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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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Soll eine Wiegung rechtliche Gültigkeit haben, so muß die W. geeicht sein.

Aus § 2. Alle W., mit Ausnahme der Balkenwagen, müssen Entlastungsvorrichtungen haben zur Entlastung der Schneiden an den Wagebalken bei Nichtbenutzung sowie beim Auf- und Abbringen der Last. Gleiswagen müssen mit selbsttätigen Signalscheiben versehen sein, die senkrecht zum Gleis stehen, wenn die W. gesperrt ist und parallel, wenn sie befahren werden darf.

Aus § 3. Die Handhabung und Einrichtung der W. muß den für die Wägung verantwortlichen Personen - Lademeister, Wiegemeister oder deren Vertreter - genau bekannt sein. Beim Wiegen muß wenigstens einer von ihnen zugegen sein und das Wiegebuch führen. Die mit Handhabung der W. betrauten Personen sowie der Vorsteher der Dienststelle sind für den guten Zustand und den richtigen Gebrauch der W. verantwortlich; sie haben auch die Reinigung der W. einschließlich der Gruben zu veranlassen und zu überwachen. Wenn der Vorsteher der Dienststelle zur Aufsicht über die Instandhaltung nach dem Ermessen des Maschinenamtsvorstandes nicht geeignet ist, so ist ein anderer sachkundiger Bediensteter damit zu betrauen.

Aus § 4. Vor jeder Wiegung ist dafür zu sorgen, daß

a) die Plattform oder Wageschale rein ist und nirgends anstreift,

b) der Wagebalken frei schwingt und die daran angebrachte Zunge genau einspielt. Spielt die Wage nicht ein, so ist sie entweder durch Verstellen eines verschiebbaren Gewichts (Tariergewicht) oder durch Zusatz von kleinen Gewichtsstücken auf die Last- oder Wiegeseite zu tarieren.

Bei nicht ortsfesten W. ist besonders darauf zu achten, daß die Brücke wagerecht liegt.

Aus § 5. Der zu wiegende Gegenstand ist auf die Mitte der Brücke (Plattform) oder Wageschale zu bringen, alsdann die Entlastung aufzuheben und die Zunge durch Belastung der Gewichtsschale oder Verschieben des Laufgewichts zum Einspielen zu bringen. Nach Ermittlung des Gewichts ist die Entlastung wieder herzustellen und die Last alsbald von der Brücke zu entfernen.

Aus § 7. Die Außerbetriebsteilung von Gleiswagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist unter Angabe der Gründe dem zuständigen Verkehrs- und Maschinen- oder Werkstättenamte sowie den in jeder Fahrrichtung nächstgelegenen, mit Gleiswagen versehenen Bahnhöfen telegraphisch bekannt zu geben, sobald die Außerbetriebstellung länger als 12 Stunden dauert. In gleicher Weise ist die Wiederinbetriebnahme zu melden.

Aus § 8. Die Eichung der W. wird unterschieden nach Neueichung und Nacheichung. - Neue W. und Gewichte sind vor der Ingebrauchnahme zu eichen. - Alle W. und Gewichte sind außerdem innerhalb bestimmter Fristen nachzueichen. - Die im Gebrauch befindlichen Gleis- und Fuhrwerkswagen sind alljährlich durch die Maschinen- oder Werkstätten-Amtsvorstände auf Richtigkeit zu prüfen. Stark benutzte Gleiswagen können nach Bestimmung der Eisenbahndirektion in kürzeren als jährlichen Zwischenräumen geprüft werden (Wiederholungsprüfung). - Die Eichung und Prüfung der Gleiswagen ist mit eichamtlich beglaubigten Gewichtsgerätschaften, Belastungsfahrzeugen und Normalgewichten vorzunehmen, deren Benutzung durch Rundreiseplan jährlich geregelt wird. - Die Belastungsfahrzeuge sind jährlich bahnamtlich zu untersuchen.

II. Allgemeine Anordnung der Wagen.

A. Hebelwagen mit wagrechter Gleichgewichtslage müssen nach § 88 der EO. so eingerichtet sein, daß das Gewicht der Last nur in einer durch Zeiger, Zunge oder in ähnlicher Weise deutlich erkennbar gemachten Stellung des Hebelsystems - der Einspielungsstellung - ermittelt wird. Bei der Einspielungsstellung sollen die durch die Endschneiden der einzelnen Hebel gehenden Ebenen nahezu wagerecht liegen. Zungen und Zeiger müssen so eingerichtet und angebracht sein, daß sie in bezug auf den Balken und die Einspielungsstellung eine unveränderliche Lage einnehmen. W., bei denen die Unveränderlichkeit der Einspielungsstellung gegen die Lotrichtung nicht durch die Aufhängung oder die feste Aufstellung gesichert oder nicht schon aus den Formen und Abmessungen des Gestells und der Zeigereinrichtung mit bloßem Auge erkennbar ist, müssen mit einem Lot (Pendelzeiger), einer Wasserwage oder dgl. versehen sein. Befindet sich die Belastung hängend unterhalb tragender Achsen, so darf sie nicht unmittelbar, sondern nur mittels eines Zwischengehängs mit Ringen und Haken oder dgl. an der Pfanne aufgehängt sein. Befindet sie sich oberhalb tragender Achsen, so müssen die Lastträger parallel geführt sein. Alle Begrenzungen von Hebellängen dürfen nur durch Schneiden, alle Druckübertragungen auf die Schneiden nur durch Pfannen bewerkstelligt werden. Schneiden und Pfannen müssen an den sich berührenden Teilen aus hartem Stahl von genügender Festigkeit hergestellt und so eingerichtet und an den Hebeln und Hebelverbindungen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne Hemmungen vor sich gehen. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß auch eine Berührung der mit ihnen fest verbundenen Teile nur in der Drehungsachse und ohne Beeinträchtigung des freien Spiels erfolgen kann. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelsarme oder die Lage des Schwerpunktes des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu verändern, sind unzulässig. - Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen mit einer Feststellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Fest fundamentierte Brückenwagen sowie Brückenwagen für eine größte zulässige Last von 10.000 kg und darüber müssen außerdem eine gesonderte Entlastungsvorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider Vorrichtungen durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Einrichtung oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleicharmige oder ungleicharmige Hebel hergestellt sein. Bei fest fundamentierten W. sollen die Gruben, wenn die W. in solche eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, um die Besichtigung der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne besondere Schwierigkeit zu gestatten. Nach § 94 der EO. ist die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) bei jeder W. auf dem Hauptbalken nach kg oder g zu bezeichnen. Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Hauptskala die Bezeichnung kg beigefügt sein. Nach § 95 der EO. muß die Empfindlichkeit der W. hinreichend sein, so daß nach Aufbringung der größten zulässigen Last bestimmte Gewichtszulagen noch einen deutlichen, bleibenden Ausschlag bewirken. - Geeichte Wagen sind nach § 96 der EO. mit Stempel und Jahreszeichen zu versehen.

Soll eine Wiegung rechtliche Gültigkeit haben, so muß die W. geeicht sein.

Aus § 2. Alle W., mit Ausnahme der Balkenwagen, müssen Entlastungsvorrichtungen haben zur Entlastung der Schneiden an den Wagebalken bei Nichtbenutzung sowie beim Auf- und Abbringen der Last. Gleiswagen müssen mit selbsttätigen Signalscheiben versehen sein, die senkrecht zum Gleis stehen, wenn die W. gesperrt ist und parallel, wenn sie befahren werden darf.

Aus § 3. Die Handhabung und Einrichtung der W. muß den für die Wägung verantwortlichen Personen – Lademeister, Wiegemeister oder deren Vertreter – genau bekannt sein. Beim Wiegen muß wenigstens einer von ihnen zugegen sein und das Wiegebuch führen. Die mit Handhabung der W. betrauten Personen sowie der Vorsteher der Dienststelle sind für den guten Zustand und den richtigen Gebrauch der W. verantwortlich; sie haben auch die Reinigung der W. einschließlich der Gruben zu veranlassen und zu überwachen. Wenn der Vorsteher der Dienststelle zur Aufsicht über die Instandhaltung nach dem Ermessen des Maschinenamtsvorstandes nicht geeignet ist, so ist ein anderer sachkundiger Bediensteter damit zu betrauen.

Aus § 4. Vor jeder Wiegung ist dafür zu sorgen, daß

a) die Plattform oder Wageschale rein ist und nirgends anstreift,

b) der Wagebalken frei schwingt und die daran angebrachte Zunge genau einspielt. Spielt die Wage nicht ein, so ist sie entweder durch Verstellen eines verschiebbaren Gewichts (Tariergewicht) oder durch Zusatz von kleinen Gewichtsstücken auf die Last- oder Wiegeseite zu tarieren.

Bei nicht ortsfesten W. ist besonders darauf zu achten, daß die Brücke wagerecht liegt.

Aus § 5. Der zu wiegende Gegenstand ist auf die Mitte der Brücke (Plattform) oder Wageschale zu bringen, alsdann die Entlastung aufzuheben und die Zunge durch Belastung der Gewichtsschale oder Verschieben des Laufgewichts zum Einspielen zu bringen. Nach Ermittlung des Gewichts ist die Entlastung wieder herzustellen und die Last alsbald von der Brücke zu entfernen.

Aus § 7. Die Außerbetriebsteilung von Gleiswagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist unter Angabe der Gründe dem zuständigen Verkehrs- und Maschinen- oder Werkstättenamte sowie den in jeder Fahrrichtung nächstgelegenen, mit Gleiswagen versehenen Bahnhöfen telegraphisch bekannt zu geben, sobald die Außerbetriebstellung länger als 12 Stunden dauert. In gleicher Weise ist die Wiederinbetriebnahme zu melden.

Aus § 8. Die Eichung der W. wird unterschieden nach Neueichung und Nacheichung. – Neue W. und Gewichte sind vor der Ingebrauchnahme zu eichen. – Alle W. und Gewichte sind außerdem innerhalb bestimmter Fristen nachzueichen. – Die im Gebrauch befindlichen Gleis- und Fuhrwerkswagen sind alljährlich durch die Maschinen- oder Werkstätten-Amtsvorstände auf Richtigkeit zu prüfen. Stark benutzte Gleiswagen können nach Bestimmung der Eisenbahndirektion in kürzeren als jährlichen Zwischenräumen geprüft werden (Wiederholungsprüfung). – Die Eichung und Prüfung der Gleiswagen ist mit eichamtlich beglaubigten Gewichtsgerätschaften, Belastungsfahrzeugen und Normalgewichten vorzunehmen, deren Benutzung durch Rundreiseplan jährlich geregelt wird. – Die Belastungsfahrzeuge sind jährlich bahnamtlich zu untersuchen.

II. Allgemeine Anordnung der Wagen.

A. Hebelwagen mit wagrechter Gleichgewichtslage müssen nach § 88 der EO. so eingerichtet sein, daß das Gewicht der Last nur in einer durch Zeiger, Zunge oder in ähnlicher Weise deutlich erkennbar gemachten Stellung des Hebelsystems – der Einspielungsstellung – ermittelt wird. Bei der Einspielungsstellung sollen die durch die Endschneiden der einzelnen Hebel gehenden Ebenen nahezu wagerecht liegen. Zungen und Zeiger müssen so eingerichtet und angebracht sein, daß sie in bezug auf den Balken und die Einspielungsstellung eine unveränderliche Lage einnehmen. W., bei denen die Unveränderlichkeit der Einspielungsstellung gegen die Lotrichtung nicht durch die Aufhängung oder die feste Aufstellung gesichert oder nicht schon aus den Formen und Abmessungen des Gestells und der Zeigereinrichtung mit bloßem Auge erkennbar ist, müssen mit einem Lot (Pendelzeiger), einer Wasserwage oder dgl. versehen sein. Befindet sich die Belastung hängend unterhalb tragender Achsen, so darf sie nicht unmittelbar, sondern nur mittels eines Zwischengehängs mit Ringen und Haken oder dgl. an der Pfanne aufgehängt sein. Befindet sie sich oberhalb tragender Achsen, so müssen die Lastträger parallel geführt sein. Alle Begrenzungen von Hebellängen dürfen nur durch Schneiden, alle Druckübertragungen auf die Schneiden nur durch Pfannen bewerkstelligt werden. Schneiden und Pfannen müssen an den sich berührenden Teilen aus hartem Stahl von genügender Festigkeit hergestellt und so eingerichtet und an den Hebeln und Hebelverbindungen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne Hemmungen vor sich gehen. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß auch eine Berührung der mit ihnen fest verbundenen Teile nur in der Drehungsachse und ohne Beeinträchtigung des freien Spiels erfolgen kann. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelsarme oder die Lage des Schwerpunktes des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu verändern, sind unzulässig. – Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen mit einer Feststellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Fest fundamentierte Brückenwagen sowie Brückenwagen für eine größte zulässige Last von 10.000 kg und darüber müssen außerdem eine gesonderte Entlastungsvorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider Vorrichtungen durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Einrichtung oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleicharmige oder ungleicharmige Hebel hergestellt sein. Bei fest fundamentierten W. sollen die Gruben, wenn die W. in solche eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, um die Besichtigung der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne besondere Schwierigkeit zu gestatten. Nach § 94 der EO. ist die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) bei jeder W. auf dem Hauptbalken nach kg oder g zu bezeichnen. Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Hauptskala die Bezeichnung kg beigefügt sein. Nach § 95 der EO. muß die Empfindlichkeit der W. hinreichend sein, so daß nach Aufbringung der größten zulässigen Last bestimmte Gewichtszulagen noch einen deutlichen, bleibenden Ausschlag bewirken. – Geeichte Wagen sind nach § 96 der EO. mit Stempel und Jahreszeichen zu versehen.

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[381/0411] Soll eine Wiegung rechtliche Gültigkeit haben, so muß die W. geeicht sein. Aus § 2. Alle W., mit Ausnahme der Balkenwagen, müssen Entlastungsvorrichtungen haben zur Entlastung der Schneiden an den Wagebalken bei Nichtbenutzung sowie beim Auf- und Abbringen der Last. Gleiswagen müssen mit selbsttätigen Signalscheiben versehen sein, die senkrecht zum Gleis stehen, wenn die W. gesperrt ist und parallel, wenn sie befahren werden darf. Aus § 3. Die Handhabung und Einrichtung der W. muß den für die Wägung verantwortlichen Personen – Lademeister, Wiegemeister oder deren Vertreter – genau bekannt sein. Beim Wiegen muß wenigstens einer von ihnen zugegen sein und das Wiegebuch führen. Die mit Handhabung der W. betrauten Personen sowie der Vorsteher der Dienststelle sind für den guten Zustand und den richtigen Gebrauch der W. verantwortlich; sie haben auch die Reinigung der W. einschließlich der Gruben zu veranlassen und zu überwachen. Wenn der Vorsteher der Dienststelle zur Aufsicht über die Instandhaltung nach dem Ermessen des Maschinenamtsvorstandes nicht geeignet ist, so ist ein anderer sachkundiger Bediensteter damit zu betrauen. Aus § 4. Vor jeder Wiegung ist dafür zu sorgen, daß a) die Plattform oder Wageschale rein ist und nirgends anstreift, b) der Wagebalken frei schwingt und die daran angebrachte Zunge genau einspielt. Spielt die Wage nicht ein, so ist sie entweder durch Verstellen eines verschiebbaren Gewichts (Tariergewicht) oder durch Zusatz von kleinen Gewichtsstücken auf die Last- oder Wiegeseite zu tarieren. Bei nicht ortsfesten W. ist besonders darauf zu achten, daß die Brücke wagerecht liegt. Aus § 5. Der zu wiegende Gegenstand ist auf die Mitte der Brücke (Plattform) oder Wageschale zu bringen, alsdann die Entlastung aufzuheben und die Zunge durch Belastung der Gewichtsschale oder Verschieben des Laufgewichts zum Einspielen zu bringen. Nach Ermittlung des Gewichts ist die Entlastung wieder herzustellen und die Last alsbald von der Brücke zu entfernen. Aus § 7. Die Außerbetriebsteilung von Gleiswagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, ist unter Angabe der Gründe dem zuständigen Verkehrs- und Maschinen- oder Werkstättenamte sowie den in jeder Fahrrichtung nächstgelegenen, mit Gleiswagen versehenen Bahnhöfen telegraphisch bekannt zu geben, sobald die Außerbetriebstellung länger als 12 Stunden dauert. In gleicher Weise ist die Wiederinbetriebnahme zu melden. Aus § 8. Die Eichung der W. wird unterschieden nach Neueichung und Nacheichung. – Neue W. und Gewichte sind vor der Ingebrauchnahme zu eichen. – Alle W. und Gewichte sind außerdem innerhalb bestimmter Fristen nachzueichen. – Die im Gebrauch befindlichen Gleis- und Fuhrwerkswagen sind alljährlich durch die Maschinen- oder Werkstätten-Amtsvorstände auf Richtigkeit zu prüfen. Stark benutzte Gleiswagen können nach Bestimmung der Eisenbahndirektion in kürzeren als jährlichen Zwischenräumen geprüft werden (Wiederholungsprüfung). – Die Eichung und Prüfung der Gleiswagen ist mit eichamtlich beglaubigten Gewichtsgerätschaften, Belastungsfahrzeugen und Normalgewichten vorzunehmen, deren Benutzung durch Rundreiseplan jährlich geregelt wird. – Die Belastungsfahrzeuge sind jährlich bahnamtlich zu untersuchen. II. Allgemeine Anordnung der Wagen. A. Hebelwagen mit wagrechter Gleichgewichtslage müssen nach § 88 der EO. so eingerichtet sein, daß das Gewicht der Last nur in einer durch Zeiger, Zunge oder in ähnlicher Weise deutlich erkennbar gemachten Stellung des Hebelsystems – der Einspielungsstellung – ermittelt wird. Bei der Einspielungsstellung sollen die durch die Endschneiden der einzelnen Hebel gehenden Ebenen nahezu wagerecht liegen. Zungen und Zeiger müssen so eingerichtet und angebracht sein, daß sie in bezug auf den Balken und die Einspielungsstellung eine unveränderliche Lage einnehmen. W., bei denen die Unveränderlichkeit der Einspielungsstellung gegen die Lotrichtung nicht durch die Aufhängung oder die feste Aufstellung gesichert oder nicht schon aus den Formen und Abmessungen des Gestells und der Zeigereinrichtung mit bloßem Auge erkennbar ist, müssen mit einem Lot (Pendelzeiger), einer Wasserwage oder dgl. versehen sein. Befindet sich die Belastung hängend unterhalb tragender Achsen, so darf sie nicht unmittelbar, sondern nur mittels eines Zwischengehängs mit Ringen und Haken oder dgl. an der Pfanne aufgehängt sein. Befindet sie sich oberhalb tragender Achsen, so müssen die Lastträger parallel geführt sein. Alle Begrenzungen von Hebellängen dürfen nur durch Schneiden, alle Druckübertragungen auf die Schneiden nur durch Pfannen bewerkstelligt werden. Schneiden und Pfannen müssen an den sich berührenden Teilen aus hartem Stahl von genügender Festigkeit hergestellt und so eingerichtet und an den Hebeln und Hebelverbindungen so angebracht sein, daß die Drehungen ohne Hemmungen vor sich gehen. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß auch eine Berührung der mit ihnen fest verbundenen Teile nur in der Drehungsachse und ohne Beeinträchtigung des freien Spiels erfolgen kann. Vorrichtungen, die es ermöglichen, die Längen der Hebelsarme oder die Lage des Schwerpunktes des Hebelsystems unachtsam oder absichtlich leicht zu verändern, sind unzulässig. – Ungleicharmige Brückenwagen (ohne oder mit Laufgewicht) müssen mit einer Feststellvorrichtung am Gegengewichtshebel versehen sein. Fest fundamentierte Brückenwagen sowie Brückenwagen für eine größte zulässige Last von 10.000 kg und darüber müssen außerdem eine gesonderte Entlastungsvorrichtung haben, die ihr Hebelsystem vor den beim Aufbringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt. Zulässig ist die Betätigung beider Vorrichtungen durch einen Hebel oder eine Kurbel. Bei Brückenwagen, die ihrer Einrichtung oder Aufstellung nach Gewähr für die stoßfreie Zuführung der Last bieten, darf von der Entlastungsvorrichtung abgesehen werden. Bei zusammengesetzten Wagen darf die Hebelverbindung durch gleicharmige oder ungleicharmige Hebel hergestellt sein. Bei fest fundamentierten W. sollen die Gruben, wenn die W. in solche eingebaut sind, leicht zugänglich, entwässert und hinreichend hoch sein, um die Besichtigung der eingedeckten Teile auch während der Belastung ohne besondere Schwierigkeit zu gestatten. Nach § 94 der EO. ist die größte zulässige Last (Tragfähigkeit) bei jeder W. auf dem Hauptbalken nach kg oder g zu bezeichnen. Außerdem soll bei Laufgewichtswagen der letzten Zahlenangabe der Hauptskala die Bezeichnung kg beigefügt sein. Nach § 95 der EO. muß die Empfindlichkeit der W. hinreichend sein, so daß nach Aufbringung der größten zulässigen Last bestimmte Gewichtszulagen noch einen deutlichen, bleibenden Ausschlag bewirken. – Geeichte Wagen sind nach § 96 der EO. mit Stempel und Jahreszeichen zu versehen.

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/411>, abgerufen am 16.07.2024.