Oekonomie für den Staat im Allgemeinen be- nutze und brauchbar mache.
Nach demselben soll jeder Hüfner jährlich vier, jeder Halbhüfner zwey, und jeder Gärtner und Häusler, einen Obst- oder andern Baum pflanzen. Uebrigens soll jeder Hüfner oder Bauer vier Weiden oder Pappeln, ein Halb- hüfner zwey bis drey, ein Cossäte oder Halb- hüfner einen bis zwey an seinen Gartenzaun oder sonst angewiesenen Ort setzen. Neue Wirthe sollen im ersten und andern Jahre, wenn es ein Gut von ohngefähr fünf und zwan- zig Scheffel Aussaat ist, acht, und, wenn es bis über funfzig Scheffel, sechzehn Stück Bäume pflanzen. Heyrathende Bauern vor oder im ersten Jahre der Ehe, sechs Stück. Auch sollen jährlich Tabellen über die Befol- gung eingesendet werden.
Man untersagte 1728 die Viehhütungen in den churfürstlichen Amtsgehölzern; machte 1729 Verordnungen in einem Generale, we- gen Haltung der jährlichen Forstereyen; be- stimmte in einem Mandat von 1731, wie es mit der Holzung im hohen, mittlern und niedern Tännicht zu halten, und daß niemand ohne der Hegereuter Anweisung junges Holz zu fällen oder zu holen, sich unterstehen solle. Es ergieng auch noch 1731 ein Generalbefehl, wegen Con- servation der Satz-, Kopf- und Buschweiden an den Elbufern. Man befahl in einen ähnlichen
vom
Oekonomie fuͤr den Staat im Allgemeinen be- nutze und brauchbar mache.
Nach demſelben ſoll jeder Huͤfner jaͤhrlich vier, jeder Halbhuͤfner zwey, und jeder Gaͤrtner und Haͤusler, einen Obſt- oder andern Baum pflanzen. Uebrigens ſoll jeder Huͤfner oder Bauer vier Weiden oder Pappeln, ein Halb- huͤfner zwey bis drey, ein Coſſaͤte oder Halb- huͤfner einen bis zwey an ſeinen Gartenzaun oder ſonſt angewieſenen Ort ſetzen. Neue Wirthe ſollen im erſten und andern Jahre, wenn es ein Gut von ohngefaͤhr fuͤnf und zwan- zig Scheffel Ausſaat iſt, acht, und, wenn es bis uͤber funfzig Scheffel, ſechzehn Stuͤck Baͤume pflanzen. Heyrathende Bauern vor oder im erſten Jahre der Ehe, ſechs Stuͤck. Auch ſollen jaͤhrlich Tabellen uͤber die Befol- gung eingeſendet werden.
Man unterſagte 1728 die Viehhuͤtungen in den churfuͤrſtlichen Amtsgehoͤlzern; machte 1729 Verordnungen in einem Generale, we- gen Haltung der jaͤhrlichen Forſtereyen; be- ſtimmte in einem Mandat von 1731, wie es mit der Holzung im hohen, mittlern und niedern Taͤnnicht zu halten, und daß niemand ohne der Hegereuter Anweiſung junges Holz zu faͤllen oder zu holen, ſich unterſtehen ſolle. Es ergieng auch noch 1731 ein Generalbefehl, wegen Con- ſervation der Satz-, Kopf- und Buſchweiden an den Elbufern. Man befahl in einen aͤhnlichen
vom
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0326"n="316"/>
Oekonomie fuͤr den Staat im Allgemeinen be-<lb/>
nutze und brauchbar mache.</p><lb/><p>Nach demſelben ſoll jeder Huͤfner jaͤhrlich<lb/>
vier, jeder Halbhuͤfner zwey, und jeder Gaͤrtner<lb/>
und Haͤusler, einen Obſt- oder andern Baum<lb/>
pflanzen. Uebrigens ſoll jeder Huͤfner oder<lb/>
Bauer vier Weiden oder Pappeln, ein Halb-<lb/>
huͤfner zwey bis drey, ein Coſſaͤte oder Halb-<lb/>
huͤfner einen bis zwey an ſeinen Gartenzaun<lb/>
oder ſonſt angewieſenen Ort ſetzen. Neue<lb/>
Wirthe ſollen im erſten und andern Jahre,<lb/>
wenn es ein Gut von ohngefaͤhr fuͤnf und zwan-<lb/>
zig Scheffel Ausſaat iſt, acht, und, wenn es<lb/>
bis uͤber funfzig Scheffel, ſechzehn Stuͤck<lb/>
Baͤume pflanzen. Heyrathende Bauern vor<lb/>
oder im erſten Jahre der Ehe, ſechs Stuͤck.<lb/>
Auch ſollen jaͤhrlich Tabellen uͤber die Befol-<lb/>
gung eingeſendet werden.</p><lb/><p>Man unterſagte 1728 die Viehhuͤtungen<lb/>
in den churfuͤrſtlichen Amtsgehoͤlzern; machte<lb/>
1729 Verordnungen in einem Generale, we-<lb/>
gen Haltung der jaͤhrlichen Forſtereyen; be-<lb/>ſtimmte in einem Mandat von 1731, wie es mit<lb/>
der Holzung im hohen, mittlern und niedern<lb/>
Taͤnnicht zu halten, und daß niemand ohne der<lb/>
Hegereuter Anweiſung junges Holz zu faͤllen<lb/>
oder zu holen, ſich unterſtehen ſolle. Es ergieng<lb/>
auch noch 1731 ein Generalbefehl, wegen Con-<lb/>ſervation der Satz-, Kopf- und Buſchweiden an<lb/>
den Elbufern. Man befahl in einen aͤhnlichen<lb/><fwplace="bottom"type="catch">vom</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[316/0326]
Oekonomie fuͤr den Staat im Allgemeinen be-
nutze und brauchbar mache.
Nach demſelben ſoll jeder Huͤfner jaͤhrlich
vier, jeder Halbhuͤfner zwey, und jeder Gaͤrtner
und Haͤusler, einen Obſt- oder andern Baum
pflanzen. Uebrigens ſoll jeder Huͤfner oder
Bauer vier Weiden oder Pappeln, ein Halb-
huͤfner zwey bis drey, ein Coſſaͤte oder Halb-
huͤfner einen bis zwey an ſeinen Gartenzaun
oder ſonſt angewieſenen Ort ſetzen. Neue
Wirthe ſollen im erſten und andern Jahre,
wenn es ein Gut von ohngefaͤhr fuͤnf und zwan-
zig Scheffel Ausſaat iſt, acht, und, wenn es
bis uͤber funfzig Scheffel, ſechzehn Stuͤck
Baͤume pflanzen. Heyrathende Bauern vor
oder im erſten Jahre der Ehe, ſechs Stuͤck.
Auch ſollen jaͤhrlich Tabellen uͤber die Befol-
gung eingeſendet werden.
Man unterſagte 1728 die Viehhuͤtungen
in den churfuͤrſtlichen Amtsgehoͤlzern; machte
1729 Verordnungen in einem Generale, we-
gen Haltung der jaͤhrlichen Forſtereyen; be-
ſtimmte in einem Mandat von 1731, wie es mit
der Holzung im hohen, mittlern und niedern
Taͤnnicht zu halten, und daß niemand ohne der
Hegereuter Anweiſung junges Holz zu faͤllen
oder zu holen, ſich unterſtehen ſolle. Es ergieng
auch noch 1731 ein Generalbefehl, wegen Con-
ſervation der Satz-, Kopf- und Buſchweiden an
den Elbufern. Man befahl in einen aͤhnlichen
vom
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/326>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.