hafte der Einrichtung, werden bemerklich ge- macht, und die desfalls zu machende Verbesse- rung vorgeschlagen.
Die Absetzer von den Beschälern werden an- gezeiget, und zu deren Verkauf und zu An- schaffung anderer die nöthige Genehmigung ge- beten. Das Betragen der Knechte wird er- zählt, und die nichtstauglichen ab- und neue an- zuschaffen in Vorschlag gebracht. Am Ende des Julius schicken die Beamten Verzeichnisse von den im Lande von herrschaftlichen Beschä- lern gefallenen Füllen ein. Hierdurch wird der Aufseher des Landgestüttes die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der Beschäler, oder sonst bey dem Beschälen vorgegangene Fehler zu beurthei- len, in den Stand gesetzet, und kann zur Ab- schaffung der untüchtigen Beschäler, oder zu Ab- änderung der Fehler, Vorschläge thun. Um zu wissen, ob und wie viel Füllen von dem Be- schälen des vorhergehenden Jahres gefallen sind, ist es nöthig, daß die Vorsteher eines Dorfes oder Bauerschaft richtige Verzeichnisse aufneh- men, von was für Stutten Füllen gefallen, welches Geschlechts sie sind, und was für Haar sie haben. Diese Verzeichnisse werden an das Amt, und von da dem Aufseher des Gestüttes zugesandt. Nach diesem kann er die Füllen in sein Beschälregister eintragen; doch rathe ich ihm, das Haar nicht eher einzuschreiben, bis er die Füllen erst selbst gesehen: denn der Bauer kennet das Haar nicht, und die Füllen verän-
dern
hafte der Einrichtung, werden bemerklich ge- macht, und die desfalls zu machende Verbeſſe- rung vorgeſchlagen.
Die Abſetzer von den Beſchaͤlern werden an- gezeiget, und zu deren Verkauf und zu An- ſchaffung anderer die noͤthige Genehmigung ge- beten. Das Betragen der Knechte wird er- zaͤhlt, und die nichtstauglichen ab- und neue an- zuſchaffen in Vorſchlag gebracht. Am Ende des Julius ſchicken die Beamten Verzeichniſſe von den im Lande von herrſchaftlichen Beſchaͤ- lern gefallenen Fuͤllen ein. Hierdurch wird der Aufſeher des Landgeſtuͤttes die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der Beſchaͤler, oder ſonſt bey dem Beſchaͤlen vorgegangene Fehler zu beurthei- len, in den Stand geſetzet, und kann zur Ab- ſchaffung der untuͤchtigen Beſchaͤler, oder zu Ab- aͤnderung der Fehler, Vorſchlaͤge thun. Um zu wiſſen, ob und wie viel Fuͤllen von dem Be- ſchaͤlen des vorhergehenden Jahres gefallen ſind, iſt es noͤthig, daß die Vorſteher eines Dorfes oder Bauerſchaft richtige Verzeichniſſe aufneh- men, von was fuͤr Stutten Fuͤllen gefallen, welches Geſchlechts ſie ſind, und was fuͤr Haar ſie haben. Dieſe Verzeichniſſe werden an das Amt, und von da dem Aufſeher des Geſtuͤttes zugeſandt. Nach dieſem kann er die Fuͤllen in ſein Beſchaͤlregiſter eintragen; doch rathe ich ihm, das Haar nicht eher einzuſchreiben, bis er die Fuͤllen erſt ſelbſt geſehen: denn der Bauer kennet das Haar nicht, und die Fuͤllen veraͤn-
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hafte der Einrichtung, werden bemerklich ge-
macht, und die desfalls zu machende Verbeſſe-
rung vorgeſchlagen.
Die Abſetzer von den Beſchaͤlern werden an-
gezeiget, und zu deren Verkauf und zu An-
ſchaffung anderer die noͤthige Genehmigung ge-
beten. Das Betragen der Knechte wird er-
zaͤhlt, und die nichtstauglichen ab- und neue an-
zuſchaffen in Vorſchlag gebracht. Am Ende
des Julius ſchicken die Beamten Verzeichniſſe
von den im Lande von herrſchaftlichen Beſchaͤ-
lern gefallenen Fuͤllen ein. Hierdurch wird
der Aufſeher des Landgeſtuͤttes die Erheblichkeit
oder Unerheblichkeit der Beſchaͤler, oder ſonſt bey
dem Beſchaͤlen vorgegangene Fehler zu beurthei-
len, in den Stand geſetzet, und kann zur Ab-
ſchaffung der untuͤchtigen Beſchaͤler, oder zu Ab-
aͤnderung der Fehler, Vorſchlaͤge thun. Um
zu wiſſen, ob und wie viel Fuͤllen von dem Be-
ſchaͤlen des vorhergehenden Jahres gefallen ſind,
iſt es noͤthig, daß die Vorſteher eines Dorfes
oder Bauerſchaft richtige Verzeichniſſe aufneh-
men, von was fuͤr Stutten Fuͤllen gefallen,
welches Geſchlechts ſie ſind, und was fuͤr Haar
ſie haben. Dieſe Verzeichniſſe werden an das
Amt, und von da dem Aufſeher des Geſtuͤttes
zugeſandt. Nach dieſem kann er die Fuͤllen in
ſein Beſchaͤlregiſter eintragen; doch rathe ich
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die Fuͤllen erſt ſelbſt geſehen: denn der Bauer
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/249>, abgerufen am 21.11.2024.
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