Daßelbe weisen die gemeine Menne alle dem Meyer zu Schledehusen zu.
Nachricht von alten Holz-Gerichten in Münsterischen Landen, aus der Münsterischen Land-Gerichts-Ordnung Part. III. Tit. IV. V. VI. VII. VIII. IX.
Die gemeinen Holzgerichten oder Holzun- gen sollen in unserm Stifft Münster, zu mehrer aufachtung und erhaltung der Gehöl- ze, auch der Marken gerechtigkeit, Einmahl im Jar, auff Tag und Zeit, deren sich Holz- richter und Erbexen zu vergleichen, gehalten werden, auf welche Zeit sollen die, so wider ordnung und verkorung der Marken gehan- delt, gestrafft, auch zu mehrerer erhaltung der Marken (da es der Holzrichter und Erbexen für dienlich ansehen möchten:) ferner Ord- nung gebührender weiß gemacht und aufge- richt werden, und im fall etwas neuwes geord- net, daßelb soll alle Jahr auf dem gemeinen Holzungstag, damit sich der unwißenheit nie- mand zu entschuldigen, öffentlich abgelesen, und aber von obgemeldten strafen verkörun- gen kein Appellation gestattet, oder auch an- genommen werden.
Und dieweil biß daher auf den gemeinen Holzungen, allerhandt unnottürfftige unko- sten mit Gelägen und dergleichen verthan und aufgangen, und solchs von denen verfellen und Bruchten genommen und an statt deßen, Holz
aus
Daßelbe weiſen die gemeine Menne alle dem Meyer zu Schledehuſen zu.
Nachricht von alten Holz-Gerichten in Muͤnſteriſchen Landen, aus der Muͤnſteriſchen Land-Gerichts-Ordnung Part. III. Tit. IV. V. VI. VII. VIII. IX.
Die gemeinen Holzgerichten oder Holzun- gen ſollen in unſerm Stifft Muͤnſter, zu mehrer aufachtung und erhaltung der Gehoͤl- ze, auch der Marken gerechtigkeit, Einmahl im Jar, auff Tag und Zeit, deren ſich Holz- richter und Erbexen zu vergleichen, gehalten werden, auf welche Zeit ſollen die, ſo wider ordnung und verkorung der Marken gehan- delt, geſtrafft, auch zu mehrerer erhaltung der Marken (da es der Holzrichter und Erbexen fuͤr dienlich anſehen moͤchten:) ferner Ord- nung gebuͤhrender weiß gemacht und aufge- richt werden, und im fall etwas neuwes geord- net, daßelb ſoll alle Jahr auf dem gemeinen Holzungstag, damit ſich der unwißenheit nie- mand zu entſchuldigen, oͤffentlich abgeleſen, und aber von obgemeldten ſtrafen verkoͤrun- gen kein Appellation geſtattet, oder auch an- genommen werden.
Und dieweil biß daher auf den gemeinen Holzungen, allerhandt unnottuͤrfftige unko- ſten mit Gelaͤgen und dergleichen verthan und aufgangen, und ſolchs von denen verfellen und Bruchten genommen und an ſtatt deßen, Holz
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Daßelbe weiſen die gemeine Menne alle
dem Meyer zu Schledehuſen zu.
Nachricht von alten Holz-Gerichten in
Muͤnſteriſchen Landen, aus der Muͤnſteriſchen
Land-Gerichts-Ordnung Part. III. Tit. IV.
V. VI. VII. VIII. IX.
Die gemeinen Holzgerichten oder Holzun-
gen ſollen in unſerm Stifft Muͤnſter, zu
mehrer aufachtung und erhaltung der Gehoͤl-
ze, auch der Marken gerechtigkeit, Einmahl
im Jar, auff Tag und Zeit, deren ſich Holz-
richter und Erbexen zu vergleichen, gehalten
werden, auf welche Zeit ſollen die, ſo wider
ordnung und verkorung der Marken gehan-
delt, geſtrafft, auch zu mehrerer erhaltung
der Marken (da es der Holzrichter und Erbexen
fuͤr dienlich anſehen moͤchten:) ferner Ord-
nung gebuͤhrender weiß gemacht und aufge-
richt werden, und im fall etwas neuwes geord-
net, daßelb ſoll alle Jahr auf dem gemeinen
Holzungstag, damit ſich der unwißenheit nie-
mand zu entſchuldigen, oͤffentlich abgeleſen,
und aber von obgemeldten ſtrafen verkoͤrun-
gen kein Appellation geſtattet, oder auch an-
genommen werden.
Und dieweil biß daher auf den gemeinen
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/398>, abgerufen am 22.11.2024.
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