Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923.der Betriebssicherheit. Sind solche Stellen dem Lokomotivführer nicht ohne weiteres erkennbar, so werden sie durch neben dem Gleis aufgestellte Tafeln in der in Spalte 11 angedeuteten Form bezeichnet. Dabei wird von einer Beleuchtung der Tafeln mit Rücksicht auf die Streckenkenntnis (s. d.) des Lokomotivführers meist abgesehen. Wohl aber ist an den eine erhebliche Ermäßigung der Z. erfordernden Stellen eine dauernde Überwachung am Platze, damit Überschreitungen der festgesetzten Grenze sich nicht einschleichen, vielmehr in jedem einzelnen Fall den Aufsichtsbeamten bekannt werden. Hierzu dienen Radtaster oder Kontaktanlagen (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser), die die Geschwindigkeit jeder Zugfahrt aufzeichnen. Auch auf Strecken, auf denen wie auf Zahnstangenbahnen schon geringfügige Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit Gefahren hervorrufen können, ist eine dauernde Überwachung durch Radtaster angezeigt. Geringe Überschreitungen der zulässigen Z. geben zwar Anlaß zum unruhigen Lauf der Fahrzeuge und werden von den Reisenden unbequem empfunden, sie lassen aber Betriebsgefahren nicht unmittelbar befürchten. Diese entstehen erst, wenn erhebliche Überschreitungen eintreten oder wenn die Bremskraft infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr ausreicht, um den Zug vor einem Fahrthindernis rechtzeitig zum Halten zu bringen. Größte zulässige Fahrgeschwindigkeiten. FV. § 48(2) d. Auf Strecken, auf denen Radtaster liegen, sind die km unterstrichen. ![]() Es ist daher angängig, die Regelung der Fahrgeschwindigkeit im allgemeinen dem Lokomotivführer zu überlassen und die Überwachung durch Radtastereinrichtungen auf die Stellen mit großem Geschwindigkeitswechsel zu beschränken. Ihrer erzieherischen Wirkung wegen sollte sie aber in solchen Fällen nicht fehlen. Abgesehen von den für einzelne Teilstrecken der Bahn vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermäßigungen ist allgemein durch § 48 (10) der Betriebssicherheit. Sind solche Stellen dem Lokomotivführer nicht ohne weiteres erkennbar, so werden sie durch neben dem Gleis aufgestellte Tafeln in der in Spalte 11 angedeuteten Form bezeichnet. Dabei wird von einer Beleuchtung der Tafeln mit Rücksicht auf die Streckenkenntnis (s. d.) des Lokomotivführers meist abgesehen. Wohl aber ist an den eine erhebliche Ermäßigung der Z. erfordernden Stellen eine dauernde Überwachung am Platze, damit Überschreitungen der festgesetzten Grenze sich nicht einschleichen, vielmehr in jedem einzelnen Fall den Aufsichtsbeamten bekannt werden. Hierzu dienen Radtaster oder Kontaktanlagen (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser), die die Geschwindigkeit jeder Zugfahrt aufzeichnen. Auch auf Strecken, auf denen wie auf Zahnstangenbahnen schon geringfügige Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit Gefahren hervorrufen können, ist eine dauernde Überwachung durch Radtaster angezeigt. Geringe Überschreitungen der zulässigen Z. geben zwar Anlaß zum unruhigen Lauf der Fahrzeuge und werden von den Reisenden unbequem empfunden, sie lassen aber Betriebsgefahren nicht unmittelbar befürchten. Diese entstehen erst, wenn erhebliche Überschreitungen eintreten oder wenn die Bremskraft infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr ausreicht, um den Zug vor einem Fahrthindernis rechtzeitig zum Halten zu bringen. Größte zulässige Fahrgeschwindigkeiten. FV. § 48(2) d. Auf Strecken, auf denen Radtaster liegen, sind die km unterstrichen. ![]() Es ist daher angängig, die Regelung der Fahrgeschwindigkeit im allgemeinen dem Lokomotivführer zu überlassen und die Überwachung durch Radtastereinrichtungen auf die Stellen mit großem Geschwindigkeitswechsel zu beschränken. Ihrer erzieherischen Wirkung wegen sollte sie aber in solchen Fällen nicht fehlen. Abgesehen von den für einzelne Teilstrecken der Bahn vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermäßigungen ist allgemein durch § 48 (10) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div type="lexiconEntry" n="2"> <p><pb facs="#f0541" n="508"/> der Betriebssicherheit. Sind solche Stellen dem Lokomotivführer nicht ohne weiteres erkennbar, so werden sie durch neben dem Gleis aufgestellte Tafeln in der in Spalte 11 angedeuteten Form bezeichnet. Dabei wird von einer Beleuchtung der Tafeln mit Rücksicht auf die Streckenkenntnis (s. d.) des Lokomotivführers meist abgesehen. Wohl aber ist an den eine erhebliche Ermäßigung der Z. erfordernden Stellen eine dauernde Überwachung am Platze, damit Überschreitungen der festgesetzten Grenze sich nicht einschleichen, vielmehr in jedem einzelnen Fall den Aufsichtsbeamten bekannt werden. Hierzu dienen Radtaster oder Kontaktanlagen (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser), die die Geschwindigkeit jeder Zugfahrt aufzeichnen. Auch auf Strecken, auf denen wie auf Zahnstangenbahnen schon geringfügige Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit Gefahren hervorrufen können, ist eine dauernde Überwachung durch Radtaster angezeigt. Geringe Überschreitungen der zulässigen Z. geben zwar Anlaß zum unruhigen Lauf der Fahrzeuge und werden von den Reisenden unbequem empfunden, sie lassen aber Betriebsgefahren nicht unmittelbar befürchten. Diese entstehen erst, wenn erhebliche Überschreitungen eintreten oder wenn die Bremskraft infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr ausreicht, um den Zug vor einem Fahrthindernis rechtzeitig zum Halten zu bringen.</p><lb/> <table facs="https://media.dwds.de/dta/images/roell_eisenbahnwesen10_1923/figures/roell_eisenbahnwesen10_1923_figure-0398.jpg" rendition="#c"> <head><hi rendition="#g">Größte zulässige Fahrgeschwindigkeiten</hi>.</head><lb/> <head>FV. § 48<hi rendition="#sup">(2) d</hi>.</head><lb/> <head>Auf Strecken, auf denen Radtaster liegen, sind die <hi rendition="#i">km</hi> unterstrichen.</head><lb/> <row> <cell/> </row> </table><lb/> <p>Es ist daher angängig, die Regelung der Fahrgeschwindigkeit im allgemeinen dem Lokomotivführer zu überlassen und die Überwachung durch Radtastereinrichtungen auf die Stellen mit großem Geschwindigkeitswechsel zu beschränken. Ihrer erzieherischen Wirkung wegen sollte sie aber in solchen Fällen nicht fehlen.</p><lb/> <p>Abgesehen von den für einzelne Teilstrecken der Bahn vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermäßigungen ist allgemein durch § 48 (10) </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [508/0541]
der Betriebssicherheit. Sind solche Stellen dem Lokomotivführer nicht ohne weiteres erkennbar, so werden sie durch neben dem Gleis aufgestellte Tafeln in der in Spalte 11 angedeuteten Form bezeichnet. Dabei wird von einer Beleuchtung der Tafeln mit Rücksicht auf die Streckenkenntnis (s. d.) des Lokomotivführers meist abgesehen. Wohl aber ist an den eine erhebliche Ermäßigung der Z. erfordernden Stellen eine dauernde Überwachung am Platze, damit Überschreitungen der festgesetzten Grenze sich nicht einschleichen, vielmehr in jedem einzelnen Fall den Aufsichtsbeamten bekannt werden. Hierzu dienen Radtaster oder Kontaktanlagen (s. Fahrgeschwindigkeitsmesser), die die Geschwindigkeit jeder Zugfahrt aufzeichnen. Auch auf Strecken, auf denen wie auf Zahnstangenbahnen schon geringfügige Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit Gefahren hervorrufen können, ist eine dauernde Überwachung durch Radtaster angezeigt. Geringe Überschreitungen der zulässigen Z. geben zwar Anlaß zum unruhigen Lauf der Fahrzeuge und werden von den Reisenden unbequem empfunden, sie lassen aber Betriebsgefahren nicht unmittelbar befürchten. Diese entstehen erst, wenn erhebliche Überschreitungen eintreten oder wenn die Bremskraft infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr ausreicht, um den Zug vor einem Fahrthindernis rechtzeitig zum Halten zu bringen.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeiten.
FV. § 48(2) d.
Auf Strecken, auf denen Radtaster liegen, sind die km unterstrichen.
Es ist daher angängig, die Regelung der Fahrgeschwindigkeit im allgemeinen dem Lokomotivführer zu überlassen und die Überwachung durch Radtastereinrichtungen auf die Stellen mit großem Geschwindigkeitswechsel zu beschränken. Ihrer erzieherischen Wirkung wegen sollte sie aber in solchen Fällen nicht fehlen.
Abgesehen von den für einzelne Teilstrecken der Bahn vorgeschriebenen Geschwindigkeitsermäßigungen ist allgemein durch § 48 (10)
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/541 |
Zitationshilfe: | Röll, [Victor] von (Hrsg.): Enzyklopädie des Eisenbahnwesens. 2. Aufl. Bd. 10. Berlin, Wien, 1923, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roell_eisenbahnwesen10_1923/541>, abgerufen am 30.06.2024. |