Verordnungen gegen dieselbe, u) vom J. 1712, wo dem Landmanne Verhütungsmittel angege- ben werden; vom J. 1716. wo zwey Verord- nungen deswegen ergingen, vom J. 1724. Vom J. 1732. welches für das Voigtland, wo die Rindviehzucht vornehmlich gut ist, sorget; v) vom J. 1745, 1749, 1753, wo sowohl we- gen des Schlachtens des Viehes in angesteckten Dörfern, als in einer Cirkularverordnung, wor- inne eine vierzehntägige Contumaz an den Grän- zen sowohl für das aus- als eingehende Vieh verordnet wird, weil sich in Böhmen die Vieh- seuche äusserte. Im Jahr 1759 ergieng eine Verordnung wider das Abledern des gefallenen Viehes; nach der Zeit aber hat man in Frank- reich durch Versuche gefunden, daß die Häute nicht anstecken und fortpflanzen, und man also bey dergleichen Seuchen die Häute benutzen könne. Vom J. 1759, wo eine Generalver- ordnung wegen der mit der Raude inficirten Schäfereyen, und in eben dem Jahre zwey Verordnungen wider Ablederung des gefalle-
nen
u) Mandat des Viehsterbens wegen, wenn es ein- reissen sollte, wie sich in einem und dem andern zu verhalten.
1716. Befehl das Viehsterben betreffend, inglei- chen Generale wegen des Viehsterbens. 1724. Generalverordnung, wie sich bey der ein- geschlichenen Viehseuche unter dem Hornvieh zu verhalten.
v) 1732 Mandat, die Viehseuche in einigen voigt- ländischen Gegenden betreffend.
Verordnungen gegen dieſelbe, u) vom J. 1712, wo dem Landmanne Verhuͤtungsmittel angege- ben werden; vom J. 1716. wo zwey Verord- nungen deswegen ergingen, vom J. 1724. Vom J. 1732. welches fuͤr das Voigtland, wo die Rindviehzucht vornehmlich gut iſt, ſorget; v) vom J. 1745, 1749, 1753, wo ſowohl we- gen des Schlachtens des Viehes in angeſteckten Doͤrfern, als in einer Cirkularverordnung, wor- inne eine vierzehntaͤgige Contumaz an den Graͤn- zen ſowohl fuͤr das aus- als eingehende Vieh verordnet wird, weil ſich in Boͤhmen die Vieh- ſeuche aͤuſſerte. Im Jahr 1759 ergieng eine Verordnung wider das Abledern des gefallenen Viehes; nach der Zeit aber hat man in Frank- reich durch Verſuche gefunden, daß die Haͤute nicht anſtecken und fortpflanzen, und man alſo bey dergleichen Seuchen die Haͤute benutzen koͤnne. Vom J. 1759, wo eine Generalver- ordnung wegen der mit der Raude inficirten Schaͤfereyen, und in eben dem Jahre zwey Verordnungen wider Ablederung des gefalle-
nen
u) Mandat des Viehſterbens wegen, wenn es ein- reiſſen ſollte, wie ſich in einem und dem andern zu verhalten.
1716. Befehl das Viehſterben betreffend, inglei- chen Generale wegen des Viehſterbens. 1724. Generalverordnung, wie ſich bey der ein- geſchlichenen Viehſeuche unter dem Hornvieh zu verhalten.
v) 1732 Mandat, die Viehſeuche in einigen voigt- laͤndiſchen Gegenden betreffend.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0265"n="239"/>
Verordnungen gegen dieſelbe, <noteplace="foot"n="u)">Mandat des Viehſterbens wegen, wenn es ein-<lb/>
reiſſen ſollte, wie ſich in einem und dem andern<lb/>
zu verhalten.<lb/><list><item>1716. Befehl das Viehſterben betreffend, inglei-<lb/>
chen Generale wegen des Viehſterbens.</item><lb/><item>1724. Generalverordnung, wie ſich bey der ein-<lb/>
geſchlichenen Viehſeuche unter dem Hornvieh<lb/>
zu verhalten.</item></list></note> vom J. 1712,<lb/>
wo dem Landmanne Verhuͤtungsmittel angege-<lb/>
ben werden; vom J. 1716. wo zwey Verord-<lb/>
nungen deswegen ergingen, vom J. 1724.<lb/>
Vom J. 1732. welches fuͤr das Voigtland, wo<lb/>
die Rindviehzucht vornehmlich gut iſt, ſorget; <noteplace="foot"n="v)">1732 Mandat, die Viehſeuche in einigen voigt-<lb/>
laͤndiſchen Gegenden betreffend.</note><lb/>
vom J. 1745, 1749, 1753, wo ſowohl we-<lb/>
gen des Schlachtens des Viehes in angeſteckten<lb/>
Doͤrfern, als in einer Cirkularverordnung, wor-<lb/>
inne eine vierzehntaͤgige Contumaz an den Graͤn-<lb/>
zen ſowohl fuͤr das aus- als eingehende Vieh<lb/>
verordnet wird, weil ſich in Boͤhmen die Vieh-<lb/>ſeuche aͤuſſerte. Im Jahr 1759 ergieng eine<lb/>
Verordnung wider das Abledern des gefallenen<lb/>
Viehes; nach der Zeit aber hat man in Frank-<lb/>
reich durch Verſuche gefunden, daß die Haͤute<lb/>
nicht anſtecken und fortpflanzen, und man alſo<lb/>
bey dergleichen Seuchen die Haͤute benutzen<lb/>
koͤnne. Vom J. 1759, wo eine Generalver-<lb/>
ordnung wegen der mit der Raude inficirten<lb/>
Schaͤfereyen, und in eben dem Jahre zwey<lb/>
Verordnungen wider Ablederung des gefalle-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">nen</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[239/0265]
Verordnungen gegen dieſelbe, u) vom J. 1712,
wo dem Landmanne Verhuͤtungsmittel angege-
ben werden; vom J. 1716. wo zwey Verord-
nungen deswegen ergingen, vom J. 1724.
Vom J. 1732. welches fuͤr das Voigtland, wo
die Rindviehzucht vornehmlich gut iſt, ſorget; v)
vom J. 1745, 1749, 1753, wo ſowohl we-
gen des Schlachtens des Viehes in angeſteckten
Doͤrfern, als in einer Cirkularverordnung, wor-
inne eine vierzehntaͤgige Contumaz an den Graͤn-
zen ſowohl fuͤr das aus- als eingehende Vieh
verordnet wird, weil ſich in Boͤhmen die Vieh-
ſeuche aͤuſſerte. Im Jahr 1759 ergieng eine
Verordnung wider das Abledern des gefallenen
Viehes; nach der Zeit aber hat man in Frank-
reich durch Verſuche gefunden, daß die Haͤute
nicht anſtecken und fortpflanzen, und man alſo
bey dergleichen Seuchen die Haͤute benutzen
koͤnne. Vom J. 1759, wo eine Generalver-
ordnung wegen der mit der Raude inficirten
Schaͤfereyen, und in eben dem Jahre zwey
Verordnungen wider Ablederung des gefalle-
nen
u) Mandat des Viehſterbens wegen, wenn es ein-
reiſſen ſollte, wie ſich in einem und dem andern
zu verhalten.
1716. Befehl das Viehſterben betreffend, inglei-
chen Generale wegen des Viehſterbens.
1724. Generalverordnung, wie ſich bey der ein-
geſchlichenen Viehſeuche unter dem Hornvieh
zu verhalten.
v) 1732 Mandat, die Viehſeuche in einigen voigt-
laͤndiſchen Gegenden betreffend.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/265>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.