Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.französischen Ostbahn von 1880 (Konvention). Sie regelte die gegenseitige Benutzung der Personen-, Gepäck- und Güterwagen der beiden Verwaltungen. Sie ermöglichte aber auch den Wagenverkehr mit den beiderseitigen Hinterbahnen. Die von einer Verwaltung der andern zugeführten fremden Wagen wurden als Eigentumswagen der zuführenden Verwaltung behandelt. In technischer Beziehung galt das Technische Reglement und als Ergänzung das jeweilige Preisverzeichnis des VWÜ. Die Regelung aller den Austausch der Wagen und die Entschädigungen betreffenden Fragen erfolgte ausschließlich zwischen den beiden Vertragsbahnen, denen es überlassen blieb, auf die beteiligten weiteren Bahnen ihren Rückgriff zu nehmen. Meinungsverschiedenheiten sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Außer den vorerwähnten Hauptübereinkommen bestanden bei den deutschen, österreichischen, ungarischen, belgischen, dänischen, französischen, italienischen, schwedischen, norwegischen, rumänischen, schweizerischen u. s. w. Bahnen noch besondere Vereinbarungen über den Wagenübergang. So das Übereinkommen zwischen den großen französischen Eisenbahngesellschaften (Fr. Übk.), das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr der Südbahn und der Orleansbahn u. s. w. Wegen der nordamerikanischen Eisenbahnen s. American Railway Association und Master car Builders Association, wegen der englischen Eisenbahnen s. Clearing House. Wegen der Bestimmungen der Übereinkommen s. Wagenübergang. Von den russischen Bahnen hatten nur die Warschau-Wiener Bahn und die Lodzer Fabrikbahn die Regelspur von 1·435 m, alle übrigen vollspurigen Bannen die Breitspur von 1·523 m. Die ersteren hatten sich dem VDEV. angeschlossen, die übrigen 1889 im "Übereinkommen über die gegenseitige Ausnutzung der Güterwagen für alle russischen Bahnen" zusammengeschlossen. Nach diesem werden die Güterwagen von den Verbandsbahnen gemeinschaftlich wie eigene benutzt. Eine Mietabrechnung findet nicht statt. Bei der Übergabe hat die übernehmende Bahn der übergebenden die gleiche Anzahl Wagen zurückzugeben, die sie erhalten hat; dabei sind leere und beladene, offene und bedeckte Wagen zu unterscheiden; wenn bei einem Überschuß an bedeckten Wagen diese gegen offene ausgetauscht werden, wird ein bedeckter gleich vier offenen gerechnet. Zu unterscheiden ist: a) wirklicher Austausch ohne Rückgabefrist (Wagen gegen Wagen); b) wirklicher Austausch mit Rückgabefrist; c) Übergabe und Übernahme ohne tatsächlichen Austausch mit Rückgabefrist. Da das Verfahren zu a für die Wagen gewöhnlicher Bauart gilt, bildet es die Regel. Die Verwaltung, die mit dem Austausch in Verzug gerät, hat für jeden rückständigen Wagen eine Verzugsstrafe von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Dem Rechte, die Wagen unbeschränkt wie die eigenen zu benutzen, steht die Pflicht gegenüber, sie auch wie die eigenen zu behandeln. Nur die bahnpolizeiliche Untersuchung ist Sache der Heimatbahn. Dazu müssen die Wagen alle 2 Jahre ihrer Heimat zugeführt werden. Kehrt ein Wagen nicht rechtzeitig zurück, so wird er gesucht. Alle 2 Jahre findet auch eine Bestandaufnahme statt, deren Ergebnis allen Verwaltungen mitgeteilt wird. Wird aus gewissen Gründen die Rückleitung von Wagen gewöhnlicher Bauart verlangt, so hat diese innerhalb einer bestimmten Frist stattzufinden, die für je 60 Werst 1 Tag beträgt. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Wageneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 50 Kopeken für Tag und Wagen zu zahlen. Andererseits hat die Eigentümerin die befördernde Verwaltung mit 2 Kopeken für Werst und Achse zu entschädigen, wenn der Wagen auf dem Heimwege nicht ausgenutzt werden konnte, sondern leer zurückbefördert werden mußte. Das Verfahren zu b und c findet nur bei Wagen mit besonderer Bauart und für besondere Zwecke statt. Wagen, die unter einer für die Rückgabe gestellten Frist übergeben worden sind, müssen innerhalb dieser Frist zurückgegeben werden, u. zw. müssen sie auf denselben Strecken und nach denselben Übergangsstationen zurückkehren, von denen sie ausgegangen sind. Jeder solche Wagen soll 120 Werst am Tage laufen. Bei Verzögerung der Rückgabe ist im allgemeinen eine Verzögerungsgebühr von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Bei Übergabe von Spezialwagen, wie zweibödigen Wagen für Kleinvieh, Kühlwagen für Milch, Gemüse, frisches Fleisch und Fische, bei Wagen für Obst und Mehl, ist, wenn nicht Wagen gleicher Art zurückgegeben werden, ein den regelmäßigen Satz von 3 Rubeln für 24 Stunden um 1 Rubel übersteigender Betrag für den Wagen so lange zu zahlen, bis die übergebenen Wagen oder Wagen gleicher Art zurückgegeben werden. Um den Wagenübergang unter Vermeidung der kostspieligen und zeitraubenden Umladungen zu ermöglichen, hatten die russischen Bahnen einerseits und die früheren preußisch-hessischen und österreichischen Bahnen anderseits eine Anzahl Umsetzgüterwagen nach Bauart Breidsprecher (s. d.), welche die Auswechslung der Achsen gestatten, beschafft und in Verkehr gesetzt. Auch diese Wagen wurden französischen Ostbahn von 1880 (Konvention). Sie regelte die gegenseitige Benutzung der Personen-, Gepäck- und Güterwagen der beiden Verwaltungen. Sie ermöglichte aber auch den Wagenverkehr mit den beiderseitigen Hinterbahnen. Die von einer Verwaltung der andern zugeführten fremden Wagen wurden als Eigentumswagen der zuführenden Verwaltung behandelt. In technischer Beziehung galt das Technische Reglement und als Ergänzung das jeweilige Preisverzeichnis des VWÜ. Die Regelung aller den Austausch der Wagen und die Entschädigungen betreffenden Fragen erfolgte ausschließlich zwischen den beiden Vertragsbahnen, denen es überlassen blieb, auf die beteiligten weiteren Bahnen ihren Rückgriff zu nehmen. Meinungsverschiedenheiten sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Außer den vorerwähnten Hauptübereinkommen bestanden bei den deutschen, österreichischen, ungarischen, belgischen, dänischen, französischen, italienischen, schwedischen, norwegischen, rumänischen, schweizerischen u. s. w. Bahnen noch besondere Vereinbarungen über den Wagenübergang. So das Übereinkommen zwischen den großen französischen Eisenbahngesellschaften (Fr. Übk.), das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr der Südbahn und der Orléansbahn u. s. w. Wegen der nordamerikanischen Eisenbahnen s. American Railway Association und Master car Builders Association, wegen der englischen Eisenbahnen s. Clearing House. Wegen der Bestimmungen der Übereinkommen s. Wagenübergang. Von den russischen Bahnen hatten nur die Warschau-Wiener Bahn und die Lodzer Fabrikbahn die Regelspur von 1·435 m, alle übrigen vollspurigen Bannen die Breitspur von 1·523 m. Die ersteren hatten sich dem VDEV. angeschlossen, die übrigen 1889 im „Übereinkommen über die gegenseitige Ausnutzung der Güterwagen für alle russischen Bahnen“ zusammengeschlossen. Nach diesem werden die Güterwagen von den Verbandsbahnen gemeinschaftlich wie eigene benutzt. Eine Mietabrechnung findet nicht statt. Bei der Übergabe hat die übernehmende Bahn der übergebenden die gleiche Anzahl Wagen zurückzugeben, die sie erhalten hat; dabei sind leere und beladene, offene und bedeckte Wagen zu unterscheiden; wenn bei einem Überschuß an bedeckten Wagen diese gegen offene ausgetauscht werden, wird ein bedeckter gleich vier offenen gerechnet. Zu unterscheiden ist: a) wirklicher Austausch ohne Rückgabefrist (Wagen gegen Wagen); b) wirklicher Austausch mit Rückgabefrist; c) Übergabe und Übernahme ohne tatsächlichen Austausch mit Rückgabefrist. Da das Verfahren zu a für die Wagen gewöhnlicher Bauart gilt, bildet es die Regel. Die Verwaltung, die mit dem Austausch in Verzug gerät, hat für jeden rückständigen Wagen eine Verzugsstrafe von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Dem Rechte, die Wagen unbeschränkt wie die eigenen zu benutzen, steht die Pflicht gegenüber, sie auch wie die eigenen zu behandeln. Nur die bahnpolizeiliche Untersuchung ist Sache der Heimatbahn. Dazu müssen die Wagen alle 2 Jahre ihrer Heimat zugeführt werden. Kehrt ein Wagen nicht rechtzeitig zurück, so wird er gesucht. Alle 2 Jahre findet auch eine Bestandaufnahme statt, deren Ergebnis allen Verwaltungen mitgeteilt wird. Wird aus gewissen Gründen die Rückleitung von Wagen gewöhnlicher Bauart verlangt, so hat diese innerhalb einer bestimmten Frist stattzufinden, die für je 60 Werst 1 Tag beträgt. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Wageneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 50 Kopeken für Tag und Wagen zu zahlen. Andererseits hat die Eigentümerin die befördernde Verwaltung mit 2 Kopeken für Werst und Achse zu entschädigen, wenn der Wagen auf dem Heimwege nicht ausgenutzt werden konnte, sondern leer zurückbefördert werden mußte. Das Verfahren zu b und c findet nur bei Wagen mit besonderer Bauart und für besondere Zwecke statt. Wagen, die unter einer für die Rückgabe gestellten Frist übergeben worden sind, müssen innerhalb dieser Frist zurückgegeben werden, u. zw. müssen sie auf denselben Strecken und nach denselben Übergangsstationen zurückkehren, von denen sie ausgegangen sind. Jeder solche Wagen soll 120 Werst am Tage laufen. Bei Verzögerung der Rückgabe ist im allgemeinen eine Verzögerungsgebühr von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Bei Übergabe von Spezialwagen, wie zweibödigen Wagen für Kleinvieh, Kühlwagen für Milch, Gemüse, frisches Fleisch und Fische, bei Wagen für Obst und Mehl, ist, wenn nicht Wagen gleicher Art zurückgegeben werden, ein den regelmäßigen Satz von 3 Rubeln für 24 Stunden um 1 Rubel übersteigender Betrag für den Wagen so lange zu zahlen, bis die übergebenen Wagen oder Wagen gleicher Art zurückgegeben werden. Um den Wagenübergang unter Vermeidung der kostspieligen und zeitraubenden Umladungen zu ermöglichen, hatten die russischen Bahnen einerseits und die früheren preußisch-hessischen und österreichischen Bahnen anderseits eine Anzahl Umsetzgüterwagen nach Bauart Breidsprecher (s. d.), welche die Auswechslung der Achsen gestatten, beschafft und in Verkehr gesetzt. Auch diese Wagen wurden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><hi rendition="#g"><pb facs="#f0278" n="263"/> französischen Ostbahn von</hi> 1880 (<hi rendition="#g">Konvention</hi>). Sie regelte die gegenseitige Benutzung der Personen-, Gepäck- und Güterwagen der beiden Verwaltungen. Sie ermöglichte aber auch den Wagenverkehr mit den beiderseitigen Hinterbahnen. Die von einer Verwaltung der andern zugeführten fremden Wagen wurden als Eigentumswagen der zuführenden Verwaltung behandelt. In technischer Beziehung galt das Technische Reglement und als Ergänzung das jeweilige Preisverzeichnis des VWÜ. Die Regelung aller den Austausch der Wagen und die Entschädigungen betreffenden Fragen erfolgte ausschließlich zwischen den beiden Vertragsbahnen, denen es überlassen blieb, auf die beteiligten weiteren Bahnen ihren Rückgriff zu nehmen. Meinungsverschiedenheiten sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Außer den vorerwähnten Hauptübereinkommen bestanden bei den deutschen, österreichischen, ungarischen, belgischen, dänischen, französischen, italienischen, schwedischen, norwegischen, rumänischen, schweizerischen u. s. w. Bahnen noch besondere Vereinbarungen über den Wagenübergang. So das Übereinkommen zwischen den großen französischen Eisenbahngesellschaften (Fr. Übk.), das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr der Südbahn und der Orléansbahn u. s. w. Wegen der nordamerikanischen Eisenbahnen s. <hi rendition="#g">American Railway Association</hi> und <hi rendition="#g">Master car Builders Association</hi>, wegen der englischen Eisenbahnen s. <hi rendition="#g">Clearing House</hi>. Wegen der Bestimmungen der Übereinkommen s. <hi rendition="#g">Wagenübergang</hi>. Von den russischen Bahnen hatten nur die Warschau-Wiener Bahn und die Lodzer Fabrikbahn die Regelspur von 1·435 <hi rendition="#i">m,</hi> alle übrigen vollspurigen Bannen die Breitspur von 1·523 <hi rendition="#i">m.</hi> Die ersteren hatten sich dem VDEV. angeschlossen, die übrigen 1889 im „<hi rendition="#g">Übereinkommen über die gegenseitige Ausnutzung der Güterwagen für alle russischen Bahnen</hi>“ zusammengeschlossen. Nach diesem werden die Güterwagen von den Verbandsbahnen gemeinschaftlich wie eigene benutzt. Eine Mietabrechnung findet nicht statt. Bei der Übergabe hat die übernehmende Bahn der übergebenden die gleiche Anzahl Wagen zurückzugeben, die sie erhalten hat; dabei sind leere und beladene, offene und bedeckte Wagen zu unterscheiden; wenn bei einem Überschuß an bedeckten Wagen diese gegen offene ausgetauscht werden, wird ein bedeckter gleich vier offenen gerechnet. Zu unterscheiden ist: <hi rendition="#i">a)</hi> wirklicher Austausch ohne Rückgabefrist (Wagen gegen Wagen); <hi rendition="#i">b)</hi> wirklicher Austausch mit Rückgabefrist; <hi rendition="#i">c)</hi> Übergabe und Übernahme ohne tatsächlichen Austausch mit Rückgabefrist. Da das Verfahren zu <hi rendition="#i">a</hi> für die Wagen gewöhnlicher Bauart gilt, bildet es die Regel. Die Verwaltung, die mit dem Austausch in Verzug gerät, hat für jeden rückständigen Wagen eine Verzugsstrafe von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Dem Rechte, die Wagen unbeschränkt wie die eigenen zu benutzen, steht die Pflicht gegenüber, sie auch wie die eigenen zu behandeln. Nur die bahnpolizeiliche Untersuchung ist Sache der Heimatbahn. Dazu müssen die Wagen alle 2 Jahre ihrer Heimat zugeführt werden. Kehrt ein Wagen nicht rechtzeitig zurück, so wird er gesucht. Alle 2 Jahre findet auch eine Bestandaufnahme statt, deren Ergebnis allen Verwaltungen mitgeteilt wird. Wird aus gewissen Gründen die Rückleitung von Wagen gewöhnlicher Bauart verlangt, so hat diese innerhalb einer bestimmten Frist stattzufinden, die für je 60 Werst 1 Tag beträgt. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Wageneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 50 Kopeken für Tag und Wagen zu zahlen. Andererseits hat die Eigentümerin die befördernde Verwaltung mit 2 Kopeken für Werst und Achse zu entschädigen, wenn der Wagen auf dem Heimwege nicht ausgenutzt werden konnte, sondern leer zurückbefördert werden mußte. Das Verfahren zu <hi rendition="#i">b</hi> und <hi rendition="#i">c</hi> findet nur bei Wagen mit besonderer Bauart und für besondere Zwecke statt. Wagen, die unter einer für die Rückgabe gestellten Frist übergeben worden sind, müssen innerhalb dieser Frist zurückgegeben werden, u. zw. müssen sie auf denselben Strecken und nach denselben Übergangsstationen zurückkehren, von denen sie ausgegangen sind. Jeder solche Wagen soll 120 Werst am Tage laufen. Bei Verzögerung der Rückgabe ist im allgemeinen eine Verzögerungsgebühr von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Bei Übergabe von Spezialwagen, wie zweibödigen Wagen für Kleinvieh, Kühlwagen für Milch, Gemüse, frisches Fleisch und Fische, bei Wagen für Obst und Mehl, ist, wenn nicht Wagen gleicher Art zurückgegeben werden, ein den regelmäßigen Satz von 3 Rubeln für 24 Stunden um 1 Rubel übersteigender Betrag für den Wagen so lange zu zahlen, bis die übergebenen Wagen oder Wagen gleicher Art zurückgegeben werden.</p><lb/> <p>Um den Wagenübergang unter Vermeidung der kostspieligen und zeitraubenden Umladungen zu ermöglichen, hatten die russischen Bahnen einerseits und die früheren preußisch-hessischen und österreichischen Bahnen anderseits eine Anzahl Umsetzgüterwagen nach Bauart <hi rendition="#g">Breidsprecher</hi> (s. d.), welche die Auswechslung der Achsen gestatten, beschafft und in Verkehr gesetzt. Auch diese Wagen wurden </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [263/0278]
französischen Ostbahn von 1880 (Konvention). Sie regelte die gegenseitige Benutzung der Personen-, Gepäck- und Güterwagen der beiden Verwaltungen. Sie ermöglichte aber auch den Wagenverkehr mit den beiderseitigen Hinterbahnen. Die von einer Verwaltung der andern zugeführten fremden Wagen wurden als Eigentumswagen der zuführenden Verwaltung behandelt. In technischer Beziehung galt das Technische Reglement und als Ergänzung das jeweilige Preisverzeichnis des VWÜ. Die Regelung aller den Austausch der Wagen und die Entschädigungen betreffenden Fragen erfolgte ausschließlich zwischen den beiden Vertragsbahnen, denen es überlassen blieb, auf die beteiligten weiteren Bahnen ihren Rückgriff zu nehmen. Meinungsverschiedenheiten sollten durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Außer den vorerwähnten Hauptübereinkommen bestanden bei den deutschen, österreichischen, ungarischen, belgischen, dänischen, französischen, italienischen, schwedischen, norwegischen, rumänischen, schweizerischen u. s. w. Bahnen noch besondere Vereinbarungen über den Wagenübergang. So das Übereinkommen zwischen den großen französischen Eisenbahngesellschaften (Fr. Übk.), das Übereinkommen betreffend die gegenseitige Wagenbenutzung im Verkehr der Südbahn und der Orléansbahn u. s. w. Wegen der nordamerikanischen Eisenbahnen s. American Railway Association und Master car Builders Association, wegen der englischen Eisenbahnen s. Clearing House. Wegen der Bestimmungen der Übereinkommen s. Wagenübergang. Von den russischen Bahnen hatten nur die Warschau-Wiener Bahn und die Lodzer Fabrikbahn die Regelspur von 1·435 m, alle übrigen vollspurigen Bannen die Breitspur von 1·523 m. Die ersteren hatten sich dem VDEV. angeschlossen, die übrigen 1889 im „Übereinkommen über die gegenseitige Ausnutzung der Güterwagen für alle russischen Bahnen“ zusammengeschlossen. Nach diesem werden die Güterwagen von den Verbandsbahnen gemeinschaftlich wie eigene benutzt. Eine Mietabrechnung findet nicht statt. Bei der Übergabe hat die übernehmende Bahn der übergebenden die gleiche Anzahl Wagen zurückzugeben, die sie erhalten hat; dabei sind leere und beladene, offene und bedeckte Wagen zu unterscheiden; wenn bei einem Überschuß an bedeckten Wagen diese gegen offene ausgetauscht werden, wird ein bedeckter gleich vier offenen gerechnet. Zu unterscheiden ist: a) wirklicher Austausch ohne Rückgabefrist (Wagen gegen Wagen); b) wirklicher Austausch mit Rückgabefrist; c) Übergabe und Übernahme ohne tatsächlichen Austausch mit Rückgabefrist. Da das Verfahren zu a für die Wagen gewöhnlicher Bauart gilt, bildet es die Regel. Die Verwaltung, die mit dem Austausch in Verzug gerät, hat für jeden rückständigen Wagen eine Verzugsstrafe von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Dem Rechte, die Wagen unbeschränkt wie die eigenen zu benutzen, steht die Pflicht gegenüber, sie auch wie die eigenen zu behandeln. Nur die bahnpolizeiliche Untersuchung ist Sache der Heimatbahn. Dazu müssen die Wagen alle 2 Jahre ihrer Heimat zugeführt werden. Kehrt ein Wagen nicht rechtzeitig zurück, so wird er gesucht. Alle 2 Jahre findet auch eine Bestandaufnahme statt, deren Ergebnis allen Verwaltungen mitgeteilt wird. Wird aus gewissen Gründen die Rückleitung von Wagen gewöhnlicher Bauart verlangt, so hat diese innerhalb einer bestimmten Frist stattzufinden, die für je 60 Werst 1 Tag beträgt. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Wageneigentümerin eine Verzögerungsgebühr von 50 Kopeken für Tag und Wagen zu zahlen. Andererseits hat die Eigentümerin die befördernde Verwaltung mit 2 Kopeken für Werst und Achse zu entschädigen, wenn der Wagen auf dem Heimwege nicht ausgenutzt werden konnte, sondern leer zurückbefördert werden mußte. Das Verfahren zu b und c findet nur bei Wagen mit besonderer Bauart und für besondere Zwecke statt. Wagen, die unter einer für die Rückgabe gestellten Frist übergeben worden sind, müssen innerhalb dieser Frist zurückgegeben werden, u. zw. müssen sie auf denselben Strecken und nach denselben Übergangsstationen zurückkehren, von denen sie ausgegangen sind. Jeder solche Wagen soll 120 Werst am Tage laufen. Bei Verzögerung der Rückgabe ist im allgemeinen eine Verzögerungsgebühr von 3 Rubeln für 24 Stunden zu zahlen. Bei Übergabe von Spezialwagen, wie zweibödigen Wagen für Kleinvieh, Kühlwagen für Milch, Gemüse, frisches Fleisch und Fische, bei Wagen für Obst und Mehl, ist, wenn nicht Wagen gleicher Art zurückgegeben werden, ein den regelmäßigen Satz von 3 Rubeln für 24 Stunden um 1 Rubel übersteigender Betrag für den Wagen so lange zu zahlen, bis die übergebenen Wagen oder Wagen gleicher Art zurückgegeben werden.
Um den Wagenübergang unter Vermeidung der kostspieligen und zeitraubenden Umladungen zu ermöglichen, hatten die russischen Bahnen einerseits und die früheren preußisch-hessischen und österreichischen Bahnen anderseits eine Anzahl Umsetzgüterwagen nach Bauart Breidsprecher (s. d.), welche die Auswechslung der Achsen gestatten, beschafft und in Verkehr gesetzt. Auch diese Wagen wurden
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription.
(2020-06-17T17:32:41Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Andreas Nolda: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2020-06-17T17:32:41Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: nicht übernommen; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): gekennzeichnet; Hervorhebungen I/J in Fraktur: keine Angabe; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: nicht übernommen; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): keine Angabe; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: keine Angabe; Zeichensetzung: keine Angabe; Zeilenumbrüche markiert: nein Spaltenumbrüche sind nicht markiert. Wiederholungszeichen (") wurden aufgelöst. Komplexe Formeln und Tabellen sind als Grafiken wiedergegeben. Die Abbildungen im Text stammen von zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |