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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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stetige Fortführung des Staatshaushaltes zu erleichtern. Solange der Bestand des Reservefonds die Summe von 5 Mill. M. nicht erreicht hatte, war von dem nach dem Voranschlag im Haushalt der Staatseisenbahnen zu erwartenden Betriebsüberschuß (als Betriebsüberschuß galt der Mehrbetrag der Einnahmen über die Ausgaben ohne Abzug des Bedarfs für den Schulden- und Pensionsdienst) in den Hauptfinanzetat höchstens der Betrag einzustellen, der in runder Summe dem Durchschnitt der wirklichen Betriebsüberschüsse während der letzten 10 zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats abgeschlossenen Rechnungsjahre entsprach. Der wirkliche Betriebsüberschuß eines Rechnungsjahrs wurde bis zur Höhe dieses Durchschnitts für die laufende Verwaltung verrechnet, während der Mehrertrag in den Reservefonds floß. Sobald der Bestand des Fonds die Summe von 5 Mill. erreicht hatte, ermäßigte sich der dem Fonds zu überweisende Betrag um die Hälfte, die andere Hälfte war für die laufende Verwaltung in den Haushalt einzustellen und zu verrechnen. Wenn der Fonds die Höhe von 10 Mill. erreicht hatte, so ermäßigte sich der ihm zu überweisende Betrag auf 1/3. Die übrigen 2/3 waren der laufenden Verwaltung zu überweisen und insbesondere für Bauten und andere außerordentliche Bedürfnisse, namentlich der Eisenbahnverwaltung, zu verwenden.

Die Mittel des Reservefonds wurden zur Deckung von Fehlbeträgen verwendet, die sich beim wirklichen Betriebsüberschuß gegenüber dem zehnjährigen Durchschnitt ergaben. Damit wurde erreicht, daß der in den Hauptfinanzetat als Betriebsüberschuß der Staatseisenbahnen eingestellte Betrag, soweit die jeweiligen Mittel des Reservefonds reichten, auch in den Jahren mit geringerem Reinertrag tatsächlich der laufenden Verwaltung zugeführt werden konnte. Die Einrichtung hat sich gut bewährt.

Die Lohnverhältnisse der verschiedenen Arbeiterklassen waren durch Lohnordnungen vom 1. April 1907 geregelt (Betriebslohnordnung, Werkstätte-Lohnordnung). Seit 1. Mai 1906 bestanden für die Arbeiter sämtlicher Zweige der Staatseisenbahnverwaltung Arbeiterausschüsse, die im allgemeinen je den Bezirk einer Bauinspektion, Betriebsinspektion, Maschineninspektion, Werkstätteninspektion und der Telegrapheninspektion umfaßten und die Aufgabe hatten, Anträge, Wünsche und Beschwerden, die die Arbeiter ihres Dienstzweigs oder einzelne Gruppen im ganzen berührten, bei der vorgesetzten Behörde vorzubringen und sich gutachtlich darüber zu äußern, über sonstige das Arbeitsverhältnis betreffende Fragen, insbesondere über Lohn- und Arbeitsordnung, über Einrichtungen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und über Wohlfahrtseinrichtungen auf Anfordern ihr Gutachten abzugeben, sowie Streitigkeiten der Arbeiter untereinander zu schlichten, soweit sie von beiden Teilen angerufen wurden.

Die Staatseisenbahnbeamten unterlagen hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse den für die württembergischen Staatsbeamten allgemein geltenden Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, das im Laufe der Zeit wiederholt verbessert wurde (grundsätzlich war im Jahre 1913 jeder planmäßig angestellte Beamte und Unterbeamte lebenslänglich). Es enthielt auch Vorschriften über die den Beamten für den Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand zukommenden Ruhegehälter und regelt die Bezüge der Hinterbliebenen dieser Beamten.

Beamte, die infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wurden, sowie die Hinterbliebenen der infolge eines solchen Unfalls gestorbenen Betriebsbeamten hatten nach dem Gesetz betreffend Unfallfürsorge für Beamte vom 23. Dezember 1902 Anspruch auf Ruhegehalt.

Für Beamte im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, die nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unterliegen würden, war durch das Ges. vom 26. Dezember 1899 betreffend die Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Staatsbeamte im Fall der Dienstunfähigkeit gesorgt.

Den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung wurde durch die Eisenbahnbetriebskrankenkasse und die Eisenbahnbaukrankenkasse genügt.

Die Staatseisenbahnverwaltung war für ihren Verwaltungsbereich Trägerin der reichsgesetzlichen Unfallversicherung.

g) Wohlfahrtseinrichtungen.

Außer der Fürsorge für Beamte und Arbeiter der Eisenbahnverwaltung durch die unter e) aufgeführten Gesetze bestanden folgende Wohlfahrtseinrichtungen:

Neben der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bestand eine Arbeiterpensionskasse, die Zuschußrenten zu den reichsgesetzlichen Invalidenrenten, Witwen- und Waisenrenten, Sterbegelder und Unterstützungen gewährte.

Alle Beamten, die auf vierteljährliche Kündigung angestellt waren, und die unter Art. 118 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 fallenden gegen Taggeld beschäftigten Personen sowie die nicht selbständigen Familienangehörigen

stetige Fortführung des Staatshaushaltes zu erleichtern. Solange der Bestand des Reservefonds die Summe von 5 Mill. M. nicht erreicht hatte, war von dem nach dem Voranschlag im Haushalt der Staatseisenbahnen zu erwartenden Betriebsüberschuß (als Betriebsüberschuß galt der Mehrbetrag der Einnahmen über die Ausgaben ohne Abzug des Bedarfs für den Schulden- und Pensionsdienst) in den Hauptfinanzetat höchstens der Betrag einzustellen, der in runder Summe dem Durchschnitt der wirklichen Betriebsüberschüsse während der letzten 10 zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats abgeschlossenen Rechnungsjahre entsprach. Der wirkliche Betriebsüberschuß eines Rechnungsjahrs wurde bis zur Höhe dieses Durchschnitts für die laufende Verwaltung verrechnet, während der Mehrertrag in den Reservefonds floß. Sobald der Bestand des Fonds die Summe von 5 Mill. erreicht hatte, ermäßigte sich der dem Fonds zu überweisende Betrag um die Hälfte, die andere Hälfte war für die laufende Verwaltung in den Haushalt einzustellen und zu verrechnen. Wenn der Fonds die Höhe von 10 Mill. erreicht hatte, so ermäßigte sich der ihm zu überweisende Betrag auf 1/3. Die übrigen 2/3 waren der laufenden Verwaltung zu überweisen und insbesondere für Bauten und andere außerordentliche Bedürfnisse, namentlich der Eisenbahnverwaltung, zu verwenden.

Die Mittel des Reservefonds wurden zur Deckung von Fehlbeträgen verwendet, die sich beim wirklichen Betriebsüberschuß gegenüber dem zehnjährigen Durchschnitt ergaben. Damit wurde erreicht, daß der in den Hauptfinanzetat als Betriebsüberschuß der Staatseisenbahnen eingestellte Betrag, soweit die jeweiligen Mittel des Reservefonds reichten, auch in den Jahren mit geringerem Reinertrag tatsächlich der laufenden Verwaltung zugeführt werden konnte. Die Einrichtung hat sich gut bewährt.

Die Lohnverhältnisse der verschiedenen Arbeiterklassen waren durch Lohnordnungen vom 1. April 1907 geregelt (Betriebslohnordnung, Werkstätte-Lohnordnung). Seit 1. Mai 1906 bestanden für die Arbeiter sämtlicher Zweige der Staatseisenbahnverwaltung Arbeiterausschüsse, die im allgemeinen je den Bezirk einer Bauinspektion, Betriebsinspektion, Maschineninspektion, Werkstätteninspektion und der Telegrapheninspektion umfaßten und die Aufgabe hatten, Anträge, Wünsche und Beschwerden, die die Arbeiter ihres Dienstzweigs oder einzelne Gruppen im ganzen berührten, bei der vorgesetzten Behörde vorzubringen und sich gutachtlich darüber zu äußern, über sonstige das Arbeitsverhältnis betreffende Fragen, insbesondere über Lohn- und Arbeitsordnung, über Einrichtungen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und über Wohlfahrtseinrichtungen auf Anfordern ihr Gutachten abzugeben, sowie Streitigkeiten der Arbeiter untereinander zu schlichten, soweit sie von beiden Teilen angerufen wurden.

Die Staatseisenbahnbeamten unterlagen hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse den für die württembergischen Staatsbeamten allgemein geltenden Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, das im Laufe der Zeit wiederholt verbessert wurde (grundsätzlich war im Jahre 1913 jeder planmäßig angestellte Beamte und Unterbeamte lebenslänglich). Es enthielt auch Vorschriften über die den Beamten für den Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand zukommenden Ruhegehälter und regelt die Bezüge der Hinterbliebenen dieser Beamten.

Beamte, die infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wurden, sowie die Hinterbliebenen der infolge eines solchen Unfalls gestorbenen Betriebsbeamten hatten nach dem Gesetz betreffend Unfallfürsorge für Beamte vom 23. Dezember 1902 Anspruch auf Ruhegehalt.

Für Beamte im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, die nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unterliegen würden, war durch das Ges. vom 26. Dezember 1899 betreffend die Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Staatsbeamte im Fall der Dienstunfähigkeit gesorgt.

Den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung wurde durch die Eisenbahnbetriebskrankenkasse und die Eisenbahnbaukrankenkasse genügt.

Die Staatseisenbahnverwaltung war für ihren Verwaltungsbereich Trägerin der reichsgesetzlichen Unfallversicherung.

g) Wohlfahrtseinrichtungen.

Außer der Fürsorge für Beamte und Arbeiter der Eisenbahnverwaltung durch die unter e) aufgeführten Gesetze bestanden folgende Wohlfahrtseinrichtungen:

Neben der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bestand eine Arbeiterpensionskasse, die Zuschußrenten zu den reichsgesetzlichen Invalidenrenten, Witwen- und Waisenrenten, Sterbegelder und Unterstützungen gewährte.

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[443/0474] stetige Fortführung des Staatshaushaltes zu erleichtern. Solange der Bestand des Reservefonds die Summe von 5 Mill. M. nicht erreicht hatte, war von dem nach dem Voranschlag im Haushalt der Staatseisenbahnen zu erwartenden Betriebsüberschuß (als Betriebsüberschuß galt der Mehrbetrag der Einnahmen über die Ausgaben ohne Abzug des Bedarfs für den Schulden- und Pensionsdienst) in den Hauptfinanzetat höchstens der Betrag einzustellen, der in runder Summe dem Durchschnitt der wirklichen Betriebsüberschüsse während der letzten 10 zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats abgeschlossenen Rechnungsjahre entsprach. Der wirkliche Betriebsüberschuß eines Rechnungsjahrs wurde bis zur Höhe dieses Durchschnitts für die laufende Verwaltung verrechnet, während der Mehrertrag in den Reservefonds floß. Sobald der Bestand des Fonds die Summe von 5 Mill. erreicht hatte, ermäßigte sich der dem Fonds zu überweisende Betrag um die Hälfte, die andere Hälfte war für die laufende Verwaltung in den Haushalt einzustellen und zu verrechnen. Wenn der Fonds die Höhe von 10 Mill. erreicht hatte, so ermäßigte sich der ihm zu überweisende Betrag auf 1/3. Die übrigen 2/3 waren der laufenden Verwaltung zu überweisen und insbesondere für Bauten und andere außerordentliche Bedürfnisse, namentlich der Eisenbahnverwaltung, zu verwenden. Die Mittel des Reservefonds wurden zur Deckung von Fehlbeträgen verwendet, die sich beim wirklichen Betriebsüberschuß gegenüber dem zehnjährigen Durchschnitt ergaben. Damit wurde erreicht, daß der in den Hauptfinanzetat als Betriebsüberschuß der Staatseisenbahnen eingestellte Betrag, soweit die jeweiligen Mittel des Reservefonds reichten, auch in den Jahren mit geringerem Reinertrag tatsächlich der laufenden Verwaltung zugeführt werden konnte. Die Einrichtung hat sich gut bewährt. Die Lohnverhältnisse der verschiedenen Arbeiterklassen waren durch Lohnordnungen vom 1. April 1907 geregelt (Betriebslohnordnung, Werkstätte-Lohnordnung). Seit 1. Mai 1906 bestanden für die Arbeiter sämtlicher Zweige der Staatseisenbahnverwaltung Arbeiterausschüsse, die im allgemeinen je den Bezirk einer Bauinspektion, Betriebsinspektion, Maschineninspektion, Werkstätteninspektion und der Telegrapheninspektion umfaßten und die Aufgabe hatten, Anträge, Wünsche und Beschwerden, die die Arbeiter ihres Dienstzweigs oder einzelne Gruppen im ganzen berührten, bei der vorgesetzten Behörde vorzubringen und sich gutachtlich darüber zu äußern, über sonstige das Arbeitsverhältnis betreffende Fragen, insbesondere über Lohn- und Arbeitsordnung, über Einrichtungen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und über Wohlfahrtseinrichtungen auf Anfordern ihr Gutachten abzugeben, sowie Streitigkeiten der Arbeiter untereinander zu schlichten, soweit sie von beiden Teilen angerufen wurden. Die Staatseisenbahnbeamten unterlagen hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse den für die württembergischen Staatsbeamten allgemein geltenden Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, das im Laufe der Zeit wiederholt verbessert wurde (grundsätzlich war im Jahre 1913 jeder planmäßig angestellte Beamte und Unterbeamte lebenslänglich). Es enthielt auch Vorschriften über die den Beamten für den Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand zukommenden Ruhegehälter und regelt die Bezüge der Hinterbliebenen dieser Beamten. Beamte, die infolge eines im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dienstunfähig wurden, sowie die Hinterbliebenen der infolge eines solchen Unfalls gestorbenen Betriebsbeamten hatten nach dem Gesetz betreffend Unfallfürsorge für Beamte vom 23. Dezember 1902 Anspruch auf Ruhegehalt. Für Beamte im Sinne des Art. 1 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, die nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung unterliegen würden, war durch das Ges. vom 26. Dezember 1899 betreffend die Fürsorge für nicht pensionsberechtigte Staatsbeamte im Fall der Dienstunfähigkeit gesorgt. Den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung wurde durch die Eisenbahnbetriebskrankenkasse und die Eisenbahnbaukrankenkasse genügt. Die Staatseisenbahnverwaltung war für ihren Verwaltungsbereich Trägerin der reichsgesetzlichen Unfallversicherung. g) Wohlfahrtseinrichtungen. Außer der Fürsorge für Beamte und Arbeiter der Eisenbahnverwaltung durch die unter e) aufgeführten Gesetze bestanden folgende Wohlfahrtseinrichtungen: Neben der reichsgesetzlichen Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung bestand eine Arbeiterpensionskasse, die Zuschußrenten zu den reichsgesetzlichen Invalidenrenten, Witwen- und Waisenrenten, Sterbegelder und Unterstützungen gewährte. Alle Beamten, die auf vierteljährliche Kündigung angestellt waren, und die unter Art. 118 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876 fallenden gegen Taggeld beschäftigten Personen sowie die nicht selbständigen Familienangehörigen

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/474>, abgerufen am 22.11.2024.