Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.VDEV. zur Veröffentlichung in der Vereinszeitung (dem Internationalen Eisenbahnzentralamt in Bern zur Veröffentlichung in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr.) mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so erlischt der Anspruch auf Mietebefreiung. b) Annahmeverweigerung durch die Nachbarbahn. c) Anforderung von Ersatzteilen zur Wiederherstellung der beschädigten Wagen vom Tage der Anforderung bis zum Tage des Eintreffens der Ersatzteile auf der Bestimmungsstation. Dieser letztere Tag ist durch die Bestimmungsstation auf dem Begleitschein der Ersatzteile durch Hinzufügung ihres Stempels anzugeben. d) Ausbesserungsarbeiten, die die Anforderung von Ersatzstücken nicht bedingen, jedoch nur, wenn die Arbeiten mehr als zwei Tage dauern; Beginn und Beendigung der Ausbesserungsarbeiten sind der Wagenabrechnungsstelle der Eigentumsbahn spätestens 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten mit eingeschriebenem Briefe mitzuteilen. Sowohl für den Tag des Beginnes als für den Tag der Behinderung hat die benutzende Verwaltung keine Miete zu zahlen. Die Gründe für die Mietebefreiung sind in den Monatsnachweisen der benutzenden Verwaltung (§ 11) genau anzugeben; nachträgliche Mitteilungen werden nicht berücksichtigt. Jede Verwaltung ist verpflichtet, nach Ablauf jedes Monats für jede andere Verwaltung, deren eigene oder von ihr eingeführte Wagen sie benutzt hat, einen Nachweis über die benutzten Wagen nebst Schuldberechnung anzufertigen und spätestens bis zum Schlusse des auf die Benutzung folgenden zweiten Monats an die im Adressenverzeichnis der Wageneigentümerinnen bezeichnete Dienststelle einzusenden (§ 11). Die Schuldbeträge werden für den Geltungsbereich des VWÜ. durch den bei dem Eisenbahnzentralamt in Berlin bestehenden "Hauptausgleich für Wagenmieten" ausgeglichen. Die zum Übergang angebotenen Wagen müssen hinsichtlich ihrer Bauart und ihres Unterhaltungszustandes den Vorschriften der Artikel II und III (§ 1-4, 6 und 7) und hinsichtlich ihrer Beladung den Vorschriften des Artikels IV der Technischen Einheit (TE) im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 (Anlage I), entsprechen. Die in der Anlage I in liegender Schrift beigefügten besonderen Ausführungsbestimmungen sowie die Vorschriften der Anlage II müssen beachtet werden (§ 12). Wenn die Wagen zur Weiterbeförderung unter Zollverschluß bestimmt sind, müssen sie auch den diesbezüglichen Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen entsprechen. (Anlage III Berner Protokoll 1907.) Nach dem VWÜ. darf wegen des Radstandes (Artikel II, § 2 der TE), des Querschnittes (Artikel II, § 22) sowie wegen Überschreitung des auf einer Strecke zugelassenen größten Raddruckes und Lademaßes (Artikel III, §§ 5 u. 6) die Übernahme von Wagen im gegenseitigen Verkehr der Vereinsverwaltungen nicht verweigert werden (vgl. jedoch Anlage, I Art. IV, § 6B und Anlage II, § 18). Dagegen können beladene Wagen, deren Ladung nach einer außerhalb des Vereinsgebietes liegenden Station bestimmt ist, zurückgewiesen werden, wenn sie wegen zu großen festen Radstandes, der Querschnittsmaße, zu großen Raddruckes, Überschreitung des Lademaßes oder wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die Breiteneinschränkung langer Ladungen auf den zu durchfahrenden vereinsfremden Strecken nicht verkehren können. Die zulässigen größten Radstände und Raddrücke, sowie die Lademaße für die Vereinsbahnstrecken und die vereinsfremden Bahnen sind im Radstandsverzeichnis (RV) enthalten. Transitwagen, d. h. Güterwagen, die an den Langseiten das Zeichen tragen, können ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße auf alle dem internationalen Verkehr dienenden Strecken, mit Ausnahme der im Radstandsverzeichnis ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen. Wagen, die verschärften Vorschriften entsprechen und keinen der nach Art. III, § 5 der "Technischen Einheit" zur Rückweisung berechtigenden Mängel aufweisen, sind übergangsfähig. Die Übernahme nicht übergangsfähiger Wagen darf abgelehnt werden. Falls staatliche Vorschriften der Übernahme entgegenstehen, dürfen die Wagen zurückgewiesen werden. Diese Vorschriften müssen den beteiligten Verwaltungen rechtzeitig bekanntgegeben werden, andernfalls haftet die zurückweisende Verwaltung für die Umladekosten. Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie bei der Versandverwaltung zwei Tage vor der Beladung des Wagens auf der Versandstation einging. Ob ein Zurückweisungsgrund vorliegt, muß auf dem Übergangsbahnhof festgestellt werden, bevor die übernehmende Bahn Verschiebungen, Ausladungen oder sonstige Verrichtungen vornimmt. Die Kosten der Umladung zurückgewiesener Wagen sind von der beladenden Bahn zu tragen, falls die Zurückweisung erfolgt: a) wegen ihrer Bauart (Art. II der TE); b) wegen Überschreitung der Tragfähigkeit oder zu großen Raddruckes (§§ 4 und 5 des Art. IV der TE); c) wegen Überschreitung des Lademaßes, sofern diese nicht durch Umstände veranlaßt worden ist, die der beladenden Bahn nicht zur Last fallen; d) infolge von Verstößen gegen die Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen. In allen in den vorstehenden Absätzen nicht erwähnten Fällen fallen die Umladekosten der anbietenden Bahn zur Last. Lademittel, namentlich Wagendecken (§ 15). Alle auf fremde Bahnen übergehenden Lademittel (Decken, Ketten, Seile, Rungen u. s. w.) müssen, wenn diese Bahnen haften sollen, mit einem Eigentumsmerkmal versehen sein. Außerdem ist ihnen ein zu kartierender Begleitschein mitzugeben. Wird eine in einem offenen Wagen unter Deckenschutz verladene Sendung wegen Beschädigung des Wagens umgeladen, zurechtgeladen oder weitergesandt, so dürfen die der Sendung auf der ersten Versandstation beigegebenen Decken weitergesandt oder auf dem Wagen belassen werden. Auf dem Rückwege dürfen Lademittel nur zu Sendungen nach der Heimatbahn verwendet werden. Unbenutzt bleibende Lademittel sind spätestens innerhalb zweier Tage nach der auf die Entladung des Wagens folgenden Mitternacht auf dem kürzesten Wege nach der Antrittstation der Heimatbahn zu senden. Vom Tage der Ankunft des Wagens auf der Bestimmungsstation an wird jeder Verwaltung, die an der Rückbeförderung einer Decke beteiligt ist, eine Frist von 5 Tagen bis zur Übergabe an eine übernehmende Bahn oder an die Eigentumsbahn gewährt. Wird diese Frist überschritten, so ist die Eigentumsverwaltung berechtigt, von den Bahnen, auf denen die Frist überschritten wurde, eine Verzögerungsgebühr VDEV. zur Veröffentlichung in der Vereinszeitung (dem Internationalen Eisenbahnzentralamt in Bern zur Veröffentlichung in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr.) mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so erlischt der Anspruch auf Mietebefreiung. b) Annahmeverweigerung durch die Nachbarbahn. c) Anforderung von Ersatzteilen zur Wiederherstellung der beschädigten Wagen vom Tage der Anforderung bis zum Tage des Eintreffens der Ersatzteile auf der Bestimmungsstation. Dieser letztere Tag ist durch die Bestimmungsstation auf dem Begleitschein der Ersatzteile durch Hinzufügung ihres Stempels anzugeben. d) Ausbesserungsarbeiten, die die Anforderung von Ersatzstücken nicht bedingen, jedoch nur, wenn die Arbeiten mehr als zwei Tage dauern; Beginn und Beendigung der Ausbesserungsarbeiten sind der Wagenabrechnungsstelle der Eigentumsbahn spätestens 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten mit eingeschriebenem Briefe mitzuteilen. Sowohl für den Tag des Beginnes als für den Tag der Behinderung hat die benutzende Verwaltung keine Miete zu zahlen. Die Gründe für die Mietebefreiung sind in den Monatsnachweisen der benutzenden Verwaltung (§ 11) genau anzugeben; nachträgliche Mitteilungen werden nicht berücksichtigt. Jede Verwaltung ist verpflichtet, nach Ablauf jedes Monats für jede andere Verwaltung, deren eigene oder von ihr eingeführte Wagen sie benutzt hat, einen Nachweis über die benutzten Wagen nebst Schuldberechnung anzufertigen und spätestens bis zum Schlusse des auf die Benutzung folgenden zweiten Monats an die im Adressenverzeichnis der Wageneigentümerinnen bezeichnete Dienststelle einzusenden (§ 11). Die Schuldbeträge werden für den Geltungsbereich des VWÜ. durch den bei dem Eisenbahnzentralamt in Berlin bestehenden „Hauptausgleich für Wagenmieten“ ausgeglichen. Die zum Übergang angebotenen Wagen müssen hinsichtlich ihrer Bauart und ihres Unterhaltungszustandes den Vorschriften der Artikel II und III (§ 1–4, 6 und 7) und hinsichtlich ihrer Beladung den Vorschriften des Artikels IV der Technischen Einheit (TE) im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 (Anlage I), entsprechen. Die in der Anlage I in liegender Schrift beigefügten besonderen Ausführungsbestimmungen sowie die Vorschriften der Anlage II müssen beachtet werden (§ 12). Wenn die Wagen zur Weiterbeförderung unter Zollverschluß bestimmt sind, müssen sie auch den diesbezüglichen Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen entsprechen. (Anlage III Berner Protokoll 1907.) Nach dem VWÜ. darf wegen des Radstandes (Artikel II, § 2 der TE), des Querschnittes (Artikel II, § 22) sowie wegen Überschreitung des auf einer Strecke zugelassenen größten Raddruckes und Lademaßes (Artikel III, §§ 5 u. 6) die Übernahme von Wagen im gegenseitigen Verkehr der Vereinsverwaltungen nicht verweigert werden (vgl. jedoch Anlage, I Art. IV, § 6B und Anlage II, § 18). Dagegen können beladene Wagen, deren Ladung nach einer außerhalb des Vereinsgebietes liegenden Station bestimmt ist, zurückgewiesen werden, wenn sie wegen zu großen festen Radstandes, der Querschnittsmaße, zu großen Raddruckes, Überschreitung des Lademaßes oder wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die Breiteneinschränkung langer Ladungen auf den zu durchfahrenden vereinsfremden Strecken nicht verkehren können. Die zulässigen größten Radstände und Raddrücke, sowie die Lademaße für die Vereinsbahnstrecken und die vereinsfremden Bahnen sind im Radstandsverzeichnis (RV) enthalten. Transitwagen, d. h. Güterwagen, die an den Langseiten das Zeichen tragen, können ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße auf alle dem internationalen Verkehr dienenden Strecken, mit Ausnahme der im Radstandsverzeichnis ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen. Wagen, die verschärften Vorschriften entsprechen und keinen der nach Art. III, § 5 der „Technischen Einheit“ zur Rückweisung berechtigenden Mängel aufweisen, sind übergangsfähig. Die Übernahme nicht übergangsfähiger Wagen darf abgelehnt werden. Falls staatliche Vorschriften der Übernahme entgegenstehen, dürfen die Wagen zurückgewiesen werden. Diese Vorschriften müssen den beteiligten Verwaltungen rechtzeitig bekanntgegeben werden, andernfalls haftet die zurückweisende Verwaltung für die Umladekosten. Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie bei der Versandverwaltung zwei Tage vor der Beladung des Wagens auf der Versandstation einging. Ob ein Zurückweisungsgrund vorliegt, muß auf dem Übergangsbahnhof festgestellt werden, bevor die übernehmende Bahn Verschiebungen, Ausladungen oder sonstige Verrichtungen vornimmt. Die Kosten der Umladung zurückgewiesener Wagen sind von der beladenden Bahn zu tragen, falls die Zurückweisung erfolgt: a) wegen ihrer Bauart (Art. II der TE); b) wegen Überschreitung der Tragfähigkeit oder zu großen Raddruckes (§§ 4 und 5 des Art. IV der TE); c) wegen Überschreitung des Lademaßes, sofern diese nicht durch Umstände veranlaßt worden ist, die der beladenden Bahn nicht zur Last fallen; d) infolge von Verstößen gegen die Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen. In allen in den vorstehenden Absätzen nicht erwähnten Fällen fallen die Umladekosten der anbietenden Bahn zur Last. Lademittel, namentlich Wagendecken (§ 15). Alle auf fremde Bahnen übergehenden Lademittel (Decken, Ketten, Seile, Rungen u. s. w.) müssen, wenn diese Bahnen haften sollen, mit einem Eigentumsmerkmal versehen sein. Außerdem ist ihnen ein zu kartierender Begleitschein mitzugeben. Wird eine in einem offenen Wagen unter Deckenschutz verladene Sendung wegen Beschädigung des Wagens umgeladen, zurechtgeladen oder weitergesandt, so dürfen die der Sendung auf der ersten Versandstation beigegebenen Decken weitergesandt oder auf dem Wagen belassen werden. Auf dem Rückwege dürfen Lademittel nur zu Sendungen nach der Heimatbahn verwendet werden. Unbenutzt bleibende Lademittel sind spätestens innerhalb zweier Tage nach der auf die Entladung des Wagens folgenden Mitternacht auf dem kürzesten Wege nach der Antrittstation der Heimatbahn zu senden. Vom Tage der Ankunft des Wagens auf der Bestimmungsstation an wird jeder Verwaltung, die an der Rückbeförderung einer Decke beteiligt ist, eine Frist von 5 Tagen bis zur Übergabe an eine übernehmende Bahn oder an die Eigentumsbahn gewährt. Wird diese Frist überschritten, so ist die Eigentumsverwaltung berechtigt, von den Bahnen, auf denen die Frist überschritten wurde, eine Verzögerungsgebühr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0273" n="258"/> VDEV. zur Veröffentlichung in der Vereinszeitung (dem Internationalen Eisenbahnzentralamt in Bern zur Veröffentlichung in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr.) mitzuteilen. 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Die in der Anlage I in liegender Schrift beigefügten besonderen Ausführungsbestimmungen sowie die Vorschriften der Anlage II müssen beachtet werden (§ 12).</p><lb/> <p>Wenn die Wagen zur Weiterbeförderung unter Zollverschluß bestimmt sind, müssen sie auch den diesbezüglichen Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen entsprechen. (Anlage III Berner Protokoll 1907.)</p><lb/> <p>Nach dem VWÜ. darf wegen des Radstandes (Artikel II, § 2 der TE), des Querschnittes (Artikel II, § 22) sowie wegen Überschreitung des auf einer Strecke zugelassenen größten Raddruckes und Lademaßes (Artikel III, §§ 5 u. 6) die Übernahme von Wagen im gegenseitigen Verkehr der Vereinsverwaltungen nicht verweigert werden (vgl. jedoch Anlage, I Art. IV, § 6<hi rendition="#sup">B</hi> und Anlage II, § 18). 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VDEV. zur Veröffentlichung in der Vereinszeitung (dem Internationalen Eisenbahnzentralamt in Bern zur Veröffentlichung in der Ztschr. f. d. i. Eisenbtr.) mitzuteilen. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung, so erlischt der Anspruch auf Mietebefreiung.
b) Annahmeverweigerung durch die Nachbarbahn.
c) Anforderung von Ersatzteilen zur Wiederherstellung der beschädigten Wagen vom Tage der Anforderung bis zum Tage des Eintreffens der Ersatzteile auf der Bestimmungsstation. Dieser letztere Tag ist durch die Bestimmungsstation auf dem Begleitschein der Ersatzteile durch Hinzufügung ihres Stempels anzugeben.
d) Ausbesserungsarbeiten, die die Anforderung von Ersatzstücken nicht bedingen, jedoch nur, wenn die Arbeiten mehr als zwei Tage dauern; Beginn und Beendigung der Ausbesserungsarbeiten sind der Wagenabrechnungsstelle der Eigentumsbahn spätestens 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten mit eingeschriebenem Briefe mitzuteilen.
Sowohl für den Tag des Beginnes als für den Tag der Behinderung hat die benutzende Verwaltung keine Miete zu zahlen.
Die Gründe für die Mietebefreiung sind in den Monatsnachweisen der benutzenden Verwaltung (§ 11) genau anzugeben; nachträgliche Mitteilungen werden nicht berücksichtigt.
Jede Verwaltung ist verpflichtet, nach Ablauf jedes Monats für jede andere Verwaltung, deren eigene oder von ihr eingeführte Wagen sie benutzt hat, einen Nachweis über die benutzten Wagen nebst Schuldberechnung anzufertigen und spätestens bis zum Schlusse des auf die Benutzung folgenden zweiten Monats an die im Adressenverzeichnis der Wageneigentümerinnen bezeichnete Dienststelle einzusenden (§ 11).
Die Schuldbeträge werden für den Geltungsbereich des VWÜ. durch den bei dem Eisenbahnzentralamt in Berlin bestehenden „Hauptausgleich für Wagenmieten“ ausgeglichen.
Die zum Übergang angebotenen Wagen müssen hinsichtlich ihrer Bauart und ihres Unterhaltungszustandes den Vorschriften der Artikel II und III (§ 1–4, 6 und 7) und hinsichtlich ihrer Beladung den Vorschriften des Artikels IV der Technischen Einheit (TE) im Eisenbahnwesen, Fassung 1913 (Anlage I), entsprechen. Die in der Anlage I in liegender Schrift beigefügten besonderen Ausführungsbestimmungen sowie die Vorschriften der Anlage II müssen beachtet werden (§ 12).
Wenn die Wagen zur Weiterbeförderung unter Zollverschluß bestimmt sind, müssen sie auch den diesbezüglichen Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen entsprechen. (Anlage III Berner Protokoll 1907.)
Nach dem VWÜ. darf wegen des Radstandes (Artikel II, § 2 der TE), des Querschnittes (Artikel II, § 22) sowie wegen Überschreitung des auf einer Strecke zugelassenen größten Raddruckes und Lademaßes (Artikel III, §§ 5 u. 6) die Übernahme von Wagen im gegenseitigen Verkehr der Vereinsverwaltungen nicht verweigert werden (vgl. jedoch Anlage, I Art. IV, § 6B und Anlage II, § 18). Dagegen können beladene Wagen, deren Ladung nach einer außerhalb des Vereinsgebietes liegenden Station bestimmt ist, zurückgewiesen werden, wenn sie wegen zu großen festen Radstandes, der Querschnittsmaße, zu großen Raddruckes, Überschreitung des Lademaßes oder wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über die Breiteneinschränkung langer Ladungen auf den zu durchfahrenden vereinsfremden Strecken nicht verkehren können. Die zulässigen größten Radstände und Raddrücke, sowie die Lademaße für die Vereinsbahnstrecken und die vereinsfremden Bahnen sind im Radstandsverzeichnis (RV) enthalten. Transitwagen, d. h. Güterwagen, die an den Langseiten das Zeichen
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tragen, können ohne besondere Prüfung ihrer Querschnittsmaße auf alle dem internationalen Verkehr dienenden Strecken, mit Ausnahme der im Radstandsverzeichnis ausdrücklich ausgenommenen Strecken, übergehen.
Wagen, die verschärften Vorschriften entsprechen und keinen der nach Art. III, § 5 der „Technischen Einheit“ zur Rückweisung berechtigenden Mängel aufweisen, sind übergangsfähig.
Die Übernahme nicht übergangsfähiger Wagen darf abgelehnt werden.
Falls staatliche Vorschriften der Übernahme entgegenstehen, dürfen die Wagen zurückgewiesen werden. Diese Vorschriften müssen den beteiligten Verwaltungen rechtzeitig bekanntgegeben werden, andernfalls haftet die zurückweisende Verwaltung für die Umladekosten. Die Mitteilung ist rechtzeitig, wenn sie bei der Versandverwaltung zwei Tage vor der Beladung des Wagens auf der Versandstation einging.
Ob ein Zurückweisungsgrund vorliegt, muß auf dem Übergangsbahnhof festgestellt werden, bevor die übernehmende Bahn Verschiebungen, Ausladungen oder sonstige Verrichtungen vornimmt.
Die Kosten der Umladung zurückgewiesener Wagen sind von der beladenden Bahn zu tragen, falls die Zurückweisung erfolgt:
a) wegen ihrer Bauart (Art. II der TE);
b) wegen Überschreitung der Tragfähigkeit oder zu großen Raddruckes (§§ 4 und 5 des Art. IV der TE);
c) wegen Überschreitung des Lademaßes, sofern diese nicht durch Umstände veranlaßt worden ist, die der beladenden Bahn nicht zur Last fallen;
d) infolge von Verstößen gegen die Vorschriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen.
In allen in den vorstehenden Absätzen nicht erwähnten Fällen fallen die Umladekosten der anbietenden Bahn zur Last.
Lademittel, namentlich Wagendecken (§ 15).
Alle auf fremde Bahnen übergehenden Lademittel (Decken, Ketten, Seile, Rungen u. s. w.) müssen, wenn diese Bahnen haften sollen, mit einem Eigentumsmerkmal versehen sein. Außerdem ist ihnen ein zu kartierender Begleitschein mitzugeben.
Wird eine in einem offenen Wagen unter Deckenschutz verladene Sendung wegen Beschädigung des Wagens umgeladen, zurechtgeladen oder weitergesandt, so dürfen die der Sendung auf der ersten Versandstation beigegebenen Decken weitergesandt oder auf dem Wagen belassen werden.
Auf dem Rückwege dürfen Lademittel nur zu Sendungen nach der Heimatbahn verwendet werden. Unbenutzt bleibende Lademittel sind spätestens innerhalb zweier Tage nach der auf die Entladung des Wagens folgenden Mitternacht auf dem kürzesten Wege nach der Antrittstation der Heimatbahn zu senden.
Vom Tage der Ankunft des Wagens auf der Bestimmungsstation an wird jeder Verwaltung, die an der Rückbeförderung einer Decke beteiligt ist, eine Frist von 5 Tagen bis zur Übergabe an eine übernehmende Bahn oder an die Eigentumsbahn gewährt. Wird diese Frist überschritten, so ist die Eigentumsverwaltung berechtigt, von den Bahnen, auf denen die Frist überschritten wurde, eine Verzögerungsgebühr
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