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Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.

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u. zw. in der zweiten Wagenklasse befördert werden. Läßt die Zollverwaltung eine Begleitung des Eisenbahnzuges durch Zollorgane eintreten, so hat die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist diesen ein Sitzplatz in einem Wagen nach ihrer Wahl, wenn sie von der Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse einzuräumen.

In den meisten anderen Ländern bestehen im allgemeinen ähnliche Verpflichtungen.

II. Amtszeit der Eisenbahnzollstellen.

Während der Beförderung von Waren über die Zollgrenze im allgemeinen auf die Tagesstunden beschränkt ist, findet der regelmäßige oder voraus angemeldete Eisenbahntransport über die Zollinie sowohl im Ein- wie im Austritt ohne Beschränkung auf gewisse Tageszeiten oder -stunden statt. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Zollbehörden, deren Verwaltungsbereich von den Bahnstrecken berührt wird, den Fahrplan ihrer Eisenbahnzüge zur Kenntnis zu bringen. Die Abfertigung der Reisenden, die keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, muß bei den Grenzzollämtern zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. Das Gepäck der auf den Eisenbahnen eingehenden Reisenden sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weitergehenden Frachtgüter sind sowohl bei den Grenzämtern als bei den Ämtern im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen.

III. Beschaffenheit der Betriebsmittel.

Die Eisenbahnwagen sowie die Lokomotiven und Tender dürfen keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern geeigneten Räume enthalten; sie müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterzogen werden können. Die Wagen und Wagenabteilungen, die zur Beförderung von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher derart verschlossen werden können, daß die Wegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Laderaumes gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. Zum Anbringen eines Zollverschlusses müssen Vorrichtungen (Verschlußösen) vorhanden sein. Diese Ösen müssen durch Nieten oder Schrauben, deren Muttern im Innern liegen oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein.

Gelangen Gegenstände zur Verfrachtung, die einzeln mehr als 25 kg wiegen, oder deren Umfang oder sonstige Beschaffenheit die Verladung in gedeckten Wagen nicht gestatten, so können zur Beförderung solcher Güter offene Wagen verwendet werden, bei denen sich ein zollsicherer Verschluß durch Decken u. s. w. durchführen läßt. Die Wagen müssen an den Seitenwänden herum mit Ringen versehen sein, durch die ebenso wie durch die Ösen der Wagendecken hindurch eine Leine gezogen werden kann, die an ihren Enden plombiert wird. Im übrigen müssen die zur Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen verwendeten Wagen hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung den Bestimmungen entsprechen, die in dem Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung im internationalen Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1922 ab vereinbart sind.

Den Zollorganen steht das Recht zu, die Betriebsmittel hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung von Zeit zu Zeit einer Prüfung zu unterziehen.

IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung.

Die Verschließung der Wagen oder Wagenabteile erfolgt durch Zollschlösser oder Bleiplomben. Der Verschluß durch Zollschlösser tritt jedoch immer mehr in den Hintergrund, weil er zu umständlich und schwerfällig ist. Das erforderliche Material an Blei und Schlössern beschafft die Zollverwaltung vorbehaltlich des Anspruches auf Ersatz der Kosten für verlorengegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, die die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften.

Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet in der Regel nur auf der zwischen dem Grenz-Ein- oder -Ausgangsamte und der Zollgrenze gelegenen Strecke statt, wenn diese von dem Grenzamt nicht beobachtet oder nicht genügend kontrolliert werden kann, u. zw. beim Eingang immer und beim Ausgang dann, wenn Güter befördert werden, deren Austritt amtlich nachzuweisen ist.

V. Durchführung der Verzollung.

1. Beigabe der Begleitpapiere. Nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 ist der Absender verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll-, steuer- oder polizeilichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

u. zw. in der zweiten Wagenklasse befördert werden. Läßt die Zollverwaltung eine Begleitung des Eisenbahnzuges durch Zollorgane eintreten, so hat die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist diesen ein Sitzplatz in einem Wagen nach ihrer Wahl, wenn sie von der Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse einzuräumen.

In den meisten anderen Ländern bestehen im allgemeinen ähnliche Verpflichtungen.

II. Amtszeit der Eisenbahnzollstellen.

Während der Beförderung von Waren über die Zollgrenze im allgemeinen auf die Tagesstunden beschränkt ist, findet der regelmäßige oder voraus angemeldete Eisenbahntransport über die Zollinie sowohl im Ein- wie im Austritt ohne Beschränkung auf gewisse Tageszeiten oder -stunden statt. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Zollbehörden, deren Verwaltungsbereich von den Bahnstrecken berührt wird, den Fahrplan ihrer Eisenbahnzüge zur Kenntnis zu bringen. Die Abfertigung der Reisenden, die keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, muß bei den Grenzzollämtern zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. Das Gepäck der auf den Eisenbahnen eingehenden Reisenden sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weitergehenden Frachtgüter sind sowohl bei den Grenzämtern als bei den Ämtern im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen.

III. Beschaffenheit der Betriebsmittel.

Die Eisenbahnwagen sowie die Lokomotiven und Tender dürfen keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern geeigneten Räume enthalten; sie müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterzogen werden können. Die Wagen und Wagenabteilungen, die zur Beförderung von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher derart verschlossen werden können, daß die Wegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Laderaumes gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. Zum Anbringen eines Zollverschlusses müssen Vorrichtungen (Verschlußösen) vorhanden sein. Diese Ösen müssen durch Nieten oder Schrauben, deren Muttern im Innern liegen oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein.

Gelangen Gegenstände zur Verfrachtung, die einzeln mehr als 25 kg wiegen, oder deren Umfang oder sonstige Beschaffenheit die Verladung in gedeckten Wagen nicht gestatten, so können zur Beförderung solcher Güter offene Wagen verwendet werden, bei denen sich ein zollsicherer Verschluß durch Decken u. s. w. durchführen läßt. Die Wagen müssen an den Seitenwänden herum mit Ringen versehen sein, durch die ebenso wie durch die Ösen der Wagendecken hindurch eine Leine gezogen werden kann, die an ihren Enden plombiert wird. Im übrigen müssen die zur Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen verwendeten Wagen hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung den Bestimmungen entsprechen, die in dem Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung im internationalen Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1922 ab vereinbart sind.

Den Zollorganen steht das Recht zu, die Betriebsmittel hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung von Zeit zu Zeit einer Prüfung zu unterziehen.

IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung.

Die Verschließung der Wagen oder Wagenabteile erfolgt durch Zollschlösser oder Bleiplomben. Der Verschluß durch Zollschlösser tritt jedoch immer mehr in den Hintergrund, weil er zu umständlich und schwerfällig ist. Das erforderliche Material an Blei und Schlössern beschafft die Zollverwaltung vorbehaltlich des Anspruches auf Ersatz der Kosten für verlorengegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, die die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften.

Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet in der Regel nur auf der zwischen dem Grenz-Ein- oder -Ausgangsamte und der Zollgrenze gelegenen Strecke statt, wenn diese von dem Grenzamt nicht beobachtet oder nicht genügend kontrolliert werden kann, u. zw. beim Eingang immer und beim Ausgang dann, wenn Güter befördert werden, deren Austritt amtlich nachzuweisen ist.

V. Durchführung der Verzollung.

1. Beigabe der Begleitpapiere. Nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 ist der Absender verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll-, steuer- oder polizeilichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

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[481/0514] u. zw. in der zweiten Wagenklasse befördert werden. Läßt die Zollverwaltung eine Begleitung des Eisenbahnzuges durch Zollorgane eintreten, so hat die Beförderung der Begleitungsbeamten unentgeltlich zu erfolgen und ist diesen ein Sitzplatz in einem Wagen nach ihrer Wahl, wenn sie von der Begleitung zurückkehren aber ein Platz in einem Personenwagen mittlerer Klasse einzuräumen. In den meisten anderen Ländern bestehen im allgemeinen ähnliche Verpflichtungen. II. Amtszeit der Eisenbahnzollstellen. Während der Beförderung von Waren über die Zollgrenze im allgemeinen auf die Tagesstunden beschränkt ist, findet der regelmäßige oder voraus angemeldete Eisenbahntransport über die Zollinie sowohl im Ein- wie im Austritt ohne Beschränkung auf gewisse Tageszeiten oder -stunden statt. Die Eisenbahnverwaltungen haben den Zollbehörden, deren Verwaltungsbereich von den Bahnstrecken berührt wird, den Fahrplan ihrer Eisenbahnzüge zur Kenntnis zu bringen. Die Abfertigung der Reisenden, die keine zum Handel bestimmten Waren mit sich führen, muß bei den Grenzzollämtern zu jeder Zeit ohne Ausnahme geschehen. Das Gepäck der auf den Eisenbahnen eingehenden Reisenden sowie die auf den Eisenbahnen ankommenden, sofort unter Wagenverschluß weitergehenden Frachtgüter sind sowohl bei den Grenzämtern als bei den Ämtern im Innern zu jeder Zeit, auch an Sonn- und Festtagen, abzufertigen. III. Beschaffenheit der Betriebsmittel. Die Eisenbahnwagen sowie die Lokomotiven und Tender dürfen keine geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Gütern geeigneten Räume enthalten; sie müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Schwierigkeit einer Revision unterzogen werden können. Die Wagen und Wagenabteilungen, die zur Beförderung von Zollgütern verwendet werden sollen, müssen leicht und sicher derart verschlossen werden können, daß die Wegnahme oder der Austausch der unter Verschluß des Laderaumes gelegten Waren ohne Anwendung von Gewalt und ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht bewerkstelligt werden kann. Zum Anbringen eines Zollverschlusses müssen Vorrichtungen (Verschlußösen) vorhanden sein. Diese Ösen müssen durch Nieten oder Schrauben, deren Muttern im Innern liegen oder die bei geschlossener Tür unzugänglich sind, an den Wagen befestigt sein. Gelangen Gegenstände zur Verfrachtung, die einzeln mehr als 25 kg wiegen, oder deren Umfang oder sonstige Beschaffenheit die Verladung in gedeckten Wagen nicht gestatten, so können zur Beförderung solcher Güter offene Wagen verwendet werden, bei denen sich ein zollsicherer Verschluß durch Decken u. s. w. durchführen läßt. Die Wagen müssen an den Seitenwänden herum mit Ringen versehen sein, durch die ebenso wie durch die Ösen der Wagendecken hindurch eine Leine gezogen werden kann, die an ihren Enden plombiert wird. Im übrigen müssen die zur Beförderung von Gütern auf Eisenbahnen verwendeten Wagen hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung den Bestimmungen entsprechen, die in dem Übereinkommen über die gegenseitige Wagenbenutzung im internationalen Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1922 ab vereinbart sind. Den Zollorganen steht das Recht zu, die Betriebsmittel hinsichtlich ihrer zollsicheren Einrichtung von Zeit zu Zeit einer Prüfung zu unterziehen. IV. Zollsicherer Verschluß und Begleitung. Die Verschließung der Wagen oder Wagenabteile erfolgt durch Zollschlösser oder Bleiplomben. Der Verschluß durch Zollschlösser tritt jedoch immer mehr in den Hintergrund, weil er zu umständlich und schwerfällig ist. Das erforderliche Material an Blei und Schlössern beschafft die Zollverwaltung vorbehaltlich des Anspruches auf Ersatz der Kosten für verlorengegangene oder beschädigte Schlösser gegen diejenigen, die die Schuld des Verlustes oder der Beschädigung trifft. Eisenbahnverwaltungen haben in dieser Beziehung für ihre Angestellten zu haften. Eine Begleitung der Wagenzüge durch Zollbeamte findet in der Regel nur auf der zwischen dem Grenz-Ein- oder -Ausgangsamte und der Zollgrenze gelegenen Strecke statt, wenn diese von dem Grenzamt nicht beobachtet oder nicht genügend kontrolliert werden kann, u. zw. beim Eingang immer und beim Ausgang dann, wenn Güter befördert werden, deren Austritt amtlich nachzuweisen ist. V. Durchführung der Verzollung. 1. Beigabe der Begleitpapiere. Nach den Bestimmungen des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 ist der Absender verpflichtet, dem Frachtbriefe diejenigen Begleitpapiere beizugeben, die zur Erfüllung der zoll-, steuer- oder polizeilichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes an den Empfänger

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Zitationshilfe: Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/514>, abgerufen am 30.06.2024.