Amtsbücher eingetragen wurde. Die Forst- bedienten werden angewiesen auf die Verän- derungen, welche die Flüsse und Gewässer, die daran gränzen machen, Acht zu haben, bey Zei- ten vorzubauen, und das Wasser in seine alten Grenzen zu treiben. Zwischen Fastnachten und Johannes Baptista, sollen die Grenzen bezogen werden; die Grenznachbarn sollen die umgefallenen Grenz- und Maalbäume bey den Beamten anzeigen; es wurden [ - 1 Zeichen fehlt]ogar auf das Umhauen der Grenz- und Maalbäume nach den Umständen Lebensstrafen gesetzt q).
Es wurde festgesetzt, daß die Holzordnung jedem neuen Forstknechte vorgelesen und ihm die Grenzen seines Reviers ordentlich bezeich- net werden sollten. Die Oberforstmeister, Forstschreiber und Oberknechte, mußten jeder an seinem Orte jährlich zwey Schreibetage halten r). Diese Schreibetage mußten acht Tage vorher von dem Rathhause oder der Ge- meinde angekündiget werden: wer sich hier nicht meldete, bekam nachher nichts mehr ge- schrieben, oder, welches einerley ist, bekam nach- her für dieses mal kein Holz. Auf den Schrei- betag folgte der Anweisungstag, wobey die Oberforstmeister, Forstschreiber und Ober- knechte selbst zugegen seyn mußten: ohne deren Beyseyn durfte nichts gezeichnet, auch es nicht
von
q) Fritsch S. 19. 20.
r)Ibid. 21.
Amtsbuͤcher eingetragen wurde. Die Forſt- bedienten werden angewieſen auf die Veraͤn- derungen, welche die Fluͤſſe und Gewaͤſſer, die daran graͤnzen machen, Acht zu haben, bey Zei- ten vorzubauen, und das Waſſer in ſeine alten Grenzen zu treiben. Zwiſchen Faſtnachten und Johannes Baptiſta, ſollen die Grenzen bezogen werden; die Grenznachbarn ſollen die umgefallenen Grenz- und Maalbaͤume bey den Beamten anzeigen; es wurden [ – 1 Zeichen fehlt]ogar auf das Umhauen der Grenz- und Maalbaͤume nach den Umſtaͤnden Lebensſtrafen geſetzt q).
Es wurde feſtgeſetzt, daß die Holzordnung jedem neuen Forſtknechte vorgeleſen und ihm die Grenzen ſeines Reviers ordentlich bezeich- net werden ſollten. Die Oberforſtmeiſter, Forſtſchreiber und Oberknechte, mußten jeder an ſeinem Orte jaͤhrlich zwey Schreibetage halten r). Dieſe Schreibetage mußten acht Tage vorher von dem Rathhauſe oder der Ge- meinde angekuͤndiget werden: wer ſich hier nicht meldete, bekam nachher nichts mehr ge- ſchrieben, oder, welches einerley iſt, bekam nach- her fuͤr dieſes mal kein Holz. Auf den Schrei- betag folgte der Anweiſungstag, wobey die Oberforſtmeiſter, Forſtſchreiber und Ober- knechte ſelbſt zugegen ſeyn mußten: ohne deren Beyſeyn durfte nichts gezeichnet, auch es nicht
von
q) Fritſch S. 19. 20.
r)Ibid. 21.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0314"n="304"/>
Amtsbuͤcher eingetragen wurde. Die Forſt-<lb/>
bedienten werden angewieſen auf die Veraͤn-<lb/>
derungen, welche die Fluͤſſe und Gewaͤſſer, die<lb/>
daran graͤnzen machen, Acht zu haben, bey Zei-<lb/>
ten vorzubauen, und das Waſſer in ſeine alten<lb/>
Grenzen zu treiben. Zwiſchen Faſtnachten<lb/>
und Johannes Baptiſta, ſollen die Grenzen<lb/>
bezogen werden; die Grenznachbarn ſollen die<lb/>
umgefallenen Grenz- und Maalbaͤume bey den<lb/>
Beamten anzeigen; es wurden <gapunit="chars"quantity="1"/>ogar auf das<lb/>
Umhauen der Grenz- und Maalbaͤume nach<lb/>
den Umſtaͤnden Lebensſtrafen geſetzt <noteplace="foot"n="q)">Fritſch S. 19. 20.</note>.</p><lb/><p>Es wurde feſtgeſetzt, daß die Holzordnung<lb/>
jedem neuen Forſtknechte vorgeleſen und ihm<lb/>
die Grenzen ſeines Reviers ordentlich bezeich-<lb/>
net werden ſollten. Die Oberforſtmeiſter,<lb/>
Forſtſchreiber und Oberknechte, mußten jeder<lb/>
an ſeinem Orte jaͤhrlich zwey Schreibetage<lb/>
halten <noteplace="foot"n="r)"><hirendition="#aq">Ibid.</hi> 21.</note>. Dieſe Schreibetage mußten acht<lb/>
Tage vorher von dem Rathhauſe oder der Ge-<lb/>
meinde angekuͤndiget werden: wer ſich hier<lb/>
nicht meldete, bekam nachher nichts mehr ge-<lb/>ſchrieben, oder, welches einerley iſt, bekam nach-<lb/>
her fuͤr dieſes mal kein Holz. Auf den Schrei-<lb/>
betag folgte der Anweiſungstag, wobey die<lb/>
Oberforſtmeiſter, Forſtſchreiber und Ober-<lb/>
knechte ſelbſt zugegen ſeyn mußten: ohne deren<lb/>
Beyſeyn durfte nichts gezeichnet, auch es nicht<lb/><fwplace="bottom"type="catch">von</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[304/0314]
Amtsbuͤcher eingetragen wurde. Die Forſt-
bedienten werden angewieſen auf die Veraͤn-
derungen, welche die Fluͤſſe und Gewaͤſſer, die
daran graͤnzen machen, Acht zu haben, bey Zei-
ten vorzubauen, und das Waſſer in ſeine alten
Grenzen zu treiben. Zwiſchen Faſtnachten
und Johannes Baptiſta, ſollen die Grenzen
bezogen werden; die Grenznachbarn ſollen die
umgefallenen Grenz- und Maalbaͤume bey den
Beamten anzeigen; es wurden _ogar auf das
Umhauen der Grenz- und Maalbaͤume nach
den Umſtaͤnden Lebensſtrafen geſetzt q).
Es wurde feſtgeſetzt, daß die Holzordnung
jedem neuen Forſtknechte vorgeleſen und ihm
die Grenzen ſeines Reviers ordentlich bezeich-
net werden ſollten. Die Oberforſtmeiſter,
Forſtſchreiber und Oberknechte, mußten jeder
an ſeinem Orte jaͤhrlich zwey Schreibetage
halten r). Dieſe Schreibetage mußten acht
Tage vorher von dem Rathhauſe oder der Ge-
meinde angekuͤndiget werden: wer ſich hier
nicht meldete, bekam nachher nichts mehr ge-
ſchrieben, oder, welches einerley iſt, bekam nach-
her fuͤr dieſes mal kein Holz. Auf den Schrei-
betag folgte der Anweiſungstag, wobey die
Oberforſtmeiſter, Forſtſchreiber und Ober-
knechte ſelbſt zugegen ſeyn mußten: ohne deren
Beyſeyn durfte nichts gezeichnet, auch es nicht
von
q) Fritſch S. 19. 20.
r) Ibid. 21.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/314>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.