hiebevorigen Rescripten nachgelebt worden seye, und zu solchem Ende ihnen schriftliche Specificationes zustellen lassen, was sie Unse- re Unterthanen vor Obstbäume, vermög jetzt angeregter Verordnung, seit dem Friedenschluß gepflanzt haben. 6) Ingleichen follen Unsere Beamten, und die Aeltesten jedes Orts, ei- nen jeglichen unserer Unterthanen und Ange- hörigen, nachdem er Platz, oder Gärten, oder Obstbäume zu pflanzen hat, eine gewisse Anzahl bestimmen etc. 8) Sollten auch zwi- schen andern Weinbergen und Weingärten wüste und andere Plätze und Jerden liegen, so entweder Weinberge gewesen sind, oder sich doch dazu schicken, die Besitzer aber zu dero- selben Rodung und Anbauung etwa keine Mit- tel oder Gelegenheit haben; andere aber die- selben anbauen können und wollten, so sollen unsere Beamten dieselbigen dahin anweisen, daß sie gegen billigmäßige genugsame Erse- tzung, wie unpartheiische Leute, und die Beam- ten sammt dem Stadtrath, oder dem ganzen Gericht solches Orts auf ihre geleistete Pflich- ten es erkennen, diese Plätze andern, so sol- che wirklich roden und anbauen wollen, über- lassen. Falls aber einige wären, so ihre miß- liegende Stücke selbst nicht roden noch anbau- en könnten oder wollten, und doch auch andern, welche roden und anbauen wollten, dieselbigen gegen gebührliche leidliche Zahlung zukommen zu lassen nicht begehrten, so solle denselben
noch
hiebevorigen Reſcripten nachgelebt worden ſeye, und zu ſolchem Ende ihnen ſchriftliche Specificationes zuſtellen laſſen, was ſie Unſe- re Unterthanen vor Obſtbaͤume, vermoͤg jetzt angeregter Verordnung, ſeit dem Friedenſchluß gepflanzt haben. 6) Ingleichen follen Unſere Beamten, und die Aelteſten jedes Orts, ei- nen jeglichen unſerer Unterthanen und Ange- hoͤrigen, nachdem er Platz, oder Gaͤrten, oder Obſtbaͤume zu pflanzen hat, eine gewiſſe Anzahl beſtimmen ꝛc. 8) Sollten auch zwi- ſchen andern Weinbergen und Weingaͤrten wuͤſte und andere Plaͤtze und Jerden liegen, ſo entweder Weinberge geweſen ſind, oder ſich doch dazu ſchicken, die Beſitzer aber zu dero- ſelben Rodung und Anbauung etwa keine Mit- tel oder Gelegenheit haben; andere aber die- ſelben anbauen koͤnnen und wollten, ſo ſollen unſere Beamten dieſelbigen dahin anweiſen, daß ſie gegen billigmaͤßige genugſame Erſe- tzung, wie unpartheiiſche Leute, und die Beam- ten ſammt dem Stadtrath, oder dem ganzen Gericht ſolches Orts auf ihre geleiſtete Pflich- ten es erkennen, dieſe Plaͤtze andern, ſo ſol- che wirklich roden und anbauen wollen, uͤber- laſſen. Falls aber einige waͤren, ſo ihre miß- liegende Stuͤcke ſelbſt nicht roden noch anbau- en koͤnnten oder wollten, und doch auch andern, welche roden und anbauen wollten, dieſelbigen gegen gebuͤhrliche leidliche Zahlung zukommen zu laſſen nicht begehrten, ſo ſolle denſelben
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hiebevorigen Reſcripten nachgelebt worden
ſeye, und zu ſolchem Ende ihnen ſchriftliche
Specificationes zuſtellen laſſen, was ſie Unſe-
re Unterthanen vor Obſtbaͤume, vermoͤg jetzt
angeregter Verordnung, ſeit dem Friedenſchluß
gepflanzt haben. 6) Ingleichen follen Unſere
Beamten, und die Aelteſten jedes Orts, ei-
nen jeglichen unſerer Unterthanen und Ange-
hoͤrigen, nachdem er Platz, oder Gaͤrten,
oder Obſtbaͤume zu pflanzen hat, eine gewiſſe
Anzahl beſtimmen ꝛc. 8) Sollten auch zwi-
ſchen andern Weinbergen und Weingaͤrten
wuͤſte und andere Plaͤtze und Jerden liegen,
ſo entweder Weinberge geweſen ſind, oder ſich
doch dazu ſchicken, die Beſitzer aber zu dero-
ſelben Rodung und Anbauung etwa keine Mit-
tel oder Gelegenheit haben; andere aber die-
ſelben anbauen koͤnnen und wollten, ſo ſollen
unſere Beamten dieſelbigen dahin anweiſen,
daß ſie gegen billigmaͤßige genugſame Erſe-
tzung, wie unpartheiiſche Leute, und die Beam-
ten ſammt dem Stadtrath, oder dem ganzen
Gericht ſolches Orts auf ihre geleiſtete Pflich-
ten es erkennen, dieſe Plaͤtze andern, ſo ſol-
che wirklich roden und anbauen wollen, uͤber-
laſſen. Falls aber einige waͤren, ſo ihre miß-
liegende Stuͤcke ſelbſt nicht roden noch anbau-
en koͤnnten oder wollten, und doch auch andern,
welche roden und anbauen wollten, dieſelbigen
gegen gebuͤhrliche leidliche Zahlung zukommen
zu laſſen nicht begehrten, ſo ſolle denſelben
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/180>, abgerufen am 29.11.2024.
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