das verdächtige Vieh sogleich absonderen lassen. Der andere muß bey Hinausführung des umge- fallenen Viehes zugegen seyn, und Aufsicht führen, daß nichts davon verschleppt werde. Die Brunnen und Tröge müssen für dem kran- ken und verdächtigen Vieh verwahrt, das er- krankende sofort abgesondert, die Ställe rein gehalten und ausgeräuchert, kein fremdes Vieh in die ordentliche Stallung eingenommen, alles was sie zubringen könnte, als fremde Perso- nen, Hunde, Katzen, abgehalten werden, der Mist aus erkrankten Ställen vor Sonnenauf- gang oder nach deren Untergang nebst der Streue durch Pferde auf einer Schleife fort- geschafft und untergeackert werden auf solchen Feldern, wo kein gesundes Vieh hinkommt. Das gefallene soll sogleich mit der Haut 4 bis 5 Ellen tief vergraben und ungelöschter Kalk oder Asche darauf gestreuet, der Viehhandel eines inficirten Orts, so wie auch der Handel mit allem, was von dergleichen Vieh kommt, untersagt, kein Vieh ohne geschworne Fleischer geschlachtet, noch durchgetrieben, das gesunde Vieh an unverdächtigen Orten unter freyem Himmel verkauft, das erkrankte nicht auf die grünen Weiden geführt werden. Man schrieb die Punkte vor, auf welche bey den Anzeigen, die wegen einer sich äussernden Seuche zu ma- chen, gesehen werden müßte.
1. Auf was vor Huthung das Vieh vor An- wandlung der Seuche getrieben worden?
2. Wie
das verdaͤchtige Vieh ſogleich abſonderen laſſen. Der andere muß bey Hinausfuͤhrung des umge- fallenen Viehes zugegen ſeyn, und Aufſicht fuͤhren, daß nichts davon verſchleppt werde. Die Brunnen und Troͤge muͤſſen fuͤr dem kran- ken und verdaͤchtigen Vieh verwahrt, das er- krankende ſofort abgeſondert, die Staͤlle rein gehalten und ausgeraͤuchert, kein fremdes Vieh in die ordentliche Stallung eingenommen, alles was ſie zubringen koͤnnte, als fremde Perſo- nen, Hunde, Katzen, abgehalten werden, der Miſt aus erkrankten Staͤllen vor Sonnenauf- gang oder nach deren Untergang nebſt der Streue durch Pferde auf einer Schleife fort- geſchafft und untergeackert werden auf ſolchen Feldern, wo kein geſundes Vieh hinkommt. Das gefallene ſoll ſogleich mit der Haut 4 bis 5 Ellen tief vergraben und ungeloͤſchter Kalk oder Aſche darauf geſtreuet, der Viehhandel eines inficirten Orts, ſo wie auch der Handel mit allem, was von dergleichen Vieh kommt, unterſagt, kein Vieh ohne geſchworne Fleiſcher geſchlachtet, noch durchgetrieben, das geſunde Vieh an unverdaͤchtigen Orten unter freyem Himmel verkauft, das erkrankte nicht auf die gruͤnen Weiden gefuͤhrt werden. Man ſchrieb die Punkte vor, auf welche bey den Anzeigen, die wegen einer ſich aͤuſſernden Seuche zu ma- chen, geſehen werden muͤßte.
1. Auf was vor Huthung das Vieh vor An- wandlung der Seuche getrieben worden?
2. Wie
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das verdaͤchtige Vieh ſogleich abſonderen laſſen.
Der andere muß bey Hinausfuͤhrung des umge-
fallenen Viehes zugegen ſeyn, und Aufſicht
fuͤhren, daß nichts davon verſchleppt werde.
Die Brunnen und Troͤge muͤſſen fuͤr dem kran-
ken und verdaͤchtigen Vieh verwahrt, das er-
krankende ſofort abgeſondert, die Staͤlle rein
gehalten und ausgeraͤuchert, kein fremdes Vieh
in die ordentliche Stallung eingenommen, alles
was ſie zubringen koͤnnte, als fremde Perſo-
nen, Hunde, Katzen, abgehalten werden, der
Miſt aus erkrankten Staͤllen vor Sonnenauf-
gang oder nach deren Untergang nebſt der
Streue durch Pferde auf einer Schleife fort-
geſchafft und untergeackert werden auf ſolchen
Feldern, wo kein geſundes Vieh hinkommt.
Das gefallene ſoll ſogleich mit der Haut 4 bis
5 Ellen tief vergraben und ungeloͤſchter Kalk
oder Aſche darauf geſtreuet, der Viehhandel
eines inficirten Orts, ſo wie auch der Handel
mit allem, was von dergleichen Vieh kommt,
unterſagt, kein Vieh ohne geſchworne Fleiſcher
geſchlachtet, noch durchgetrieben, das geſunde
Vieh an unverdaͤchtigen Orten unter freyem
Himmel verkauft, das erkrankte nicht auf die
gruͤnen Weiden gefuͤhrt werden. Man ſchrieb
die Punkte vor, auf welche bey den Anzeigen,
die wegen einer ſich aͤuſſernden Seuche zu ma-
chen, geſehen werden muͤßte.
1. Auf was vor Huthung das Vieh vor An-
wandlung der Seuche getrieben worden?
2. Wie
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/268>, abgerufen am 22.11.2024.
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