen werden, die näher liegen als die Austrittsstation aus der Heimat. Eingehende Vorschriften über den W. enthalten auch die Wagendienstvorschriften des Vereins amerikanischer Eisenbahnverwaltungen.

Wagen, deren Inhalt tarifmäßig eine Wagenladung (mindestens 5 t) bildet, sind bis zur Bestimmungsstation der Ladung durchzuführen, wenn die ganze Strecke bis zur Bestimmungsstation Vereinsverwaltungen oder dem RIV. beigetretenen Verwaltungen angehört, oder solchen Verwaltungen, mit denen die angrenzende beigetretene Verwaltung oder die Wageneigentümerin Vereinbarungen über die Wagenbenutzung getroffen hat. Sind Stückgüter beigeladen, so müssen die Wagen auf den Übergangsstationen nur dann übernommen werden, wenn die gesamte Ladung für ein und dieselbe Station bestimmt ist.

Wagen, die diesen Bestimmungen (§ 2) entsprechen, dürfen unterwegs nur aus den in den §§ 10 Ziffer 1 a und 12 Ziffer 3–4 angegebenen Gründen entladen werden, ferner wegen Wechsels der Spurweite, nicht zulässigen Radstandes oder Raddruckes oder wegen anderer in der Beschaffenheit des Wagens liegender zwingender Umstände.

Wagenladungen dürfen auf Verlangen des Verfügungsberechtigten nach anderen Bestimmungsstationen weitergesandt werden.

Wagen mit Stückgüter müssen auf der Übergangsstation übernommen werden, wenn

a) die Ladung den Wagen räumlich ausfüllt, oder wenn lebende Tiere verladen sind, ausgenommen Kleintiere und Geflügel in Behältern;

b) das Gewicht der Ladung bei Frachtgut mindestens 3000 kg, bei Eilgut mindestens 2000 kg beträgt. Ist Frachtgut und Eilgut ausnahmsweise zusammengeladen, so gilt für die Verpflichtung zur Übernahme die Bedingung für Frachtgut;

c) der Wagen ohne Rücksicht auf das Gewicht das gesamte Tagesaufkommen der übergebenden Bahn an Stückgut für den Übergang enthält.

Die übernehmende Verwaltung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Wagen so lange weiterzuführen, als die Ladung diesen Voraussetzungen entspricht. Ein nicht mehr ausreichend beladener Wagen ist auf der nächsten zuständigen Station umzuladen. In zwingenden Fällen (besondere Schwierigkeiten der Umladung, Zollrücksichten u. dgl.) dürfen derartige Wagen jedoch weitergeführt werden.

Die Bestimmung der Tageszeiten für die Wagenübergabe und -übernahme bleibt der Vereinbarung der Nachbarverwaltungen überlassen (§ 3).

Übergangsfähige Wagen (vgl. § 12) gelten als übernommen, wenn sie (nach technischer Prüfung, VWÜ.) zur vereinbarten Zeit mit allen zur Beförderung erforderlichen Begleitpapieren (Frachtbrief, Frachtkarte, Zollpapiere u. s. w.) der Nachbarbahn zur Verfügung gestellt worden sind.

Verwaltungen, die die Übernahme übergangsfähiger Wagen blehnen wollen, sind verpflichtet, die Unmöglichkeit der Übernahme allen beteiligten Verwaltungen durch Telegramme gegen Empfangsanzeige oder durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Wenn durch Verweigerung der Übernahme Wagen aufgehalten werden, wird die benutzende Verwaltung für die Dauer des hierdurch erwachsenden Aufenthaltes von der Zahlung der Miete befreit, wenn sie die Übernahmeverweigerung nachweist. Die ablehnende Verwaltung hat die Mehrmiete für die Dauer der Zurückhaltung der Wagen zu tragen, wenn die Verweigerung nicht durch Unfahrbarkeit der Strecke gerechtfertigt ist.

Fremde Wagen sind nach der Entladung unverzüglich, wenn möglich beladen zurückzusenden (§ 4).

Die Wagen dürfen wieder beladen werden:

a) nach Stationen der Heimatbahn;

b) nach Stationen jenseits der Heimatbahn, wenn eine Strecke dieser Bahn durchlaufen wird;

c) nach Stationen des Hinweges;

d) nach anderen in der Richtung zur Heimat gelegenen Stationen, wenn der Wagen dadurch der Heimat nähergebracht wird, u. zw. in allen Fällen auf beliebigem Wege.

Die Bestimmungen des § 2 gelten auch für die auf dem Rückwege befindlichen beladenen Wagen.

Wenn eine Rückladung nicht vorhanden ist, sind die Wagen leer zurückzusenden:

a) von den Stationen des Hinweges nach der Eintrittstation, über die sie gekommen sind;

b) von den auf dem Hinwege nicht berührten Stationen nach der nächsten Station des Hinweges oder nach der nächsten Übergangsstation der Heimatbahn je nach der Entfernung.

Wird durch Weiterabfertigungen oder Neuaufgaben der Hinweg verlängert, so sind die Wagen von der Entladestation nach der nächsten Übergangsstation der Heimatbahn zurückzusenden, sofern der Weg dahin weniger als 50 km beträgt.

Fehlen die Übergangszettel, so sind die Wagen mit Heimatzetteln zu versehen und auf dem kürzesten Wege in die Heimat zu senden.

Für die Rückbeladung von Wagen solcher Bahnen, die dem Übereinkommen nicht angehören, gilt als Heimatbahn nicht die einführende Bahn, sondern die Eigentumsbahn.

Keine Bahn darf die Übernahme und Beförderung der dem Vorstehenden gemäß abgefertigten Wagen ablehnen, außer aus Gründen, die auch zur Zurückweisung beladener Wagen berechtigen.

Die befördernden Verwaltungen sind jedoch zur Ausnutzung solcher Wagen berechtigt. Die Verwaltung, die einen Wagen mit Heimatzetteln abgefertigt hat, haftet der befördernden Verwaltung für etwa anfallende Leerlaufgebühren.

Läuft ein Wagen leer oder nicht ausreichend beladen nach seiner Heimat auf einem Wege zurück, über den er auf dem Hinwege nicht gekommen ist, so hat die schuldige Verwaltung die befördernde Verwaltung für die Beförderung des Wagens zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt 0·80 M. nach dem VWÜ. und 0·20 Fr. nach dem RIV. für das Tarifkilometer und für die leer oder nicht ausreichend beladen durchlaufene Strecke unter Abzug der auf dem Hinwege oder Rückwege in ausreichend beladenem Zustand etwa auf derselben Bahn, wenn auch auf anderen Linien, zurückgelegten Entfernung1.

Verstöße gegen die Bestimmungen über die Benutzung der fremden Wagen werden durch Geldbußen geahndet. Die Geldbuße, die die schuldige Verwaltung der Eigentums- neben der Mietbahn zu zahlen hat, beträgt nach dem VWÜ. 200 M. nach dem RIV. 40 Fr. für jeden Wagen.

1 In England dürfen fremde Wagen für die Heimatbahn oder für eine auf dem Wege zu dieser liegenden Station wiederbeladen werden. Die Wagen können überall da zurückgegeben werden, wo ein Übergang zur Heimatbahn besteht. Sind die Wagen aber von irgend einer Bahn in der Richtung eines Übergangs der Heimatbahn abgefertigt, müssen sie auf diesem Übergang zurückgegeben werden. Werden fremde Wagen auf dem Rückwege angehalten und beladen oder leer vom Wege zur Heimat abgelenkt, dürfen sie nur in der Richtung zu solchen Ubergängen beladen werden, die näher liegen als die Austrittsstation aus der Heimat. Eingehende Vorschriften über den W. enthalten auch die Wagendienstvorschriften des Vereins amerikanischer Eisenbahnverwaltungen.
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[256/0271] Wagen, deren Inhalt tarifmäßig eine Wagenladung (mindestens 5 t) bildet, sind bis zur Bestimmungsstation der Ladung durchzuführen, wenn die ganze Strecke bis zur Bestimmungsstation Vereinsverwaltungen oder dem RIV. beigetretenen Verwaltungen angehört, oder solchen Verwaltungen, mit denen die angrenzende beigetretene Verwaltung oder die Wageneigentümerin Vereinbarungen über die Wagenbenutzung getroffen hat. Sind Stückgüter beigeladen, so müssen die Wagen auf den Übergangsstationen nur dann übernommen werden, wenn die gesamte Ladung für ein und dieselbe Station bestimmt ist. Wagen, die diesen Bestimmungen (§ 2) entsprechen, dürfen unterwegs nur aus den in den §§ 10 Ziffer 1 a und 12 Ziffer 3–4 angegebenen Gründen entladen werden, ferner wegen Wechsels der Spurweite, nicht zulässigen Radstandes oder Raddruckes oder wegen anderer in der Beschaffenheit des Wagens liegender zwingender Umstände. Wagenladungen dürfen auf Verlangen des Verfügungsberechtigten nach anderen Bestimmungsstationen weitergesandt werden. Wagen mit Stückgüter müssen auf der Übergangsstation übernommen werden, wenn a) die Ladung den Wagen räumlich ausfüllt, oder wenn lebende Tiere verladen sind, ausgenommen Kleintiere und Geflügel in Behältern; b) das Gewicht der Ladung bei Frachtgut mindestens 3000 kg, bei Eilgut mindestens 2000 kg beträgt. Ist Frachtgut und Eilgut ausnahmsweise zusammengeladen, so gilt für die Verpflichtung zur Übernahme die Bedingung für Frachtgut; c) der Wagen ohne Rücksicht auf das Gewicht das gesamte Tagesaufkommen der übergebenden Bahn an Stückgut für den Übergang enthält. Die übernehmende Verwaltung ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Wagen so lange weiterzuführen, als die Ladung diesen Voraussetzungen entspricht. Ein nicht mehr ausreichend beladener Wagen ist auf der nächsten zuständigen Station umzuladen. In zwingenden Fällen (besondere Schwierigkeiten der Umladung, Zollrücksichten u. dgl.) dürfen derartige Wagen jedoch weitergeführt werden. Die Bestimmung der Tageszeiten für die Wagenübergabe und -übernahme bleibt der Vereinbarung der Nachbarverwaltungen überlassen (§ 3). Übergangsfähige Wagen (vgl. § 12) gelten als übernommen, wenn sie (nach technischer Prüfung, VWÜ.) zur vereinbarten Zeit mit allen zur Beförderung erforderlichen Begleitpapieren (Frachtbrief, Frachtkarte, Zollpapiere u. s. w.) der Nachbarbahn zur Verfügung gestellt worden sind. Verwaltungen, die die Übernahme übergangsfähiger Wagen blehnen wollen, sind verpflichtet, die Unmöglichkeit der Übernahme allen beteiligten Verwaltungen durch Telegramme gegen Empfangsanzeige oder durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 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Wenn eine Rückladung nicht vorhanden ist, sind die Wagen leer zurückzusenden: a) von den Stationen des Hinweges nach der Eintrittstation, über die sie gekommen sind; b) von den auf dem Hinwege nicht berührten Stationen nach der nächsten Station des Hinweges oder nach der nächsten Übergangsstation der Heimatbahn je nach der Entfernung. Wird durch Weiterabfertigungen oder Neuaufgaben der Hinweg verlängert, so sind die Wagen von der Entladestation nach der nächsten Übergangsstation der Heimatbahn zurückzusenden, sofern der Weg dahin weniger als 50 km beträgt. Fehlen die Übergangszettel, so sind die Wagen mit Heimatzetteln zu versehen und auf dem kürzesten Wege in die Heimat zu senden. Für die Rückbeladung von Wagen solcher Bahnen, die dem Übereinkommen nicht angehören, gilt als Heimatbahn nicht die einführende Bahn, sondern die Eigentumsbahn. Keine Bahn darf die Übernahme und Beförderung der dem Vorstehenden gemäß abgefertigten Wagen ablehnen, außer aus Gründen, die auch zur Zurückweisung beladener Wagen berechtigen. Die befördernden Verwaltungen sind jedoch zur Ausnutzung solcher Wagen berechtigt. Die Verwaltung, die einen Wagen mit Heimatzetteln abgefertigt hat, haftet der befördernden Verwaltung für etwa anfallende Leerlaufgebühren. Läuft ein Wagen leer oder nicht ausreichend beladen nach seiner Heimat auf einem Wege zurück, über den er auf dem Hinwege nicht gekommen ist, so hat die schuldige Verwaltung die befördernde Verwaltung für die Beförderung des Wagens zu entschädigen. Die Entschädigung beträgt 0·80 M. nach dem VWÜ. und 0·20 Fr. nach dem RIV. für das Tarifkilometer und für die leer oder nicht ausreichend beladen durchlaufene Strecke unter Abzug der auf dem Hinwege oder Rückwege in ausreichend beladenem Zustand etwa auf derselben Bahn, wenn auch auf anderen Linien, zurückgelegten Entfernung 1. Verstöße gegen die Bestimmungen über die Benutzung der fremden Wagen werden durch Geldbußen geahndet. Die Geldbuße, die die schuldige Verwaltung der Eigentums- neben der Mietbahn zu zahlen hat, beträgt nach dem VWÜ. 200 M. nach dem RIV. 40 Fr. für jeden Wagen. 1 In England dürfen fremde Wagen für die Heimatbahn oder für eine auf dem Wege zu dieser liegenden Station wiederbeladen werden. Die Wagen können überall da zurückgegeben werden, wo ein Übergang zur Heimatbahn besteht. Sind die Wagen aber von irgend einer Bahn in der Richtung eines Übergangs der Heimatbahn abgefertigt, müssen sie auf diesem Übergang zurückgegeben werden. Werden fremde Wagen auf dem Rückwege angehalten und beladen oder leer vom Wege zur Heimat abgelenkt, dürfen sie nur in der Richtung zu solchen Ubergängen beladen werden, die näher liegen als die Austrittsstation aus der Heimat. Eingehende Vorschriften über den W. enthalten auch die Wagendienstvorschriften des Vereins amerikanischer Eisenbahnverwaltungen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 256. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/271>, abgerufen am 21.11.2024.