ten s) im J. 1768 am 17ten Sept. bekannt gemacht. Diese Gesellschaft ist eine der ersten dieser Art; die Bienenzucht hat derselben schon wichtige Entdeckungen zu danken.
Die Bienenzucht der Oberlausitz war sonder- lich in dem Muskauischen und dem Amte Hoyers- werda sehr ansehnlich, und wurde es durch sie noch mehr. Man that von Seiten der Regie- rung in Sachsen noch mehr. Sie wendete ih- re Aufmerksamkeit auch auf die Gesetze, die die Bienenzucht angehen. Das bisherige Bienen- recht erklärte z. B. die Bienen für einen wil- den Wurm, aus welchem Grundsatze allerhand andere nachtheilige Rechtssätze, vornehmlich in Ansehung der Verfolgung und Wiederforde- rung eines von dem einen zu dem andern ge- gangenen Schwarmes flossen. Man entschied nach dem Römischen Rechte, auch dem Mag- deburgischen Weichbilde und dem Sächsischen Landrechte. Viele Fälle, die bey der Bienen- zucht vorkommen können, waren darinne ent- weder gar nicht, oder doch so entschieden, daß es besser gewesen wäre, wenn man gar keine Bestimmung darinne gehabt hätte. Diesem suchte die Chursächsische Landesdeputation zur Oekonomie, Manufactur und Commercien- wesen abzuhelfen, und verlangte daher von der
Ge-
s) Sie finden sich im Intell. Blatt von 1766 S. 279. ingl. Geschichte der Bienengesellschaft in der Oberlausitz, siebente Anzeige, S. 8 Leipz. Int. Bl. N. 5. 1771.
Y 5
ten s) im J. 1768 am 17ten Sept. bekannt gemacht. Dieſe Geſellſchaft iſt eine der erſten dieſer Art; die Bienenzucht hat derſelben ſchon wichtige Entdeckungen zu danken.
Die Bienenzucht der Oberlauſitz war ſonder- lich in dem Muſkauiſchen und dem Amte Hoyers- werda ſehr anſehnlich, und wurde es durch ſie noch mehr. Man that von Seiten der Regie- rung in Sachſen noch mehr. Sie wendete ih- re Aufmerkſamkeit auch auf die Geſetze, die die Bienenzucht angehen. Das bisherige Bienen- recht erklaͤrte z. B. die Bienen fuͤr einen wil- den Wurm, aus welchem Grundſatze allerhand andere nachtheilige Rechtsſaͤtze, vornehmlich in Anſehung der Verfolgung und Wiederforde- rung eines von dem einen zu dem andern ge- gangenen Schwarmes floſſen. Man entſchied nach dem Roͤmiſchen Rechte, auch dem Mag- deburgiſchen Weichbilde und dem Saͤchſiſchen Landrechte. Viele Faͤlle, die bey der Bienen- zucht vorkommen koͤnnen, waren darinne ent- weder gar nicht, oder doch ſo entſchieden, daß es beſſer geweſen waͤre, wenn man gar keine Beſtimmung darinne gehabt haͤtte. Dieſem ſuchte die Churſaͤchſiſche Landesdeputation zur Oekonomie, Manufactur und Commercien- weſen abzuhelfen, und verlangte daher von der
Ge-
s) Sie finden ſich im Intell. Blatt von 1766 S. 279. ingl. Geſchichte der Bienengeſellſchaft in der Oberlauſitz, ſiebente Anzeige, S. 8 Leipz. Int. Bl. N. 5. 1771.
Y 5
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0371"n="345"/>
ten <noteplace="foot"n="s)">Sie finden ſich im Intell. Blatt von 1766 S.<lb/>
279. ingl. Geſchichte der Bienengeſellſchaft in der<lb/>
Oberlauſitz, ſiebente Anzeige, S. 8 Leipz. Int.<lb/>
Bl. <hirendition="#aq">N.</hi> 5. 1771.</note> im J. 1768 am 17ten Sept. bekannt<lb/>
gemacht. Dieſe Geſellſchaft iſt eine der erſten<lb/>
dieſer Art; die Bienenzucht hat derſelben ſchon<lb/>
wichtige Entdeckungen zu danken.</p><lb/><p>Die Bienenzucht der Oberlauſitz war ſonder-<lb/>
lich in dem Muſkauiſchen und dem Amte Hoyers-<lb/>
werda ſehr anſehnlich, und wurde es durch ſie<lb/>
noch mehr. Man that von Seiten der Regie-<lb/>
rung in Sachſen noch mehr. Sie wendete ih-<lb/>
re Aufmerkſamkeit auch auf die Geſetze, die die<lb/>
Bienenzucht angehen. Das bisherige Bienen-<lb/>
recht erklaͤrte z. B. die Bienen fuͤr einen wil-<lb/>
den Wurm, aus welchem Grundſatze allerhand<lb/>
andere nachtheilige Rechtsſaͤtze, vornehmlich in<lb/>
Anſehung der Verfolgung und Wiederforde-<lb/>
rung eines von dem einen zu dem andern ge-<lb/>
gangenen Schwarmes floſſen. Man entſchied<lb/>
nach dem Roͤmiſchen Rechte, auch dem Mag-<lb/>
deburgiſchen Weichbilde und dem Saͤchſiſchen<lb/>
Landrechte. Viele Faͤlle, die bey der Bienen-<lb/>
zucht vorkommen koͤnnen, waren darinne ent-<lb/>
weder gar nicht, oder doch ſo entſchieden, daß<lb/>
es beſſer geweſen waͤre, wenn man gar keine<lb/>
Beſtimmung darinne gehabt haͤtte. Dieſem<lb/>ſuchte die Churſaͤchſiſche Landesdeputation zur<lb/>
Oekonomie, Manufactur und Commercien-<lb/>
weſen abzuhelfen, und verlangte daher von der<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Y 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">Ge-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[345/0371]
ten s) im J. 1768 am 17ten Sept. bekannt
gemacht. Dieſe Geſellſchaft iſt eine der erſten
dieſer Art; die Bienenzucht hat derſelben ſchon
wichtige Entdeckungen zu danken.
Die Bienenzucht der Oberlauſitz war ſonder-
lich in dem Muſkauiſchen und dem Amte Hoyers-
werda ſehr anſehnlich, und wurde es durch ſie
noch mehr. Man that von Seiten der Regie-
rung in Sachſen noch mehr. Sie wendete ih-
re Aufmerkſamkeit auch auf die Geſetze, die die
Bienenzucht angehen. Das bisherige Bienen-
recht erklaͤrte z. B. die Bienen fuͤr einen wil-
den Wurm, aus welchem Grundſatze allerhand
andere nachtheilige Rechtsſaͤtze, vornehmlich in
Anſehung der Verfolgung und Wiederforde-
rung eines von dem einen zu dem andern ge-
gangenen Schwarmes floſſen. Man entſchied
nach dem Roͤmiſchen Rechte, auch dem Mag-
deburgiſchen Weichbilde und dem Saͤchſiſchen
Landrechte. Viele Faͤlle, die bey der Bienen-
zucht vorkommen koͤnnen, waren darinne ent-
weder gar nicht, oder doch ſo entſchieden, daß
es beſſer geweſen waͤre, wenn man gar keine
Beſtimmung darinne gehabt haͤtte. Dieſem
ſuchte die Churſaͤchſiſche Landesdeputation zur
Oekonomie, Manufactur und Commercien-
weſen abzuhelfen, und verlangte daher von der
Ge-
s) Sie finden ſich im Intell. Blatt von 1766 S.
279. ingl. Geſchichte der Bienengeſellſchaft in der
Oberlauſitz, ſiebente Anzeige, S. 8 Leipz. Int.
Bl. N. 5. 1771.
Y 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 1. Leipzig, 1781, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie01_1781/371>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.