Markgenossen einer gegen den andern in Mark- sachen zu klagen und zu handeln hat. Im 6ten Artikel zeigt diese Ordnung die Personen an, die die Holzgerichte ausmachen, wie auch die Gegenstände desselben.
Vor das Holzgericht, heißt es, gehören Hudedrift, Plaggenmat, Hauwen, Graben, Czeunen, Wrechten, Pflanzen, Sachen der Zuschläge. Aufrichtung nennwar Kotten, so im gemeinen Marken und zwischen oder von Personen geschehen, die in gerürten Mar- ken gehören und darinnen berechtigt seyn; so fern doch in obberührten Fällen allein von we- gen des Besitzes gehandelt wird, und soll kei- ne Appellation desfalls gestattet noch ange- nommen werden. Wenn aber des Petitorii d. i. Eigenthümblichen Gerechtigkeit und Proprie- tät halben -- die Klagen fürgenommen, sol- len solche Sachen vor dem Richter gehandelt werden, darunter sie nach unser aufgerichteter Hof- und dieser Lande Gerichtsordnung gehö- rig. Im Fall auch in den Marken einige Malefiz begangen, als Diebstahl, Gewalt, Verspruch, Todtschlag u. d. g. so ohn allen Mittel der hohen Obrigkeit zu strafen zu- kommt, dasselbig soll auch nit vor das Holz- gericht, sondern an andern gebürenden Ort ausgeführet werden. Im siebenden, achten und neunten Artikel sind die Eidesformeln des substituirten Holzrichters, Holzgerichts- schreibers und Holzgerichtsfrohns enthalten.
Uebri-
S 3
Markgenoſſen einer gegen den andern in Mark- ſachen zu klagen und zu handeln hat. Im 6ten Artikel zeigt dieſe Ordnung die Perſonen an, die die Holzgerichte ausmachen, wie auch die Gegenſtaͤnde deſſelben.
Vor das Holzgericht, heißt es, gehoͤren Hudedrift, Plaggenmat, Hauwen, Graben, Czeunen, Wrechten, Pflanzen, Sachen der Zuſchlaͤge. Aufrichtung nennwar Kotten, ſo im gemeinen Marken und zwiſchen oder von Perſonen geſchehen, die in geruͤrten Mar- ken gehoͤren und darinnen berechtigt ſeyn; ſo fern doch in obberuͤhrten Faͤllen allein von we- gen des Beſitzes gehandelt wird, und ſoll kei- ne Appellation desfalls geſtattet noch ange- nommen werden. Wenn aber des Petitorii d. i. Eigenthuͤmblichen Gerechtigkeit und Proprie- taͤt halben — die Klagen fuͤrgenommen, ſol- len ſolche Sachen vor dem Richter gehandelt werden, darunter ſie nach unſer aufgerichteter Hof- und dieſer Lande Gerichtsordnung gehoͤ- rig. Im Fall auch in den Marken einige Malefiz begangen, als Diebſtahl, Gewalt, Verſpruch, Todtſchlag u. d. g. ſo ohn allen Mittel der hohen Obrigkeit zu ſtrafen zu- kommt, daſſelbig ſoll auch nit vor das Holz- gericht, ſondern an andern gebuͤrenden Ort ausgefuͤhret werden. Im ſiebenden, achten und neunten Artikel ſind die Eidesformeln des ſubſtituirten Holzrichters, Holzgerichts- ſchreibers und Holzgerichtsfrohns enthalten.
Uebri-
S 3
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0287"n="277"/>
Markgenoſſen einer gegen den andern in Mark-<lb/>ſachen zu klagen und zu handeln hat. Im<lb/>
6ten Artikel zeigt dieſe Ordnung die Perſonen<lb/>
an, die die Holzgerichte ausmachen, wie auch<lb/>
die Gegenſtaͤnde deſſelben.</p><lb/><p>Vor das Holzgericht, heißt es, gehoͤren<lb/>
Hudedrift, Plaggenmat, Hauwen, Graben,<lb/>
Czeunen, Wrechten, Pflanzen, Sachen der<lb/>
Zuſchlaͤge. Aufrichtung nennwar Kotten,<lb/>ſo im gemeinen Marken und zwiſchen oder<lb/>
von Perſonen geſchehen, die in geruͤrten Mar-<lb/>
ken gehoͤren und darinnen berechtigt ſeyn; ſo<lb/>
fern doch in obberuͤhrten Faͤllen allein von we-<lb/>
gen des Beſitzes gehandelt wird, und ſoll kei-<lb/>
ne Appellation desfalls geſtattet noch ange-<lb/>
nommen werden. Wenn aber des <hirendition="#aq">Petitorii</hi> d.<lb/>
i. Eigenthuͤmblichen Gerechtigkeit und Proprie-<lb/>
taͤt halben — die Klagen fuͤrgenommen, ſol-<lb/>
len ſolche Sachen vor dem Richter gehandelt<lb/>
werden, darunter ſie nach unſer aufgerichteter<lb/>
Hof- und dieſer Lande Gerichtsordnung gehoͤ-<lb/>
rig. Im Fall auch in den Marken einige<lb/>
Malefiz begangen, als Diebſtahl, Gewalt,<lb/>
Verſpruch, Todtſchlag u. d. g. ſo ohn allen<lb/>
Mittel der hohen Obrigkeit zu ſtrafen zu-<lb/>
kommt, daſſelbig ſoll auch nit vor das Holz-<lb/>
gericht, ſondern an andern gebuͤrenden Ort<lb/>
ausgefuͤhret werden. Im ſiebenden, achten<lb/>
und neunten Artikel ſind die Eidesformeln<lb/>
des ſubſtituirten Holzrichters, Holzgerichts-<lb/>ſchreibers und Holzgerichtsfrohns enthalten.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">S 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Uebri-</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[277/0287]
Markgenoſſen einer gegen den andern in Mark-
ſachen zu klagen und zu handeln hat. Im
6ten Artikel zeigt dieſe Ordnung die Perſonen
an, die die Holzgerichte ausmachen, wie auch
die Gegenſtaͤnde deſſelben.
Vor das Holzgericht, heißt es, gehoͤren
Hudedrift, Plaggenmat, Hauwen, Graben,
Czeunen, Wrechten, Pflanzen, Sachen der
Zuſchlaͤge. Aufrichtung nennwar Kotten,
ſo im gemeinen Marken und zwiſchen oder
von Perſonen geſchehen, die in geruͤrten Mar-
ken gehoͤren und darinnen berechtigt ſeyn; ſo
fern doch in obberuͤhrten Faͤllen allein von we-
gen des Beſitzes gehandelt wird, und ſoll kei-
ne Appellation desfalls geſtattet noch ange-
nommen werden. Wenn aber des Petitorii d.
i. Eigenthuͤmblichen Gerechtigkeit und Proprie-
taͤt halben — die Klagen fuͤrgenommen, ſol-
len ſolche Sachen vor dem Richter gehandelt
werden, darunter ſie nach unſer aufgerichteter
Hof- und dieſer Lande Gerichtsordnung gehoͤ-
rig. Im Fall auch in den Marken einige
Malefiz begangen, als Diebſtahl, Gewalt,
Verſpruch, Todtſchlag u. d. g. ſo ohn allen
Mittel der hohen Obrigkeit zu ſtrafen zu-
kommt, daſſelbig ſoll auch nit vor das Holz-
gericht, ſondern an andern gebuͤrenden Ort
ausgefuͤhret werden. Im ſiebenden, achten
und neunten Artikel ſind die Eidesformeln
des ſubſtituirten Holzrichters, Holzgerichts-
ſchreibers und Holzgerichtsfrohns enthalten.
Uebri-
S 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/287>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.