weges bey dem theter verbleiben, und im er- sten auch diesem fall, soll der Holzrichter auf beschehen anbringen schuldig seyn, das geha- wen Holz zu verhütung gefehrlicher alienation oder verbringung beßelben, bey dem theter bis zum gemeinen Holzung zu bekümmern, und auf nächsten gemeinen Holzingen, was recht darüber verhengen und ergehen zu laßen, We- re aber angericht holz für das anbringen schon verendert, so soll der rechter werdt dafür jeder- zeit nehmen obgedachter straff durch den theter erstattet, und wie fürgerühet angelegt werden.
Und damit die Marken desto mehr bepflan- zet und gebessert werden mögen; So soll in einer jeden Marken ein Ort oder zwo nach Ge- legenheit abgeschlagen, darin Eicheln gesehet, und alle Jahr daraus die Telgen in die Mar- ken versezt werden.
Geschichte
weges bey dem theter verbleiben, und im er- ſten auch dieſem fall, ſoll der Holzrichter auf beſchehen anbringen ſchuldig ſeyn, das geha- wen Holz zu verhuͤtung gefehrlicher alienation oder verbringung beßelben, bey dem theter bis zum gemeinen Holzung zu bekuͤmmern, und auf naͤchſten gemeinen Holzingen, was recht daruͤber verhengen und ergehen zu laßen, We- re aber angericht holz fuͤr das anbringen ſchon verendert, ſo ſoll der rechter werdt dafuͤr jeder- zeit nehmen obgedachter ſtraff durch den theter erſtattet, und wie fuͤrgeruͤhet angelegt werden.
Und damit die Marken deſto mehr bepflan- zet und gebeſſert werden moͤgen; So ſoll in einer jeden Marken ein Ort oder zwo nach Ge- legenheit abgeſchlagen, darin Eicheln geſehet, und alle Jahr daraus die Telgen in die Mar- ken verſezt werden.
Geſchichte
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weges bey dem theter verbleiben, und im er-
ſten auch dieſem fall, ſoll der Holzrichter auf
beſchehen anbringen ſchuldig ſeyn, das geha-
wen Holz zu verhuͤtung gefehrlicher alienation
oder verbringung beßelben, bey dem theter bis
zum gemeinen Holzung zu bekuͤmmern, und
auf naͤchſten gemeinen Holzingen, was recht
daruͤber verhengen und ergehen zu laßen, We-
re aber angericht holz fuͤr das anbringen ſchon
verendert, ſo ſoll der rechter werdt dafuͤr jeder-
zeit nehmen obgedachter ſtraff durch den theter
erſtattet, und wie fuͤrgeruͤhet angelegt werden.
Und damit die Marken deſto mehr bepflan-
zet und gebeſſert werden moͤgen; So ſoll in
einer jeden Marken ein Ort oder zwo nach Ge-
legenheit abgeſchlagen, darin Eicheln geſehet,
und alle Jahr daraus die Telgen in die Mar-
ken verſezt werden.
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Rössig, Carl Gottlob: Versuch einer pragmatischen Geschichte der Ökonomie- Polizey- und Cameralwissenschaften. Deutschland. Bd. 2,1. Leipzig, 1782, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/roessig_oekonomie02_1782/400>, abgerufen am 22.11.2024.
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