Strafe befindlich ist. In Sachsen schützte der Churfürst Johann George die Bäume, für den Beschädigungen durch die nachdrück- lichsten Strafen, wozu ihm Bosheit und Muthwille, die sich gegen die Gesetze empör- ten, nöthigten. Es geschahe dieses in seinem Ausschreiben vom Jahre 1611 t), daß weder Menschen noch Vieh allerhand Arten Holz- wachses mit Beschälen und dergleichen, auch nicht durch Fischen mit dem Kratzhamen den verwurzelten Ufern und Wiesen Schaden thun, viel weniger grün oder dürres Holz entwendet und verheelet werden sollte. Der- jenige, der einen Baum beschädigte, verlor die Hand. Aber warum gleich ein für den arbeitsamen Bürger so nöthiges Glied? Mach- te diese Strafe nicht den Menschen für den Staat unbrauchbar? Wurde er dadurch nicht eine Last für denselben, und, wenn er vorher von seiner Hände Arbeit lebte, nun ein Bett- ler oder Räuber? Auf dieses erfolgte 1719 bald ein anderes Mandat, wegen Schonung des jungen Holzes, daß dem jungen Holze kein Schade zugefügt werde u). Churfürst Johann Georg II ließ im Jahre 1665 am 16 Octo- ber eine Hauptresolution in Holz- und Forstsa- chen ergehen v); 1674 wurde in einer Resolu-
tion
t)Cod. Aug. II. p. 614.
u)Cod. Aug. II. p. 618.
v)Cod. Aug. T. I. p. 563.
Strafe befindlich iſt. In Sachſen ſchuͤtzte der Churfuͤrſt Johann George die Baͤume, fuͤr den Beſchaͤdigungen durch die nachdruͤck- lichſten Strafen, wozu ihm Bosheit und Muthwille, die ſich gegen die Geſetze empoͤr- ten, noͤthigten. Es geſchahe dieſes in ſeinem Ausſchreiben vom Jahre 1611 t), daß weder Menſchen noch Vieh allerhand Arten Holz- wachſes mit Beſchaͤlen und dergleichen, auch nicht durch Fiſchen mit dem Kratzhamen den verwurzelten Ufern und Wieſen Schaden thun, viel weniger gruͤn oder duͤrres Holz entwendet und verheelet werden ſollte. Der- jenige, der einen Baum beſchaͤdigte, verlor die Hand. Aber warum gleich ein fuͤr den arbeitſamen Buͤrger ſo noͤthiges Glied? Mach- te dieſe Strafe nicht den Menſchen fuͤr den Staat unbrauchbar? Wurde er dadurch nicht eine Laſt fuͤr denſelben, und, wenn er vorher von ſeiner Haͤnde Arbeit lebte, nun ein Bett- ler oder Raͤuber? Auf dieſes erfolgte 1719 bald ein anderes Mandat, wegen Schonung des jungen Holzes, daß dem jungen Holze kein Schade zugefuͤgt werde u). Churfuͤrſt Johann Georg II ließ im Jahre 1665 am 16 Octo- ber eine Hauptreſolution in Holz- und Forſtſa- chen ergehen v); 1674 wurde in einer Reſolu-
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t)Cod. Aug. II. p. 614.
u)Cod. Aug. II. p. 618.
v)Cod. Aug. T. I. p. 563.
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Strafe befindlich iſt. In Sachſen ſchuͤtzte
der Churfuͤrſt Johann George die Baͤume,
fuͤr den Beſchaͤdigungen durch die nachdruͤck-
lichſten Strafen, wozu ihm Bosheit und
Muthwille, die ſich gegen die Geſetze empoͤr-
ten, noͤthigten. Es geſchahe dieſes in ſeinem
Ausſchreiben vom Jahre 1611 t), daß weder
Menſchen noch Vieh allerhand Arten Holz-
wachſes mit Beſchaͤlen und dergleichen, auch
nicht durch Fiſchen mit dem Kratzhamen
den verwurzelten Ufern und Wieſen Schaden
thun, viel weniger gruͤn oder duͤrres Holz
entwendet und verheelet werden ſollte. Der-
jenige, der einen Baum beſchaͤdigte, verlor
die Hand. Aber warum gleich ein fuͤr den
arbeitſamen Buͤrger ſo noͤthiges Glied? Mach-
te dieſe Strafe nicht den Menſchen fuͤr den
Staat unbrauchbar? Wurde er dadurch nicht
eine Laſt fuͤr denſelben, und, wenn er vorher
von ſeiner Haͤnde Arbeit lebte, nun ein Bett-
ler oder Raͤuber? Auf dieſes erfolgte 1719
bald ein anderes Mandat, wegen Schonung
des jungen Holzes, daß dem jungen Holze kein
Schade zugefuͤgt werde u). Churfuͤrſt Johann
Georg II ließ im Jahre 1665 am 16 Octo-
ber eine Hauptreſolution in Holz- und Forſtſa-
chen ergehen v); 1674 wurde in einer Reſolu-
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t) Cod. Aug. II. p. 614.
u) Cod. Aug. II. p. 618.
v) Cod. Aug. T. I. p. 563.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/292>, abgerufen am 22.11.2024.
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